B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4995/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).
E-4995/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Colombo am 1. Juli
2015 mit seinem eigenen Reisepass, gelangte auf dem Luftweg über
C._______ nach D._______ und reiste von dort am 16. Juli 2015 in die
Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ um Asyl nach.
B.
Am 29. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ E._______ im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 30. Novem-
ber 2016 fand im EVZ F._______ die einlässliche Anhörung zu den Asyl-
gründen statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er von 1995 bis 1998 bei den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei. Nach einem dreimonatigen Ba-
sistraining sei er einer Kampftruppe an der Front zugeteilt worden und sei
dort für die Versorgung der Kämpfenden mit Nahrungsmitteln und Waffen
zuständig gewesen. Im Jahre 1998 sei er während einer Razzia der sri-
lankischen Armee verhaftet und in ein Militärgefängnis verbracht worden.
Dort sei er zu seinen Aktivitäten bei den LTTE, insbesondere dem Ort sei-
ner Stationierung und zu Waffenverstecken der LTTE befragt und von den
Militärangehörigen misshandelt worden. Nach zwei Monaten sei er in ein
reguläres Gefängnis in G._______ überführt worden, wo er weitere drei
Jahre inhaftiert gewesen sei. Im Jahre 2001 sei er einem Gericht vorgeführt
worden, von welchem er in einem Schnellverfahren freigesprochen und ge-
gen Kaution freigelassen worden sei. In den folgenden neun Jahren habe
er in seinem Wohnort B._______ einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem
Bau nachgehen können und sei nicht mehr für die LTTE tätig gewesen. Im
Jahre 2010 sei er auf dem Weg zum Markt in H._______ von Angehörigen
des Sicherheitsdienstes aufgegriffen und zum sogenannten „(…)“ gebracht
worden. Dort sei er während zweier Monate zu einer möglichen LTTE-Tä-
tigkeit nach seiner Entlassung im Jahre 2001 befragt und dabei auch ge-
foltert worden. Während der Haft sei er zweimal in ein Spital gebracht wor-
den, wo seine durch die Folterhaft erlittenen Verletzungen behandelt wor-
den seien. Nach sechs Monaten sei er ohne weitere Auflagen aus der Haft
entlassen worden. Er sei jedoch weiterhin überwacht worden. Da ihn der
E-4995/2017
Seite 3
Geheimdienst gesucht und dabei mehrmals monatlich seine Lebensge-
fährtin aufgesucht habe, um nach seinem Verbleib zu fragen, habe er sich
bei Freunden versteckt und deshalb nur sporadisch arbeiten können. Auf-
grund dieser Verfolgung habe er sich im Juli 2015 dazu entschlossen, sei-
nen Heimatstaat zu verlassen.
Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine be-
glaubigte Kopie eines Auszugs aus dem Geburtsregister, eine Karte und
eine Bestätigung des Internationalen Komitee vom roten Kreuz (IKRK) be-
treffend seine Inhaftierung bis 2001 in Kopie sowie beglaubigte Kopien
zweier Gerichtsurteile vom 23. August 2001 betreffend seine Haftentlas-
sung beziehungsweise vom 24. September 2002 betreffend seinen Frei-
spruch ein.
D.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 richtete das SEM eine Botschaftsanfrage
an die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit Bericht vom
20. Juli 2017 beantwortet wurde.
E.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
zur Botschaftsantwort Stellung zu nehmen; die entsprechende Stellung-
nahme wurde dem SEM fristgerecht mit Eingabe vom 8. August 2017 zu-
gestellt.
F.
Mit Verfügung vom 15. August 2017 – eröffnet am 17. August 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – am 5. September 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanz-
liche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
E-4995/2017
Seite 4
sowie die Einsetzung seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Fotos ins Recht, welche
Narben am Rücken und am rechten Ellbogen zeigen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, gut. Das Gesuch um Einsetzung seiner mandatierten Rechtsvertrete-
rin MLaw Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin wurde abgelehnt, da
diese die Voraussetzungen nach Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht
erfüllt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt die Vorinstanz mit er-
gänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 zur Kenntnis
gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde dem Bundesverwaltungsge-
richt die Mandatierung von MLaw Cora Dubach angezeigt und darum er-
sucht, diese als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche
Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-4995/2017
Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4995/2017
Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfol-
gung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible,
im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der darge-
legten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsäch-
lich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung be-
deutet zudem – im Gegenteil zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – soweit
sie die fluchtbegründenden Ereignisse betreffen würden – als unglaubhaft
zu beurteilen seien. So werde aufgrund der eingereichten Gerichtsurteile
aus dem Jahre 2001 und 2002 zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2001 einem Gericht vorgeführt, gegen Kaution
wieder entlassen worden sei, und in der Folge auch die Anklagen gegen
ihn fallengelassen worden seien. Jedoch seien die Schilderungen des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner LTTE-Tätigkeit teilweise widersprüchlich
und zudem unsubstantiiert. So habe er während der BzP zunächst ange-
geben, er sei bei den LTTE als Kämpfer an der Front gewesen. Im Rahmen
der Anhörung habe er sich korrigiert und vorgebracht, lediglich für den
E-4995/2017
Seite 7
Transport von Lebensmitteln zuständig gewesen zu sein und nie an Kämp-
fen teilgenommen zu haben. Die Ausführungen zur Aufnahme und konkre-
ten Tätigkeit bei den LTTE seien zudem substanzlos und trotz entspre-
chender Nachfragen verallgemeinert und knapp ausgefallen. Es könne
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor 1998
für die LTTE tätig gewesen sei; die widersprüchlichen und vagen Angaben
würden jedoch darauf schliessen, dass er die LTTE in einer anderen als
der vorgebrachten Form unterstützt habe. Was die geltend gemachte In-
haftierung im Jahre 2010 anbelange, seien die diesbezüglichen Schilde-
rungen ebenfalls äusserst knapp und unsubstantiiert ausgefallen. Ange-
sichts der Haftdauer von 6 Monaten wäre eine umfassendere Schilderung
zu erwarten gewesen. Die Umstände der Haftentlassung seien zwar etwas
detaillierter beschrieben worden, könnten aber die entstandenen Zweifel
an der sechsmonatigen Haft nicht entkräften. Folglich hätte aufgrund feh-
lender Substanz die Inhaftierung im Jahre 2010 nicht glaubhaft gemacht
werden können. Schliesslich sei auch die Darstellung, unter welchen Um-
ständen der Beschwerdeführer weitere fünf Jahre bis zu seiner Ausreise
im Heimatstaat gelebt habe, äusserst knapp und unsubstantiiert. Das Vor-
bringen, er hätte sich während dieser fünf Jahre vor den Behörden ver-
steckt halten müssen und seine Partnerin sei seinetwegen von den Behör-
den behelligt worden, würde in der Gesamtheit nicht überzeugen. Insge-
samt fehle es den Ausführungen die Ereignisse ab 2010 betreffend an sub-
stantiierten, nachvollziehbaren und kohärenten Angaben, so dass das
Asylvorbringen als unglaubhaft zu beurteilen sei.
4.2 Soweit die frühere LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in Ab-
rede gestellt worden sei, sei mithin zu prüfen, inwiefern er im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs-
massnahmen habe. Mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Ur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren und auf-
grund der durch die Botschaftsabklärung erlangten Erkenntnisse, stellte
das SEM fest, dass eine Person mit LTTE-Hintergrund, die von einem Ge-
richt freigesprochen beziehungsweise auf freien Fuss gesetzt worden sei,
keine weiteren Massnahmen im Hinblick auf ihre frühere LTTE-Tätigkeit zu
befürchten habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer von
1998 bis 2001 seine Haft abgesessen und sei mit gerichtlichem Urteil ent-
lassen worden. Es sei somit davon auszugehen, dass sein Fall für die sri-
lankischen Behörden als abgeschlossen gelte. Soweit der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen seiner Stellungnahme zur Botschaftsanfrage vom 8. August
2017 seine trotz ergangenem Gerichtsurteil erfolgte Inhaftierung und Folter
im Jahre 2010 geltend gemacht habe, könne entgegnet werden, dass die
E-4995/2017
Seite 8
Vorbringen ab dem Jahre 2010 eben gerade nicht hätten glaubhaft ge-
macht werden können und somit die Ergebnisse der Botschaftsabklärung
nicht in Frage gestellt würden. Da der Beschwerdeführer asylrelevante Ver-
folgungsmassnahmen nicht habe geltend machen können und weitere
sechs Jahre nach Kriegsende in seinem Heimatstaat habe verbleiben kön-
nen, hätten auch allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofak-
toren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden aus-
lösen können. Aufgrund des richterlichen Freispruchs sei nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
erneut in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt würde. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen von Colombo
und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer we-
gen illegaler Ausreise seien blosse Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
und würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
4.3 Schliesslich sei mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgericht auch ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig,
zumutbar und möglich, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen
gesunden Mann mit einer soliden Grundausbildung handle, der seit der
Ausreise Kontakt mit seiner in Sri Lanka lebenden Partnerin gehalten habe.
Entsprechend könne sowohl die Wohnsituation als auch der Lebensunter-
halt zukünftig als gesichert gelten.
5.
5.1 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Grundausbildung und dem Alltag bei den LTTE
durchaus glaubhaft seien, da er sämtliche Abläufe detailliert und anschau-
lich geschildert habe. Was den von der Vorinstanz geltend gemachten Wi-
derspruch anbelange, wonach der Beschwerdeführer sich zunächst als
Kämpfer, später jedoch als Lieferant ausgegeben habe, lasse sich dieser
leicht auflösen: Während der BzP sei dem Beschwerdeführer zu seiner Tä-
tigkeit bei den LTTE lediglich eine einzige Frage gestellt worden, die er
damit beantwortet habe, er sei Kämpfer an der Front gewesen. Während
der Anhörung habe er dann ausführen können, dass er zwar der Kampf-
einheit an der Front zugewiesen worden sei, dort aber lediglich als Nah-
rungsmittellieferant tätig gewesen sei. Somit sei zwischen diesen beiden
Aussagen im Ergebnis kein Widerspruch auszumachen. Auch was die Aus-
führungen zur Zeitspanne nach 2010 anbelange, sei es dem Beschwerde-
führer durchaus gelungen, detailliert zu schildern, wo er sich in Haft befun-
den habe und wie er nach den Folterungen in ein Spital verbracht worden
sei. Dass die Schilderungen zu den verbleibenden vier Monaten in Haft
E-4995/2017
Seite 9
teilweise spärlich ausgefallen seien, sei dem Umstand geschuldet, dass
ihn das Criminal Investigation Department (CID) nach den ersten zwei Mo-
naten ergebnisloser Folter zwar in seiner Zelle eingesperrt, aber ansonsten
unbehelligt gelassen habe. Zudem müsse die Inhaftierung im Jahre 2010
mit der ersten Haft beziehungsweise mit der Freilassung im Jahre 2001 in
Zusammenhang gebracht werden. So sei der Beschwerdeführer 2001 zu-
sammen mit einer Reihe anderer Gefangener freigelassen worden, ohne
dass ein ordentlicher Prozess durchgeführt worden wäre. Sowohl die An-
klage als auch die Freilassung seien – wie im Übrigen den Gerichtsdoku-
menten zu entnehmen sei – nicht begründet worden. Nach Ende des Krie-
ges im Jahre 2010 hätte die sri-lankische Regierung sodann ein grosses
Interesse daran gehabt, die Strukturen der LTTE erneut zu untersuchen
und habe in diesem Zusammenhang unter anderem frühere LTTE-Aktivis-
ten verhaftet. Es sei fraglich, inwiefern die durch das SEM veranlasste Bot-
schaftsabklärung, welche im Übrigen gewissen Tatsachen Sri Lankas wi-
derspreche, auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Ebenfalls seien die
Ausführungen des Beschwerdeführers, welche die Zeit nach seiner zwei-
ten Haftentlassung betreffe, durchaus glaubhaft, insbesondere wenn in Be-
tracht gezogen werde, dass ihm während der Anhörung lediglich zwei Fra-
gen hierzu gestellt worden seien. Auch hinsichtlich der behördlichen Besu-
che bei seiner Partnerin seien seine Aussagen nicht widersprüchlich gewe-
sen; er wisse schlichtweg nicht, wie oft sie behelligt worden sei. Sowohl
nach einer objektivierten Sichtweise als auch in Anbetracht des vom Be-
schwerdeführer individuell Erlebten sei demzufolge eine begründete Furcht
vor Verfolgung zu bejahen.
5.2 Der Beschwerdeführer erfülle zudem mehrere sogenannte stark und
schwach risikobegründende Kriterien. Er sei bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat höchstwahrscheinlich einer weiteren staatlichen Verfolgung
ausgesetzt und es drohe ihm, bei der Einreise verhaftet zu werden und bei
einer Verhaftung neuerlichen Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Diese
weiterhin andauernde Verfolgungsfurcht würde auch dazu führen, dass der
Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck leide.
5.3 Was den Wegweisungsvollzug anbelange, so sei ein solcher unzuläs-
sig und unzumutbar, zumal davon auszugehen sei, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung und Folter im
Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Ferner fehle es dem Beschwerde-
führer an einer ordentlichen Ausbildung und der entsprechenden Arbeits-
erfahrung. Ebenso wenig verfüge er über Verwandte in Sri Lanka und
könne sich lediglich an seine Partnerin wenden, die aber bereits für sich
E-4995/2017
Seite 10
und ihre Kinder aufkommen müsse. Dem Beschwerdeführer fehle es somit
an einem stabilen sozialen oder familiären Netzwerk in seinem Heimat-
staat. Schliesslich sei er aufgrund der erlittenen Verletzungen während der
Haft körperlich beeinträchtigt, was ihm die Arbeitssuche zusätzlich er-
schweren würde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat.
6.2 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift zunächst gerügt,
die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 35
Abs. 1 VwVG), da aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich sei,
welche Ausführungen des Beschwerdeführers zur Grundausbildung bei
den LTTE und dem Aufenthalt im Dschungel als unglaubwürdig anzusehen
seien und welche unter die „wenigen“ fallen würden, die als glaubwürdig
zu erachten seien. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das gilt für alle
form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
E-4995/2017
Seite 11
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 Die Vorinstanz hatte sich demzufolge nicht mit allen Aussagen des Be-
schwerdeführers einzeln auseinanderzusetzen. Das SEM erörterte in sei-
ner Verfügung, wenn auch in eher knapper Form, dass in Bezug auf die
Aussagen des Beschwerdeführers über die Grundausbildung bei den LTTE
und den Aufenthalt im Dschungel in den Jahren vor 1998, sowohl für als
auch gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente feststellbar seien.
Dabei kam es zum Schluss, dass die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers vor 1998 zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Entspre-
chend erwuchs dem Beschwerdeführer aus diesen Erwägungen kein
Nachteil, zumal das SEM seinen negativen Entscheid in erster Linie mit
den als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen ab dem Jahre 2010 ausrei-
chend begründet hat. Dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail des
Asylvorbringens in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung ein-
lässlich berücksichtigt hat, führt vorliegend deshalb nicht zu einer Verlet-
zung der Begründungspflicht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht her-
vor, dass das SEM die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers zu seinen Fluchtgründen, sprich diejenigen ab dem Jahre 2010,
gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich
war. Dementsprechend genügt die angefochtene Verfügung den oben ge-
nannten Anforderungen.
6.4 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
7.
7.1 Ebenso ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise, mithin das Vorliegen von Vor-
fluchtgründen, glaubhaft zu machen.
7.2 Die Festnahme durch das sri-lankische Militär im Jahre 1998 sowie die
anschliessende bis 2001 dauernde Inhaftierung ist mangels zeitlichem
Kausalzusammenhang zur Ausreise, welche im Juli 2015 erfolgt sein soll,
in jedem Fall für sich gesehen nicht asylrelevant.
E-4995/2017
Seite 12
7.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei im Jahre 2010 von Be-
amten der Army Intelligence mitgenommen, festgehalten, gefoltert, zu sei-
nen vergangenen Aktivitäten bei den LTTE befragt worden sowie während
sechs Monaten inhaftiert gewesen. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Zum
einen fallen die Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten
Festnahme und der anschliessenden Folterhaft weitestgehend unsubstan-
tiiert aus. Seine diesbezüglichen Darstellungen sind äusserst knapp aus-
gefallen und lassen Realkennzeichen sowie persönliche Aspekte der ge-
schilderten Ereignisse vermissen (vgl. act. A15/16 F65 ff.). In Anbetracht
der geltend gemachten massiven Behelligung durch die Army Intelligence
wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die plötzliche Fest-
nahme sowie die verhältnismässig lang andauernde Inhaftierung detailliert
darzustellen vermag. Insbesondere fehlen nähere Ausführungen zu den
letzten vier Monaten in Haft (vgl. act. A15/16 F6 ff.). Auf die Aufforderung
hin, seine Inhaftierung näher zu konkretisieren, wich der Beschwerdeführer
gar aus und kam sogleich auf seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sprechen
(vgl. act. A15/16 F70). Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung für
die knappen Schilderungen des Beschwerdeführers während der Anhö-
rung, wonach die Army Intelligence nach zwei Monaten ergebnisloser Fol-
ter weitgehend von ihm abgelassen und ihn in seiner Zelle eingesperrt ge-
lassen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 17), stellt keine plausible Erklärung für
die Substanzarmut dieses wesentlichen Vorbringens dar.
Zum anderen ist, selbst unter Berücksichtigung der politischen und men-
schenrechtlichen Situation in Sri Lanka, die oftmals von willkürlichem Vor-
gehen der Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Bevölkerungs-
gruppe geprägt ist, im vorliegenden Fall kaum vorstellbar, dass der Be-
schwerdeführer ein behördliches Interesse in dem von ihm geltend ge-
machten Ausmass auf sich gezogen haben könnte. So ist seinen eigenen
Angaben zufolge sein Profil als LTTE-Angehöriger eher niederschwelliger
Natur gewesen, zumal er lediglich während eines relativ kurzen Zeitraumes
für die Zulieferung von Nahrungsmitteln zuständig gewesen sein soll (vgl.
act. A15/16 F25). Zudem wurde er, nach dreijähriger Inhaftierung, im Jahre
2001 gerichtlich freigesprochen. Er unterlag anschliessend auch keiner
Meldepflicht (vgl. act. A15/16 F56) und hatte eigenen Angaben zufolge seit
1998 keine Kontakte zu den LTTE mehr (vgl. act. A15/16 F66). Insgesamt
ist er somit während neun Jahren vor den sri-lankischen Sicherheitskräften
unbehelligt geblieben. Unter Berücksichtigung seines Profils ist nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach neun Jahren hätte erneut in
den Fokus der staatlichen Sicherheitskräfte geraten und derart lange in
Haft hätte gehalten werden sollen. Der Beschwerdeführer vermochte in der
E-4995/2017
Seite 13
Anhörung denn auch keine Erklärung für das angebliche erneute Interesse
an ihm zu liefern (vgl. act. A15/16 F85 ff.). Der Hinweis in der Beschwer-
deschrift, wonach die Verhaftung im Jahre 2010 mit derjenigen im Jahre
1998 in Zusammenhang zu bringen sei, da nach Kriegsende im Jahre 2010
die sri-lankische Regierung die LTTE-Strukturen nochmals habe untersu-
chen wollen und dabei auch bereits inhaftierte beziehungsweise in einem
Schnellverfahren wieder freigesprochene LTTE-Mitglieder erneut ins Visier
genommen hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 18), mag zwar in gewissen Einzel-
fällen als Begründung dienen. Im vorliegenden Fall fehlen jedoch konkrete
Hinweise dafür, dass auch der Beschwerdeführer von dieser Vorgehens-
weise betroffen gewesen sein soll.
Nach dem Gesagten scheint die geltend gemachte Inhaftierung konstruiert
und hält den Anforderungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht
stand.
7.4 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers die Zeit nach 2010 bis
zu seiner Ausreise betreffend sind weitestgehend vage und in sich nicht
schlüssig (vgl. act. A15/16 F74). Zudem sind Unstimmigkeiten in seinen
Vorbringen ersichtlich, die weiter an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zweifeln lassen und auch in der Beschwerde nicht aufgelöst werden. So
bringt er beispielsweise vor, die Army Intelligence habe bereits einen Monat
nach seiner Freilassung im August 2010 nach ihm gesucht. Sie seien bei
seinem früheren Zuhause, sprich bei seiner Partnerin und deren Kindern
in B._______, erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt.
Seine Partnerin und seine Freunde seien danach wiederholt aufgesucht
worden; zum Teil seien sogar die Kinder der Partnerin geschlagen worden.
In Bezug auf die Anzahl der Besuche der Sicherheitskräfte vermochte der
Beschwerdeführer jedoch keine genaue Anzahl zu nennen: Vielmehr bringt
er vor, er selbst sei unzählige Male gesucht worden (vgl. act. A15/16 F63),
seine Partnerin sei ein bis dreimal im Monat aufgesucht worden (vgl.
act. A15/16 F79). Da er sich aber versteckt gehalten habe, könne er nicht
genau sagen, wie oft die Besuche stattgefunden hätten beziehungsweise
wann sich ein solcher Besuch das letzte Mal vor seiner Ausreise ereignet
haben soll (vgl. act. A15/16 F63 f.). Im späteren Verlauf der Anhörung
machte er demgegenüber geltend, seine Partnerin sei zwei Monate vor sei-
ner Ausreise zuletzt aufgesucht worden (vgl. act. A15/16 F80). Diese teils
voneinander abweichenden Äusserungen sind in sich nicht schlüssig. Auch
das Vorbringen, er habe sich während fünf Jahren versteckt halten können,
ohne dass ihn die Army Intelligence bei seinen Freunden oder bei seiner
Partnerin gefunden hätte, ist nicht nachvollziehbar, zumal er gleichzeitig
E-4995/2017
Seite 14
angibt, bei seiner Partnerin beziehungsweise bei Freunden und Bekannten
untergekommen zu sein. Im Übrigen ist unklar, wo der Beschwerdeführer
nach seiner Freilassung gewohnt beziehungsweise sich versteckt haben
soll: Einerseits brachte er vor, bei seiner Partnerin gewohnt zu haben (vgl.
act. A15/16 F7), andererseits führte er aus, er sei nicht zuhause geblieben
und bei Freunden und Bekannten untergekommen, wobei er seine Partne-
rin lediglich ab und zu besucht habe (vgl. act. A15/16 F18, F81 und F84).
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung vor, er habe
während dieser Zeit lediglich drei bis vier Mal im Monat als Bauarbeiter
oder Schreiner gearbeitet. Dieses Einkommen habe genügt, um seine Aus-
gaben zu decken (vgl. act. A15/16 F74). Diese Ausführung deckt sich je-
doch nicht mit seiner Äusserung zu Beginn der Anhörung, wonach die El-
tern seiner Partnerin seinen Lebensunterhalt ab dem Jahre 2010 finanziert
hätten, da er wegen seiner Probleme nicht mehr habe arbeiten können (vgl.
act. A15/16 F15 f.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers während der BzP, er sei mit sei-
nem eigenen Reisepass, den er jedoch später einem Schlepper übergeben
habe (vgl. act. A3/11 F4.02 und F5.01), aus Sri Lanka ausgereist, bekräftigt
im Übrigen die Einschätzung, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise
nicht im Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte befand.
7.5 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
sodann zu Recht erwogen, es bestehe im Falle des Beschwerdeführers
aufgrund seines Profils kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sei.
8.2 Im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als
Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse
der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen
(vgl. a.a.O., E. 8) und festgehalten, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
E-4995/2017
Seite 15
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteiger-
ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem
Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein-
reisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt jeweils im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.3 Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die rund dreijährige Lan-
desabwesenheit reichen für sich allein nicht aus, um im Falle einer Rück-
kehr des Beschwerdeführers von Verfolgungsmassnahmen im flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass ihm gegenüber auszugehen. Es bedarf viel-
mehr weiterer Indikatoren, die darauf schliessen lassen, dass er im Fokus
der Behörden steht. Solche sind vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Zwar
wird, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, eine frühere LTTE-Tätig-
keit des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Er wurde jedoch nach
Verbüssens einer dreijährigen Haftstrafe im Jahre 2001 von einem Gericht
frei gesprochen und hatte danach eigenen Angaben zufolge weder Kontakt
mit den LTTE noch wurde er eines solchen verdächtigt. Ebenso wenig
konnte er glaubhaft machen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt erneut
in den Fokus des sri-lankischen Sicherheitsapparates geriet. In Anbetracht
seines niederschwelligen Profils ist folglich nicht davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden an seiner Person ein erhöhtes Interesse ha-
ben.
E-4995/2017
Seite 16
8.4 Als weiterer Risikofaktor werden vom Beschwerdeführer seine Vernar-
bungen am rechten Ellbogen und am Rücken, welche durch die Misshand-
lungen während seiner zweiten Inhaftierung im Jahre 2010 entstanden sein
sollen, und die nach wie vor gut sichtbar seien, vorgebracht. Hierzu ist fest-
zuhalten, dass die Narbe am Rücken nicht ohne weiteres sichtbar ist. Zu-
dem weist die Struktur der Narbe am Ellbogen – wie sich aus dem einge-
reichten Foto von dieser Narbe ergibt – deutlich auf eine Operationsnarbe
hin und scheint nicht durch Gewalteinwirkung entstanden zu sein. Für sich
alleine sind die Narben gemäss Rechtsprechung kein Faktor, um eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung und Folter zu begründen
(a.a.O. E. 8.4.5). Schliesslich hat der Beschwerdeführer sein Heimatland
eigenen Angaben gemäss ohne Probleme mit seinem eigenen Reisepass
verlassen.
8.5 Unter Berücksichtigung aller Umstände ist nicht anzunehmen, dass
ihm persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
9.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-4995/2017
Seite 17
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06 §§ 124-127 m.w.H.). Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der
E-4995/2017
Seite 18
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.6.1 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung kommt das Bundesver-
waltungsgericht im bereits oben zitierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostpro-
vinz Sri Lankas ([damals] mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), worunter
auch der Wohnort des Beschwerdeführers, B._______, zu zählen ist, zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.4).
10.6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die genannten Bedingungen. Er
stammt aus dem Osten Sri Lankas und ist aufgrund seiner insgesamt guten
gesundheitlichen Verfassung und seiner absolvierten Ausbildung durchaus
in der Lage, für sich eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation zu
schaffen. Zwar sollen seine Eltern bereits verstorben sein und will der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben gemäss weder über Geschwister noch
weitere Verwandte in Sri Lanka verfügen, was im Kontext mit den Famili-
enstrukturen in Sri Lanka ungewöhnlich erscheint. Es befindet sich aber
zumindest die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit ihren Kindern,
mit welcher er auch während des Asylverfahrens in Kontakt stand, in Sri
Lanka. Auch verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich über ein weiteres
soziales Beziehungsnetz, denn er erwähnte Freunde, bei welchen er zeit-
weise auch gewohnt haben will. Es ist folglich davon auszugehen, dass der
E-4995/2017
Seite 19
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka selbständig für sich
sorgen kann und nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
10.6.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, aufgrund einer
früheren Verletzung unter Schmerzen am Ellbogen zu leiden. Es ist davon
auszugehen, dass seine medizinische Versorgung hinsichtlich seiner
Schmerzen in Sri Lanka gewährleistet ist.
10.6.4 Auch die anhaltenden Spannungen zwischen Muslimen und Bud-
dhisten in Sri Lanka, die Anfang März 2018 zur Verhängung eines zehntä-
gigen Ausnahmezustands führten, ändert an dieser Einschätzung nichts.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.7
10.7.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
10.7.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüf-
bar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
E-4995/2017
Seite 20
18. September 2017 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Verän-
derung in den finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers auszuge-
hen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
13.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 wurde zudem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Cora
Dubach als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Ihr ist für ihre Arbeit ab
dem Zeitpunkt der Verbeiständung zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah-
ren auszurichten. Die mit der Beschwerde vom 5. September 2017 einge-
reichte Kostennote weist einen Betrag in der Höhe von Fr. 1‘989.–, auf,
bezieht sich jedoch auf die Arbeiten der früheren Rechtsvertreterin, welche
nicht als Rechtsbeiständin beigeordnet werden konnte. Entsprechend ist
der notwendige Vertretungsaufwand der amtlichen Beiständin ab dem Zeit-
punkt ihrer Verbeiständung mit Verfügung vom 14. November 2017 zu
schätzen. Da seither keine Vertretungsleistungen erfolgt sind und lediglich
am 8. November 2017 das Gesuch um Beiordnung gestellt wurde, ist unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) die Entschädigung auf Fr. 100.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4995/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: