B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-500/2014
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
c/o B._______, [Zustelladresse: Schweizer Botschaft in Co-
lombo],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie aus C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______, Jaffna
(Nordprovinz), stellte am 24. Juli 2012 bei der schweizerischen Botschaft
in Colombo (Eingang: 3. August 2012; nachfolgend als Botschaft be-
zeichnet) ein schriftliches Asylgesuch, das zuständigkeitshalber an das
BFM weitergeleitet wurde.
Mit Schreiben vom 8. August 2012 forderte die Botschaft die Beschwer-
deführerin zur Beantwortung diverser Fragen auf. Diese beantwortete die
Fragen mit Eingaben vom 3. und 22. September 2012 (Eingang Bot-
schaft: 9. bzw. 30. Oktober 2012) und reichte die Kopie ihres Geburts-
scheins (tamilisch/englisch), eine Wohnsitzbescheinigung vom 20. Okto-
ber 2010 (englisch) und ein IDP-Dokument (tamilisch) ein.
Am 30. Juli 2013 fand ihre Befragung zu den Asylgründen auf der Bot-
schaft statt (Protokoll: BFM-Akten A7/18).
A.b Die Beschwerdeführerin gab an, im Mai 1996 von den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) eingezogen worden und in der Folge neun
Jahre lang dabei gewesen zu sein. Nach dem physischen Training bei
den LTTE habe sie während zweier Jahre eine medizinische Ausbildung
erhalten. Als Sanitäterin sei sie mit einer Handgranate bewaffnet gewe-
sen; sie habe verletzte Mitglieder der Organisation behandeln müssen
und sei selber verwundet worden. (…Liste diverser schwerer Verletzun-
gen…) Aufgrund ihrer schweren Verletzungen – sie habe 14 Monate lang
im Spital gepflegt werden müssen – habe sie 2004 die LTTE verlassen
wollen. Weil ihre beiden (...) Geschwister kurzfristig der LTTE beigetreten
seien, habe sie unter Akzeptierung einer Strafe (6 Monate Küchendienst)
die Organisation verlassen dürfen. Als sie 2008 erneut eingezogen wor-
den sei, sei sie kurz darauf aus der Organisation geflüchtet. Gegen
Kriegsende seien sie und ihre Familienangehörigen in einem IDP-Camp
(Lager für Internally Displaced Persons = Binnenvertriebene) in
E._______ interniert worden. Sie sei dort mit weiteren (…) Personen für
die Verwaltung des Camps zuständig gewesen. Als das Criminal Investi-
gation Departement (CID) von ihrer LTTE-Vergangenheit erfahren habe,
habe es sie fortan observiert, regelmässig unter Gewaltanwendung ver-
hört, der Lüge bezichtigt und beschuldigt, an Kriegshandlungen teilge-
nommen zu haben. Aber sie sei aus ihren Sonderpflichten im Camp (…)
nicht entlassen worden. Ihre Familienangehörigen hätten frühzeitig das
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IDP-Camp verlassen dürfen, sie aber habe als Angestellte bis zur
Schliessung des Lagers (…) bleiben müssen. Bei der Entlassung sei ihr
eingeschärft worden, sie müsse telefonisch erreichbar sein und dürfe ihre
Wohnadresse nicht wechseln. Sie habe in C._______ bei ihrer Familie
Wohnsitz genommen. Sie habe ihren Angehörigen nichts über ihre
schlimmen Erfahrungen mit dem CID im IDP-Camp berichtet, denn ihre
Familienangehörigen hätten sie nicht mehr respektiert, wenn sie gewusst
hätten, was sie alles erlebt habe. Sie habe ab (…) eine Anstellung (…)
gefunden. Kurz darauf habe sie einen Telefonanruf von seitens der Ee-
lam's People Democratic Party (EPDP) erhalten, die sie in deren Haupt-
camp beordert habe. Dort sei sie über ihre Vergangenheit und ihr Umfeld
verhört worden. Als sie ein zweites und drittes Mal aufgefordert worden
sei, dort erneut zu erscheinen, habe sie sich von ihrem Vater begleiten
lassen. Dieser habe während der Befragungen draussen warten müssen.
Sie sei von der EPDP verdächtigt worden, ein Kadermitglied der LTTE zu
sein oder für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet zu haben. Sie habe
rund zwei Wochen später noch mehrere Telefonanrufe erhalten, die sie
ignoriert habe. Daraufhin seien Sicherheitskräfte zu Hause aufgetaucht.
Sie hätten sie beschimpft, angeschrien, von ihr Gehorsam gefordert und
ihr aufgetragen, im Armee-Camp von F._______ zu erscheinen. Am fol-
genden Tag habe sie sich vom Vater dorthin begleiten lassen. Die Sicher-
heitskräfte seien über den Umstand einer Begleitung sehr verstimmt ge-
wesen und hätten ihr eingeschärft, inskünftig alleine zu den Verhören zu
erscheinen; ansonsten würden sie ihre ganze Familie erschiessen. In der
Folge sei sie weitere sechs Male per Telefonanruf zum Camp beordert
worden, wobei sie dort während der Verhöre verbalen sexuellen Belästi-
gungen ausgesetzt gewesen sei. Beim sechsten Mal hätten acht Offiziere
der Armee und des CID, die Tamil gesprochen hätten, sie sexuell miss-
braucht. Nach ihrer Entlassung aus dem Camp habe sie bald einmal wei-
tere drei Anrufe von Sicherheitskräften erhalten. Sie habe indessen deren
Weisungen ignoriert und sei zur Mutter nach G._______ North gezogen
und habe die SIM-Karte des Telefons gewechselt. Bereits 15 bis 20 Tage
später hätten die Sicherheitskräfte sie dort ausfindig gemacht und erneut
verhört. Sie hätten ihr dabei eine Liste mit (…) Ex-Kadermitgliedern der
LTTE gezeigt, die verhaftet werden sollten. Auf dieser Liste sei ihr eigener
Name eingetragen gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten sich nach dem
Grund ihres Versteckspiels erkundigt und ihr mit Haft gedroht, falls sie
den Weisungen nicht nachkomme. Sie habe ihnen ihre neue Telefon-
nummer angeben müssen. Daraufhin sei sie wiederholt telefonisch be-
droht worden, jeweils von einem unbekannten Offizier. Sie habe sich dar-
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aufhin entschieden, nicht mehr zur Arbeit (…) zu gehen und zu versuchen
auszureisen.
Die Botschaft übermittelte die Unterlagen mit Begleitschreiben vom 16.
August 2013 ans BFM (Eingang: 22. August 2013).
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 – am 17. Dezember 2013 von der
Botschaft an die Beschwerdeführerin versandt (Eröffnungsdatum nicht ak-
tenkundig) – lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Einreisebewilligung und Asylerteilung ab.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Januar und Ergänzung vom 19. Februar 2014,
weitergeleitet von der Botschaft am 22. Januar beziehungsweise 24. Feb-
ruar 2014, beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und ihre Einreise zwecks Durchführung
des Asylverfahrens in der Schweiz zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin bestritt die Auffassung des BFM, wonach sie als
unverheiratete, junge Frau im heutigen Zeitpunkt keine verfolgte Person
sei. Das BFM lasse sich vom Schein der Normalität in Sri Lanka blenden.
Sie sei an Leib und Leben bedroht. Die Männer, die sie vergewaltigt hät-
ten, hätten ein Video angefertigt und ihr damit gedroht, den Film ins Inter-
net zu stellen, falls sie mit ihnen nicht kooperiere. Sicherheitskräfte und
paramilitärische Gruppen seien auf der Suche nach ihr. Sie hätten ihr mit
erneuter Festnahme gedroht, weshalb sie sich im Versteckten aufhalte.
Sie sei keine LTTE-Kämpferin gewesen, sondern habe bloss Verletzte
medizinisch behandelt. Ausserdem sei sie im Krieg verletzt worden, ihr
Körper weise Verletzungsspuren auf und (…eine bestimmte schwere Ver-
letzung…). Wenn sie wieder festgenommen würde, würde sie wieder ver-
gewaltigt.
In der Beschwerdeergänzung machte sie zudem geltend, sie sei am
(…) 2014 ins CID-Büro von F._______ beordert und dort verhört worden.
Sie sei von ihrer Mutter begleitet worden. Man habe sie von dort direkt
nach Colombo überstellt, wo sie vom CID weiterverhört worden sei. Sie
habe dort den Auftrag gehabt, unter den im vierten Stock des CID-
Gebäudes festgehaltenen rund 50 bis 60 Frauen diejenigen Frauen zu
bezeichnen, die seinerzeit im Vanni-Distrikt in medizinischen Einrichtun-
gen oder Spitälern der LTTE im Einsatz gestanden seien. Als sie keine
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solche Frau unter diesen Frauen zu entdecken vermochte, habe der CID-
Offizier diese Frauen im Gegenzug gefragt, ob sie die Beschwerdeführe-
rin kennen würden. Sie sei daraufhin inhaftiert worden bis ihre Mutter sie
in Colombo abgeholt habe. Sie seien gemeinsam nach Jaffna zurückge-
kehrt. Bei ihrer Freilassung sei ihr aufgetragen worden, sich den Behör-
den zur Verfügung zu halten. Sie benötige Schutz.
Mit der Beschwerde wurde eine CD eingereicht, die zahlreiche Fotos ent-
hält, die zum Teil starke Verletzungsspuren an diversen Körperteilen einer
weiblichen Person dokumentieren, ohne jedoch deren Gesicht zu zeigen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Diese vorinstanzliche Stellungnahme wird der Be-
schwerdeführerin mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht.
E.
Mit Begleitschreiben vom 28. August 2014 leitete die Botschaft ein
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. August 2014 ans Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang: 8. respektive 10. September 2014) weiter.
Sie machte darin geltend, sie leide unter immensen Schmerzen wegen
(…eine bestimmte schwere Verletzung…). Die Ärzte in Sri Lanka hätten
nicht gewagt, sie zu operieren. (…) Deshalb sei sie an einem Datum nach
dem 19. Februar 2014 nach Indien gereist, um sich einer Abklä-
rung/Operation zu unterziehen. Die indischen Ärzte seien indessen glei-
cher Meinung und die Kosten einer Operation unerschwinglich gewesen.
Unverrichteter Dinge sei sie in Begleitung eines älteren Verwandten nach
Sri Lanka zurückgekehrt. Dort habe sie erfahren müssen, dass während
ihrer Abwesenheit Geheimdienstleute wiederholt zu Hause und auch bei
Verwandten erschienen seien und sie gesucht hätten. Den Eltern hätten
sie vorgeworfen, ihre Tochter zu verstecken. Sie hätten gedroht, ihren Va-
ter und ihren Schwager an ihrer Stelle in Haft zu nehmen, wenn sie un-
tergetaucht bleibe. Fortan habe sie sich jedes Mal, wenn Leute erschie-
nen seien, im Haus der Nachbarn versteckt. Am (…) Juni 2014 aber hät-
ten die Sicherheitskräfte sie im Haus überrascht. Sie hätten sie umge-
hend ins Armee-Camp überführt, wo sie die nächsten (…) Tage inhaftiert
geblieben und unter dem Vorwand von Befragungen oft vergewaltigt wor-
den sei. Viele Personen hätten sich dort an ihr wiederholt sexuell vergan-
gen. Sie sei an Händen und Beinen gefesselt worden, und im Mund habe
sie einen Knebel gehabt. Sie habe an intensiven Schmerzen im Unter-
leibs- und Rückenbereich sowie an unerträglichem Brennen beim Was-
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serlösen gelitten. Als es ihr sehr schlecht gegangen sei, sei ihr eine Flüs-
sigkeit verabreicht worden, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Im
staatlichen Krankenhaus von C._______ sei sie aufgewacht. Die dortigen
Ärzte hätten eine chronische Infektion ihrer Harnwege durch sexuelle
Übergriffe diagnostiziert. Sie habe daraufhin den Ärzten alles Erlittene be-
richtet. Sie sei vom (…) bis (…) 2014 im Spital gewesen. Trotzdem leide
sie weiterhin unter den beschriebenen Schmerzen. Nach ihrer Entlassung
aus dem Spital hätten ihre Verfolger aus dem Camp von ihr gefordert,
sich bei ihnen zu melden. Sie habe dies nicht getan. Falls gewünscht
könne sie deren Telefonnummern angeben. Sie lebe nun in sehr grosser
Furcht und Anspannung vor all dem, was komme. Die behandelnden Ärz-
te im staatlichen Krankenhaus in C._______ hätten sich geweigert, ihr ei-
ne Bestätigung über die erlittenen Übergriffsspuren auszustellen. Sie
fürchteten offenbar um ihre eigene Sicherheit. Auch mache ihr (…eine
bestimmte schwere Verletzung…) grosse Sorgen.
F.
Per Telefon und in der Folge mit einem Schreiben kontaktierte die
Schweizer Botschaft am 10. September 2014 das Bundesverwaltungsge-
richt. Die Beschwerdeführerin habe während eines Gesprächs, zu wel-
chem sie von der Botschaft eingeladen worden sei, einer Botschaftsmit-
arbeiterin gegenüber glaubhaft geschildert, dass sie immer wieder, letzt-
mals am (…) August 2014, von Männern des sri-lankischen Sicherheits-
apparates, darunter einflussreiche Militärs, körperlich missbraucht worden
sei und weiterhin in diesem Sinne bedroht sei. Es gebe keine Möglichkei-
ten, sie auf sri-lankischem Staatsgebiet zu schützen; immerhin habe sie
vorübergehend (…ein bis anhin relativ sicherer Ort…) untergebracht wer-
den können. Ihre Verwandten möchten keinen Kontakt mehr mit der Be-
schwerdeführerin, weil sie ihrerseits unter Druck geraten seien; ihre
Schwester und deren Ehemann würden deswegen nach H._______ um-
ziehen.
Dem Schreiben lagen vier Spital- und Laborberichte bei (…) Gemäss
Botschaftsschreiben sei eine Niereninfektion diagnostiziert worden, da
der Arzt die wahre Ursache nicht zu nennen gewagt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren wird gemäss den Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012) abgewickelt, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (Stand vom 1.April 2011) Gel-
tung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Ermessensmissbrauch und -überschreitung sowie die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit die aufgehobenen Gesetzesbestim-
mungen weiterhin anzuwenden sind (E. 1.3), gilt auch der Rügegrund der
Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG).
2.
Ein Asylgesuch konnte gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah
aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte. War dies
nicht möglich, mussten die Asylgründe schriftlich festgehalten werden
(aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
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Das BFM hat die Eingabe vom 24. Juli 2012 zu Recht als Asylgesuch aus
dem Ausland entgegengenommen. Vor dem Hintergrund der massgebli-
chen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und
Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist fest-
zustellen, dass in vorliegender Angelegenheit den verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Die
Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch im Rahmen ihrer Schreiben, der Be-
fragung vom 30. Juli 2013 und einer weiteren Vorsprache auf der Bot-
schaft substanziiert dargelegt.
3.
3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die Dauer der näheren
Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar er-
scheint (aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz ist ihr
zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen, wenn keine Hinweise auf
eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zu-
zumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
in Verbindung mit aArt. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie sei ihrer
langjährigen LTTE-Vergangenheit wegen vom sri-lankischen Sicherheits-
apparat (Polizei, CID, Geheimdienst, EPDP und Armee) persönlich ver-
folgt. Ihre Verfolgungssituation habe auch Konsequenzen gegenüber ih-
ren Familienmitgliedern gehabt. Sie fürchte um Leib und Leben. Ihre Ver-
folger hätten sie bis in die neueste Zeit hinein wiederholt aufgesucht oder
zu sich beordert, verhört, verhaftet, schwer misshandelt und mehrfach
vergewaltigt. Sie leide an den Folgen der Verfolgungshandlungen. Ihre
Verfolger und Vergewaltiger seien teilweise Männer des Offizierskaders
der Armee und des CID. Zudem habe sie sichtbare Kriegsverletzungen.
3.3 Das BFM führte demgegenüber in der angefochtenen Verfügung aus,
dass die früheren geltend gemachten Ereignisse (Befragungen, Schläge,
einmalige sexuelle Belästigung) bedauerlich, aber nicht beachtlich seien,
da sie in der seinerzeitigen Intensität nicht mehr andauern, zumal das
Asylrecht nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Aktuell be-
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finde sich die Beschwerdeführerin nicht in Gefahr; die vorgebrachten
Hausbesuche und -durchsuchungen und die damit verbundenen Beein-
trächtigungen würden mangels Intensität keine ernsthaften Nachteile im
Sinne des Gesetzes darstellen. Sie sei nicht in akuter Gefahr und habe
keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Massnahmen, die ein
Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe oder ein Wiedererstar-
ken der LTTE zu wappnen, seien grundsätzlich legitim. Ausserdem habe
sich mittlerweile die Situation in Sri Lanka, was die Sicherheits- und die
Menschenrechtslage betreffe, erheblich verbessert. Der Beschwerdefüh-
rerin würden zudem interne Schutz- und Aufenthaltsalternativen in ande-
ren Regionen des Landes zur Verfügung stehen, und der sri-lankische
Staat sei schutzfähig. Sie könne auch auf die Hilfe von zahlreichen priva-
ten und staatlichen Institutionen zählen. Die eingereichten Dokumente
könnten zu keinem anderen Schluss führen. Die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen werde grundsätzlich nicht in Frage gestellt, doch seien sie nicht
geeignet, die für ein Einreisebewilligung vorausgesetzte Zwangslage zu
begründen, weshalb sie nicht einreiserelevant seien. Die Beschwerdefüh-
rerin sei nicht im Sinne von Art. 3 AsylG schutzbedürftig.
Im Rahmen der Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz die Auffassung,
die Beschwerdeführerin stelle ihre Situation übersteigert dar. Zwar könne
es zutreffen, dass die wiederholten behördlichen Aufforderungen zur Vor-
sprache wegen ihrer LTTE-Vergangenheit und deren Verhalten ihr Miss-
trauen in staatliche Organisationen und ihre damit verbundene Furcht vor
allfälligen Nachteilen gefördert hätten. Ihre Angst vor Nachteilen sei aber
objektiv nicht begründet, denn die geltend gemachten Aufforderungen zu
Vorsprachen würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es sei zwar nicht auszu-
schliessen, dass sie als ehemaliges Mitglied der LTTE auch heute noch
unter Beobachtung der sri-lankischen Behörde stehen könne. Läge eine
Verfolgungsabsicht seitens der sri-lankischen Behörden vor, wäre ihnen
stets möglich gewesen, sie ausfindig zu machen. Die Vergewaltigung und
die damit einhergehende Erpressung sei sehr unsubstanziiert und wider-
sprüchlich geschildert worden. Weshalb man der Beschwerdeführerin erst
Monate nach den sexuellen Übergriffen mit dem Video drohe, sei nicht
nachvollziehbar. Diese Vorbringen seien nicht glaubhaft.
3.4 Der Auffassung der Vorinstanz kann das Gericht aufgrund der ver-
schiedenen, überwiegend in sich stimmigen Schilderungen der Verhöre
durch sri-lankische Sicherheitskräfte und paramilitärischen Organisatio-
nen (Polizei, CID, EPDP) und der Armee sowie der mehrfach erlebten
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Vergewaltigungen und Misshandlungen durch auch höherrangige Ange-
hörige dieser Organisationen weder inhaltlich noch formell folgen.
3.4.1 In formeller Hinsicht krankt die angefochtene Verfügung unter dem
Widerspruch, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage
gestellt werden, in der Folge aber ausgeführt wird, dass auf allfällig vor-
handene Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werde. In der
Vernehmlassung wird noch deutlicher im Gegensatz zur vorerst aner-
kannten Glaubhaftigkeit von einer übersteigerten Darstellung gesprochen
und konkret die geltend gemachte Vergewaltigung und die damit verbun-
dene Erpressung als unglaubhaft bezeichnet.
3.4.2 Inhaltlich steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin zufolge
ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE und ihrer Aktivität als Sani-
täterin an sich schon in einer unangenehmen Situation ist. Aufgrund des
aktuellen Standes der Vorakten, namentlich auch unter gebührender Be-
rücksichtigung des neuesten Schreibens der Botschaft und deren Beurtei-
lung der Verfassung der Beschwerdeführerin und ihrer Wahrhaftigkeit,
bestehen jedenfalls im heutigen Zeitpunkt starke Hinweise darauf, dass
diese an Leib und Leben gefährdet ist. Die wiederholten Mehrfachverge-
waltigungen erscheinen glaubhaft gemacht, und auch die Angabe, dass
sich unter den Vergewaltigern Männer des Offizierskaders der Armee und
des CID befanden – einer wird von ihr namentlich genannt – erscheint je-
denfalls prima facie als überwiegend glaubhaft. Dass namentlich der letz-
te, wenige Zeit zurückliegende und einschneidende Vorfall bei der Be-
schwerdeführerin eine begründete Furcht vor weiteren Übergriffen glei-
cher Intensität ausgelöst beziehungsweise verstärkt hat, braucht nicht
weiter ausgeführt zu werden.
Ein sofortiges Verlassen des Heimatlandes erscheint angesichts der aku-
ten Gefährdung der Beschwerdeführerin als geboten. Einmal in der
Schweiz wird sie in einer intensiven und sorgfältigen Befragung über ihre
zentralen Erlebnisse berichten können – unter Berücksichtigung ihres
physisch und psychisch beeinträchtigen Zustandes und der durch die
verschiedenen Leiden entstandenen Folgen. Angesichts des landeswei-
ten Machteinflusses ihrer Verfolger ist für die Dauer der Abklärungen des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt in Sri Lanka nicht zumutbar.
3.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein
weites Ermessen zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
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Seite 11
Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staa-
ten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10).
Mangels vorhandener Aufenthaltsalternativen in Drittländern ist im heuti-
gen Zeitpunkt auch ihre Ausreise und Aufenthalt in einen Drittstaat wie
Indien nicht zumutbar (vgl. aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Der angefochtenen
Verfügung und der Vernehmlassung ist dazu nichts zu entnehmen. Aus
dem von der Botschaft erstellten Befragungsprotokoll geht lediglich her-
vor, dass sich entfernte Verwandte mütterlicherseits ausserhalb Sri Lan-
kas aufhalten sollen. Ihr Aufenthaltsland und deren Lebensumstände sind
nicht bekannt. Mangels eines Beziehungsnetzes dürfte auch ein Auswei-
chen nach Indien, wo sich die Beschwerdeführerin aus medizinischen
Gründen eine Zeitlang aufgehalten hat, nicht zumutbar sein. Abgesehen
davon, dass es in Indien nicht zur erwünschten medizinischen Behand-
lung kommen konnte, dürfte dort die latente Gefahr einer Rückführung
beziehungsweise Auslieferung nach Sri Lanka bestehen. Der fehlende
Bezug zur Schweiz ist als einziges Gegenargument zu schwach, um ei-
ner Einreisebewilligung entgegenzustehen.
3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
4.2 Der Beschwerdeführerin wäre als obsiegende Partei zu Lasten der
Vorinstanz grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Nachdem sie jedoch im Beschwerdeverfahren nicht ver-
treten ist, dürften ihr keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sein, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
E-500/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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