B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5004/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 6. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zü-
rich summarisch befragt und man gewährte ihm das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens. Dagegen brachte er vor, er fürchte in Italien um sein Leben.
B.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer mit ei-
nem italienischen Visum für Familienzusammenführung nach Italien einge-
reist war. Hierzu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 16. Juni 2016 das rechtliche Gehör. In seiner Stellung-
nahme vom 21. Juni 2016 bestätigte der Beschwerdeführer diesen Sach-
verhalt und führte nochmals aus, dass er in Italien in Gefahr sei.
C.
Am 22. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hiessen die ita-
lienischen Behörden das Ersuchen gut.
D.
Mit Verfügung vom 2. August 2016 – eröffnet am 9. August 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
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Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuhalten, auf das Asyl-
gesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine. In
prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei
ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen.
Er reichte zahlreiche Berichte, Zeitungsartikel und Dokumente zu Sri
Lanka, seinen Fluchtgründen und der Situation in Italien, medizinische In-
formationen der AOZ und ein Scheidungsbegehren seiner Frau zu den Ak-
ten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 setzte der Instruktionsrichter
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist an, um den Aufenthalts-
ort des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt zu geben.
G.
Mit Eingabe vom 23. August 2016 gab der Rechtsvertreter bekannt, dass
der Beschwerdeführer sich bei einem Kollegen aufgehalten habe und wie-
der in die Asylunterkunft zurückgekehrt sei. Dort sei er aufgrund seines
Gesundheitszustandes ins Sanatorium B._______ eingewiesen worden.
Zudem reichte er weitere Beweismittel (ein E-Mail vom 18. August 2016
und einen Artikel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen. Somit
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liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens bei Italien. In Italiens Asyl- und Aufnahmesystem gebe es keine
systemischen Mängel. Betreffend der Bedrohung durch Drittpersonen sei
anzumerken, dass Italien schutzwillig und schutzfähig sei. Konkrete An-
haltspunkte, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch-
führe, gebe es keine. Bei gesundheitlichen Problemen könne er sich an
eine medizinische Institution in Italien wenden. Gründe für einen Selbstein-
tritt gebe es keine.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es treffe zu, dass von den
italienischen Behörden ein Visum ausgestellt worden sei. Er sei jedoch auf-
grund seiner Verfolgungssituation in Sri Lanka auch in Italien durch singha-
lesische Landsleute an Leib und Leben gefährdet, da er ein wesentlicher
Zeuge des (…) sei. Zudem benötige er fachärztliche Hilfe, da er psychisch
und psychisch erkrankt sei. In Italien fehle es an der notwendigen ärztli-
chen Behandlung. Die Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
und Art. 3 FoK führen könnten. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass Italien ihm die minimalen Lebensbedingungen dauerhaft nicht gewäh-
ren könne.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.3.1 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu-
treffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dies wird vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die bei seiner Rückführung zu er-
wartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verlet-
zung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
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31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Daran
vermögen auch die vom Beschwerdeführer zu Italien eingereichten Be-
richte sowie das eingereichte E-Mail vom 18. August 2016 nichts zu än-
dern; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es
sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person,
sondern um einen jungen Mann, weshalb auch keine vorgängigen Garan-
tien einzuholen sind, wie es bei Familien mit minderjährigen Kindern ge-
genwärtig der Fall ist.
4.3.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer medizinische Probleme vor. Er
sei aufgrund der erlittenen Folter in Sri Lanka psychisch und physisch er-
krankt und sei derzeit in Behandlung. Er reicht hierzu medizinische Infor-
mationen der AOZ zu den Akten.
Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(BVGE 2011/9 E. 7). Weder aus den eingereichten Dokumenten noch aus
den Schilderungen des Beschwerdeführers geht solches hervor. Der Be-
schwerdeführer scheint sich aufgrund der Akten (gegenwärtiger Aufenthalt
im Sanatorium B._______) tatsächlich in psychiatrischer Behandlung zu
befinden. Eine solche stellt jedoch kein Überstellungshindernis dar. So-
dann ist die Vorinstanz verpflichtet, die italienischen Behörden vor der ge-
planten Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme zu informie-
ren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Italien wiederum stehen ausreichende
medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.
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4.3.4 Des Weiteren erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der Wiedergabe der Fluchtgründe, welche im Verfahren zur Bestim-
mung der Zuständigkeit nicht relevant sind. Soweit er vorbringt, er sei in
Italien gefährdet, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei Italien um
einen Rechtsstaat handelt. Bei Bedrohungen kann er sich an die dortigen
Behörden wenden.
4.3.5 Aus dem eingereichten Zeitungsartikeln, Berichten und Dokumenten,
welche sich grösstenteils auf die Situation in Sri Lanka beziehen, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den
Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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