Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4996/2008
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dominik Heinzer, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügungen des BFM vom
25. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit aus
B._______ (Disrikt C._______, Nordprovinz), seinen Heimatstaat am
26. Mai 2000 nach D._______, bevor er am 6. Juli 2002 nach E._______
reiste und dort um Asyl nachsuchte. Nach Ablehnung dieses Asylgesuchs
verliess er E._______ am 16. Dezember 2006, gelangte am selben
Abend in die Schweiz und suchte noch gleichentags um Asyl nach. Am
16. Januar 2007 fand (…) die Kurzbefragung statt, und am
22. März 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die
kantonale Migrationsbehörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, Ende
1999 / Anfang 2000 habe er gemeinsam mit F.______ und G.______ an
einem drei Monate dauernden Selbstverteidigungskurs der
Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen
müssen. Aus Furcht, er könne von der LTTE rekrutiert werden, habe ihn
(…) deshalb Anfang 2000 nach D._______ gebracht.
Während dies seinerzeit der einzige Grund für das Verlassen des
Heimatstaates gewesen sei, drohten ihm aktuell
Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der Regierung respektive durch
"Organisationen, welche gegen diese Organisation [LTTE] sind" (A18 S.
7). Diese Gefahr gehe von dem Umstand aus, dass sein (…) H._______
unter dem Namen I._______ einen hohen Rang innerhalb (…) der LTTE
(…) bekleide.
A.b Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 verfügte das BFM gestützt auf
Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______
und erklärte seinen Entscheid als sofort vollstreckbar.
A.c Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde vom
18. Juli 2007 billigte der damals zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit "Zwischenverfügung" vom 23. Juli 2007
die aufschiebende Wirkung zu und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
A.d Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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A.e Mit Eingabe seines (vormaligen und aktuellen [vgl. Bst. E])
Rechtsvertreters vom 14. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer das
BFM darüber in Kenntnis setzen, dass sein für die LTTE tätiger (…)
H._______ alias I._______ am (…) 2007 getötet worden sei, welcher
Umstand mit einem Beweismittel in tamilischer Sprache untermauert
wurde.
A.f Mit der erfolgten Revision des Asylgesetzes wurden die
Bestimmungen über die vorsorgliche Wegweisung im Sinne von Art.
42 Abs. 2 und 3 AsylG aufgehoben. Aufgrund dieser Sachlage forderte
der damalige Instuktionsrichter das BFM mit prozessleitender Verfügung
vom 15. Januar 2008 zur Stellungnahme auf.
A.g Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 hob das BFM seine Verfügung
vom 18. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, das
Asylverfahren werde wieder aufgenommen.
A.h Mit Abschreibungsentscheid E4888/2007 vom 3. März 2008 wurde
das Beschwerdeverfahren (betreffend die vorsorgliche Wegweisung des
Beschwerdeführers) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.i Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 wurden ein Ausländerausweis und ein
Todesschein, jeweils lautend auf (…) des Beschwerdeführers, zu den
Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob
deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit gemeinsamer, auch F._______ sowie (…) G._______ und
K._______ betreffender Eingabe vom 28. Juli 2008 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er
in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom
25. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein solcher in der Höhe von Fr.
600.– erhoben.
D.b Mit – wiederum auch seine Angehörigen betreffender – Eingabe vom
25. August 2008 reichte der Beschwerdeführer einen tamilischen
Internetausdruck zu den Akten, stellte eine deutsche Übersetzung
hiervon in Aussicht und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügungen
vom 8. August 2008.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom
8. August 2008 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur
Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses, welcher am 11. Sep
tember 2008 fristgerecht einging.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2008 zeigte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an und reichte
namens des Beschwerdeführers (sowie seiner Angehörigen) eine
Übersetzung des am 25. August 2008 eingereichten tamilischen
Internetausdrucks zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2008 und vom
23. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu
den Akten reichen.
H.
Mit Vollzugs und Erledigungsmeldung vom (…) 2011 brachte die
kantonale Ausländerbehörde dem Bundesverwaltungsgericht zur
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Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag eine
Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
Die von ihm geltend gemachte Vertreibung, sowie der Kurs, den er bei
der LTTE habe absolvieren müssen, stellten aufgrund ihrer Art und
Intensität keinen einsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar.
Sodann ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er
bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka seitens der heimatlichen
Behörden asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht
hätten. Zwar seien die Bedenken vor Übergriffen infolge der LTTE
Mitgliedschaft des (…) nachvollziehbar, indessen müsse eine aktuelle
und akute Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden, zumal
keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgungsabsicht der
Heimatbehörden vorlägen. So sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung höchstens dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet werde und Anlass zur Vermutung bestehe,
dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Diese
Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da der erwähnte (…)
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verstorben sei und überdies überhaupt keine Anzeichen dafür bestünden,
dass die srilankischen Sicherheitskräfte überhaupt Kenntnis von seiner
Zugehörigkeit zur LTTE hätten.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen
geschlossen worden sei.
4.2.1. Vorab ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten
hat. Sowohl beim zwangsweisen Umzug seiner Familie von der
C._______ in den Distrikt L._______ im Jahr 1996 als auch bei der
Rekrutierung des Beschwerdeführers zu einem LTTEKurs 1999/2000
handelt es sich um Auswüchse des damaligen Bürgerkriegs, unter
welchen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land zu
leiden hatte. Diesen Vorkommnissen kommt aufgrund mangelnder
Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG
zu.
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen hatte. Massgeblich für die Beurteilung
des rechtserheblichen Sachverhalts ist jedoch die Situation im Zeitpunkt
des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997
Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
1318/2008 vom 18. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen). Die
zwischenzeitlichen Veränderungen der Sachlage – namentlich der Tod
des (…) 2007 und die Beendigung des bewaffneten Konflikts 2009 –
werden deshalb in die nachstehenden Erwägungen einzubeziehen sein.
4.2.2. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum
heutigen Zeitpunkt zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme
besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
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vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die
obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da
sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven
Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden.
4.2.2.1 Als zentrales Element seiner Rechtsmitteleingabe macht der
Beschwerdeführer geltend, aufgrund des politischen Profils seines (…)
H._______ alias I._______ habe er begründete Furcht, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit ist die
Gefahr künftiger Reflexverfolgungsmassnahmen angesprochen.
Wie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens glaubhaft dargelegt und mit
entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde, handelt es sich bei
I._______ zweifellos um ein höheres Kadermitglied der LTTE. So
bekleidete der (…) des Beschwerdeführers den Rang eines (…) bei den
(…). Insbesondere der – mit Eingabe vom 25. August 2008 im Original
und am 9. Oktober 2008 in beglaubigter Übersetzung eingereichte –
Bericht "(…)", lässt vermuten, dass der Genannte innerhalb der LTTE
einen relativ hohen Bekanntheitsgrad genoss. Auch ist vor diesem
Hintergrund davon auszugehen, dass der srilankische Nachrichtendienst
CID (Criminal Investigation Department) Kenntnis von seiner
oppositionellen Tätigkeit hatte.
Indessen besteht – entsprechend den zutreffenden Ausführungen des
BFM – die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, insbesondere
für Personen, die verdächtigt werden, mit einem flüchtigen und zur
Fahndung ausgeschriebenen Familienmitglied in nahem Kontakt zu
stehen. Mithin zielen Reflexverfolgungsmassnahmen in aller Regel darauf
ab, eines Angehörigen der reflexverfolgten Person, welcher das
eigentliche Verfolgungsinteresse gilt, habhaft zu werden. Dieses
Interesse der Sicherheitskräfte kommt vorliegend klarerweise nicht zum
Tragen, wurde doch I._______ anlässlich eines (…) im (…) 2007 getötet,
wie dem vorgenannten Bericht und den Eingaben des Beschwerdeführers
zu entnehmen ist.
Auch die Befürchtung, die singhalesischen Behörden würden dem
Beschwerdeführer allein aufgrund des Profils seines verstorbenen (…)
eine LTTEfreundliche Gesinnung unterstellen und ihn deshalb in
unverhältnismässiger respektive völkerrechtswidriger Weise bestrafen,
kann nicht geteilt werden. Zwar müssen bestimmte Risikogruppen –
darunter Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges
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Seite 9
verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein – nach wie vor mit Verfolgung
rechnen, jedoch hat sich die Situation vor Ort insgesamt erheblich
verbessert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Demgemäss führt allein die Tatsache,
dass sein (…) zu Lebzeiten in die Aktivitäten der LTTE involviert war,
nicht automatisch dazu, dass der Beschwerdeführer in den Augen der
staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des
srilankischen Staates darstellen würde und er deshalb mit Verfolgung
rechnen müsste. Dies umso weniger, als er nicht geltend gemacht hat,
selber am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar deren
Mitglied gewesen zu sein. Hinzu tritt die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer Sri Lanka bereits im Jahr 2000 im Alter von (…)
Jahren verlassen hat. Damit weist er trotz der aufgezeigten
verwandtschaftlichen Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das
ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Der in der
Beschwerdeschrift kolportierte Verdacht, die Behörden würden ihm mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine LTTEfreundliche
Gesinnung unterstellen, mag zwar zutreffen, allerdings gilt dies für
nahezu die gesamte Bevölkerung der ehemals von der LTTE regierten
Provinzen im Norden und Osten des Landes.
4.2.2.2 Was die geltend gemachte Gefahr einer Rekrutierung durch die
LTTE anbelangt, ist der aktuellen, seit dem Zeitpunkt der
Beschwerdeeingabe wesentlich veränderten Situation in Sri Lanka
Rechnung zu tragen. Seit der Krieg zwischen der srilankischen Regierung
und der separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE
beendet wurde, befindet sich das gesamte Land wieder unter
Regierungskontrolle, auch ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten
mehr gekommen. Die LTTE wurde vernichtend geschlagen und weist
keine handlungsfähigen Strukturen mehr auf (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE
E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1.). Eine Rekrutierung durch die
heute faktisch inexistente LTTE ist deshalb auszuschliessen.
4.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht vor Übergriffen seitens der
srilankischen Sicherheitskräfte respektive der LTTE in Anbetracht der
damaligen Situation in subjektiver Hinsicht wohl nicht gänzlich
unbegründet gewesen sein mag. Hingegen hat der Beschwerdeführer,
wie vorangehend erwogen, keine konkreten Umstände glaubhaft machen
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können, welche die Furcht vor Behelligungen auch in objektiver Hinsicht
begründet erscheinen lassen würden. Die damalige, allgemein schlechte
Sicherheitslage am Herkunftsort wie auch der Tod des (…) vermögen
keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das
Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen, weshalb auch der
Eventualantrag, es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen ist.
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus
der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz
einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 nahm das BFM den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der Schweiz vorläufig auf. Am 2. Dezember 2011 wurde ihm durch die
zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die
Anordnung des BFM betreffend Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs
vom 25. Juni 2008) ist unter diesen Umständen als dahingefallen zu
betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen
Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK
2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit, soweit die
Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend, infolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
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Seite 11
7.
7.1. Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1
und 2) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Betreffend die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) sind sie
nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier
vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die
Wegweisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs darstellt,
ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die
seitens der kantonalen Behörden erteilte Härtefallbewilligung zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätte kommen sollen.
Die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. September 2008
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten
(vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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