B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5001/2017
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. Ronald Pedergnana, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
E-5001/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige der Ethnie
Han aus dem Dorf (…) – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am (…) 2015 per Flugzeug von (…) aus legal und reiste gleichentags
in die Schweiz ein, wo sie am nächsten Tag ein Asylgesuch einreichte. Sie
wurde am 22. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll
in den SEM-Akten A3/14) und am 22. Februar 2016 zu ihren Asylgründen
angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A10/22).
B.
Als Asylgründe gab sie an, sie seit März 2013 Angehörige der (…) Glau-
bensgemeinschaft (…) zu sein, welcher auch ihre Mutter und ihre (…) müt-
terlicherseits angehörten. Ihre (…) sei im (…) 2014 verhaftet worden, und
die Polizei habe sich einen Tag später bei ihr zu Hause – wo sie mit ihren
Eltern und ihrem Bruder gewohnt habe – unter anderem nach ihr, der Be-
schwerdeführerin, erkundigt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Treffen
der Glaubensgemeinschaft gewesen. Ihr Bruder habe sie über den Besuch
der Polizei informiert. Ihre Mutter habe zwei, drei Tage später festgestellt,
dass sie überwacht werde. Beide hätten ihr in der Folge davon abgeraten,
nach Hause zu kommen, weil die gesamte Familie unter der Überwachung
der Behörden stehe beziehungsweise die Beschwerdeführerin im Beson-
deren, da sie die verhaftete (…) oft besucht habe und dabei von den Nach-
barn gesehen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bei den Gastgebern
des Glaubenstreffens geblieben, bis die Glaubensgemeinschaft für sie eine
neue Bleibe bei der Glaubensschwester B._______ in der Stadt
C._______ bis im Oktober 2014 arrangiert habe. Sie sei wieder nach
Hause zurückgekehrt, nachdem bei B._______ dort eine Polizeikontrolle
stattgefunden habe, während der sie sich im Schrank versteckt habe. Sie
habe dann bis im (…) 2015 bei der Glaubensschwester D._______ gelebt,
um sich einen Pass ausstellen zu lassen, und danach sei sie zu B._______
zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Anlässlich der An-
hörung gab sie zudem an, sie habe im September 2015 kurz mit ihrem
Bruder telefoniert und dieser habe sie vor der polizeilichen Suche nach ihr
gewarnt und ihr abgeraten, nach Hause kommen.
C.
Das SEM wies ihr Asylgesuch mit 9. August 2017 – am 12. August 2017
eröffnet – ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
E-5001/2017
Seite 3
D.
Die Beschwerdeführerin liess mit Beschwerde vom 5. September 2017
beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und
es sei ihr die B-Bewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihr sei der F-Ausweis für vorläufig Aufgenom-
mene zu erteilen, es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei zu
erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, auf die Anträge betreffend Erteilung einer B-Bewilligung,
eventualiter einen F-Ausweis werde nicht eingetreten, und die Beschwer-
deführerin dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
aufhalten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung
angewiesen, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Das Gesuch um Bei-
gabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls abgewie-
sen.
F.
Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss termingerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
E-5001/2017
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich die Anträge betreffend Erteilung einer
B-Bewilligung, eventualiter einen F-Ausweis (vgl. Sachverhalt Bst. E oben)
– einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
E-5001/2017
Seite 5
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Verfolgungsgeschichte
im Heimatland. So habe die Beschwerdeführerin sich zum einen fünf Mo-
nate nach der angeblichen Suche durch die Polizei im (…) 2014 (nach der
Verhaftung der […]) bei der Polizei einen Reisepass ausstellen lassen, ihn
dort auch persönlich abgeholt und sei damit im (…) 2015 legal über den
internationalen Flughafen in Peking ausreist. Daraus lasse sich schliessen,
dass sie im Zeitpunkt der Ausreise nicht unter Beobachtung der Behörden
gestanden sei, wovon sie zudem wohl selbst auch nicht ausgegangen sei.
Zum anderen habe sie ihre Fluchtumstände nicht glaubhaft machen kön-
nen, insbesondere habe sie weder zur Verhaftung und Haft ihrer (…) noch
zur Beobachtung der Mutter konkrete Angaben machen können. Sie habe
schliesslich nichts Genaueres zum Grund und den genauen Umständen
der polizeilichen Suche nach ihr, wovon sie anlässlich ihres Telefonge-
sprächs mit ihrem Bruder im September 2015 erfahren habe, erzählen kön-
nen. Es sei ihr somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie von
den Behörden als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (…) identifiziert wor-
den sei.
Betreffend eine allfällige begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wurde
vom SEM ausgeführt, eine solche setze voraus, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Zeitpunkt der Ausreise als Mitglied der Glaubensgemeinschaft (…)
identifiziert gewesen beziehungsweise eine Identifizierung in der Zwi-
schenzeit erfolgt wäre, was ihr – aus den erläuterten Gründen – nicht ge-
E-5001/2017
Seite 6
glaubt werde. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, eine asylrele-
vante Verfolgung werde sich bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten
Aktenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollum-
fänglich zu bestätigen ist.
So deutet die unbestrittene Tatsache der Passbeantragung und legalen
Ausreise offensichtlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Ausreise von Seiten der Behörden nicht als Mitglied der Glau-
bensgemeinschaft (…) identifiziert gewesen und entsprechend deswegen
nicht gesucht worden ist. Die in der Beschwerde dagegen eingebrachten
Argumente – die Beschwerdeführerin habe einerseits ausdrücklich vor der
Passbeantragung verifizieren lassen, dass sie auf keiner Fahndungsliste
stehe, andererseits gebe es im Zusammenhang mit der Kontrolle und Ver-
folgung von Mitgliedern von Minderheiten oder verbotenen Glaubensge-
meinschaften keine offiziellen Fahndungslisten oder Haftbefehle (siehe Be-
schwerde S. 6 ff.) – vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal sie
die vorliegend nicht glaubhaft gemachte Identifizierung als Mitglied der
Glaubensgemeinschaft (…) nicht zu widerlegen vermögen. Zudem ist ein
solches Verhalten (Passbeantragung und legale Ausreise über einen
streng kontrollierten offiziellen Grenzübergang wie den Flughafen […])
schlecht vereinbar mit einer subjektiv begründeten Furcht vor Verfolgung
seitens eben dieser die Kontrolle ausübenden Behörden.
Zudem hinterlässt das protokollierte Aussageverhalten der Beschwerde-
führerin zur Verhaftung und Haft ihrer (…) beziehungsweise der Beobach-
tung ihrer Mutter in der Tat einen unsubstantiierten, oberflächlichen und
undifferenzierten Eindruck. Dieser wird mit den Argumenten in der Be-
schwerde – wie: viele Informationen seien durch die „Weiterleitung“ bezie-
hungsweise die Übersetzungssituationen verlorengegangen und die weni-
gen Informationen zur Beobachtung der Mutter seien durch die Art der
Kommunikation (Übermittlung durch Zettel mit nur dem „Nötigsten“) be-
dingt (vgl. Beschwerde S. 10ff.) – in keiner Weise aufgelöst. Zu Ungunsten
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zudem zu werten, dass die Aussagen
der Beschwerdeführerin in ihrer auf Beschwerdeebene eingereichten per-
sönlich verfassten Stellungnahme (Beilage 8) in zwei entscheidenden
Punkten von dem anlässlich der Anhörung Protokollierten abweichen: So
sei gemäss der Stellungnahme die Familie ihrer (…) eine wichtige Gastfa-
milie für die Glaubensgemeinschaft gewesen, sie habe nämlich diejenigen
E-5001/2017
Seite 7
beherbergt, die zu (…) ausgebildet worden seien, und sie selbst sei zu die-
sem Zeitpunkt auch ausbildet worden (S. 3). In der Anhörung gab sie an,
bei der (…) hätten nie Treffen stattgefunden, die Beschwerdeführerin habe
die (…) einfach nur jeweils privat besucht (A10/19). In der Stellungnahme
führte sie sodann aus, sie habe sich in einem grossen Wäschesack mit
Kleidern versteckt, während die Polizei die Wohnung ihrer Glaubens-
schwester B._______ durchsucht habe (S. 4). Anlässlich der Anhörung gab
sie hingegen an, sie habe sich während der Dursuchung in einem kleinen
Schrank in der Küche versteckt (A10/5 und A10/12). Die vorinstanzlichen
Zweifel an den geltend gemachten Fluchtumständen sind somit nach An-
sicht des Gerichts offensichtlich berechtigt.
Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des im Sep-
tember 2015 mit ihrem Bruder geführten Telefongespräches (Grund und
Umstände der Suche durch die Polizei) nach Ansicht des Gerichts in der
Tat derart unsubstantiiert, dass sich dies allein nicht mit der kurzen Dauer
des Gespräches und der Angst vor einer „Entdeckung“ erklären lässt. Auf
Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin auch noch vor, den chi-
nesischen Behörden sei es nicht entgangen, dass sie mittlerweile ausser
Landes sei. So sei ihre Familie nach ihrem Verbleib befragt und aufgefor-
dert worden, mit ihr Kontakt aufzunehmen und sie dazu zu bewegen, in die
Volksrepublik China zurückzukehren (Beschwerde S. 15 f. Rz. 53). Dieses
Vorbringen entstammt einem Schreiben (Beilage 9) einer (…) der Be-
schwerdeführerin, welche ebenfalls dieser Glaubensgemeinschaft ange-
höre und im (…) 2015 aus der Volksrepublik China nach (…) geflüchtet sei
und dort nun um Asyl ersucht habe. Diese (…) habe sich vor ihrer Ausreise
bei einem (…) der Beschwerdeführerin aufgehalten und dort von den Nach-
forschungen durch die chinesischen Behörden erfahren. Zu diesem Schrei-
ben ist festzustellen, dass es einen geringen Beweiswert aufweist, da es
von einer Verwandten verfasst wurde, welche selber nur indirekt berichtet.
Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
der Zwischenzeit als Mitglied der Glaubensgemeinschaft identifiziert wor-
den ist beziehungsweise deswegen bei ihrer Rückkehr mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rech-
nen hat. Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
vermögen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich
hauptsächlich um allgemeine Berichte ohne direkten Bezug zur Beschwer-
deführerin handelt.
E-5001/2017
Seite 8
Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dass im
Fall der Beschwerdeführerin keine begründete Furch vor asylrelevanter
Verfolgung vorliegt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-5001/2017
Seite 9
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der abweisenden Verfügung führt das SEM zu Recht aus, weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprä-
chen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. So
ergäben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass sie im Fall
einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
E-5001/2017
Seite 10
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen
lasse. Die Beschwerdeführerin sei eine junge und gesunde Frau mit einer
guten Schulbildung, Berufserfahrung und familiären wie sozialen Bezie-
hungen im Heimatstaat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollum-
fänglich zu bestätigen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2017 einbezahlte Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5001/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: