Abtei lung V
E-500/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
p.A. Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-500/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______ (Tunceli),
ersuchte am 10. September 2009 bei der Schweizerischen Vertretung
in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh-
rung von Asyl. Am 19. Oktober 2009 fand in der Botschaft die
Anhörung zu ihren Asylgründen statt.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
sie habe sich politisch engagiert, sei seit 2004 einfaches Mitglied der
Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) und habe
zwar an Pressekundgebungen, Meetings und Demonstrationen teil-
genommen, sich aber nie an gewalttätigen Auseinandersetzungen be-
teiligt. Zudem engagiere sie sich in der Sosyalist Genclik Dernegi
(SGD; Verein der sozialistischen Jugend), im Menschenrechtsverein
Adana und in der Emekci Kadinlar Dernegi (EKD; Verein der arbeiten-
den Frauen) als Verantwortliche in C._______. Am 21. September
2006 sei sie im Zusammenhang mit einer militärischen Operation
gegen die MLKP festgenommen und für drei Tage in Polizeigewahrsam
genommen worden. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet
worden. Am 29. April 2008 sei sie erstinstanzlich wegen Mitgliedschaft
bei der MLKP zu fünf Jahren und sechs Monaten beziehungsweise ge-
mäss eingereichtem Urteil zu sechs Jahren und drei Monaten Haft
verurteilt worden. Sie habe vom 23. September 2006 bis zum 14. De-
zember 2006 im E-Typ-Gefängnis in Kürkcüler/Adana zugebracht. Das
Gerichtsverfahren sei beim Kassationshof hängig, werde jedoch in den
nächsten drei Monaten entschieden. Sie rechne mit einer Bestätigung
des Urteils. Sie fühle sich psychisch unwohl, da ihre Telefonate abge-
hört und ihre Familie behelligt würden. In der Fachhochschule habe
man ihr gedroht. Zudem erhalte sie merkwürdige SMS-Nachrichten.
Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Befragung darauf hin-
gewiesen, dass es ein Risiko darstelle, ohne Nüfus zu reisen, und
aufgefordert, diesen einzureichen.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen
eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Adana, Esas (...), vom
31. Oktober 2006 und ein Urteil des 6. Gerichts für schwere Straftaten
in Adana, (...), vom 29. April 2008 als Beweismittel zu den Akten.
Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFM mit
Seite 2
E-500/2010
Begleitbrief vom 19. Oktober 2009 das Anhörungsprotokoll, die Be-
weismittel (Gerichtsunterlagen) und die Identitätskarte der Beschwer-
deführerin in Kopie.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 verweigerte das BFM die Ein-
reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch
ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2010 (türkischer Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung
der Einreise und die Überprüfung ihrer Asylgründe. Auf die Begrün-
dung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
- undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin an Insan Haklari
Dernegi (IHD, Menschenrechtsverein) von C._______,
- undatiertes Schreiben des IHD C._______,
- undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts D._______ an die
Schweizer Behörden (bezugnehmend auf hängiges Verfahren vor
dem Kassationshof),
- Stellungnahme des Kassationshofs vom 19. Juli 2009,
- medizinische Angaben betreffend die Beschwerdeführerin (19. De-
zember 2006 bis 11. Juni 2007),
- Aussage- und Gerichtsprotokolle vom 22. September 2006,
23. September 2006 und 14. Dezember 2006,
- handschriftliche Eingabe vom 21. September 2006.
D.
Am 26. Mai 2010 stellte der Übersetzungsdienst des Bundesverwal-
tungsgerichts der Instruktionsrichterin die nachgesuchten deutschen
Übersetzungen des undatierten Schreibens des türkischen Anwalts
D._______ und der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft beim
Yargitzy (Obergerichtshof der Türkei in Zivil- und Strafsachen) vom
19. Juli 2009 zu.
Seite 3
E-500/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis er-
streckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund
des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung
der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die
weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 12).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob -
liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Be-
schwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde vom
23. Januar 2010 (Poststempel) rechtzeitig erfolgt ist.
Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 4
E-500/2010
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann
als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol -
gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfol-
gungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein An-
lass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das
BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7
AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemu-
tet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti -
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gel-
tende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in
EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für
die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c
S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
Seite 5
E-500/2010
den kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass
zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein
zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, es sei allgemein bekannt, dass sich die im Jahre 1994 gegrün-
dete MLKP mit ihrem Ziel, die bestehende verfassungsrechtliche Ord-
nung der Türkischen Republik mit Waffengewalt zu stürzen, bereits
schwerer Straftaten schuldig gemacht habe. Unter diesen Vorausset-
zungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unter-
stützern der MLKP im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei erstellt, dass
sie Mitglied der MLKP und der SGD sei. Zudem habe sie eine Füh-
rungsfunktion innerhalb des EKD. Mit ihrer Mitgliedschaft in der MLKP
und ihren Aktivitäten für die SGD und den EKD würde sie ihre Identi -
fikation mit den Grundsätzen der MLKP offenbaren und einen konkre-
ten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele, die Zerstörung der verfas-
sungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von
Waffengewalt, liefern. Daher sei die Anklage und Verurteilung der Be-
schwerdeführerin wegen MLKP-Mitgliedschaft durch die türkischen
Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim einzustufen. Es sei zudem
davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen MLKP-
Mitgliedschaft mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgeführt werde. Eine
Verurteilung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
wegen Mitgliedschaft in einer mit terroristischen Mitteln operierenden
Organisation könne nicht als übertrieben und mit einem Polit-Malus
behaftet eingeschätzt werden. Als Vergleich sei auf das deutsche
Strafgesetz zu verweisen, das für die Mitgliedschaft in einer terroristi -
schen Organisation eine Haftstrafe von einem Jahr bis maximal zehn
Jahren, und für eine Rädelsführerschaft in einer solchen Organisation
eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ohne Begrenzung der
Höchststrafe vorsehe. Zudem könne die Beschwerdeführerin den of-
fenen Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf freiem Fuss abwarten.
Sie habe auch nicht geltend gemacht, bei der Festnahme oder wäh-
rend der Haft erheblichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu
sein. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht schutzbedürftig. Schliess-
lich stehe der Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige die
Möglichkeit offen, visumfrei nach Kroatien zu reisen und dort ein
Seite 6
E-500/2010
rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen, zumal sie sich
eigenen Angaben zufolge jederzeit einen Reisepass beschaffen könne.
Aus diesen Gründen sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen
und ihr Asylgesuch abzulehnen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin an, sie
und andere Personen seien angeklagt worden, obwohl die türkischen
Behörden keine Beweise für ihre Mitgliedschaft bei einer illegalen,
sondern lediglich bei einer legalen Organisation gefunden hätten. Es
seien legale Plakate, Fahnen, Zeitschriften und Bücher beschlagnahmt
und als illegal bezeichnet und gegen sie verwendet worden. Den Ge-
richtsakten könnten keine Hinweise für eine Beteiligung an einer Ge-
walttätigkeit entnommen werden. Im Weiteren habe es bei der Befra-
gung durch die Schweizerische Botschaft offenbar Probleme bei der
Übersetzung gegeben. Sie habe nämlich nicht ausgesagt, dass Mit -
glieder der MLKP während den Demonstrationen gegen die NATO
Molotowcocktails geworfen hätten und dabei keine Menschen zu Scha-
den gekommen seien. Zudem sei ihre Haftstrafe mit sechs Jahren und
drei Monaten anstatt fünf Jahren und drei Monaten angegeben wor-
den. Jedenfalls habe sie für die MLKP keine Aktivitäten ausgeführt. Sie
werde zudem wegen ihrer religiösen und politischen Anschauung ver -
folgt.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneinte und die Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte.
6.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den im erstinstanzli -
chen Verfahren angefertigten Übersetzungen der Gerichtsunterlagen
(Anklageschrift und Urteil) kann entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem Jahre 2004 Mitglied der MLKP ist und als
solches an Pressekundgebungen, Meetings und Demonstrationen
teilgenommen hat (vgl. A2 S. 3). Weiter steht fest, dass anläss lich
einer von den türkischen Sicherheitskräften landesweit durchgeführten
Operation vom 8. September 2006 mehrere Zentralkomiteemitglieder
festgenommen worden sind. Dabei wurden nebst Waffen (Raketen-
werfer, Raketenzünder, Handgranaten, 250 kg Sprengstoff, zahlreiche
automatische Gewehre), Munition und Anschlagsplänen auf türkische
Generäle auch Unterlagen der MLKP beschlagnahmt, in denen meh-
rere Personen, so auch die Beschwerdeführerin, als Mitglieder aufge-
Seite 7
E-500/2010
führt sind, die für die MLKP landesweit öffentliche Aktivi täten ausge-
führt hätten. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin bei der SGD, welche Aktivitäten im Namen der MLPK durchführe,
engagiere. Deshalb wurde sie am 21. September 2006 festgenommen,
in Untersuchungshaft genommen und der Mitgliedschaft bei der Ter-
rororganisation MLKP angeklagt (vgl. Sachverhalt Bst. A, Beweismit-
telcouvert A1). Am 14. Dezember 2006 wurde sie aus der Haft entlas-
sen. Auf Beschwerdeebene wurden weitere dieses Gerichtsverfahren
betreffende Unterlagen (Aussage- und Gerichtsprotokolle, medizini-
sche Angaben) eingereicht. Mit Urteil vom 29. April 2008 des 6. Ge-
richts für Schwere Straftaten in Adana wurde sie zusammen mit wei-
teren (insgesamt neun) Angeklagten zu sechs Jahren und drei Mona-
ten Gefängnis verurteilt. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzu-
weisen, dass in der türkischen Fassung des von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Urteils vom 29. April 2008, S. 12, Ziffer 3, wie auch
in der von der Schweizerischen Botschaft angefertigten deutschen
Übersetzung eine Verurteilung zu sechs Jahren und drei Monaten
aufgeführt ist, dies im Gegensatz zu den Aussagen der Beschwerde-
führerin anlässlich der Befragung durch die Botschaft und in der Be-
schwerdeschrift. Daher ist der diesbezügliche Einwand in der Be-
schwerdeschrift, wonach die Haftstrafe falsch übersetzt worden sei,
unbegründet. Im Übrigen ergibt sich aus den entsprechenden Ge-
richtsunterlagen sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht veran-
lassten Übersetzung der Stellungnahme des Oberstaatsanwalts beim
Yargitzy vom 19. Juli 2009 als Strafmass ebenfalls sechs Jahre und
drei Monate.
Ausgehend von einer Verurteilung von sechs Jahren und drei Monaten
Gefängnis ist vorab festzuhalten, dass die Frage, ob die im genannten
Strafverfahren erfolgte Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Recht
erfolgt ist, nicht zu prüfen ist; es bestehen diesbezüglich keine Hin-
weise auf ein unrechtmässiges Handeln. Zudem erscheint die ausge-
sprochene Strafe von sechs Jahren und drei Monaten in Anbetracht
der der Beschwerdeführerin in diesem Strafverfahren vorgeworfenen
Straftaten - Mitgliedschaft bei der MLKP und Engagement in deren
Unterorganisation SGD - nicht unverhältnismässig streng. Überdies
führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung aus, sie sei
nebst der erwähnten Mitgliedschaft bei der MLKP und dem Engage-
ment in der SGD verantwortliches Mitglied der EKD - eine weitere
Unterorganisation der MLKP - gewesen (vgl. A2 S. 3). Das Gericht
ging gestützt auf die Unterlagen, die anlässlich der Operation der tür -
Seite 8
E-500/2010
kischen Sicherheitskräfte vom September 2006 sichergestellt worden
sind, davon aus, dass die SGD und die EKD Aktivitäten im Namen der
MLKP durchführten und der MLKP angehörende Strukturen seien (vgl.
Urteil des 6. Gerichts für Schwere Straftaten Adana vom 29. April
2008). Angesichts des Engagements der Beschwerdeführerin für die
MLKP beziehungsweise deren Unterorganisationen, welches sich of-
fensichtlich von demjenigen anderer Mitglieder in seiner Qualität
unterscheidet, können ihre Aktivitäten, wie von der Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt, somit durchaus als konkreter Beitrag zur Erreichung
der Parteiziele der MLKP, nämlich der Zerstörung der verfassungs-
mässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von Waf-
fengewalt, gewertet werden. Daran ändert auch der Einwand der Be-
schwerdeführerin nichts, wonach weder sie noch ihre Freunde anläss-
lich der Demonstration gegen die NATO im Jahre 2004 Molotowcock-
tails geworfen hätten und keine Menschen zu Schaden gekommen
seien. Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
(erstinstanzliche) Verurteilung der Beschwerdeführerin aus asylrecht-
lich relevanten Motiven erfolgt wäre. Schliesslich war sie während ihrer
Haft offensichtlich keinen erheblichen Misshandlungen ausgesetzt.
Jedenfalls stellt die von ihr geltend gemachte schlechte Behandlung
(„Die Wächter haben uns ständig angeschrien. Das Essen haben sie
uns hingeworfen“, vgl. A2 S. 3) keine solche dar. Im Weiteren ist her-
vorzuheben, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2006 vor-
läufig aus der Haft entlassen worden ist und den noch offenen Aus-
gang des vor dem Kassationshof hängigen Beschwerdeverfahrens auf
freiem Fuss abwarten kann. Zudem rechnet sie eigenen Aussagen zu-
folge auf eine Bestätigung des Urteils, nicht aber mit einer höheren
Strafe (vgl. A2 S. 4). Der im Berufungsverfahren zuständige Ober -
staatsanwalt beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2009 die
Bestätigung des Urteils. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin ihre
Rechte vor Gericht durch ihren türkischen Anwalt (vgl. das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Schreiben des Anwalts D._______ ver-
teidigen.
Insgesamt deuten die von ihr eingereichten Gerichtsunterlagen sowie
ihre Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren
hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausge-
gangen werden, dass die Rechte der Beschwerdeführerin in dem beim
Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls
liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach die Beschwer-
deführerin im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu
Seite 9
E-500/2010
erwarten hätte. An dieser Beurteilung vermögen auch die in der Be-
schwerdeeingabe erhobenen Einwände, wonach sie wegen ihrer reli-
giösen und politischen Anschauung verfolgt werde und sich ständig
beobachtet und verfolgt fühle, nichts zu ändern.
6.2 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven
aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz recht -
fertigen würde. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe der Beschwerde-
führerin zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine
überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat somit
zu Recht die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung
verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-500/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische
Vertretung in Ankara und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 11