B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4995/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juni 2019 zusammen mit seiner Ehe-
frau B._______ und den gemeinsamen Kindern C._______ und
D._______ in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Die Vo-
rinstanz behandelte sowohl sein Asylgesuch als auch die Begehren seiner
Ehefrau und der Kinder unter der Verfahrensnummer N (…). Anlässlich der
Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2019 und der Anhörung vom 5.
September 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Tadschike und schiitischer
Muslim zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Mit seinen Eltern
und Geschwistern habe er in der Ortschaft E._______ gelebt und rund
zehn Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe als Bauingenieur ge-
arbeitet und unter den Dorfbewohnern grosses Ansehen genossen. Seine
Stellung sei vergleichbar mit derjenigen eines Dorfältesten gewesen, wes-
halb er vor rund 22 Jahren ins Visier der Taliban geraten sei. Sie hätten ihn
unter Druck gesetzt und von ihm verlangt, die Bewohner des Dorfes zu
kontrollieren. Unter Drohungen sei er aufgefordert worden, die Taliban über
Vermögenswerte und Waffenbesitz der Bewohner zu informieren und von
ihnen Geld einzutreiben. Um den Forderungen und Drohungen Nachdruck
zu verleihen, sei er (Beschwerdeführer) im Alter von 19 Jahren von den
Taliban entführt und während vier bis fünf Tagen schwer gefoltert worden.
Er sei freigelassen und halb tot zu Hause abgeliefert worden. Sein Vater
sei dabei erneut bedroht worden, weshalb die Familie E._______ noch in
derselben Nacht verlassen habe. Via Pakistan seien sie in den Iran gelangt
und hätten sich in der Stadt F._______ niedergelassen. Nach Afghanistan
seien sei nie mehr zurückgekehrt. Im Iran sei die Situation für afghanische
Staatsangehörige schwierig gewesen und er habe nie ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht besessen. Dennoch sei es ihm gelungen, zusammen mit ei-
nem iranischen Geschäftspartner eine eigene Fabrik aufzubauen. Jener
habe jedoch Kapital veruntreut und sich für einige Zeit ins Ausland abge-
setzt. Als der Geschäftspartner zurückgekehrt sei, habe er (Beschwerde-
führer) versucht, das Geld zurückzuverlangen. Sein Geschäftspartner
habe ihn und seine Familie jedoch bedroht und die Schliessung der Fabrik
verlangt. Er habe sich durch seinen Geschäftspartner an Leib und Leben
bedroht gefühlt. Aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation habe er
sich nicht an die iranischen Behörden wenden können und sich deshalb
entschieden, den Iran zu verlassen. Über Bulgarien, Serbien und Slowe-
nien sei er mit seiner Familie in die Schweiz gereist.
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Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Hei-
ratsurkunde (in Kopie), Unterlagen aus dem Iran betreffend die Geburt der
Kinder (in Kopie), verschiedene (medizinische) Unterlagen aus Serbien,
Bulgarien (in Kopie) und der Schweiz sowie ein Bestätigungsschreiben be-
treffend seine Geiselnahme durch die Taliban (in Kopie).
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zu-
folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vor-
läufige Aufnahme an. Gleichentags lehnte sie auch die Asylgesuche der
Ehefrau und Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
verfügte zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die
vorläufige Aufnahme.
C.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 26. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Die Ehefrau und die Kinder reichten gegen die sie betreffende Verfügung
am 26. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Deren Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-4998/2019 geführt.
D.
Mit Schreiben vom 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 einen
ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums (…) vom 28. September 2019
nach und erbat aus medizinischen Gründen um Zuweisung in den Kanton
G._______.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall ei-
ner drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu
betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-
staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen
nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das
Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende
Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK;
SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind
vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen
Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere
Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verun-
möglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen An-
wendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in E-
MARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S.
746 f.) zu verweisen. Demnach kann sich auf zwingende Gründe nur beru-
fen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzun-
gen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte.
5.
5.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Gei-
selnahme durch die Taliban habe sich vor 22 Jahren ereignet. Weder der
Beschwerdeführer noch sein Vater seien je wieder nach Afghanistan zu-
rückgekehrt und sie hätten auch keinen Kontakt mehr zu Personen in ihrem
Heimatdorf. Die Verfolgungsmassnahmen seien sodann in erster Linie von
monetären respektive kriminellen Interessen getragen gewesen. Dies
werde auch aus dem in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben er-
sichtlich. Den dargestellten Verfolgungsmassnahmen würde deshalb kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegen.
Angesichts der langen Zeitdauer sei es wenig wahrscheinlich, dass gerade
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten
müsse, Opfer einer gezielten Verfolgung durch die Taliban zu werden. Sei-
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nen Schilderungen würden sich sodann auch keine Anhaltspunkte entneh-
men lassen, er sei zufolge seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden.
Es liege keine Kollektivverfolgung von schiitischen Muslimen oder Angehö-
rigen einer ethnischen Minderheit vor. Nicht asylrelevant seien sodann die
Nachteile, welche er im Iran erlitten habe, da es sich dabei nicht um seinen
Heimatstaat handle. In der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung sei
geltend gemacht worden, der Verfolgung durch die Taliban liege ein politi-
sches Motiv zugrunde, denn mit der Instrumentalisierung des Vaters hätten
die Taliban ihren Einflussbereich erweitern wollen. Das Wort Instrumentali-
sierung impliziere jedoch bereits, dass es den Tätern lediglich darum gehe,
jemanden als Mittel zum Zweck beziehungsweise zur Durchsetzung eige-
ner Interessen einzusetzen. Dies bedeute nicht, dass die eingespannte
Person selbst über ein politisches Profil verfüge oder ihr eine politische
Haltung unterstellt werde. Entgegen den Ausführungen in der Stellung-
nahme setze die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von Art. 3 AsylG
in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK voraus, dass die asylsuchende
Person darlegen könne, zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatland
beziehungsweise bei der Einreise in die Schweiz sämtliche
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt zu haben. Vorliegend
fehle es jedoch an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Auf eine Zu-
weisung in den Kanton G._______ zufolge medizinischer Gründe bestehe
sodann kein Anspruch.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er und
sein Vater seien nicht zufällige Opfer der Taliban gewesen, sondern gezielt
ausgewählt worden, da sein Vater eine gewisse Machtposition im Dorf in-
negehabt habe. Die Taliban würden sich auch weiterhin noch in einem
Machtkampf mit der afghanischen Regierung befinden. Sie hätten fortwäh-
rend versucht, ihre Präsenz in allen Gebieten auszubauen und ihr Einfluss-
und Machtgebiet zu vergrössern beziehungsweise zu erhalten. Der Einzug
von Geld und Waffen, insbesondere bei einem schiitischen Stamm, sei für
die politische Machterhaltung der Taliban zentral. Seine Entführung sei of-
fensichtlich gestützt auf ein politisches Verfolgungsmotiv erfolgt. Weiter sei
darauf hinzuweisen, dass die Anhörung eher kurz ausgefallen sei und auf
eine vertiefte Befragung zu den Motiven der Taliban sowie zur Position und
politischen Haltung des Vaters verzichtet worden sei. Aufgrund seiner schi-
itischen Religion habe er asylrelevante Nachteile erlitten. Der Geiselnahme
und Folterung durch die Taliban liege daher zusätzlich zum politischen Ver-
folgungsmotiv auch ein religiöses zu Grunde. Bei Vorliegen von triftigen
Gründen könne die Flüchtlingseigenschaft auch zugestanden werden,
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wenn keine aktuelle Verfolgungsgefahr mehr bestehe. Unter triftigen Grün-
den seien etwa psychische Blockaden, welche der Rückkehr in den Her-
kunftsstaat entgegenstehen, zu verstehen. Die psychische Unmöglichkeit
einer Rückkehr werde dahingehend konkretisiert, als dass bei den betroffe-
nen Personen die physische und/oder psychische Widerstandskraft gebro-
chen sei. Er selbst leide an einer komplexen (…) und zeige Reaktionen auf
schwere Belastungen und Anpassungsstörungen nach einer Retraumati-
sierung mit starkem Tremor. Der Tremor verstärke sich jeweils, wenn er
über seine Erlebnisse in Afghanistan berichte. Zufolge der vor 22 Jahren
erfolgten Folterung sei von einem Langzeittrauma auszugehen und die Kri-
terien des Ausnahmetatbestandes seien klar erfüllt.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der
Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung gel-
tend, sein Vater sei Vorgesetzter gewesen, der auch als älteste Person in
seinem Stamm hoch respektiert worden sei. Aus diesem Grund hätten die
Taliban ihn unter Druck gesetzt und von ihm Informationen über Vermö-
genswerte und Waffen der anderen Dorfbewohner verlangt (vgl. act. A57
F57). Weiter führte er aus, auch andere Familien hätten ähnliche Probleme
wie seine gehabt. Die Taliban würden mit allen Menschen, besonders mit
den Schiiten in Afghanistan, so umgehen (vgl. act. A57 F66 f.). Demzufolge
wurde der Vater des Beschwerdeführers nicht aufgrund seiner politischen
Ansichten oder anderer asylrelevanten Motiven von den Taliban verfolgt,
sondern die Familie litt wie viele andere auch unter der Herrschaft der Ta-
liban. Damit ist auch nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdefüh-
rers zufolge der Stellung seines Vaters im Heimatdorf auszugehen. Motive,
welche in der Person des Beschwerdeführers selbst liegen, sind keine er-
sichtlich. Eine Kollektivverfolgung von schiitischen Personen liegt in Afgha-
nistan nicht vor. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen,
der Beschwerdeführer hätte 22 Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanis-
tan bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten. Wie dies die Vor-
instanz zu Recht ausgeführt hat, ist Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nur anwendbar,
wenn bereits bei der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise bei
der Einreise in die Schweiz ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs-
motiv vorgelegen hat. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht der Fall,
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weshalb diese Bestimmung nicht angewendet werden kann. Die psychi-
schen und physischen Probleme des Beschwerdeführers wären bei einem
Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen; zufolge der gewährten vorläufi-
gen Aufnahme erübrigen sich vorliegend jedoch weitere Ausführungen
dazu. Im Übrigen kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG der Entscheid über die
Zuweisung in einen Kanton nur mit der Begründung angefochten werden,
der Grundsatz der Einheit der Familie werde verletzt.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: