B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5004/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich China, Volksrepublik),
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren angebli-
chen Heimatstaat, die Volksrepublik China bzw. Tibet, am 21. Juli 2011
und gelangte am 23. September 2011 in die Schweiz, wo sie am selben
Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person am
28. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und
am der Anhörung vom 27. Juli 2013 machte sie zur Begründung im We-
sentlichen geltend, in ihrem angeblichen Heimatstaat, der Volksrepublik
China bzw. Tibet, in Gefahr zu sein, weil sie zum Geburtstag des Dalai
Lama, am 6. Juli 2011, in einer Menschenmenge demonstriert habe.
B.
Zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das BFM
durch eine Expertin der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundli-
ches Gutachten anfertigen, wobei die beauftragte Expertin die Beschwer-
deführerin am 8. November telefonisch befragte und am 18. November
2011 dem BFM ein Gutachten vorlegte, worin sie zum Schluss gelangte,
die Beschwerdeführerin sei nicht in der angegebenen Region C._______,
sondern zur Hauptsache ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert
worden, zumal sie im Tibet geläufige Lehnwörter aus dem Chinesischen
für Nahrungsmittel, Getränke und Fahrzeuge nicht gekannt habe. Anläss-
lich der Anhörung zu den Gesuchsgründen am 29. Juli 2013 gewährte
das BFM zum LINGUA-Gutachten das rechtliche Gehör.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2013 (eröffnet am 10. August 2013) lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Weg-
weisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. Zur
Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, das LIN-
GUA-Gutachten komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht
aus der von ihr angegebenen Region stamme. Ausserdem habe sie keine
Identitätspapiere abgegeben und ihre Erklärung, sie könne mit ihren An-
gehörigen nicht in Kontakt treten, vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund
der Sprach- und Herkunftsanalyse der Expertin und mangels plausibler
Erklärungen der Beschwerdeführerin für ihre offensichtliche Unkenntnis
der Gegebenheiten im Tibet, sei davon auszugehen, dass sie entgegen
ihren Angaben nicht dort gelebt habe. Bei diesem Befund mangle es der
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Beschwerdeführerin grundsätzlich an Glaubwürdigkeit. Diese Einschät-
zung werde durch die widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen
bestätigt. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetisches bzw. chinesisches Gebiet
gesetzt habe und somit weder legal noch illegal von dort ausgereist sei.
Deshalb sei sie auch den chinesischen Behörden nicht als ausgereiste
Staatsangehörige bekannt. Es lägen somit keine subjektiven Nachflucht-
gründe vor. Es sei ihr nicht gelungen nachzuweisen, dass sie chinesische
Staatsangehörige sei. Allein der Umstand, dass sie Tibetisch spreche und
wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle dafür keinen hinreichenden
Beweis dar. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchsablehnung.
Ferner stellte das BFM die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der
Beschwerdeführerin fest, wobei es ausführte, es sei nicht seine Aufgabe,
nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerde-
führerin ihre Herkunft verheimliche.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2013 liess die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
erheben und die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 4 (Ansetzen einer Ausreisefrist), 5 (Ausschluss des Wegwei-
sungsvollzugs in die Volksrepublik China) und 6 (Vollzugsauftrag an den
Kanton Thurgau) der vorinstanzlichen Verfügung anfechten. Als Eventu-
albegehren stellte sie einen Rückweisungsantrag wegen unvollständiger
Sachverhaltsfeststellung eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen. Sie machte geltend, die Verweigerung der Einsicht in
das LINGUA-Gutachten verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör,
bestritt den Befund des Gutachtens sowie einzelne Angaben zum mit der
Expertin durchgeführten Interview und beantragte den Beizug der CD-
ROM mit dem aufgezeichneten Interview sowie des LINGUA-Berichts
durch das Gericht. Im Übrigen wird auf die Begründung der Beschwerde
sowie ihre Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2013 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten darf, lediglich die Flüchtlingseigenschaft sowie
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der Vollzug der Wegweisung den Gegenstand des Verfahrens bilden,
während die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist und die Wegweisung als solche praxisgemäss nicht zu prü-
fen ist. Gleichzeitig verwies sie die Behandlung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, ver-
zichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013 verweigerte das BFM Einsicht
in das LINGUA-Gutachten, erachtete die auf Beschwerdeebene erhobe-
nen Beanstandungen für nicht haltbar, verwies auf die Möglichkeit der
Beschwerdeführerin, in das Interview mit der LINGUA-Expertin Einblick
zu nehmen, und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen vollumfänglich
fest.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2013 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Bestätigung ihrer tibetischen Abstammung des Tii-
bet Bureau in Genf vom 16. September 2013 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2013 replizierte
die Beschwerdeführerin und reichte eine Abschrift des Interviews vom
8. November 2011 mit der LINGUA-Gutachterin einschliesslich deutscher
Übersetzung bei.
I.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 legte der Rechtsvertreter eine Be-
stätigung der geltend gemachten Schwangerschaft seiner Mandantin so-
wie eine aktuelle Kostennote zu den Akten.
J.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D._______ ei-
nen Sohn zur Welt. .
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Der während des Beschwerdeverfahrens geborene Sohn wird in das
Verfahren seiner Mutter eingeschlossen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Vorweg sind die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und
der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Wie nachfolgend auf-
gezeigt, erweisen sich beide Rügen als unbegründet. Denn, wie in Erwä-
gung 6 dargelegt, ist der Sachverhalt vollständig erstellt, insbesondere
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unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht Aufgabe des Bun-
desamts ist, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die
Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht ihre Identität
und Herkunft verschleiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ebenso
wenig verletzt. Das BFM hat zu Recht aus berechtigten Geheimhaltungs-
interessen die Einsicht in das Gutachten verweigert, zumal das BFM der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt hat, sich die Aufzeich-
nung des Interviews anzuhören und sich davon Notizen zu machen, wo-
von sie Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 115 V 297, E. 2g/aa S. 303).
Der LINGUA-Bericht wird vom Gericht berücksichtigt. Für einen Beizug
der Aufzeichnung des Interviews der Beschwerdeführerin durch das Ge-
richt besteht dagegen kein Anlass, zumal es zwischen der mit der Replik
eingereichten Niederschrift der Beschwerdeführerin und den Angaben im
Gutachten in den wesentlichen Punkten keine Differenz gibt. Auffällig da-
bei ist, dass die Niederschrift zu den im Gutachten als wesentlich aufge-
führten Punkten nichts enthält. Eine offene Divergenz bei den Angaben,
was die Beschwerdeführerin im Interview mit der LINGUA-Expertin aus-
gesagt haben soll, besteht einzig bei der Frage, ob sich in der Gemeinde
ein Spital befindet. Dieser Punkt ist aber einerseits nicht ausschlagge-
bend und andererseits sind die Angaben in der Niederschrift der Be-
schwerdeführerin so summarisch und selektiv, dass sie wenig aussage-
kräftig sind.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
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Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E.7.1 S. 352).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
6.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin auf Grund von Widersprüchen in zentralen Punkten
sowie weiteren Unstimmigkeiten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
das Glaubhaftmachen nicht standhalten. Der Vortrag der Beschwerdefüh-
rerin ist nämlich widersprüchlich und erscheint realitätsfremd, wobei die
auf Beschwerdeebene angebotenen Erklärungen bei einer Gesamtwürdi-
gung nicht zu überzeugen vermögen, insbesondere weil ihren Vorbringen
mit dem LINGUA-Gutachten die Grundlage entzogen worden ist, wobei
dadurch auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit untergraben worden ist.
Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die auf Beschwerde-
ebene erhobenen Einwände und Entgegnungen sind nicht stichhaltig,
wobei auffällt, dass die Beschwerdeführerin für das sehr schwerwiegende
Indiz für eine Sozialisation ausserhalb des Tibets, nämlich dass sie Tibe-
tern geläufige chinesische Lehnwörter nicht kennt, keine plausible Erklä-
rung anbietet. Unter diesen Umständen kann ihre geltend gemachte Aus-
reise (ob legal oder illegal) aus China als solche nicht geglaubt werden.
Demzufolge ist, wie das BFM zu Recht festgestellt und zutreffend be-
gründet hat, sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art 54 AsylG zu verneinen,
zumal durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in
Bezug auf ihr effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht wird
(vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9).
Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint.
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Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und das BFM den
Vollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen hat, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den wahren Heimat- oder Herkunftsstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal die Be-
schwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Folgen
ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres
Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat stünden keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen
(vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 6).
Folglich ist entgegen der Replik insbesondere auch keine Botschaftsan-
frage zur Abklärung des Vorliegens einer allfälligen indischen oder nepa-
lesischen Staatsangehörigkeit einzuleiten.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Vorliegend bestehen keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Ins-
besondere lässt sich auch aus dem Kindeswohl kein Vollzugshindernis
ableiten, zumal das Kind neugeboren ist. Was die allgemeine Lage im
Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden betrifft, so gilt,
was in Erwägung 7.3 ausgeführt wurde, entsprechend.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da sich die Beschwerde zum
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen hat und auf-
grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin auszugehen ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: