B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5003/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 13. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus Sri Lanka stammender Tamile – ei-
genen Angaben zufolge am 8. Januar 2012 sein Heimatland verlassen
habe (vgl. A6, S. 7) und am 9. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen eine Befragung zur Person stattfand und der Beschwerde-
führer dabei unter anderem angab, er sei über Italien in die Schweiz ge-
langt (vgl. A6, S. 7f.),
dass das BFM ihm daraufhin das rechtliche Gehör (Art. 36 AsylG) zur
möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährte (vgl. A6, S. 10),
dass die darauffolgenden Abklärungen des BFM indessen ergaben, dass
der Beschwerdeführer sich bereits im (…) 2011 in [Dublin Vertragsstaat]
aufgehalten habe und die (…) Botschaft [des Dublin Vertragsstaats] in
Colombo ihm hierfür ein Visum erteilt hatte,
dass gestützt auf diese Feststellung, mit Schreiben vom 13. März 2012
an den Beschwerdeführer, das Dublin-Verfahren mit der vermeintlichen
Zuständigkeit Italiens beendet wurde (vgl. A24),
dass das BFM sodann am 24. Juli 2012 eine einlässliche Befragung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei in Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeit als
[Beruf] in Lebensgefahr; unbekannte Personen hätten ihn mit dem Tod
bedroht; in Sri Lanka [gefährliche Situation]; viele [Berufskollegen] wür-
den deswegen entführt oder umgebracht,
dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskar-
te sowie seinen Führerschein zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2012 – eröffnet am 17.
September 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei – entgegen seiner Behauptung – bereits am (…) 2011 mit ei-
nem gültigen Schengenvisum nach [Dublin Vertragsstaat] gereist und
müsse folglich im Besitz eines Passes sein,
dass der Beschwerdeführer durch die Verschweigung des erwähnten Vi-
sums und die Nichtherausgabe seines sri-lankischen Passes gemäss
BFM seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe,
und dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, dass er an der Fort-
setzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei und ihm demzufolge
auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass ferner der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zu-
lässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass das BFM diesbezüglich insbesondere ausführte, aufgrund der gro-
ben Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehe kein Anlass zur Vermutung
der Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anzuwenden sei,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. September 2012 (Datum
Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung einreichte und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache
sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen;
eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Ver-
fügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass in der Beschwerdebegründung unter anderem gerügt wird, es seien
das Akteneinsichtsrecht und weitere Teilgehalte des rechtlichen Gehörs
sowie das Willkürverbot verletzt worden; ferner sei der rechtserhebliche
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden und insbe-
sondere Art. 5 Abs. 1 AsylG verletzt,
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dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die entscheidrelevanten und
umfangreichen Visumsakten sowie in ein Aktenstück, das die Beendigung
des Dublin-Verfahrens festhält, zu Unrecht verwehrt worden sei, weshalb
ihm diese nachträglich offenzulegen seien und ihm eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass es sich sodann beim Nichteintretensgrund nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG um einen Auffangtatbestand handle und dieser auf den vorliegen-
den Sachverhalt willkürlich und falsch angewendet worden sei – dies al-
leine deswegen, um die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu umgehen,
dass der vorliegende Nichteintretensentscheid demnach zu Unrecht er-
folgt sei und die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass zusammen mit der Rückweisung der Sache das BFM anzuweisen
sei, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und dem
Beschwerdeführer – aufgrund seiner Beweisanerbietung an der Anhörung
und gestützt auf die herrschende Untersuchungsmaxime in der Verwal-
tungsrechtspflege – eine angemessene Frist zur Einreichung der ent-
sprechenden Beweismittel anzusetzen sei,
dass ferner die vorinstanzliche Folgerung, aufgrund der groben Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer klar zu erkennen
gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht mehr in-
teressiert sei, rein spekulativ und aktenwidrig sei und damit das Non-
Refoulement-Gebot in Art. 5 Abs.1 AsylG verletzt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 28.
September 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte,
das Gesuch um Einsicht in zwei BFM-Aktenstücke guthiess, die bean-
tragte Frist zur Beschwerdeergänzung resp. Einreichung ausländischer
Beweismittel auf einen späteren Zeitpunkt verschob, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel ver-
anlasste,
dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012 darauf
hinwies, dass ein Dublin-Verfahren schon zum Zeitpunkt des Erhalts der
Visumsunterlagen nicht mehr möglich gewesen sei, da das Schengenvi-
sum des Beschwerdeführers bereits länger als sechs Monate abgelaufen
war, und dass sodann das rechtliche Gehör zum fraglichen Visum und
zum festgestellten Aufenthalt des Beschwerdeführers in [Dublin Vertrags-
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staat] anlässlich der Bundesanhörung vom 24. Juli 2012 gewährt worden
sei,
dass das BFM im Übrigen auf seine bisherigen Erwägungen verwies und
die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit In-
struktionsverfügung vom 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde
und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, zu den zur Aktenein-
sicht herausgegebenen Unterlagen Stellung zu nehmen sowie seine in
Aussicht gestellten ausländischen Beweismittel einzureichen,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 29. Oktober 2012 bemän-
gelte, das BFM habe in seiner Vernehmlassung zur zentralen Rüge des
Beschwerdeführers , wonach gestützt auf die Unglaubwürdigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid
gefällt worden sei, keine Stellung genommen,
dass der Rechtsvertreter nach Einsicht in die offengelegten Aktenstücke,
vorbrachte, eine Drittperson habe sich zwecks Ausreise aus Sri Lanka
seines Namens bedient, da die Visumsunterlagen im Zusammenhang mit
der Person des Beschwerdeführers zahlreiche unrichtige Angaben und
Fälschungen aufweisen würden,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. November 2012 fristge-
reicht Beweismittel einreichte, welche seinen Aufenthalt in Sri Lanka in
der Zeit ab April 2011 belegen sollen (Lohnabrechnung des Beschwerde-
führers vom Mai 2011 inkl. Couvert; Mobiltelefonabrechnung des Monats
November 2011; [Unterlagen betreffend Beruf in Sri Lanka] [Name Zeit-
schrift] […]), und dass diverse weitere Beweisunterlagen zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka eingereicht wurden, die im Hinblick auf die Prüfung des
Wegweisungsvollzuges relevant seien,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf eine andere
Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Gründen ih-
re Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzen,
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn sie eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung
verhindert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, S. 136, EMARK 2001
Nr. 19, E. 4a, S. 142, EMARK 2000 Nr. 8 E. 5 S. 68 f. und EMARK 1994
Nr. 15, E. 6, S. 126 f.),
dass als Verletzung der Mitwirkungspflicht und die daraus resultierende
Vereitelung weiterer Abklärungen namentlich das schuldhafte Nichter-
scheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss
eingeladen worden ist oder die absichtliche Beschädigung von Finger-
kuppen gelten (vgl. BVGE 2011/27 E. 4 sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2773/2009 vom 8. Mai 2009 S. 6f. und E-7250/2010 vom
4. April 2012 E. 5)
dass der Beschwerdeführer in casu seinen Aufenthalt in [Dublin Vertrags-
staat] vor seiner Einreise in die Schweiz anlässlich der BFM-Befragungen
den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschwiegen resp. auf
Vorhalt bestritten habe, was die Vorinstanz als Mitwirkungspflichtverlet-
zung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG würdigte,
dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten indessen keinerlei kon-
kreten Verfahrenshandlungen verhindert respektive dadurch nicht die Ab-
klärungen durch die Asylbehörden erheblich erschwert hat, zumal das
BFM betreffend seines mutmasslichen Aufenthalts in [Dublin Vertrags-
staat] selbständig erfolgreiche Abklärungen treffen konnte und der Be-
schwerdeführer im Übrigen anlässlich der Befragungen seine Vorbringen
ausführlich vortrug und zu sämtlichen Fragen während der Anhörung
Stellung nahm,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung selber davon ausgeht, ein Dub-
lin-Verfahren mit Überstellung des Beschwerdeführers an [Dublin Ver-
tragsstaat] sei infolge Visumsablauf von über sechs Monaten nicht mehr
möglich gewesen,
dass dem Beschwerdeführer mithin namentlich eine Vereitelung eines
Dublin-Verfahrens nicht vorgeworfen werden kann,
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dass folglich mangels effektiver Behinderung der Prüfung des Asylge-
suchs der vorliegende Sachverhalt die Voraussetzungen des Nichteintre-
tenstatbestands gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht erfüllt,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids sich
darauf abstützte, dass zum einen der Beschwerdeführer vermutungswei-
se einen Pass besitze, den er nicht einreiche, und zum andern zu seinen
früheren Auslandaufenthalten unrichtige Angaben gemacht bzw. Angaben
verschwiegen habe,
dass das Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren indessen ge-
stützt auf die Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu
prüfen gewesen wäre, wobei in dieser Prüfung namentlich auch die
Flüchtlingseigenschaft untersucht werden muss,
dass sodann eine asylsuchende Person ihre Asylgründe angeben muss
und dabei einer Wahrheitspflicht untersteht, dass indessen deren Verlet-
zung nicht einen Nichteintretenstatbestand darstellt, sondern im Licht der
Regeln betreffend die Glaubhaftmachung zu würdigen ist,
dass mithin die vom BFM zur Begründung seines Entscheids genannten
Überlegungen einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG nicht zu begründen vermögen,
dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts somit nicht zu überzeugen vermögen,
dass nach dem Gesagten der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ge-
fällte Entscheid den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht,
dass in der vorinstanzlichen Verfügung zudem im Wegweisungspunkt von
der Prüfung des Non-Refoulement-Gebot abgesehen wird,
dass das BFM hierzu anführt, durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht
und das damit bekundete Desinteresse an der Fortsetzung des Asylver-
fahrens bestehe kein Grund zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft,
damit sei auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht anwendbar,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf hinweist, die
Schlussfolgerung des BFM, er habe durch die Mitwirkungspflichtverlet-
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zung "sein Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekun-
det", sei unhaltbar,
dass die Vorinstanz vorliegend – unabhängig von der Verletzung der Mit-
wirkungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG – verpflichtet gewesen
wäre, den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka, namentlich auch das
Non-Refoulement-Gebot, materiell zu überprüfen,
dass in der Praxis Konstellationen denkbar sind, wo angesichts des Feh-
lens von Identitätspapieren und gänzlich unglaubhaften Angaben zum
angeblichen Herkunftsland das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen nicht sinnvoll geprüft werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.
3.2.2), dass indessen eine solche Konstellation vorliegend offenkundig
nicht besteht, nachdem vielmehr die Herkunft des Beschwerdeführers
aus Sri Lanka ausser Zweifel steht,
dass die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erwägun-
gen mit offenkundigen Mängeln behaftet ist,
dass es das BFM ferner unterlassen hat, in der Vernehmlassung weiter-
gehende Erwägungen zu machen, weshalb schon aus diesem Grund ei-
ne allfällige Heilung der Mängel nicht in Frage kommt,
dass auch in Anbetracht der nachgereichten Beweismittel des Beschwer-
deführers ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesver-
waltungsgericht nicht als angezeigt erscheint,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss
gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid den gesetzlichen Anforde-
rungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG respektive Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
gerecht wird,
dass das Verfahren entsprechend an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
und zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuwei-
sen ist,
dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Vorbringen und
Beweismittel und allfällig weitere erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
in einem neuen, beschwerdefähigen und rechtsgenüglich begründeten
Entscheid zu berücksichtigen sein werden,
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dass daher die Beschwerdeakten (Eingaben und eingereichte Beweismit-
tel) in Kopie der Vorinstanz zur Berücksichtigung zu überweisen sind,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 13. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass mit Eingabe vom 19. November 2012 der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote einreichte und für die im Beschwerdeverfahren vom 24. Novem-
ber 2012 bis 19. November 2012 angefallenen Kosten eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 5171.05 verlangte,
dass gemäss Kostennote ein zeitlicher Aufwand von 19.75 Stunden bei
einem Stundensatz von Fr. 240.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 48.--
(50 Kopien; Porti) zuzüglich eines Mehrwertsteuersatzes von 8 % geltend
gemacht wird,
dass der angegebene zeitliche Aufwand nicht als vollumfänglich ange-
messen zu werten ist, da er aufgrund des Umfangs der Eingabe der Be-
schwerdeschrift zu hoch ausgefallen ist, und auf insgesamt zwölf Stunden
zu reduzieren ist, weshalb die Kosten von Amtes wegen auf insgesamt Fr.
3162.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM festzu-
setzen sind (vgl. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
13. September 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3162.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: