B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4996/2012
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwer-
den gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in Novi Sad, suchte am 7. November 2011 gemein-
sam mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester B._______
(N (…)) sowie seiner volljährigen Schwester C._______ (N (…)) in der
Schweiz um Asyl nach. Mit (je separater) Verfügung vom 26. Januar 2012
trat das BFM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die
Wegweisung sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung (gemein-
sam mit seinen Angehörigen) erhobene Beschwerde vom 3. Februar
2012 (Poststempel) wurde mit (je separatem) Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. Februar 2012 abgewiesen.
Auf ein (zusammen mit seinen Angehörigen) durch seine Rechtsvertrete-
rin eingereichtes Revisionsgesuch vom 17. Juli 2012 trat das Bundesver-
waltungsgericht mit (je separatem) Urteil vom 30. Juli 2012 wegen mehr-
heitlich appellatorischer Urteilskritik nicht ein.
B.
Mit beim Bundesamt (im Familienverbund) eingereichter Eingabe vom
9. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2012 zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz. Es seien vorsorgliche Massnahmen
anzuordnen. Zur Begründung führte er – unter Beilage eines Schreibens
des "Centar za Afirmaciju askalija" (Bürgervereinigung für die Ashkali)
vom (…) 2012 samt deutscher Übersetzung und einem Internetbericht
der "Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender"
(GGUA), abgerufen im August 2012 – an, im Schreiben der Bürgerverei-
nigung für die Ashkali von Novi Sad werde bestätigt, dass er und seine
Familie seit 1998 Mitglieder dieser Vereinigung seien. Zudem sei daraus
zu entnehmen, dass sie Überfälle auf ihr Haus erlebt hätten, weil der Va-
ter des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei der Vereinigung be-
kannt gewesen sei. Weiter würden darin die Diskriminierungen der
Schwester C._______ (N (…)) wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit und
die Misshandlungen der Schwester B._______ in der Schule bestätigt.
Die Vereinigung habe sich mehrmals vergeblich an die zuständigen Be-
hörden gewandt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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C.
Mit (alle Familienangehörigen betreffender) Verfügung vom 22. August
2012 – eröffnet am 24. August 2012 – wies das Bundesamt das Wieder-
erwägungsgesuch ab und erklärte die (je separaten) Verfügungen vom
26. Januar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem hielt es fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es
begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die neu eingereichte
Bestätigung vermöge an den Ausführungen des BFM nichts zu ändern,
zumal diese als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweischarakter
bezeichnet werden müsse. Auch der Internetausdruck sei nicht geeignet,
einen anderen Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens zu erwirken. Es
würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 26. Januar 2012 beseitigen könnten.
D.
Mit (zusammen mit seinen Eltern, seiner minderjährigen sowie seiner voll-
jährigen Schwester) an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Einga-
be vom 24. September 2012 (Poststempel) – vorab per Telefax – bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung, um Beigabe der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde betreffend den Vater des
Beschwerdeführers ein fremdsprachiger Arztbericht von Dr. med.
D._______, Spital Novi Sad, samt deutscher Übersetzung als Beweismit-
tel eingereicht.
E.
Mit Telefax vom 25. September 2012 ordnete die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts vorsorglich die sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers an.
F.
Am 26. September 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeeingabe vom 24. September 2012 betrifft den Be-
schwerdeführer sowie seine Eltern, seine minderjährige und seine volljäh-
rige Schwester, deren Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht indes-
sen getrennt vom vorliegenden unter den Nrn. E-4995/2012 und E-
4997/2012 weiterbehandelt werden.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum Ganzen
BVGE 2010/27 E. 2.1). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerde-
verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1.1).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei wegen seiner Ethnie beschimpft, beleidigt und aufgefordert
worden, in den Kosovo zu gehen. In der dritten Klasse der Mittelschule
sei er einmal verprügelt worden. Zudem habe er wegen seines albani-
schen Namens auf seinem Beruf als gelernter (…) nicht arbeiten können.
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Er und sein Vater hätten ihre Waren nur auf entlegenen Märkten verkau-
fen können, weil es sonst Probleme gegeben hätte. Die Vorinstanz kam in
ihrer Verfügung vom 26. Januar 2012 zum Schluss, dass Serbien als ver-
folgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte.
Dem Beschwerdeführer, der im Wesentlichen Probleme aufgrund seiner
ethnischen Minderheit vorgebracht habe, sei es nicht gelungen, die Ver-
mutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu
widerlegen.
6.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch
damit, er könne ein Beweismittel – ein Schreiben der Bürgervereinigung,
bei der er und seine Familie seit 1998 Mitglied seien – beibringen, in dem
bestätigt werde, dass Überfälle auf ihr Haus stattgefunden hätten. Zudem
würden darin auch die Diskriminierung seiner Schwester C._______ aus
religiösen Gründen und die Misshandlungen der Schwester B._______ in
der Schule bestätigt. Die Vereinigung habe bei den Behörden vergeblich
um Schutz ersucht. Ferner wurde ein Bericht der GGUA betreffend die Si-
tuation von Rückkehrern nach Serbien und Mazedonien, Ausdruck vom
August 2012, eingereicht.
6.3 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 22. August 2012 zu Recht
aus, dass die eingereichte Bestätigung und der Internetausdruck die
Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2012 nicht beseitigen können.
So wurde die Bestätigung auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil E-4995/2012, welches gleichen Datums wie das vorliegende ist, als
Gefälligkeitsschreiben bezeichnet und bezüglich dessen Inhalt festge-
stellt, dieser würde sich nicht mit den Aussagen des Vaters des Be-
schwerdeführers decken, da dieser nie angegeben habe, Aktivist einer
Bürgervereinigung für Ashkali gewesen zu sein und dass Überfälle auf
sein Haus stattgefunden haben. Auch wies die Vorinstanz zu Recht dar-
auf hin, dass im Internetausdruck die allgemeine Situation – diejenige der
ethnischen Minderheit u.a. in Serbien – thematisiert werde, woraus der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
6.4 Indem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. September
2012 ausführt, er sei wegen der erlittenen Diskriminierungen, welche aus
ethnischen Gründen erfolgt seien, ausgereist, gelingt es ihm nicht, die
Einschätzungen der Vorinstanz bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in
seinen Urteilen vom 13. Februar 2012 und 30. Juli 2012 – welchen sich
das Bundesverwaltungsgericht weiterhin anschliesst – umzustossen.
Auch die betreffend seinen Vater gemachten, mittels eines Arztzeugnis-
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Seite 7
ses belegten Ausführungen, wonach dieser durch einen Polizisten an der
Hand verletzt worden sei, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern.
Es wird auch sonst nichts Neues oder Erhebliches vorgetragen, das zu
einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Wegweisung beziehungswei-
se des Wegweisungsvollzugs führen müsste. Bezüglich der Einschätzung
der Lage von Ashkali respektive von Angehörigen einer Minderheit in
Serbien kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM
in seiner Verfügung vom 26. Januar 2012 und des Bundesverwaltungsge-
richts im Urteil vom 13. Februar 2012 hingewiesen werden, welche wei-
terhin Gültigkeit haben. Da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nie in Fra-
ge gestellt wurde, sondern deren asylrechtliche Verfolgungsrelevanz,
grenzt die Eingabe vom 9. August 2012 an eine Prozessführung, die als
mutwillig bezeichnet werden könnte, was sich – sollten weitere ähnliche
Eingaben gemacht werden – auf die Kosten auswirken könnte.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit
keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprüngli-
chen Verfügung vom 26. Januar 2012 entscheidrelevant veränderte
Sachlage vorliegt, zumal der Beschwerdeführer Sachumstände vorbringt,
die er bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor der Vorinstanz
oder im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Verfügung in den Grund-
zügen einbrachte beziehungsweise hätte einbringen können.
Damit kann offen bleiben, ob die Eingabe vom 24. September 2012 vom
BFM nicht an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung
als Revisionsgesuch hätte weitergeleitet werden müssen, da die Tatsa-
chen, die von den Beschwerdeführenden mit neuen Beweismitteln belegt
werden sollten, bereits nicht nur Prüfungsgegenstand des vorinstanzli-
chen ordentlichen Verfahrens, sondern auch des bundesverwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeverfahrens waren, welches mit Urteil vom 13. Feb-
ruar 2012 abgeschlossen wurde. Die Frage, ob ein Beweismittel, das
zwar nach einem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil erstellt worden
ist (vorliegend das Schreiben der Organisation der Ashkali vom (…)
2012), aber Tatsachen beweisen soll, die davor ergangen sind, revisions-
rechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ist vor die-
sem Gericht noch offen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det erwies. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: