B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, Bezirk Kilinoch-
chi, Nordprovinz, Sri Lanka, eigenen Angaben zufolge im Dezember 2008
seinen Heimatstaat verliess und über Malaysia, Kuwait und Italien am
22. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er am 29. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel zu seiner Person sowie zu seinen Ausreise- und Asylgrün-
den summarisch befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 vom BFM einlässlich zu
seinen Asylgründen gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) befragt wurde,
dass der zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug,
er habe im Vanni-Gebiet gelebt, wo er einige Male an Festtagen der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe teilnehmen müssen,
dass sein Arbeitgeber von Leuten unterschiedlicher Organisationen zu
Geldzahlungen aufgefordert worden sei,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 von den LTTE
aufgefordert worden sei, ihnen beizutreten,
dass er nie festgenommen, jedoch mehrmals – bis 2008 – durch Angehö-
rige von ihm unbekannten Organisationen befragt worden sei,
dass er dazu befragt worden sei, ob er LTTE-Mitglied oder -Sympathisant
sei, wobei er nicht mehr wisse, wann diese Befragungen stattgefunden
hätten,
dass er letztmals 2006 mit den Tigers Kontakt gehabt habe,
dass er nie für die LTTE gekämpft habe, nie deren Mitglied oder Sympa-
thisant geworden sei und nie mit den Behörden Probleme gehabt habe,
dass nach Kriegsausbruch die sri-lankischen Soldaten geglaubt hätten,
dass alle jungen Männer und Frauen, die im Vanni-Gebiet gelebt hätten,
mit den LTTE verstrickt seien,
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dass er deshalb Sri Lanka habe verlassen müssen,
dass er letztmals im Jahr 2008 mit seiner Familie Kontakt gehabt habe,
dass das BFM mit Einschreibesendung vom 19. Juli 2013 eine Vorladung
zu einer Anhörung in Bern auf den 8. August 2013 an den Beschwerde-
führer richtete,
dass diese Poststendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 31. Juli
2013 retourniert wurde und beim BFM am 5. August 2013 einging,
dass der Beschwerdeführer dieser Einladung keine Folge leistete, wes-
halb die Anhörung am 8. August 2013 nicht stattfinden konnte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM (per Einschreiben
versandt) vom 9. August 2013 das rechtliche Gehör zu seinem Fernblei-
ben gewährt wurde, und er sich am 21. August 2013 hierzu schriftlich
äusserte,
dass er sein Nichterscheinen damit begründete, "um der Einsamkeit zu
entrinnen", habe er zwischen Mitte Juli und Mitte August 2013 bei einem
Freund in C._______ übernachtet,
dass er die Vorladung des BFM vom 19. Juli 2013 zur Anhörung verpasst
habe,
dass ihm seine Mitwirkungspflicht bewusst sei, er um Entschuldigung sei-
nes Fernbleibens bitte und um Vorladung zu einer neuen Anhörung ersu-
che,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2013 – eröffnet am 31. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Begrün-
dung des Beschwerdeführers für das Fernbleiben von der Anhörung vom
8. August 2013 stelle keinen entschuldbaren Grund dar,
dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober
Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, das er an der Fort-
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setzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm das
Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers völkerrechtlich
zulässig und technisch möglich und durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer von D._______, Nordprovinz stamme, wes-
halb der Wegweisungsvollzug gestützt auf BVGE 2011/24 E. 12-13) auch
zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die BFM-Verfügung vom 28. August
2013 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten; eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege inklusive –verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen vorträgt, er sei in D._______ geboren, (…),
dass er im Jahr 1993, nachdem der Krieg in D._______ ausgebrochen
sei und Zivilisten massakriert worden seien, ins Vanni-Gebiet habe fliehen
müssen,
dass der Beschwerdeführer weder die Vorladung des BFM vom 19. Juli
2013 noch einen entsprechenden Abholschein der Post jemals erhalten
habe,
dass der Beschwerdeführer ferner bei allen an seiner Wohnadresse
wohnhaften Personen nachgefragt habe, ob jemand für ihn eine Ein-
schreibesendung entgegengenommen habe, was nicht der Fall sei,
dass er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein besonderes Inte-
resse an der Fortsetzung seines Asylverfahrens habe,
dass der Beschwerdeführer zwar die Stellungnahme vom 21. August
2013 unterzeichnet, deren Inhalt jedoch nicht verstanden habe, weshalb
er darin falsch zitiert worden sei,
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dass er in Wirklichkeit nicht bei seinem Freund übernachtet, sondern
beim Arbeitgeber ([…]) in C._______ gearbeitet habe, wobei er immer an
seiner Adresse an der (...) in (...) gewohnt habe,
dass dem Beschwerdeführer – sollte eine Drittperson das Einschreiben
unbefugterweise entgegengenommen haben –, nicht eine grobe Verlet-
zung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen und nicht abgeleitet werden
könne, dass er kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortsetzung sei-
nes Asylverfahrens habe,
dass im Weiteren aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
Vanni-Gebiet ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. September 2013 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit
abgewiesen wurde,
dass im Weiteren festgestellt wurde, dass angesichts der Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers dessen prozessuale Bedürftigkeit nicht erstellt
sei,
dass der Beschwerdeführer daher aufgefordert werde, seine finanziellen
Verhältnisse darzulegen, namentlich durch die Einreichung eines aktuel-
len Lohnausweises, und nach Eingang dieser Unterlagen auf das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zurückgekommen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2013 darleg-
te, weshalb er keine Lohnabrechnungen einreichen könne, und erneut
sein Interesse an der Fortsetzung des Asylverfahrens unterstrich,
dass der Rechtsvertreter am 11. Oktober 2013 seine Kostennote zu den
Akten reichte,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet,
dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhö-
rungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als grob im Sinne
des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu qualifi-
zieren ist, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht, die Verunmöglichung einer
theoretisch denkbaren Amtshandlung dagegen nicht ausreicht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 19 E. 4a und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.),
dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003
Nr. 22 E. 4.a und b),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsuchende
Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer
konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und in aller Re-
gel eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a; EMARK 2003 Nr.
22 E. 4a; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch
EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d),
dass die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise,
nicht aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8
E. 5a; BVGE 2011/27 E. 4.2),
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dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher
die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt
oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbil-
dung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemu-
tet werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung bestätigt hat, das
Merkblatt für Asylsuchende erhalten zu haben (Akte 1, S. 8),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass dieses Merkblatt indessen am 29.
September 2009 ohne Angabe eines Grundes annulliert wurde (vgl. Akte
3),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten eine Vorladung vom 19. Juli 2013
für die vorgesehene Anhörung vom 8. August 2013 befindet (vgl. Akte
A11),
dass die Vorladung an die korrekte, das heisst an die letzte den Asylbe-
hörden bekannte, Wohnadresse des Beschwerdeführers ([...]) adressiert
wurde,
dass die entsprechende Postsendung am 30. Juli 2013 mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" von der Schweizerischen Post dem BFM retourniert wur-
de und diese am 5. August 2013 beim BFM einging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. August
2013 ausführt, er habe von Mitte Juli bis Mitte August 2013 bei einem
Freund ([…]) übernachtet,
dass er die Sendung des BFM vom 19. Juli 2013 daher "verpasst" habe,
dass er in der Beschwerdeeingabe vom 6. September 2013 vorträgt, er
habe in Wirklichkeit nicht bei einem Freund übernachtet, sondern bei sei-
nem Arbeitgeber (...) gearbeitet und an seiner gewöhnlichen Adresse an
der (...) gewohnt,
dass der Beschwerdeführer daran festhält, dass er die Vorladung des
BFM nie erhalten habe,
dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, dass
an der fraglichen Wohnadresse, (...), mindestens 5 und an der Wohnad-
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resse (…) mindestens vier weitere Personen im elektronischen Telefon-
verzeichnis registriert sind und es sich beim fraglichen Wohnhaus um ein
Mehrfamilienhaus handelt, welches mutmasslich mit mehreren Briefkäs-
ten versehen sein dürfte (…), abgerufen am 11. September 2013),
dass daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Ein-
schreibesendung des BFM vom 19. Juli 2013 nie erhalten, im Bereich des
Möglichen und somit plausibel erscheint,
dass namentlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Abholauf-
forderung der Post nicht in seinen Briefkasten gelangt und es zu einer ir-
gendwie gearteten Verwechslung gekommen ist,
dass die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er der Anhörung
ferngeblieben ist – er habe die Vorladung des BFM zu dieser Anhörung
nie erhalten – angesichts der konkreten Wohnverhältnisse als plausibel
erscheint,
dass daher nicht von einer verschuldeten, groben Verletzung der Mitwir-
kungspflicht ausgegangen werden kann,
dass es aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles auch
unter Mitberücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zudem sach-
lich geboten gewesen wäre, dass das BFM - nach der Retournierung der
Vorladung vom 19. Juli 2013 - ein zweites Mal versucht hätte, den Be-
schwerdeführer zu einer ergänzenden Anhörung aufzufordern,
dass dies umso mehr gilt, da die von der Post retournierte Sendung beim
BFM am 5. August 2013 und somit drei Arbeitstage vor der angesetzten
Anhörung vom 8. August 2013 eingegangen ist,
dass dem BFM mit anderen Worten spätestens am 5. August 2013 be-
kannt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Vorla-
dung zur anberaumten Vorladung vom 8. August 2013 erhalten hat,
dass in diesem Zusammenhang ferner festgestellt werden muss, dass
zwischen der letzten Verfahrensmassnahme - die einlässlichen Anhörung
des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2009 - und der vorliegend zur
Diskussion stehenden, vom 19. Juli 2013 datierenden Vorladung des Be-
schwerdeführers zu einer Anhörung am 8. August 2013 insgesamt drei
Jahre und neun Monate verstrichen sind, in welchen keine Verfahrens-
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handlungen im erstinstanzlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers
vorgenommen wurden,
dass es deshalb stossend erscheint, dass das BFM das Asylverfahren
des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen seiner Stellungnahme vom
21. August 2013 klar zum Ausdruck gebracht und plausibel begründet
hat, dass er nicht bewusst gegen seine Mitwirkungspflicht hat verstossen
wollen, ohne einen zweiten Versuch, den Beschwerdeführer zu einer er-
gänzenden Anhörung aufzubieten, mit einem Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abschliesst und ihm in diesem Zu-
sammenhang eine schuldhafte (grobe) Verletzung der Mitwirkungspflicht
entgegenhält,
dass nach dem Gesagten aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden
Einzelfalles trotz des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zu einer
Anhörung nicht von dessen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ausgegangen werden darf,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass das BFM anzuweisen ist, das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen
und den Beschwerdeführer – sollte eine ergänzende Befragung nach wie
vor als notwendig erachtet werden – zu einer erneuten Anhörung vorzu-
laden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem professionell vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteient-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 11. Oktober 2013 ei-
nen zeitlichen Aufwand von 5.6667 Stunden à Fr. 250.- sowie 0.1667
Stunden à Fr. 166.- sowie Auslagen von Fr. 57.20 ausweist,
dass dieser in Rechnung gestellte Aufwand einzig bezüglich der ausge-
wiesenen Fotokopiekosten gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE (wonach für Ko-
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pien 50 Rappen pro Seite berechnet werden können) zu kürzen ist, sich
im Übrigen aber als angemessen erweist, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff.
VGKE eine Parteientschädigung zulasten des BFM von Fr. 1'591..-- (in-
klusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. August 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird aufgefordert, das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'591.--
(inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: