B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4997/2012
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwer-
de gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in Novi Sad, suchte am 7. November 2011 gemein-
sam mit ihren Eltern und ihrer Schwester B._______ (N (…)) sowie ihrem
Bruder C._______ (N (…)) in der Schweiz um Asyl nach. Mit (je separa-
ter) Verfügung vom 26. Januar 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.
Eine gegen diese Verfügung (gemeinsam mit ihren Angehörigen) erhobe-
ne Beschwerde vom 3. Februar 2012 (Poststempel) wurde mit je separa-
tem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 abge-
wiesen.
B. Auf ein (im Familienverbund) durch ihre Rechtsvertreterin eingereich-
tes Revisionsgesuch vom 17. Juli 2012 trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit (je separatem) Urteil vom 30. Juli 2012 nicht ein.
C.
Mit beim Bundesamt (gemeinsam mit ihren Angehörigen) eingereichter
Eingabe vom 9. August 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar
2012 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Es seien vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen. Zur Begründung führte sie – unter Beilage ei-
nes Schreibens des "Centar za Afirmaciju askalija" (Bürgervereinigung für
die Ashkali) vom (…) 2012 samt deutscher Übersetzung und einem Inter-
netbericht der "Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsu-
chender" (GGUA), Abruf vom August 2012 – an, im Schreiben der Bür-
gervereinigung für die Ashkali von Novi Sad werde bestätigt, dass sie und
ihre Familie seit 1998 Mitglieder dieser Vereinigung seien. Zudem sei
daraus zu entnehmen, dass sie Überfälle auf ihr Haus erlebt hätten, weil
der Vater der Beschwerdeführerin für seine Tätigkeit bei der Vereinigung
bekannt gewesen sei. Weiter würden darin die Diskriminierungen der Be-
schwerdeführerin wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit und die Misshand-
lungen der Schwester B._______ in der Schule bestätigt. Die Vereinigung
habe sich mehrmals vergeblich an die zuständigen Behörden gewandt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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D.
Mit (alle Angehörigen gemeinsam betreffender) Verfügung vom
22. August 2012 – eröffnet am 24. August 2012 – wies das Bundesamt
das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die (je separaten) Verfü-
gungen vom 26. Januar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem
hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die
neu eingereichte Bestätigung vermöge an den Ausführungen des BFM
nichts zu ändern, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen
Beweischarakter bezeichnet werden müsse. Auch der Internetausdruck
sei nicht geeignet, einen anderen Ausgang des Wiedererwägungsverfah-
rens zu erwirken. Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2012 beseitigen könnten.
E.
Mit (im Familienverbund) an das Bundesverwaltungsgericht (Poststem-
pel) gerichteter Eingabe vom 24. September 2012 – vorab per Telefax –
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs der Weg-
weisung, um Beigabe der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde betreffend den Vater der
Beschwerdeführerin ein fremdsprachiger Arztbericht von Dr. med.
D._______, Spital Novi Sad, samt deutscher Übersetzung als Beweismit-
tel eingereicht.
F.
Mit Telefax vom 25. September 2012 ordnete die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts vorsorglich die sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin an.
G.
Am 26. September 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeeingabe vom 24. September 2012 betrifft die Be-
schwerdeführerin sowie ihre Eltern, ihre Schwester und ihren Bruder, de-
ren Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht indessen getrennt vom vor-
liegenden unter den Nrn. E-4995/2012 und E-4996/2012 weiterbehandelt
werden.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum Ganzen
BVGE 2010/27 E. 2.1). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerde-
verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1.1).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei als Albanerin beschimpft und beleidigt worden. Seit sie sich
vor drei Jahren entschlossen habe, einen Schleier zu tragen, hätten sich
die Schwierigkeiten verstärkt, weshalb sie das Haus nur selten verlassen
habe. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2012 zum
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Schluss, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG gelte. Der Beschwerdeführerin, die im Wesentlichen
Probleme aufgrund ihrer ethnischen Minderheit vorgebracht habe, sei es
nicht gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG zu widerlegen.
6.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch
damit, sie könne ein Beweismittel – ein Schreiben der Bürgervereinigung,
bei der sie und ihre Familie seit 1998 Mitglied seien – beibringen, in dem
bestätigt werde, dass Überfälle auf ihr Haus stattgefunden hätten. Zudem
würden darin auch ihre Diskriminierung aus religiösen Gründen und die
Misshandlungen ihrer Schwester B._______ in der Schule bestätigt. Die
Vereinigung habe bei den Behörden vergeblich um Schutz ersucht. Fer-
ner wurde ein Bericht der GGUA (Ausdruck vom August 2012) betreffend
die Situation von Rückkehrern nach Serbien und Mazedonien eingereicht.
6.3 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 22. August 2012 zu Recht
aus, dass die eingereichte Bestätigung und der Internetausdruck die
Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2012 nicht beseitigen können.
So wurde die Bestätigung auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil E-4995/2012, welches gleichen Datums wie das vorliegende ist, als
Gefälligkeitsschreiben bezeichnet und bezüglich dessen Inhalt festge-
stellt, dieser würde sich nicht mit den Aussagen des Vaters der Be-
schwerdeführerin decken, da dieser nie angegeben habe, Aktivist einer
Bürgervereinigung für Ashkali gewesen zu sein und dass Überfälle auf
sein Haus stattgefunden hätten. Auch wies die Vorinstanz zutreffend dar-
auf hin, dass im Internetausdruck die allgemeine Situation thematisiert
werde, woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann.
6.4 Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. September
2012 ausführt, sie sei wegen der erlittenen Diskriminierungen, welche aus
ethnischen Gründen erfolgt seien, ausgereist, gelingt es ihr nicht, diese
Einschätzung – welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst –
umzustossen. Auch der betreffend ihren Vater gemachten, mittels eines
Arztzeugnisses belegten Ausführungen, wonach er durch einen Polizisten
an der Hand verletzt worden sei, vermag nichts an dieser Beurteilung zu
ändern. Es wird auch sonst nichts Neues oder Erhebliches vorgetragen,
das zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Wegweisung bezie-
hungsweise des Wegweisungsvollzugs führen müsste. Bezüglich der Ein-
schätzung der Lage von Ashkali respektive von Angehörigen einer Min-
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derheit in Serbien kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen
des BFM in seiner Verfügung vom 26. Januar 2012 und im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 hingewiesen werden,
welche weiterhin Gültigkeit haben. Da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
nie in Frage gestellt wurde, sondern deren asylrechtliche Verfolgungsre-
levanz, grenzt die Eingabe vom 9. August 2012 an eine Prozessführung,
die als mutwillig bezeichnet werden könnte, was sich – sollten weitere
ähnliche Eingaben gemacht werden – auf die Kosten auswirken könnte.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit
keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprüngli-
chen Verfügung vom 26. Januar 2012 entscheidrelevant veränderte
Sachlage vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin Sachumstände vor-
bringt, die sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor der
Vorinstanz oder im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Verfügung in
den Grundzügen einbrachte beziehungsweise hätte einbringen können.
Damit kann offen bleiben, ob die Eingabe vom 24. September 2012 vom
BFM nicht an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung
als Revisionsgesuch hätte weitergeleitet werden müssen, da die Tatsa-
chen, die von den Beschwerdeführenden mit neuen Beweismitteln belegt
werden sollten, bereits nicht nur Prüfungsgegenstand des vorinstanzli-
chen ordentlichen Verfahrens, sondern auch des bundesverwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeverfahrens waren, welches mit Urteil vom 13. Feb-
ruar 2012 abgeschlossen wurde. Die Frage, ob ein Beweismittel, das
zwar nach einem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil erstellt worden
ist (vorliegend das Schreiben der Organisation der Ashkali vom (…)
2012), aber Tatsachen beweisen soll, die davor ergangen sind, revisions-
rechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ist vor die-
sem Gericht noch offen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
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abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det erwies. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: