B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5006/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulga-
rien (Dublin-Verfahren); Revision des Urteils E-4168/2015
vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz
in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
20. März 2015 und reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am
6. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 12. Mai 2015 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seiner Person
und zu seinem Reiseweg befragt. Zudem wurde ihm – aufgrund seines
Vorbringens, über Hamburg in die Schweiz eingereist zu sein – das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt.
B.
B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Gesuchstellers mit der EURO-
DAC-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Januar 2015 in Svilengrad, Bul-
garien, aufgegriffen wurde und am 5. Februar 2015 in Harmanly, Bulgarien,
ein Asylgesuch eingereicht hat.
B.b In der Folge gewährte das SEM dem Gesuchsteller – wohl aufgrund
einer Fehlinterpretation der Länderabkürzung "BG" auf dem Auszug aus
der EURODAC-Datenbank – zunächst fälschlicherweise das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Belgiens, um ihn daraufhin in Übereinstimmung
mit dem Auszug aus der EURODAC-Datenbank zur Zuständigkeit Bulgari-
ens anzuhören. Während der Gesuchsteller zur Zuständigkeit Belgiens im
Wesentlichen ausführte, dass er nie dort gewesen sei und nicht wisse, wie
das SEM auf Belgien komme, trug er bezüglich der Zuständigkeit Bulgari-
ens vor, dass er nicht dorthin zurück und auch nicht in ein anderes europä-
isches Land wolle und in Bulgarien auch keine Fingerabdrücke hinterlas-
sen habe.
C.
Am 8. Juni 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um
Wiederaufnahme des Gesuchstellers. Dieses Gesuch blieb innert der Frist
von Art. 25 Dublin-III-VO unbeantwortet. Das SEM teilte den bulgarischen
Behörden daraufhin mit, dass es Bulgarien für die Prüfung des vorliegen-
den Asylgesuchs für zuständig erachte.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein
und verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien.
E.
Mit Urteil vom 14. Juli 2015 (E-4168/2015) wies das Bundesverwaltungs-
gericht die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ab.
F.
Am 12. August 2015 reichte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsge-
such beim SEM ein und beantragte, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei
aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren
in der Schweiz durchzuführen; zudem seien vollzugshemmende vorsorgli-
che Massnahmen anzuordnen und dem Wiedererwägungsgesuch auf-
schiebende Wirkung zu erteilen; schliesslich sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, er habe
kurz nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Juli 2015 ein neues, erhebliches Beweismittel – einen medizinischen
Bericht des [Spitals] vom 10. Februar 2015, den er in Kopie und mit Über-
setzung beilegte – auffinden können. Dieser Bericht – dem zu entnehmen
sei, dass er am 25. Januar 2015 wegen einer akuten Entzündung der Bron-
chien ins Spital eingetreten und erst am 10. Februar 2015 wieder entlassen
worden sei – belege, dass er im Zeitpunkt der behaupteten EURODAC-
Einträge nicht in Bulgarien gewesen sein könne. In Anbetracht dessen,
dass es mit dem Treffer für Belgien bereits zu einem Fehler bei der Dublin-
Abklärung gekommen sei, liege es nahe, dass bezüglich Bulgarien erneut
etwas falsch gelaufen sei. Dafür spreche auch, dass Bulgarien keinerlei
Reaktion auf die Anfrage des SEM gezeigt habe. Folglich sei das SEM
dazu aufzufordern, darzulegen, wie es zum Fehler betreffend Belgien ge-
kommen sei, und abzuklären, ob erneut falsche Fingerabdrücke zu einem
Resultat bezüglich Bulgarien geführt hätten.
G.
Mit Schreiben vom 17. August 2015 wandte sich das SEM ans Bundesver-
waltungsgericht und liess diesem das Gesuch vom 12. August 2015, ein-
schliesslich des damit eingereichten Beweismittels, mit der Bitte um Prü-
fung, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch handle, zukommen.
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Seite 4
H.
Mit Telefax vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Ergehen an-
derslautender Anordnungen einstweilen aus.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 20. August 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 mit
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2015 gestützt worden sei, weshalb das
Gesuch vom 12. August 2015 nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern
als Revisionsgesuch zu verstehen sei. Vor diesem Hintergrund forderte es
den Gesuchsteller auf, das Original des Spitalberichts des [Spitals] vom
10. Februar 2015 unter Beilage eines Zustellnachweises einzureichen und
substantiiert darzulegen, weshalb er diesen Bericht nicht bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren habe beibringen können. Ferner ent-
schied es, dass der mit Telefax vom 19. August 2015 ausgesetzte Vollzug
bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen des Gerichts ausgesetzt
bleibe.
J.
Mit Eingabe vom 26. August 2015 kam der Gesuchsteller den Aufforderun-
gen des Gerichts nach und legte das Original des Spitalberichts des [Spi-
tals] vom 10. Februar 2015, einschliesslich des Zustellcouverts und eines
Auszugs der Sendungsverfolgung von DHL, ins Recht. Zudem führte er
aus, dass er sich anlässlich des ordentlichen Verfahrens keine grossen
Gedanken zur Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylgesuch gemacht
habe, da er nie in Bulgarien gewesen sei. Dementsprechend überrascht
sei er über den Nichteintretensentscheid des SEM vom 24. Juni 2015 ge-
wesen. Auf Anraten der Rechtsberatungsstelle (…) in C._______ habe er
– nachdem er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Entscheid eingereicht habe – sofort seinen Freund in
B._______ angerufen und diesen darum gebeten, so schnell wie möglich
beim Gesuchsteller zu Hause nach Beweisen dafür zu suchen, dass er im
relevanten Zeitpunkt in B._______ und nicht in Bulgarien gewesen sei.
Noch bevor der Gesuchsteller eine Rückmeldung seines Freundes erhal-
ten habe, sei das Urteil des Gerichts ergangen. Mithin habe er im Urteils-
zeitpunkt nicht wissen können, dass sich der Spitalbericht noch in seinem
Haus befunden habe, weshalb er dies auch nicht habe geltend machen
können.
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Seite 5
K.
K.a Mit Schreiben vom 16. September 2015 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht das Bundesamt für Polizei zum Zweck der Einschätzung der
Beweiskraft des daktyloskopischen Identitätsnachweises im Rahmen des
EURODAC-Systems um entsprechende Auskunft.
K.b Das Bundesamt für Polizei kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom
2. Oktober 2015 nach und führte darin im Wesentlichen aus, dass zum
Zweck des daktyloskopischen Identitätsnachweises im Rahmen des EU-
RODAC-Systems jeweils mehrere vollständig und in der Regel klar abge-
nommene Fingerabdrücke der betroffenen Person in den Vergleichsvor-
gang, der von einem vollautomatisierten Erkennungssystem durchgeführt
werde, eingespeist würden. Das vollautomatisierte Erkennungssystem sei
so parametrisiert, dass ein bereits in der EURODAC-Datenbank enthalte-
ner Fingerabdruck eher nicht erkannt werde, als dass eine Person falsch
identifiziert werde, weshalb die Zuverlässigkeit des daktyloskopischen
Identitätsnachweises sehr hoch eingeschätzt werde. Die Gefahr der
Falschidentifikation einer Person werde seit dem 20. Juli 2015 überdies
dadurch verringert, dass die durch das vollautomatisierte Erkennungssys-
tem erzielten Treffer jeweils zusätzlich manuell verifiziert würden. Schliess-
lich wies das Bundesamt für Polizei das Gericht darauf hin, dass es im
Einzelfall stets möglich sei, ein Kurzgutachten für einen daktyloskopischen
Identitätsnachweis anzufordern. Damit liesse sich im vorliegenden Fall ve-
rifizieren, ob die in der EURODAC-Datenbank gespeicherten, auf den Na-
men des Gesuchstellers lautenden bulgarischen Fingerabdruckbogen mit
den ihm in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücken übereinstimm-
ten.
K.c Gestützt auf diesen Hinweis des Bundesamtes für Polizei gab das Ge-
richt mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ein entsprechendes Kurzgutach-
ten in Auftrag. Dieses wurde am 27. Oktober 2015 erstellt und gibt im We-
sentlichen Auskunft darüber, dass dem Gesuchsteller in Bulgarien zwei Mal
die Abdrücke aller zehn Finger abgenommen wurden und alle diese Fin-
gerabdrücke sowie die ihm in der Schweiz abgenommenen Abdrücke voll-
ständig, identifizierbar und im Allgemeinen von sehr guter Qualität sind.
Zudem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass jeder der in der
Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke mit den zwei entsprechenden
Abdrücken aus Bulgarien verglichen wurde, so dass insgesamt zwanzig
Vergleiche durchgeführt wurden. Dabei kam der Gutachter zum Schluss,
dass jeder der in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke den zwei
entsprechenden Abdrücken aus Bulgarien zugeordnet werden konnte,
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Seite 6
weshalb die in Bulgarien erstellten Fingerabdruckbogen von derselben
Person stammten wie der in der Schweiz erstellte Fingerabdruckbogen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 brachte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuchsteller den wesentlichen Inhalt des Schreibens
des Bundesamtes für Polizei vom 2. Oktober 2015 zur Kenntnis, stellte ihm
das Kurzgutachten für einen daktyloskopischen Identitätsnachweis vom
27. Oktober 2015 in anonymisierter Form zur Einsicht zu und räumte ihm
Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Ferner hielt es be-
treffend die am Ende des Kurzgutachtens vom Bundesamt für Polizei an-
geführte Empfehlung, den Gesuchsteller vor Ort erneut daktyloskopisch zu
überprüfen, um Verwechslungen auszuschliessen, fest, dass das Gericht
das Risiko einer entsprechenden Verwechslung als derart gering ein-
schätze, dass es eine solche zusätzliche Überprüfung für unnötig halte.
Schliesslich führte es aus, dass der mit Telefax vom 19. August 2015 aus-
gesetzte Vollzug bis nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ausgesetzt
bleibe, wobei danach in jedem Fall neu über diese Frage entschieden
werde.
M.
Am 5. November 2015 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Stellung-
nahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abklärun-
gen beim Bundesamt für Polizei ein und trug dazu im Wesentlichen vor,
dass er beteure, nie in Bulgarien gewesen zu sein, weshalb es nicht mög-
lich sei, dass die in Bulgarien erfassten Fingerabdrücke von ihm stammten.
Ferner beantragte er, dass erneut eine daktyloskopische Überprüfung sei-
ner Person vorzunehmen sei, so wie es das Bundesamt für Polizei im Kurz-
gutachten vom 27. Oktober 2015 ausdrücklich empfehle.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag, der Gesuchsteller sei vor Ort erneut daktylosko-
pisch zu überprüfen, ab und hob den mit Telefax vom 19. August 2015 ver-
fügten Vollzugsstopp auf.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E.
2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs.
3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,
Bern 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdever-
fahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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Seite 8
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er neue und erhebliche Beweis-
mittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ge-
mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124
BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbrin-
gen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt, macht
der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. August 2015 geltend, er habe
mit dem medizinischen Bericht des [Spitals] vom 10. Februar 2015 ein
neues und erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG aufgefunden.
Nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits
rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen
Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und anderer-
seits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im
früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der ge-
suchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendma-
chung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
2.2 In seinem Gesuch vom 12. August 2015 führte der Gesuchsteller aus,
dass der von ihm eingereichte medizinische Bericht des [Spitals] belege,
dass er im Zeitpunkt der behaupteten Abnahme seiner Fingerabdrücke in
Bulgarien gar nicht dort gewesen sein könne. So gehe aus dem Bericht
hervor, dass er am 25. Januar 2015 wegen einer akuten Entzündung der
Bronchien ins Spital eingetreten und erst am 10. Februar 2015 wieder ent-
lassen worden sei. Das eingereichte Beweismittel steht somit im Wider-
spruch zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs im Rahmen des EU-
RODAC-Systems, wonach der Gesuchsteller am 25. Januar 2015 und am
5. Februar 2015 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde. Es stellt sich
mithin die Frage, welchem der beiden Beweismittel – dem vom Gesuch-
steller eingereichten Spitalbericht oder dem Fingerabdruckvergleich im
Rahmen des EURODAC-Systems – die höhere Beweiskraft beizumessen
ist.
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Wie in Bst. K.b ausgeführt, wird der Fingerabdruckvergleich im Rahmen
des EURODAC-Systems gemäss Auskunft des Bundesamtes für Polizei
vom 2. Oktober 2015 mittels eines vollautomatisierten Erkennungssys-
tems, in das jeweils mehrere vollständig und in der Regel klar abgenom-
mene Fingerabdrücke eingespeist werden, durchgeführt, wobei das Erken-
nungssystem so parametrisiert ist, dass ein bereits in der EURODAC-Da-
tenbank enthaltener Fingerabdruck eher nicht erkannt wird, als dass eine
Person falsch identifiziert wird. Die Gefahr der Falschidentifikation einer
Person wird seit dem 20. Juli 2015 überdies dadurch verringert, dass die
durch das vollautomatisierte Erkennungssystem erzielten Treffer jeweils
zusätzlich manuell verifiziert werden. Vor diesem Hintergrund stuft das
Bundesverwaltungsgericht den daktyloskopischen Identitätsnachweis im
Rahmen des EURODAC-Systems im Allgemeinen als zuverlässige Me-
thode zur Identifikation einer Person ein.
Um die Eventualität eines Fehlers – nicht zuletzt angesichts der Tatsache,
dass die fragliche Daktyloskopierung vor dem 20. Juli 2015 erfolgte – im
konkreten Fall auszuschliessen, gab das Gericht auf Hinweis des Bundes-
amtes für Polizei bei diesem ein individualisiertes Kurzgutachten in Auftrag.
Diesem ist – wie in Bst. K.c ausgeführt – zu entnehmen, dass der Gutachter
auf der Grundlage des Vergleichs von qualitativ guten Abdrücken aller Fin-
gerkuppen des Gesuchstellers zum Schluss kommt, dass die in Bulgarien
erstellten Fingerabdruckbogen tatsächlich von derselben Person stammen
wie der in der Schweiz erstellte Fingerabdruckbogen des Gesuchstellers.
Folglich ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Gesuchsteller
am 25. Januar 2015 respektive am 5. Februar 2015 in Bulgarien daktylo-
skopiert wurde. Daran vermag der vom Gesuchsteller eingereichte medizi-
nische Bericht des [Spitals], dem als nicht amtliches Dokument ein erhöh-
tes Fälschungspotential zukommt, nichts zu ändern, da ihm in jedem Fall
ein geringerer Beweiswert zukommt als dem durch das Kurzgutachten ve-
rifizierten Fingerabdruckvergleich im Rahmen des EURODAC-Systems.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch das Vorbringen des
Gesuchstellers, es sei mit dem Treffer für Belgien bereits zu einem Fehler
bei der Dublin-Abklärung gekommen, unbehilflich ist. So ergibt sich aus
den vorinstanzlichen Akten, dass anhand des Fingerabdruckvergleichs im
Rahmen des EURODAC-Systems gar nie ein Hit für Belgien resultierte und
dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens wohl
einzig aufgrund einer Fehlinterpretation der Länderabkürzung "BG" auf
dem Auszug der Eurodac-Datenbank gewährt wurde (vgl. Bst. B.b). Bezüg-
lich des Einwands, Bulgarien habe auf die Anfrage des SEM vom 8. Juni
E-5006/2015
Seite 10
2015 denn auch nicht reagiert, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Dublin-
III-VO so ausgestaltet ist, dass sich der ersuchte Mitgliedstaat nur dann
melden muss, wenn er sich nicht für zuständig erachtet, bei Stillschweigen
indes davon auszugehen ist, dass er seine Zuständigkeit anerkannt hat.
Mit Blick auf die Begründung des Gesuchstellers, weshalb er das im Revi-
sionsverfahren eingereichte Beweismittel nicht zuvor habe einreichen kön-
nen, überzeugt es im Übrigen nicht, dass er sich im Rahmen des Asylver-
fahrens in der Schweiz nicht mehr daran erinnert haben soll, dass er kurz
vor seiner behaupteten Ausreise aus seinem Heimatland noch im Spital
und mithin nicht in Bulgarien gewesen ist. Hätte der Gesuchsteller einein-
halb Monate vor der Ausreise aus seinem Heimatland tatsächlich mehr als
zwei Wochen im Spital verbracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies
in seiner Rechtsmitteleingabe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu-
mindest erwähnt hätte.
Demnach vermag das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel nicht
zu widerlegen, dass er am 25. Januar 2015 und am 5. Februar 2015 in
Bulgarien daktyloskopiert wurde. Folglich ist das Kriterium der revisions-
rechtlichen Erheblichkeit vorliegend nicht erfüllt.
3.
Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante
Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 14. Juli 2015 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 12. Au-
gust 2015 ist demzufolge abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da
die Revisionsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung indes nicht als aus-
sichtslos zu qualifizieren waren und aufgrund der Aktenlage von der Be-
dürftigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden kann, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer