Abtei lung V
E-5002/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Richterin
Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Irak,
vertreten durch Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 21. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5002/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2001 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Fe-
bruar 2003 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl in der Schweiz ge-
währte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni
2006 mitteilte, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft wegen
erfolgter Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates abzuer-
kennen und das Asyl zu widerrufen,
dass zur Begründung angeführt wurde, aus dem abgelaufenen Schwei-
zer Reiseausweis für Flüchtlinge gehe hervor, dass er im September
2004 in sein Heimatland gereist sei,
dass er sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, des-
sen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs mit Eingabe vom 6. Juli 2006 bestritt, zur fraglichen Zeit
im Irak gewesen zu sein, und ausführte, er sei im September 2004
nach Syrien gereist und habe dort bei der Familie eines in der Schweiz
lebenden Freundes Ferien gemacht, ohne während dieses Aufenthal-
tes in den Irak gereist zu sein,
dass er gleichzeitig Akteneinsicht in den Reiseausweis beantragte,
dass das BFM ihm eine Fotokopie der Seite 6 seines Schweizer Reise-
ausweises zustellte, unter Ansetzung einer neuen Frist zur Stellung-
nahme,
dass der Beschwerdeführer innert mehrfach erstreckter Frist mit Ein-
gabe vom 30. August 2006 ausführen liess, seine Reise nach Syrien
sei am 27. August 2004 erfolgt und habe rund einen Monat gedauert,
ohne dass er in dieser Zeit die Grenze zum Irak überschritten und sich
dort aufgehalten habe, was auch damit bestätigt werde, dass alle im
Ausweis vorhandenen Ein- und Ausreisestempel solche des syrischen
Staates seien,
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dass das BFM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl mit Verfü-
gung vom 21. September 2006 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 1
Bst. C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrief und ihm
die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,
dass das BFM dazu festhielt, die Seite 6 des Schweizer Reiseauswei-
ses für Flüchtlinge des Beschwerdeführers weise nebst syrischen Ein-
und Ausreisestempeln einen Einreisestempel der irakischen Grenzbe-
hörde vom 28. August 2004 und einen irakischen Ausreisestempel vom
28. September 2004 auf,
dass in Anbetracht der vorhandenen irakischen Stempel von einem
rund einmonatigen Aufenthalt im Irak auszugehen sei, allerdings unter-
brochen durch eine Einreise nach Syrien am 24. September 2004 und
eine Ausreise aus Syrien am 27. September 2004, was aus der Stem-
pelung auf der Seite 8 des Reiseausweises hervorgehe,
dass aufgrund dieser eindeutigen Sachlage davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer habe sich freiwillig in den Irak begeben und sich
während des annähernd einmonatigen dortigen Aufenthaltes unter den
Schutz der irakischen Behörden gestellt, welche ihm auch, mindestens
indirekt, gewährt worden sei,
dass diese Reise offenbar ohne äusseren Zwang unternommen wor-
den sei und der Beschwerdeführer sich in den Schutzbereich des Hei-
matstaates begeben habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 19. Oktober 2006 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
anfechten liess, verbunden mit den Anträgen auf Verzicht auf Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf, Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters sowie Zustellung
des Originals des fraglichen Reiseausweises,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Zwischen-
verfügung vom 26. Oktober 2006 vom zuständigen Instruktionsrichter
mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen, ein Vor-
schuss an die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– verlangt, die
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Zustellung des Originals des Reiseausweises verweigert und stattdes-
sen eine Farbkopie der Seite 6 des Ausweises zugestellt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 10. November 2006 fristgerecht bezahlt
wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 an
seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Mitteilung der
Sozialen Dienste Zürich vom 24. Januar 2007 Anfang November 2006
eingereist sei und gemäss Mitteilung des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers mit Letzterem zusammenlebe und schwanger sei,
dass dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 bestä-
tigt wurde, sein Mandant geniesse nach wie vor alle Rechte eines
Flüchtlings in der Schweiz,
dass das BFM gemäss Schreiben vom 14. Januar 2009 einen Brief der
Ehefrau des Beschwerdeführers vom 5. August 2008 als Gesuch um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes entgegennahm,
dessen Behandlung aber zufolge der notwendigerweise voranzuge-
henden Prüfung eigener Fluchtgründe unter Hinweis auf die hohe Ge-
schäftslast und die interne Prioritätenordnung auf später verschob,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM unter anderem aus den in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK
aufgelisteten Gründen die Flüchtlingseigenschaft aberkennt und das
Asyl widerruft (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK her-
angezogen hat,
dass sich gemäss diesem Tatbestand eine die Voraussetzungen von
Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat,
dass gemäss beizubehaltender Rechtsprechung die Anwendung von
Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig
in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht ge-
handelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen,
und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a),
dass der Beschwerdeführer bestreitet, in seinem Heimatland gewesen
zu sein und irakische Stempelungen in seinem Reiseausweis zu haben,
dass diese Behauptung mit den beiden Stempelungen im unteren Teil
der Seite 6 des auf den Beschwerdeführer lautenden und unbestritte-
nermassen von diesem für eine Reise im August/September 2004 ver-
wendeten Reiseausweises nicht zu vereinbaren ist,
dass es sich beim dreieckigen Stempel zweifelsfrei um einen Einreise-
stempel des Grenzübergangs B._______ - einer kleinen irakischen
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Grenzstadt, welche an der Strasse von C._______ (Syrien) nach
D._______ (Irak) liegt - vom 28. August 2004 handelt,
dass der runde Ausreisestempel vom 24. September 2004 - nicht vom
28. September 2004, wie vom BFM fälschlicherweise festgestellt - da-
tiert und ebenfalls irakischer Natur ist, was bereits optisch aus den im
Stempel enthaltenen Umrissen des Landes ersichtlich ist,
dass sich mithin der Beschwerdeführer vom 28. August 2004 bis zum
24. September 2004 ununterbrochen im Irak aufgehalten und an die-
sem Tag wieder nach Syrien (vgl. syrischer Einreisestempel vom 24.
September 2007 auf S. 8 des Reiseausweises) zurückgekehrt ist,
dass die Vorinstanz zu Recht einen mehrwöchigen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im Heimatstaat festgestellt hat,
dass sowohl die Inanspruchnahme von Dienstleistungen irakischer
Grenzbehörden wie auch der Aufenthalt selbst als Unterschutzstellung
unter den Heimatstaat zu werten ist,
dass den kurdischen Nordprovinzen nach dem Machtwechsel zwar
weitgehende Autonomie zugestanden wurde, dies jedoch unter dem
Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), weshalb
bei ihrem dortigen Aufenthalt im Spätsommer 2004 zweifellos auch ein
Kontakt mit dem Heimatstaat als solchem erfolgte,
dass aus dem unverfrorenen Ableugnen der Heimreise durchaus ge-
schlossen werden darf, der Beschwerdeführer habe noch viel weiter-
gehende Kontakte mit irakischen Behörden gehabt, die er aber tun-
lichst verschweigen will,
dass die Freiwilligkeit der Heimreise und die Absicht der Unterschutz-
stellung schon aus der relativ langen Aufenthaltsdauer von rund vier
Wochen zu schliessen ist, und auch aus den Akten kein Zwang oder
moralischer Druck zu dieser Heimreise herausgelesen werden kann,
dass die Freiwilligkeit der Reise mithin zu bejahen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten klar zum Ausdruck
brachte, sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes stellen
zu wollen und dies auch getan hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, als
der Zentralstaat wieder über einen umfassenden Machtbereich verfügte,
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dass schliesslich als weiteres Kriterium dem Beschwerdeführer durch
den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei die-
ses Kriterium dann erfüllt ist, wenn objektive Anhaltspunkte für eine
nicht mehr bestehende Gefährdung der betreffenden Person vorhan-
den sind,
dass solche Anhaltspunkte vorwiegend in entsprechenden Handlungen
des Heimatstaates gesehen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 12
E. 8c),
dass auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2008/4 hinzuweisen ist, wonach die Behörden der drei
nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind,
den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und sich diese
Einschätzung auch bereits im Sommer 2004 - am 1. Juni 2004 ist die
Übergangsregierung entstanden und hat am 30. Juni 2004 die Macht
übernommen, im September befand sich das Land bereits im Vorfeld
der auf Januar 2005 angesetzten allgemeinen Parlamentswahlen - als
berechtigt erwiesen haben dürfte,
dass der Beschwerdeführer offenbar problemlos über einen offiziellen
Grenzübergang und unter Inanspruchnahme der grenzpolizeilichen
Formalitäten in den Irak einreisen, sich dort für einige Zeit aufhalten
und in der Folge wieder auf die gleiche Weise ungehindert aus dem
Land ausreisen konnte, was die Einschätzung, er sei bei der Reise im
Spätsommer 2004 im Irak nicht mehr gefährdet gewesen, sondern
vielmehr effektiv geschützt worden, rechtfertigt,
dass nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer durch den Irak effek-
tiv Schutz gewährt wurde, und zwar nicht nur im Rahmen der nordira-
kischen Behörden, sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da
sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeit-
punkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte
und die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sonder-
situation im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als han-
delnde Organe des Gesamtstaates anzusehen waren,
dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK und Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind,
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dass das BFM demnach zu Recht dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass entsprechend davon abgesehen werden kann, auf weitere Be-
schwerdevorbringen einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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