Abtei lung V
E-5001/2008/
luc/fea/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Demokratische Republik Kongo,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5001/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 5. Mai 2008 und reiste vorerst von Kinshasa nach Brazzaville.
Von Brazzaville sei er am 16. Mai 2008 mit dem Flugzeug via Addis
Abeba nach Rom geflogen. Von Rom aus sei er schliesslich mit dem
Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 20. Mai 2008 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Nach dem Transfer ins
EVZ Kreuzlingen wurde er dort am 3. Juni 2008 summarisch und am
19. Juni 2008 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer
dem Kanton St. Gallen zugeteilt.
Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten, sondern lediglich eine Wählerkarte.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Sympathisant des “Mouve-
ment des Libérations du Congo“ (MLC) gewesen und sein Cousin sei
zudem Mitglied der Gruppierung L`APARECO - dabei handle es sich
um die “Alliance ya Combattans ya bana Londres“ - gewesen. Von sei-
nem Cousin habe er CDs mit dem Titel “Combattants bana Londres
contre le gouvernement“ mit regierungsfeindlichem Inhalt (Filmmaterial
von Massakern u.ä.) erhalten, welche er seit Januar 2008 während
seiner Arbeit (...) verkauft habe. Am 30. April 2008 sei er (...) von zwei
Agenten des Sicherheitsdienstes angehalten worden und bei der
anschliessenden Durchsuchung (...) habe man die besagten CDs
gefunden. Er sei daraufhin festgenommen und in Haft gesetzt worden.
Dank dem Onkel seiner Freundin, welcher Polizeileutnant sei, habe er
am 5. Mai 2008 mit Hilfe eines weiteren Polizisten aus dem Gefängnis
fliehen können und sei danach durch die erneute Hilfe des Onkels
seiner Freundin nach Brazzaville gebracht worden, wo er bei einem
ehemaligen Soldaten der Zivilgarde des früheren Präsidenten Mobutu
untergekommen sei. Vom Onkel seiner Freundin habe er auch
erfahren, dass sein Cousin ebenfalls verhaftet und in der Folge im Ge-
fängnis gefoltert und getötet worden sei. Nachdem seine Freundin,
welche ebenfalls zu ihm nach Brazzaville gestossen sei, in ihrem ge-
meinsamen Versteck verhaftet worden sei, sei er am 16. Mai 2008 mit
dem Flugzeug ausgereist.
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B.
Am 5. Juni 2008 stellte das BFM ein Rückübernahmegesuch an
Deutschland, welches jedoch abgewiesen wurde, da der Beschwerde-
führer in Deutschland weder polizeilich noch ausländerbehördlich er-
fasst sei.
C.
Der vom BFM veranlasste Fingerabdruckvergleich in Frankreich, Bel-
gien und den Niederlanden verlief ebenfalls negativ ( A 21, 22, 23).
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Als
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten und der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Repu-
blik Kongo zulässig, zumutbar und möglich sei.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer seine abgegebene Wähler-
karte zurückgegeben (A 17).
E.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 focht der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 an und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asyl-
gewährung oder zumindest die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Er-
lass des Kostenvorschusses zu gewähren.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2008 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt entschieden, jedoch werde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das BFM ersucht,
eine Vernehmlassung einzureichen.
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G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2008 hielt das BFM an sei-
nem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 19. August 2008 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Obwohl die eingereichte Beschwerde in französischer Sprache ver-
fasst wurde, wird das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in
deutscher Sprache geführt, da die vorinstanzliche Verfügung ebenfalls
in deutscher Sprache ergangen ist, die das Beschwerdeverfahren
diesbezüglich als massgebend gilt (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
Sympathisant des MLC, als unglaubhaft, da er keine substanziierten
Angaben zur Partei und ihren politischen Zielen geben konnte.
Das Gericht teilt hier die Ansicht des BFM. Es darf auch von einem
einfachen Sympathisanten (vgl. Beschwerde S. 3 f.) einer politischen
Oppositionsbewegung erwartet werden, dass er zumindest den voll-
ständigen Namen dieser Bewegung sowie den Namen der aktuellen
Regierungspartei kennt (vgl. A 12, S. 6 und 8). Bezüglich seinen Be-
weggründen, warum er mit dem MLC sympathisiert habe, antwortet
der Beschwerdeführer ebenfalls nur sehr oberflächlich. So gibt er ein-
zig an, er habe Gefallen an Jean-Pierre Bemba und möchte ihn als
neuen Präsidenten haben, da er mit dem jetzigen Präsidenten Joseph
Kabila nicht einverstanden sei (vgl. A 12, S. 6). Weiter weiss der Be-
schwerdeführer nicht, ob die L`APARECO, wo sein Cousin Mitglied sei
und von der er CDs verkauft habe, eine politische Partei ist, und er
kennt weder deren politischen Führer noch kann er genauere Angaben
zu dieser Gruppierung oder korrekte Angaben zu deren Namen
machen (vgl. A 12, S. 8). Unbehelflich bleibt der Hinweis in der
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Beschwerde auf Missverständnisse bei der phonetischen
Umschreibung des Namens L`APARECO (vgl. Beschwerde S. 4).
Aufgrund seiner oberflächlichen Äusserungen ist daher nicht davon
auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch
interessierte und aktive Person handelt. In diesem Zusammenhang ist
es somit nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer
zum Verkauf von regierungskritischen CDs hätte überreden lassen und
sich damit einer sehr grossen Gefahr ausgesetzt hätte. Seine
Begründung, die Leute im Kongo hätten zu leiden und der amtierende
Präsident sei ein Ausländer (vgl. A 12, S. 9), bleibt gänzlich
unsubstanziiert und vermag nicht zu überzeugen.
5.2 Bezüglich der angeblichen Inhaftierung und späteren Flucht aus
dem Gefängnis führt das BFM an, dass diese Vorbringen ebenfalls un-
substanziiert und in wesentlichen Punkten unlogisch seien.
Die Zweifel der Vorinstanz bezüglich jener Vorbringen sind zu bestä-
tigen. Die besagte Befreiung aus dem Gefängnis erscheint in der Tat
als völlig realitätsfremd. Es besteht kein vernünftiger Grund, warum
der Onkel seiner Freundin ein so hohes Risiko auf sich genommen
haben sollte, um einen angeblich politisch Gefangenen aus der Haft zu
befreien. Der Verdacht wäre in diesem Fall ziemlich schnell auf ihn ge-
fallen. In noch stärkerem Ausmass gilt dies für den Gefängniswärter,
welcher den Beschwerdeführer aus seiner Zelle befreit habe. Für
diesen Wärter wäre das Risiko, danach selber einer drakonischen
Strafe ausgesetzt zu sein, noch viel höher gewesen, was eine solche
Aktion als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem sind die Um-
stände der angeblichen Flucht, wonach der Gefängniswärter dem Be-
schwerdeführer eine Polizeiuniform überlassen habe und mit ihm so
aus dem Gefängnis herausspaziert sei, unglaubhaft. Dass jener Ge-
fängniswärter und der Onkel der Freundin des Beschwerdeführers
dem selben Stamm angehören und miteinander verwandt seien (vgl.
Beschwerde S. 2 f.), vermag die genannten Ungereimtheiten nicht zu
beseitigen.
5.3 In seinen weiteren Erwägungen hielt das BFM die Flucht nach
Brazzaville und die spätere Ausreise nach Europa für unglaubhaft.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass es unglaubhaft erscheint, dass der
Sicherheitsdienst zufälligerweise gerade dann beim Versteck des Be-
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schwerdeführers aufgetaucht sei und dabei seine Freundin verhaftet
habe, als er sich ausser Haus befunden habe. Sollte sich der Geheim-
dienst tatsächlich eine solche Mühe gemacht haben, den Beschwerde-
führer auch in Brazzaville aufzusuchen, darf davon ausgegangen
werden, dass man sein Versteck so lange observiert hätte, dass bei
einem späteren Zugriff auch der Beschwerdeführer angetroffen
worden wäre. Auch im Zusammenhang mit der angeblichen Suche
nach ihm in Brazzaville und der Festnahme seiner Freundin bleiben
die Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich vage und unsubstan-
ziiert (vgl. A 12, S. 11). Weiter erscheint die vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Ausreise als völlig realitätsfremd. So will er einen Kongo-
lesen getroffen haben, welcher mit seiner Frau von Italien nach Braz-
zaville gereist sei, dessen Pass er für 3000 US-Dollar erhalten habe
und mit dessen Frau er danach nach Italien geflogen sei (vgl. A 12, S.
6). Insbesondere hat die Vorinstanz es zu Recht als unglaubhaft ge-
wertet, dass der Beschwerdeführer mit einem fremden Pass, wobei er
nicht einmal den Namen des Passinhabers wusste, problemlos die
Einreisekontrollen hätte passieren können. Zudem gab der Beschwer-
deführer an, dass ihn die Agenten von Kongo-Brazzaville bespitzelten
und verhaften wollten (vgl. A 12, S. 11), er jedoch ohne Schwierig-
keiten mit einem fremden Pass den Flughafen von Brazzaville habe
verlassen können. Als Begründung gab er an, es sei ein Geschenk
Gottes gewesen, dass ihm die Ausreise gelungen sei (vgl. A 12, S. 11).
Aufgrund seiner Vorbringen und Äusserungen ist daher davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer unter anderen als den geschil-
derten Umständen nach Europa gelangte.
5.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
eine andere Sicht der Dinge herbeizuführen. Die Begründung, wonach
im kongolesischen Strafvollzug andere Massstäbe herrschten als in
Europa und namentlich familiäre und stammesmässige Beziehungen
wichtig seien (vgl. Beschwerde S. 3), mag in einem gewissen Umfang
zwar zutreffend sein, jedoch ist die vom Beschwerdeführer geschil-
derte Flucht auch für dortige Verhältnisse als realitätsfremd anzu-
sehen. Gerade weil möglichen Fluchthelfern deutlich härtere Strafen
drohen als in Europa, ist umso weniger davon auszugehen, dass sich
Gefängniswärter einem solchen Risiko aussetzen, zumal es sich beim
Beschwerdeführer um keine gewichtige Persönlichkeit handelt, die
über eine einflussreiche Lobby verfügt, welche seine Freilassung
unterstützen und allfällige Mithelfer decken würde. Unbehelflich bleibt
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der Hinweis auf anderweitige dokumentierte Gefängnisausbrüche (vgl.
Beschwerde S. 3)
Sämtliche weiteren Vorbringen in der Beschwerde bezüglich seiner po-
litischen Tätigkeit und seiner entsprechend geringen Kenntnisse, so-
wie seiner angeblichen Flucht bestehen in Wiederholungen des bereits
bekannten Sachverhaltes, ohne neue Erkenntnisse oder Beweise zu
liefern, welche geeignet wären die Ausführungen des BFM zu wider-
legen.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die angeblichen
politischen Aktivitäten und die damit einhergehende Verhaftung nicht
glaubhaft gemacht worden sind. Die Vorinstanz hat somit das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik
Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann sind aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers keine Anhaltspunkte vorhanden, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik
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Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrscht zur Zeit in der
Demokratischen Republik Kongo und vorab im Grossraum Kinshasa
kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar kam es
nach den Wahlen von 2006 zwischen Anhängern von Joseph Kabila,
welcher die Wahlen für sich entscheiden konnte, und Gefolgsleuten
des damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Aus-
einandersetzungen, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007
Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in
Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den
Haag zugeführt. Anfangs 2008 kam es zu einem Waffenstillstands-
abkommen und die Lage in der Demokratischen Republik Kongo,
vorab im Grossraum Kinshasa, hat sich wieder beruhigt. Die aktuelle
Regierung ist trotz den schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabi-
lität und Sicherheit zu sorgen. Somit kann es dem Beschwerdeführer
aufgrund der aktuellen Situation zugemutet werden, wieder nach
Kinshasa zurückzukehren.
Schliesslich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher seit seiner Ge-
burt in Kinshasa lebte und dort auch über ein Beziehungsnetz verfügt.
Dem Beschwerdeführer sollte zudem auch die wirtschaftliche Reinte-
gration gelingen, da er zuletzt als (...) gearbeitet hat und zudem über
einen Matura-Abschluss wie auch ein (...) verfügt (vgl. A 1, S. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar.
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7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist jedoch gemäss Aktenlage als bedürftig an-
zusehen und seine am 30. Juli 2008 eingereichte Beschwerde war zu
jenem Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu betrachten, weshalb dem
Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren ist. Somit werden folglich
keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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