Abtei lung V
E-4999/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
4. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4999/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1999 bei der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo ein erstes Asyl- und Einreisegesuch ge-
stellt hat, welches vom BFM am 8. Juni 2000 abgelehnt wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2007 bei
der schweizerischen Vertretung in Colombo - dort eingegangen am
4. Dezember 2007 - ein zweites schriftliches Asyl- und sinngemäss
Einreisegesuch in die Schweiz stellte,
dass er seinem Gesuch eine Haftbestätigung des IKRK vom 7. März
2007 sowie eine englische Übersetzung eines Zeitungsartikels als Be-
weismittel beilegte,
dass die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang seines Gesuchs am 5. Dezember 2007 bestätigte und
ihn aufforderte, unter Beilage allfälliger Beweismittel nähere Angaben
zu den Ereignissen nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens zu
machen, wenn er ein neues Asylgesuch stellen wolle,
dass dem Beschwerdeführer dazu Frist bis zum 10. Januar 2008 ge-
währt wurde, verbunden mit der Androhung, dass seine Eingabe vom
16. November 2007 im Unterlassungsfall als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2008 - unter
Beilage weiterer Beweismittel - weitere Angaben zu seinem Asyl- und
Einreisegesuch machte,
dass die schweizerische Vertretung das Asylgesuch des Beschwerde-
führers mit Schreiben vom 6. Februar 2008 zuständigkeitshalber an
die Vorinstanz überwies,
dass die schweizerische Vertretung das BFM in einem Begleitschrei-
ben darauf hinwies, dass mit dem Beschwerdeführer keine Anhörung
durchgeführt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Be-
schwerdeführer mache geltend, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe
sich seit 2006 deutlich verschlechtert und es komme regelmässig zu
Entführungen und Ermordungen,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2007 von bewaffneten Un-
bekannten aufgesucht und bedroht worden sei und nun weitere Über-
griffe befürchte, so dass er sein Heimatland verlassen wolle,
dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 von Un-
bekannten bedroht worden sei und seine Bedenken vor Übergriffen
nachvollzogen werden könnten, die geltend gemachte Angst vor einer
erneuten Verfolgung jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebe-
achtlichen Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen vermöge,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben wür-
den, dass der Beschwerdeführer seit seinem ersten Asylgesuch ernst-
hafte Nachteile seitens der heimatlichen Behörden erlitten habe oder
dass ihm solche drohten,
dass ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine
substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheislage
derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht seien und des-
halb gut nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer Sorgen
um seine Sicherheit mache,
dass ihm die Einreise in die Schweiz trotzdem nicht bewilligt werden
könne, zumal sein konkretes Gefährdungsrisiko als gering eingestuft
werde,
dass der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten Vorfälle zwar
persönlich stark betroffen sei und sich die menschenrechts- und si-
cherheitspolitische Situation im Süden und Westen Sri Lankas auf-
grund der militärischen Eskalation und der Polarisation der Politik ver-
schärft habe,
dass im Grossraum Colombo verschärfte Sicherheitsbestimmungen er-
lassen worden seien und insbesondere Tamilen häufig von Personen-
kontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurch-
suchungen betroffen seien,
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dass allerdings im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche, weshalb nicht von einer generellen Unzumut-
barkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten gesprochen werden
könne,
dass unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten
Vorfällen zwar verständlich erscheinen möge, dass er sich vor Über-
griffen fürchte, diese subjektive Furcht aber nicht für die Annahme ei-
ner einreiserelevanten Verfolgungsgefahr genüge, zumal es an konkre-
ten Indizien fehle, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen
gedenkten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit einreiserechtlich
nicht relevant seien,
dass die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermöch-
ten, stützten diese doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit
nicht in Frage gestellt würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2008 gegen die
vorinstanzliche Verfügung bei der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
beziehungsweise die Einreisebewilligung zu erteilen,
dass die Beschwerde von der schweizerischen Vertretung in Colombo
am 21. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2008
(recte: 2009) bei der schweizerischen Vertretung in Colombo nach
dem Verfahrensstand in Bezug auf seine Beschwerde erkundigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Verfügung vom 4. März 2008
aufgrund einer Falschadressierung dem Beschwerdeführer nicht zuge-
stellt werden konnte und daher von der srilankischen Post wieder an
die schweizerische Vertretung zurückgeschickt wurde,
dass sich aus Abklärungen des Gerichts bei der Vertretung in Colom-
bo ergab, dass die angefochtenen Verfügung am 16. Mai 2008 an die
korrekte Adresse nachgeschickt wurde,
dass aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in sei-
ner Beschwerde vom 11. Juli 2008 auf das Begleitschreiben der
schweizerischen Vertretung vom 16. Mai 2008 bezieht, von einer er-
folgten (rechtsgültigen) Zustellung ausgegangen werden kann, man-
gels Rückscheins der srilankischen Post indessen das genaue Zustel-
lungsdatum nicht feststeht, so dass von der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerdeeinreichung auszugehen ist,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und
Italienische sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde aus prozessökonomi-
schen Gründen und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten - ohne
präjudizielle Wirkung - trotzdem entgegen zu nehmen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
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handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit ei-
nem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
dass, ist dies nicht möglich, die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1),
dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungs-
protokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienli-
che Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung
des Asylgesuchs enthält, überweist (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beste-
he, die Einreise zu bewilligen (Art. 20 Abs. 3 AsylG),
dass die asylsuchende Person im Ausland in der Regel zu befragen ist
und nur davon abgewichen werden kann, wenn eine Befragung fak-
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tisch aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich ist,
dass, wenn eine Befragung nicht durchgeführt werden kann, die ge-
suchstellende Person mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylge-
such schriftlich einzureichen, falls dies aufgrund der schon erfolgten
schriftlichen Eingabe möglich und notwendig erscheint,
dass sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Ent-
scheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu ma-
chen ist,
dass sich eine persönliche Befragung auch dann erübrigen kann,
wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
entscheidreif erstellt ist,
dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet,
dass ein allfälliger Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts, BVGE 2007/30),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2008 fest-
hält, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführer könne aufgrund
der Aktenlage abschliessend beurteilt werden,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Vertretung nicht zu seinen Asylgründen angehört und
ihm auch nicht das rechtliche Gehör in Bezug auf einen sich abzeich-
nenden negativen Entscheid gewärt wurde,
dass der Verzicht auf eine Befragung des Beschwerdeführers im Aus-
land in der angefochtenen Verfügung nicht begründet wird,
dass die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise die oben erwähnte
Rechtsprechung nicht beachtet hat, welche verlangt, dass gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario einem Beschwer-
deführer vorgängig zu einem negativen Entscheid zumindest schriftlich
das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
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dass aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme auch bei Entschei-
dreife zwingend einzuräumen ist,
dass eine Unterlassung daher ohne weiteres zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führt,
dass deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör verweigerte und die Frage nach einer Anhörung des Beschwerde-
führers nicht angemessen prüfte,
dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es
nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshand-
lungen nachzuholen,
dass aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm
das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, nicht geschlossen werden
kann, es müsse ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung
des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden,
dass sich aus den Akten und unter Berücksichtigung der aktuellen
Lage nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme erge-
ben, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren,
noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dabei in Beachtung der erwähnten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts insbesondere zu beurteilen sein wird, ob sich eine
Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht,
wobei ein allfälliger Verzicht auf eine Befragung zu begründen wäre,
dass die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom
4. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden,
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dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aus den dem Bundes-
verwaltungsgericht von der schweizerischen Vertretung - im Rahmen
seiner Abklärung zum Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfü-
gung - überwiesenen Akten zu schliessen ist, dass eine Eingabe des
Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 offenbar von der schweize-
rischen Vertretung nicht an die Vorinstanz überwiesen wurde, zumal
sich diese nicht in den Akten der Vorinstanz finden lässt,
dass diese Eingabe mithin der Vorinstanz bei ihrem Entscheid offenbar
nicht vorlag,
dass die Vorinstanz zudem auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2008 sowie die dazu eingereichten
Beweismittel hinzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass davon auszugehen ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. März 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren,
gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollstän-
dig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo sowie das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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