B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4997/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2019 / N (…).
E-4997/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl. Am 17. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und
in einer ersten Anhörung vom 10. Oktober 2017 und der ergänzenden An-
hörung vom 11. Juni 2019 wurde er vertieft zu seinem Asylgesuch befragt.
Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er gehöre der tamilischen
Volksgemeinschaft an und sei im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren
worden, wo er abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in B._______
bis zu seinem 19. beziehungsweise 20. Lebensjahr wohnhaft gewesen sei.
Er habe zehn Jahre die Schule besucht und danach das Handwerk als (...)
erlernt und ausgeübt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein
Vater sei am 21. Mai 1997 getötet worden, da er Sympathisant der Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und dessen Schwester Mitglied der LTTE
gewesen seien. Ende des Jahres 2006 sei er im Rahmen einer allgemei-
nen Razzia aufgrund einer Ausgangssperre während zweier Tage in Haft
genommen und dort geschlagen worden. Anlässlich eines Round-Ups
habe man ihm die Identitätskarte abgenommen und er sei für einen Tag in
ein Camp gebracht und auch dort geschlagen worden. Anfang Januar 2007
beziehungsweise gegen Ende des Jahres 2006 hätten Angehörige der
LTTE ihn und einige seiner Kollegen mit der Absicht angesprochen, die
LTTE zu unterstützen. Er und drei Kollegen hätten eingewilligt, die LTTE-
Leute zu beherbergen und etwas später seien sie auch der Forderung die-
ser Leute nachgekommen, zwei in der Umgebung gelegene Check-Points
der sri-lankischen Armee etwa nach Belegungsstärke und Ablaufgewohn-
heiten auszukundschaften und hätten entsprechende Informationen an die
LTTE-Kämpfer geliefert. In der Folge hätten die LTTE eine dieser Check-
Points überfallen, wobei vier bis fünf Soldaten der sri-lankischen Armee
getötet worden seien. Am gleichen Abend seien alle Männer der Umge-
bung, darunter auch der Beschwerdeführer, angehalten, zu einem Tempel
gebracht, nach der Täterschaft befragt und geschlagen worden. Am nächs-
ten Morgen seien alle wieder freigekommen. Während er anschliessend
arbeitsbedingt zwei bis drei Tage ortsabwesend gewesen sei, hätten Leute
aus seinem Wohnort der sri-lankischen Armee verraten, dass er der LTTE
geholfen habe. In der Folge seien zwei seiner Kollegen erschossen wor-
den. Er selbst sei zu Hause von Sicherheitsleuten gesucht worden, wobei
diese seine Mutter nach seinem Aufenthalt befragt und geschlagen hätten.
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Seite 3
Einem seiner Onkel sei dasselbe widerfahren. Danach sei sein älterer Bru-
der auf dem Nachhauseweg mitgenommen und seine Mutter aufgefordert
worden, ihn (den Beschwerdeführer) im Austausch zu seinem Bruder bei-
zubringen. Seither sei sein Bruder verschollen. Seine Mutter habe ihn (den
Beschwerdeführer) ermahnt, nicht mehr an seinen Wohnort zurückzukeh-
ren.
Vor diesem Hintergrund habe er am 18. November 2007 sein Heimatland
verlassen. Er sei mit einem Arbeitsvisum und seinem eigenen Reisepass
legal über den Flughafen von Colombo nach Dubai gelangt, wo er als (...)
gearbeitet habe. Im Juni 2012 sei er auf dem Luftweg nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt und habe darauf in Colombo bei einem Bekannten seines On-
kels im Versteckten gelebt. Am 7. November 2012 sei er wiederum legal
mit einem Visum aus seinem Heimatland ausgereist und habe im Irak eine
Arbeitsstelle als (...) angetreten. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er
weiterhin bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden. Am 25. Januar 2016
sei er vom Irak auf dem Landweg nach Istanbul aufgebrochen und von dort
nach fünf Tagen über Osteuropa weitergereist. Über Italien sei er am 14.
Februar 2016 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde und eine Kopie des
Todesscheines seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2019 (eröffnet am 24. August 2019) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit an das SEM eingereichter und vom SEM zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Beschwerdeeingabe datiert
vom 23. September 2019 ficht der Beschwerdeführer die Verfügung des
SEM vom 22. August 2019 an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei die
aufschiebende Wirkung festzustellen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm eine amtliche Verbeiständung zu gewähren.
E-4997/2019
Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit Kopie an die zuständige kantonale Be-
hörde den Eingang seiner Beschwerde.
E.
Mit Eingabe an das SEM (Poststempel vom 7. Oktober 2019) reichte der
Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfe der zuständigen Ge-
meindebehörde und ein Unterstützungsschreiben des "Grama Officer" des
ehemaligen Wohnortes des Beschwerdeführers datiert vom 25. September
2019 sowie (im Doppel) ein Unterstützungsschreiben eines "Justice of
Peace", Jaffna-Distrikt, datiert vom 27. September 2019 ein. Das SEM
übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht (Eingang 18. Oktober 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4997/2019
Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, einesteils würden die
Vorbringen des Beschwerdeführers (bezüglich Vorfluchtgründen) den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe einerseits
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Seite 6
zu wesentlichen Punkten unterschiedliche, mithin widersprüchliche Anga-
ben gemacht. Seine Erklärungsversuche auf entsprechende Vorhalte (an-
lässlich der ergänzenden Anhörung) hätten nicht zu überzeugen vermocht.
Weitere Vorbringen widersprächen andererseits in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung und würden sich durch fehlende Plausibilität
auszeichnen, womit sie aus diesem Grund unglaubhaft seien. Er habe so-
mit nicht glaubhaft machen können, dass er für die LTTE Hilfeleistungen
erbracht habe und daraufhin seitens der sri-lankischen Behörden verfolgt
worden sei. Die Vorbringen zum anderen Teil würden die Voraussetzungen
an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfüllen, da der Beschwerdeführer keine begründete Furcht habe, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
werden. Im Sinne einer Zusammenfassung stellte das SEM fest, aufgrund
des blossen Umstandes, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie
sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden als Person gelten würde, die eine besonders enge
Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Seine vorgebrachte Verbindung zu
den LTTE und die daraus resultierenden Probleme habe er nicht glaubhaft
machen können. Zudem habe er Sri Lanka zwei Mal legal mit seinem ei-
genen Reisepass verlassen können und sei bei der Wiedereinreise im Jahr
2012 mit keinerlei Problemen konfrontiert worden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich als
zulässig und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als
zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein,
die durch das SEM beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen
seien lediglich vermeintlicher Art. Einesteils habe er diese bereits anläss-
lich der entsprechenden Vorhalte im Rahmen der ergänzenden Anhörung
aufgelöst. Andernteils könne er diese mit der vorliegenden Beschwerde er-
klären und aufzeigen, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individu-
ellen Fähigkeiten gelungen sei, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Im
Zusammenhang mit vom SEM als nicht plausibel erkannte Gefährdungs-
vorbringen hält der Beschwerdeführer entgegen, sein Schlepper habe ei-
nige Personen am Flughafen mit Geld bestochen, weshalb seine "legale"
Ausreise kein taugliches Element sei, die Glaubwürdigkeit seiner Verfol-
gung zu bewerten. Bei der Einreise habe er aufgrund einer zwischenzeitli-
chen Gewichtszunahme eine rundere Gesichtskontur aufgewiesen und sei
deshalb nur grob kontrolliert worden, was sicherlich auch mit einigem Glück
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verbunden gewesen sei. Der eigentliche Grund liege jedoch darin, dass die
sri-lankischen Behörden sich primär an den Gesichtszügen einer Person
orientieren würden, weshalb er vermutlich aufgrund seiner Gewichtszu-
nahme unauffällig erschienen sei.
Bezüglich künftiger Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr nach
Sri Lanka bringt der Beschwerdeführer vor, für die Annahme eines Gefähr-
dungsprofils reiche es bereits aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen
zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Aktives Mitglied der LTTE
gewesen zu sein, sei nicht Voraussetzung. Als Tamile aus dem Norden
würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheits-
kräfte geraten und angesichts seines Vaters und dessen Schwester sowie
seiner eigenen Hilfeleistung zugunsten der LTTE würde bereits ein An-
fangsverdacht bestehen, dass er der LTTE nahestehe. Bis zum Zeitpunkt
seiner Ausreise sei er regelmässig verfolgt worden und seine Identität sei
in negativer Weise den Behörden bekannt. Aufgrund des fortschrittlichen
Informationssystems in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die sri-lan-
kischen Behörden dies in ihrer Datenbank vermerkt hätten und er auf der
"stop-list" oder zumindest der "watch-list" vermerkt sei. Auch nach seiner
Ausreise aus Sri Lanka sei nach ihm gesucht worden. Dies weise darauf
hin, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden noch immer aktuell
sei. Das Verfolgungsmotiv liege in seiner tamilischen Ethnie und seiner po-
litischen Anschauung. Somit seien die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Es gebe begründeten Anlass
zur Annahme, dass ihm bei einer Wegweisung nach Sri Lanka der Tod oder
zumindest Folter drohen würden, da er indirekt am Anschlag vom Januar
2007 beteiligt gewesen sei und dementsprechend als Mitwisser gelte. Wei-
ter müsste der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar bezeichnet
werden. Aufgrund seiner Erlebnisse sei er psychisch sehr angeschlagen
und bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka müsste er wie vor seiner
Ausreise wieder im Versteckten leben, so dass er eine erhebliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes befürchte.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich unter entscheid-
wesentlichen Aspekten als unglaubhaft erweisen. Die Argumentationslinie
in der vorinstanzlichen Verfügung und deren Folgerungen bieten in mass-
geblicher Hinsicht nicht Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und es
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Seite 8
kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Namentlich ist die Einschätzung des SEM zu
schützen, wonach sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu
zeitlichen Einordnungen und Abläufen der geltend gemachten Sachver-
halte vor und nach dem angeblichen Anschlag von LTTE-Angehörigen auf
Check-Points der sri-lankischen Armee durch nicht erklärbare Inkongruen-
zen auszeichnet, die bei im vorgebrachten Kontext tatsächlich Erlebtem
nicht zu erwarten wären. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers
in der Rechtsmittelschrift, die wiederholte Aufforderung anlässlich der ers-
ten Anhörung, sich kurz zu fassen, habe ihn verunsichert, er habe in beiden
Anhörungen den Sinngehalt der Fragen teilweise falsch interpretiert oder
bei der Schilderung eines Sachverhaltes habe er aus Nervosität eine Feh-
ler gemacht (wie er dies schon anlässlich der ergänzenden Anhörung be-
reits eingeräumt habe), sind aus Sicht des Gerichts nicht tauglich, die un-
terschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Angaben zu zentralen Ele-
menten des Sachvortrages aufzulösen. So ist insbesondere nicht nachvoll-
ziehbar und nicht mit der geltend gemachten Nervosität erklärbar, wenn er
zunächst ausführte, zirka fünf oder sechs Tage nach dem Anschlag auf den
Check-Point sei einer seiner Freunde und weitere fünf bis sechs Tage spä-
ter ein zweiter Freund erschossen worden (A17/19 F30), um später darzu-
legen, die beiden Freunde hätten danach noch zwei, drei Monate für die
LTTE weitergearbeitet (A17/19 F68). Auch die Angaben anlässlich der er-
gänzenden Anhörung zu den Zeitpunkten, wann der Beschwerdeführer
zum ersten Mal von den sri-lankischen Behörden zu Hause gesucht wor-
den und wann sein Bruder verschwunden sei, fallen – wie vom SEM fest-
gestellt – im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der BzP unerklärbar
unterschiedlich aus. In der Beschwerde wird als der Wahrheit entspre-
chend bekräftigt, er sei am 15. März 2007 erstmal zu Hause gesucht wor-
den und sein Bruder zwei Tage später verschwunden. Demgegenüber gab
er an der BzP zu seiner ersten Suche zu Hause ausdrücklich zu Protokoll,
er könne sich "immer noch an dieses Datum erinnern, am 15. Februar
2007. Zwei Tage später ist mein Bruder verschwunden" und bestätigte kurz
darauf, dass sein Bruder am 17.02 nicht mehr von der Schule zurückge-
kommen sei (A4 /13 S. 9). Auch bereits zuvor führte er in freier Schilderung
aus, sein Bruder sei am 17. Februar 2007 verschwunden (A4/13 S. 8). Auf-
grund dieser klaren Aussagen ist nicht von einem blossen Versehen im
Sinne des Verwechselns eines Monats, sondern von sich widersprechen-
den Angaben auszugehen, zu denen sich der Beschwerdeführer infolge
seiner an der Anhörung geschilderten zeitlichen Abläufe wohl gezwungen
sehen musste (drei, vier Monate lang mit den LTTE-Leuten zusammen
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[A17/19 F97]). In diesem Zusammenhang ist auf die widersprüchlichen An-
gaben zum Zeitpunkt der ersten Kontaktnahme der LTTE-Leute zu ihm und
seinen Freunden neben dem (…) hinzuweisen, wenn er anlässlich der BzP
unmissverständlich den "Anfang Januar 2007" nennt (A4/13 Pt. 7.02) und
anlässlich der ergänzenden Anhörung hierzu vage vorbringt, es sei gegen
Ende des Jahres 2006 gewesen und er nicht in der Lage ist, den konkreten
Monat zu bezeichnen (A17/19 F46).
Das SEM hat auch zu Recht darauf erkannt, die Aussagen des Beschwer-
deführers würden unplausible Aspekte enthalten. Es ist mit der Einschät-
zung des SEM einig zu gehen, dass es vor dem Hintergrund der von ihm
geschilderten Gefährdungslage nicht nachvollziehbar erscheint, dass er
ohne anlässlich der Anhörungen geäusserte Bedenken zur Möglichkeit ei-
ner allfälligen Problematik einer legalen Ausreise am 18. November 2007
Sri Lanka legal mit einem Arbeitsvisum und seinem Reisepass verlassen
hat. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, sein Schlepper habe einige
Personen am Flughafen mit Geld bestochen, weshalb seine "legale" Aus-
reise kein taugliches Element sei, die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung
zu bewerten, ist kaum überzeugend. Könnte der vom Beschwerdeführer
erhobenen Befürchtung gefolgt werden, er wäre unter dem Verdacht auf
Mithilfe zum Anschlag auf einen Check-Point und mithin auf Gehilfenschaft
zur Ermordung sri-lankischer Armeeangehöriger seit spätestens Mitte März
2007 gesucht worden, hätte dies mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit zur Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens, zu Fahn-
dungsmassnahmen und bis zu seiner Ausreise im November 2007 zu einer
entsprechenden nationalen Registrierung auch am Flughafen von Co-
lombo geführt. Zum einen hätte dies auch dem Beschwerdeführer bewusst
sein müssen. Zum anderen hätte sich das zuständige Sicherheitspersonal
des Flughafens in Anbetracht der Schwere der Anschuldigung des Be-
schwerdeführers bei entsprechenden Dienstpflichtverletzungen selbst dem
Risiko erheblicher administrativer, arbeitsrechtlicher und strafrechtlicher
Konsequenzen ausgesetzt sehen müssen, weshalb ein Ansinnen auf Be-
stechung im vorliegenden Kontext zumindest als nicht erfolgversprechend
und weit überwiegend als nicht realistisch bezeichnet werden müsste. Wie
vom SEM zudem zu Recht festgestellt, würde es vor dem geltend gemach-
ten Hintergrund umso mehr erstaunen, wenn der Beschwerdeführer im
Juni 2012 ohne nennenswerte Probleme wiederum über den streng kon-
trollierten Flughafen nach Sri Lanka hätte einreisen können. Dies war of-
fenbar jedoch gerade der Fall. Gemäss eigenen Aussagen ist der Be-
schwerdeführer bei der Einreise mit demselben Pass wie bei der Ausreise
am Flughafen von Colombo mitgenommen, aber "nicht gross kontrolliert"
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worden (A14/12 F36). Man habe ihn gefragt, woher er komme und warum
er dorthin gegangen sei (A14/12 F40). Der Erklärungsversuch in der Be-
schwerdeschrift, bei der Einreise habe er aufgrund einer zwischenzeitli-
chen Gewichtszunahme eine rundere Gesichtskontur aufgewiesen und sei
deshalb nur grob kontrolliert worden, was sicherlich auch mit einigem Glück
verbunden gewesen sei und der eigentliche Grund liege jedoch darin, dass
die sri-lankischen Behörden sich primär an den Gesichtszügen einer Per-
son orientieren würden, weshalb er vermutlich aufgrund seiner Gewichts-
zunahme unauffällig erschienen sei, ist wenig stichhaltig. Die Entgegnun-
gen in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtli-
cher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebli-
ches Gewicht zu verleihen. Bei dieser Sachlage ist in objektiver Sichtweise
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner prob-
lemlosen Einreise fortan über Monate in Colombo verdeckt hätte leben
müssen. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer
am 7. November 2012 sein Heimatland erneut legal und unbehelligt über
den Flughafen von Colombo verlassen konnte.
Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, aufgrund des fortschrittli-
chen Informationssystems in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die
sri-lankischen Behörden die Identität des Beschwerdeführers in negativer
Weise in ihrer Datenbank vermerkt hätten und er auf der "stop-list" oder
zumindest der "watch-list" vermerkt sei, was darauf hinweise, dass das In-
teresse der sri-lankischen Behörden noch immer aktuell sei, steht demnach
geradezu im Gegensatz zur objektiven Betrachtung der Aktenlage.
Vor diesem Hintergrund ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu-
dem zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus den geltend gemachten
Ereignissen, wonach der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2006 im
Rahmen einer allgemeinen Razzia aufgrund einer Ausgangssperre wäh-
rend zweier Tage in Haft genommen und dort geschlagen und ihm anläss-
lich eines Round-Ups die Identitätskarte abgenommen und er für einen Tag
in ein Camp gebracht und auch dort geschlagen worden sei (wovon er ge-
mäss Beschwerde eine Narbe […] davongetragen habe), kein flüchtlings-
rechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden abgeleitet wer-
den kann.
In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers zu seinem Asylgesuch fehlte es offenkundig an der massgebli-
chen Absicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, ihn vor seiner letzten
Ausreise aus dem Heimatland mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3
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Seite 11
AsylG genannten Gründen zu überziehen. Es besteht somit kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass er während seiner Aufenthaltszeit in sei-
nem Heimatland ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Lei-
bes, seines Lebens oder seiner Freiheit ausgesetzt war oder solche in der
Form von Massnahmen, die einen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigen-
den unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, vorlagen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten
(vgl. a.a.O. E. 8).
Wie bereits festgestellt, ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Er konnte nicht glaub-
haft machen, dass er aufgrund angeblicher Verbindungen zu den LTTE
oder infolge seiner familiären Beziehung zu seinem Vater oder zu seiner
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Seite 12
Tante in massgeblicher Form in den Focus der sri-lankischen Sicherheits-
behörden geraten wäre, ansonsten er nicht problemlos über den streng
kontrollierten Flughafen hätte aus- und einreisen können. Zudem ist er
nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, der Narbe (…)
und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ab-
leiten.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat
darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Unterstützungsschreiben offenkundig nichts zu ändern.
6.3 Der Beschwerdeführer vermochte die Voraussetzungen zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
E-4997/2019
Seite 13
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen entgegen der in der Beschwerde geäusserten
Befürchtung auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka
drohen.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neueren als Referenzurteil publizier-
ten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die An-
schläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Re-
gierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ror-ld.1476769 >, abgerufen am 13.08.2019) nichts zu ändern (Urteil des
BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).
Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre Berufserfahrung als (...). Es ist
anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Arbeits-
stelle finden wird. Zudem stammt er gemäss eigenen Angaben aus einer
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wohlhabenden Familie. Er verfügt über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung
unterstützen könnte. Sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation in Sri
Lanka kann als gesichert gelten.
Erst auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund sei-
ner Erlebnisse sei er psychisch sehr angeschlagen und bei einer allfälligen
Rückkehr nach Sri Lanka müsste er wie vor seiner Ausreise wieder im Ver-
steckten leben, so dass er eine erhebliche Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes befürchte. Wie festgestellt, bestehen in objektiver Hin-
sicht keine Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland im Versteckten leben müsste. Zudem ist praxisgemäss bei ei-
ner Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann
von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die
ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich
zöge. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Be-
schwerdeführer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition
and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published
in 2016,
les/publictions /AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 22.10.2019). Sri Lanka
verfügt über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der
psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in
Sri Lanka wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung
angeboten. Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdefüh-
rers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu
nehmen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschrän-
kungen, nicht unerträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall
ist. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerde-
führer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Not-
lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der
Rechtsprechung zu werten wäre. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Christoph Berger