B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4998/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 11. Juni 2019 zusammen mit
D._______ (Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden)
in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Die Vorinstanz be-
handelte sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als auch das-
jenige des Ehemannes/Vaters unter der Verfahrensnummer N (…). Anläss-
lich der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2019 und der Anhörung
vom 5. September 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, afghanische Staatsangehörige der Ethnie Tadschike zu sein und
aus der Provinz Kunduz zu stammen. Als sie circa eineinhalb Jahre alt ge-
wesen sei, habe sie zusammen mit ihrem Vater und ihrer Grossmutter Af-
ghanistan zufolge eines familiären Konflikts verlassen. Weder sie noch die
übrigen Familienmitglieder seien seither nach Afghanistan zurückgekehrt.
Nach dem Verlassen des Heimatstaates hätten sie sich zuerst ein oder
zwei Jahre in Pakistan aufgehalten und seien danach in den Iran umgezo-
gen. Dort habe sie mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und drei Halbgeschwis-
tern gelebt. Als afghanische Staatsangehörige sei sie gesellschaftlichen
Nachteilen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Sie habe lediglich
einen befristeten Aufenthaltstitel besessen, welcher jährlich habe erneuert
werden müssen. Im Alter von 16 Jahren sei sie mit ihrem über zehn Jahre
älteren heutigen Ehemann verheiratet worden; ihre Familie habe ihr keine
andere Wahl gelassen. Ihr Eheleben sei von physischer und psychischer
Gewalt geprägt gewesen. Teilweise habe ihr Ehemann sie so heftig ge-
schlagen, dass ihre Schwiegerfamilie sie vor ihm versteckt habe. Eines Ta-
ges habe sie die Situation nicht mehr ertragen und ihren Vater um Hilfe
gebeten. Dieser habe sie jedoch lediglich beschimpft und ihr gedroht, sie
eigenhändig umzubringen, sollte sie Schande über die Familie bringen. Im
Jahr 2016/2017 habe sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kin-
dern den Iran aufgrund von Problemen mit dem Geschäftspartner des Ehe-
mannes verlassen. Dieser habe Gelder veruntreut und anschliessend ihren
Ehemann bedroht und erpresst. Weiter habe er damit gedroht, ihr und den
Kindern etwas anzutun. Sie habe sich deshalb an Leib und Leben bedroht
gefühlt. Über Bulgarien, Serbien und Slowenien seien sie in die Schweiz
gelangt. Ihr Ehemann leide an (…) Problemen sowie (…) und durch die
Reise habe sich sein Zustand noch verschlimmert. Unter anderem habe er
ihr angedroht, eine freiwillige Rückschaffung nach Afghanistan zu verlan-
gen, sollte sie sich nicht gefügig zeigen. Bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan drohe ihr nicht nur Gefahr seitens ihres Ehemannes, sondern auch
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seitens ihrer eigenen Familie und ihrer Schwiegerfamilie, denn diese hät-
ten bereits von ihren Eheproblemen erfahren.
Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: eine Heiratsurkunde
(in Kopie), Unterlagen aus dem Iran betreffend die Geburt der Kinder (in
Kopie) und medizinische Unterlagen aus der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete
sie die vorläufige Aufnahme an. Gleichentags trat die Vorinstanz auf das
Asylgesuch des Ehemannes/Vaters nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an und verfügte zufolge der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
C.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 26. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde-
führenden in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters einzube-
ziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Ehemann/Vater reichte gegen die ihn betreffende Verfügung am
26. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dessen Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-4995/2019 ge-
führt.
D.
Mit Schreiben vom 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz befand die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden
als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden. Nachteile, welche sich nicht im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
renden ereignet hätten, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten im Iran (von Gewalt geprägte Ehe und
Unmöglichkeit, sich daraus zu lösen; gesellschaftliche Nachteile und Dis-
kriminierungen von afghanischen Staatsangehörigen) sowie die Befürch-
tungen, welche sich auf eine Rückkehr in den Iran beziehen würden, seien
deshalb nicht asylrelevant. Dies gelte auch für die geltend gemachte Be-
drohungssituation durch den ehemaligen iranischen Geschäftspartner ih-
res Ehemannes. Als sehr hypothetisch einzuschätzen seien die Vorbrin-
gen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte die Beschwerdeführerin
Nachteile seitens ihres Ehemannes, seiner Familie und ihrer eigenen Fa-
milie zu befürchten, da ihr Verhalten gemäss den traditionell vorherrschen-
den Wertvorstellungen gegen die Regeln der Ehre verstossen würde. Prak-
tisch sämtliche Angehörige ihrer eigenen sowie auch ihrer Schwiegerfami-
lie würden seit über 20 Jahren im Iran leben und seien nie mehr nach Af-
ghanistan zurückgekehrt. Die Drohung des Ehemannes, er verlange für
beide eine freiwillige Rückschaffung nach Afghanistan, erscheine kaum re-
alisierbar. Zudem habe sie zumindest vorerst wieder vom Gedanken Ab-
stand genommen, sich von ihrem Ehemann trennen zu wollen. Bei der Aus-
reise aus Afghanistan sei sie noch ein kleines Kind gewesen und der da-
malige familiäre Konflikt habe in erster Linie ihren Vater betroffen. Eine
Furcht vor Schwierigkeiten zufolge dieses Konfliktes erscheine mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte weder subjektiv noch objektiv begründet und
entfalte keine Asylrelevanz. Die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan
betreffe viele Personen gleichermassen und sei deshalb nicht asylrelevant.
Auch den Akten ihres Ehemanns liessen sich keine Anhaltspunkte für eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung entnehmen. Ihr Ehemann werde
ebenfalls nicht als Flüchtling anerkannt, weshalb die Beschwerdeführen-
den auch nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingsei-
genschaft einbezogen werden können. Dem Antrag in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf auf eine Zuweisung in den Kanton E._______ zu-
folge der bereits bestehenden Vernetzung mit Beraterinnen der Frauenbe-
ratungsstelle gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft könne mangels recht-
lichen Anspruchs nicht gefolgt werden.
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5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden nur noch gel-
tend, ihre Flüchtlingseigenschaft würde sich aus der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters ergeben und verweisen zur
Begründung auf dessen Beschwerde (vgl. Verfahren E-4995/2019 act. 1).
6.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in kei-
nem Punkt zu beanstanden. In der Beschwerde machen die Beschwerde-
führenden sodann auch keine eigenen Asylgründe mehr geltend, sondern
beantragen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Eheman-
nes/Vaters. Dessen Flüchtlingseigenschaft wurde jedoch von der Vor-
instanz verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4995/2019
vom 30. Oktober 2019 abgewiesen, so dass ein Einbezug gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht möglich ist. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung
fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4998/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: