B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5003/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch
lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).
E-5003/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 12. September
2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2015
und der Anhörung vom 25. November 2016 führte er im Wesentlichen Fol-
gendes aus:
Er stamme aus C._______ in der Provinz D._______, wo er bis zu seiner
Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe in seiner Heimat unter
anderem für verschiedene ausländische Firmen als Sicherheitsangestellter
gearbeitet; zeitweise sei er auch als Baggerfahrer für die Aushebung von
militärischen Stützpunkten im Einsatz gewesen. Sein einziger Bruder sei
im (…) 2013 als Fahrer eines Tankfahrzeugs bei einem Minenanschlag
ums Leben gekommen. Weil dieser vorher für die Amerikaner gearbeitet
habe, vermute er, dass die Taliban hinter diesem Attentat stecken würden.
Im (…) 2013 hätten die Taliban begonnen, auch ihn zu bedrohen, in dem
sie seinen Vater und Onkel wegen ihm verbal eingeschüchtert hätten. Etwa
ein Jahr später und somit etwa (…) Monate vor seiner Ausreise habe er
einen Drohbrief von den Taliban erhalten, worin unter Morddrohung die Be-
endigung seiner Tätigkeit mit der ausländischen Firma verlangt worden sei,
andernfalls würde ihn das Schicksal seines Bruders ereilen. Etwa (…) Mo-
nate später habe er einen zweiten Drohbrief der Taliban erhalten. Aufgrund
dieser Bedrohungssituation habe er im (…) 2015, unmittelbar nach der
Feier seiner Hochzeit, den Heimatstaat illegal verlassen; die frisch ange-
traute Ehefrau und seine Eltern habe er zurücklassen müssen. Nach seiner
Ausreise sei sein Vater aufgefordert worden, ihn auszuliefern. Danach
habe man sein Elternhaus niedergebrannt; seither hätten sich keine weite-
ren Vorfälle mehr ereignet.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seiner Tazkira, zwei Briefe der Taliban, einen Arbeitsausweis
von (…) ein Foto seines Bruders, zwei Fotos eines brennenden respektive
ausgebrannten Lastwagens, eine Kopie der Tazkira seines Vaters, eine
Schuldenliste, ein Visitenkarte des (…)geschäfts seines Onkels sowie eine
Einkaufsliste für Kleider zu den Akten.
E-5003/2017
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2017, eröffnet am 7. August 2017, verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz;
demgegenüber ordnete sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2017 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die
teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von
Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
beantragt. Mit der Beschwerde wurden unter anderem drei Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Afghanistan zu den Ak-
ten gereicht.
D.
Mit Kurzverfügung vom 7. September 2017 wurde der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5003/2017
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5003/2017
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung ihrer asyl-
rechtlichen Relevanz verzichtet werden könne.
5.1.1 So seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemach-
ten Gefährdungslage, er werde aufgrund seiner Arbeitstätigkeit von den
Taliban bedroht, nicht überzeugend ausgefallen. Dem vorgetragenen Ab-
lauf fehle es an Nachvollziehbarkeit. Gemäss eigenen Angaben habe er
die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen, weil er bei Firmen gear-
beitet hätte, die Aufträge der afghanischen Behörden ausgeführt hätten.
Wenn die Taliban allerdings in Kenntnis seiner Arbeitsstelle gewesen wä-
ren, sei anzunehmen, dass sie auch seinen Einsatzort gekannt hätten.
Dass er dann nicht direkt an seinem Arbeits- und Aufenthaltsort kontaktiert
worden sei und die Drohungen stattdessen an seine Familie zugestellt wor-
den seien, erscheine wenig plausibel. Ferner sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Taliban gerade den Beschwerdeführer von der Arbeit hätten
abbringen und rekrutieren wollen. Auf die Frage, ob ihm andere Personen
bekannt seien, denen Ähnliches widerfahren sei, habe er lediglich seinen
Bruder genannt. Von den Arbeitskollegen wüsste er nichts, da niemand sol-
che Dinge erzähle. Dies erstaune sehr, da sowohl anzunehmen wäre, dass
alle afghanischen Arbeiter dieser Firmen sich in der gleichen Gefährdungs-
lage befinden würden, als auch, dass sich die Betroffenen über die gemein-
same Bedrohungssituation austauschen würden.
5.1.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den ersten Brief
nicht ernst genommen und sei nach dem zweiten Schreiben nicht mehr an
seine Arbeitsstelle zurückgekehrt, schaffe weitere Ungereimtheiten. So be-
stehe eine grosse Ähnlichkeit zwischen dem Inhalt der beiden Briefe und
es sei nicht erkennbar, weshalb diesen beiden Schreiben eine derart un-
terschiedliche Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt hätten. Die Zwei-
fel an seinen Vorbringen würden dadurch erhärtet, dass es nach dem Er-
halt des ersten Briefes (…) 2014 während über vier Monaten zu keinen
weiteren Vorfällen gekommen sei, bis zur Zustellung eines zweiten Schrei-
bens im (…) 2015. Hätten die Taliban ein ernsthaftes Interesse an der Rek-
rutierung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers gehabt, wäre ihm
E-5003/2017
Seite 6
die gewohnte Fortführung des Arbeitsalltags wohl kaum möglich gewesen.
Zudem erstaune, dass die Taliban auf Formalität gesetzt haben sollen, an-
statt den Beschwerdeführer beispielsweise auf dem Nachhauseweg abzu-
fangen. Dass lediglich auf schriftlichem Weg eine Drohkulisse aufgebaut
worden sei, die ihm einen weiteren Verbleib verunmöglicht hätte, es aber
nie zu einer konkret bedrohlichen Situation oder einem persönlichen Zu-
sammentreffen mit den Taliban gekommen sei, erscheine ebenfalls merk-
würdig.
5.1.3 Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine
persönlichen Eindrücke und Gedankengänge während der letzten Monate
in Afghanistan überzeugend und nachvollziehbar zu schildern. Seine pau-
schale und wenig subjektive Erzählung deute hingegen darauf hin, dass er
sich nicht in der besagten Situation befunden habe. Für diese Einschät-
zung spreche auch die Tatsache, dass er vor seiner Abreise ein zweitägi-
ges Hochzeitsfest mit rund dreihundert Gästen gefeiert haben soll. Eine
Person, die im Visier der Taliban stehe, deshalb keinesfalls auffallen wolle
und sich in Lebensgefahr befinde, würde sich wohl kaum so verhalten.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an seinen
bisherigen Vorbringen fest und nahm zu den einzelnen Vorwürfen Punkt
für Punkt Stellung.
5.2.1 So seien Drohbriefe in Afghanistan ein übliches Mittel, um Menschen
zu bedrohen, weshalb es nicht ungewöhnlich sei, dass die Taliban statt der
direkten Konfrontation den Weg des Drohbriefes wählten. Ausserdem sei
nicht klar, ob die Taliban überhaupt Kenntnis vom Einsatzort des Beschwer-
deführers gehabt hätten. Der Adressat eines Drohbriefs würde üblicher-
weise niemandem von seiner Bedrohung erzählen, weshalb auch kein Aus-
tausch mit seinen Arbeitskollegen darüber stattgefunden habe. Zudem
seien viele dieser Arbeiter ausländischer Herkunft gewesen und somit we-
niger ins Visier der Taliban geraten als er selber. Nach Erhalt des ersten
Briefes im (…) 2014 sei er – obwohl er immer Angst gehabt habe – trotz
der Drohung weiterhin zur Arbeit gegangen, weil ihm seine Erwerbstätigkeit
sehr wichtig gewesen sei; er sei nur noch selten nach C._______ zurück-
gekehrt, da er sich an seinem Arbeitsort habe sicher aufhalten können.
E-5003/2017
Seite 7
5.2.2 Der Verweis auf den ermordeten Bruder im zweiten Drohbrief sei ent-
scheidend gewesen, weshalb der Beschwerdeführer sich aufgrund der
massiven Bedrohung für die Ausreise entschlossen habe. Sodann sei
leicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer während den vier Mona-
ten zwischen den beiden Drohbriefen nie einer direkten Konfrontation mit
den Taliban ausgesetzt gewesen sei. Dies sei nämlich auf seine immensen
Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen; er sei stets sehr vorsichtig un-
terwegs gewesen.
5.2.3 Hinsichtlich der vom SEM als gering eingestuften Beweiskraft der bei-
den Drohbriefe wegen Fälschungsmerkmalen betonte der Beschwerdefüh-
rer, diese in der eingereichten Form erhalten zu haben. Für seine allenfalls
unsubstanziierte und wenig persönliche Erzählung seien kulturelle Gründe
verantwortlich.
5.2.4 Entgegen den fehlerhaften Protokollangaben habe die Hochzeit im
kleinen Rahmen stattgefunden und deshalb keine Aufmerksamkeit auf sich
gezogen. Statt der im Protokoll erwähnten dreihundert Hochzeitsgäste,
seien tatsächlich lediglich dreissig Personen anwesend gewesen. Die zü-
gige Verheiratung noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei ins-
besondere deshalb notwendig gewesen, weil eine alleinstehende, bloss
verlobte Frau in Afghanistan kaum Rechte habe und diskriminiert würde.
5.2.5 Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan könne der Be-
schwerdeführer bei der Verfolgung durch die Taliban nicht mit der Hilfe der
afghanischen Sicherheitsbehörden rechnen. Weil er bei seiner Rückkehr
den Taliban somit schutzlos ausgeliefert wäre, sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die aus-
führlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist
(vgl. vorstehend E. 5.1).
6.1.1 Das SEM hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass es dem vor-
getragenen Ablauf der Dinge an Nachvollziehbarkeit fehle. Unplausibel und
realitätsfremd erscheint in der Tat, dass den Taliban seit Beginn ihrer Dro-
hungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer im (…) 2013 bis zu
E-5003/2017
Seite 8
seiner Ausreise im (…) 2015 kein einziges Mal eine direkte Konfrontation
des Beschwerdeführers gelungen sein soll. Erfahrungsgemäss ist bei ei-
nem tatsächlichen Verfolgungsinteresse davon auszugehen, dass sie den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers schon viel eher herausgefunden
hätten. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Erhalt der
ersten Morddrohung (in Briefform) angeblich rund vier Monate bis zu seiner
Ausreise wie gewohnt seiner Arbeit habe nachgehen können – auch wenn
angeblich unter Einhalten von Sicherheitsmassnahmen –, lässt erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens aufkommen.
6.1.2 Realitätsfremd erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer über
eine allfällige Gefährdung seiner Arbeitskollegen – das Verfolgungsmotiv
der Taliban wäre die Tätigkeit bei dieser Firma gewesen – keine Kenntnis
verfüge, weil ein Austausch unter den Arbeitern über ihre Bedrohungs-
situationen nicht üblich sei. Vielmehr wäre in einer solchen Lage von einer
gegenteiligen Verhaltensweise auszugehen. Die vom Beschwerdeführer
vorgetragene Bedrohung erscheint vor diesem Hintergrund als nicht glaub-
haft. Wäre der Beschwerdeführer den Taliban tatsächlich ein Dorn im Auge
gewesen, wären sie mit Sicherheit anders vorgegangen und hätten ihn be-
reits lange Zeit vor seiner Ausreise gefangengenommen oder angegriffen.
Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte
Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen.
6.1.3 Im Weiteren sind – mit Verweis auf die entsprechenden vorinstanzli-
chen Erwägungen – auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den Umständen seiner Ausreise und insbesondere zu seiner Hochzeit, die
unmittelbar vor seiner Ausreise stattgefunden haben soll, als unglaubhaft
zu qualifizieren. Es erscheint höchst realitätsfremd, dass der Beschwerde-
führer in Zeiten der Angst und Bedrohung eine Hochzeitsfeier mit dreihun-
dert geladenen Gästen veranstaltet. Der Hinweis in der Beschwerde auf
einen angeblichen Protokollfehler (es seien dreissig nicht dreihundert
Gäste gewesen), überzeugt nicht und ist als nachgeschoben zu beurteilen,
zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung am Ende der
Anhörung die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt hatte.
6.1.4 Die Schilderung der letzten Monate vor der Ausreise muss – auch im
Vergleich zu den Vorbringen anderer Asylsuchenden in ähnlicher persönli-
cher Situation wie der Beschwerdeführer – insgesamt tatsächlich als wenig
substanziiert qualifiziert werden. Soweit er zur Erklärung für das Fehlen
von Realitätskennzeichen seinen kulturellen Hintergrund ins Spiel bringt,
der es ihm verunmöglicht habe, seine Emotionen gegenüber Angestellten
E-5003/2017
Seite 9
des SEM zu zeigen, vermag dies das Gericht unter den gegebenen Um-
ständen nicht zu überzeugen.
6.1.5 Die beiden beim SEM eingereichten Drohbriefe lassen bei der ge-
schilderten Aktenlage nicht auf eine Behandlung schliessen, die asylbe-
achtlichen Nachteilen gleichkäme, sofern es sich überhaupt um authenti-
sche Dokumente handeln sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen Beweismitteln ist demnach ein
sehr geringer Beweiswert zuzuerkennen.
6.1.6 Schliesslich sind auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und
die damit eingereichten SFH-Berichte nicht geeignet, die angefochtene
Verfügung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
6.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat da-
her zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-5003/2017
Seite 10
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. August 2017 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5003/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang