Abtei lung V
E-5007/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. August 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Brodard, Richter Weber
Gerichtsschreiber Felder
A._______, geboren (...), Iran, seine Ehefrau
B._______, geboren (...), Iran, und ihr Kind
C._______, geboren (...), Iran,
wohnhaft (...),
alle vertreten durch Herrn Reza Shahrdar, Rechtsberater und Treuhänder, (...)
Gesuchsteller
betreffend
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. November 2005
in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das Asylgesuch der Gesuchsteller ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2003 lehnte die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. November 2005 ab.
C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch/neues Asylgesuch betitelten Eingabe vom
14. Januar 2006 gelangten die Gesuchsteller mittels ihres Rechtsvertreters an das
Bundesamt für Migration (BFM) und ersuchten um Widerruf oder Sistierung der
Wegweisungsverfügung, um Asylgewährung und um vorläufige Aufnahme.
Dem Gesuch waren zahlreiche bildliche und textliche Dokumente zum Nachweis
des exilpolitischen Engagements des Gesuchstellers in der Schweiz beigelegt.
Ausserdem reichte die Gesuchstellerin zwei Arztzeugnisse in Bezug auf ihre psy-
chischen Probleme ein.
D. Mit Begleitschreiben vom 24. Januar 2006 (Eingang ARK: 26. Januar 2006) über-
wies das BFM die Eingabe der Gesuchsteller an die ARK mit der Feststellung, es
handle sich dabei um ein Revisionsgesuch, zu dessen Behandlung die ARK zu-
ständig sei.
E. Mit Telefax vom 26. Januar 2006 setzte die ARK im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller aus.
F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 nahm die ARK die Eingabe der Gesuchsteller
vom 14. Januar 2006 als Revisionsgesuch entgegen. Aufgrund einer ersten Prü-
fung betrachtete die ARK das Gesuch als voraussichtlich aussichtslos und setzte
den Gesuchstellern eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr.
1'200.--. Gleichzeitig kam sie auf die vorsorgliche Massnahme zurück und verfüg-
te, dass der Wegweisungsvollzug nicht mehr auszusetzen sei.
G. Am 13. Februar 2006 ging der Kostenvorschuss fristgerecht auf dem Konto der
ARK ein.
H. Mit Eingaben vom 6. Februar 2006, 24. März 2006, 18. Juli 2006, 17. November
2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007 reichten die Gesuchsteller umfang-
reiche Dokumentationen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Ak-
ten.
I. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Revisi-
onsverfahren von der ARK.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig für die Revision von Entschei-
den des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei gelten die Artikel 121-128 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sinngemäss.
Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von gegen
Urteile der Vorgängerorganisationen (darunter die ARK) gerichtete Revisionsgesu-
che, die bei ihm ab dem 1. Januar 2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinnge-
mäss Art. 53 Abs. 2 VVG).
Als letztinstanzliche Behörde im Asylbereich (Art. 31 VGG, Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) ist das Bun-
desverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurteilung von bei seinen
Vorgängerorganisationen eingereichten Revisionsgesuchen (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3).
2. Für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Urteile von Vor-
gängerorganisationen sind die Bestimmungen über die Revision des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) anwendbar (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-4889/2006
vom 12. Juli 2007 E. 4).
3. Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel
erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 VwVG).
In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zu-
dem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und
in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Ge-
such nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen,
ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass
die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der
Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall werden die Revisionsgründe der neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Es ist somit
zu prüfen, ob die von den Gesuchstellern im Revisionsverfahren eingereichten Be-
weismittel und geltend gemachten Tatsachen den Anforderungen der Rechtspre-
chung an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit
der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfah-
4ren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht
geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendma-
chung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie ge-
eignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu ver-
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Ge-
suchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207
und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für re-
visionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren
und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermut-
lich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsa-
chen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem
in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c
S. 199).
5.
5.1 Was der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren gestützt auf die einge-
reichten Dokumente vorbringt, überzeugt nicht und vermag das Urteil der ARK
vom 16. November 2005 nicht als im revisionsrechtlichen Sinne fehlerhaft erschei-
nen lassen.
5.2 Die vom Gesuchsteller mit der Eingabe vom 14. Januar 2006 eingereichten Fotos,
Dokumente, Bestätigungsschreiben, Flugblätter, Internetauszüge und anderen Be-
weismittel dienen in erster Linie dem Zweck, die Fortsetzung seines exilpolitischen
Engagements, welches er seit seiner Einreise in die Schweiz pflege, zu belegen.
Der Grossteil der in diesem Verfahren geltend gemachten Beteiligungen an De-
monstrationen, Sitzungen und anderen Anlässen hat zwar nach dem Urteilsdatum
der ARK vom 16. November 2005 stattgefunden. Dennoch erscheint es als ange-
bracht, sie vorliegend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Erheb-
lichkeit hin zu prüfen, da sie laut Rechtsvertreter des Gesuchstellers dazu dienen
sollen, die Unangemessenheit des "merkwürdigen" und "korrekturbedürftigen" Ur-
teils der ARK zu untermauern.
5.3 Im ordentlichen Verfahren stellte die ARK als Beschwerdeinstanz rechtskräftig
fest, dass der Gesuchsteller keine Vorverfolgung und kein ernsthaftes politisches
Engagement auf heimatlichem Boden habe glaubhaft machen können. Nach ein-
gehender Würdigung seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz kam sie
zum Schluss, dass die blosse Identifizierbarkeit des Gesuchstellers auf Fotos und
Internetseiten nicht ausreiche zur Annahme, er werde deswegen bei seiner Rück-
kehr in den Iran verfolgt. Es stehe zwar fest, dass er an diversen regimekritischen
Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen habe. Demgegenüber seien jedoch
keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) sei.
Auch gebe es keine Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens oder
5anderer behördlicher Schritte im Iran wegen der erwähnten Nachfluchtgründe.
Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staats-
angehörigen in ganz Westeuropa erscheine es insgesamt als unwahrscheinlich,
dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Gesuchstellers soweit
Notiz genommen hätten, dass sie diesen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgen
würden.
5.4 Die ARK hat schon in ihrer Zwischenverfügung vom 31. Januar 2006 festgestellt,
dass die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers und die politische Lage im
Iran bereits während des ordentlichen Asylverfahrens und insbesondere während
des Beschwerdeverfahrens gewürdigt worden seien. Die Fotografien,
Demonstrationen und Artikel, auf die der Gesuchsteller verweise, würden sich
nicht wesentlich von jenen unterscheiden, welche bereits im ordentlichen Verfah-
ren eingereicht und gewürdigt worden seien.
5.5 An dieser Einschätzung hält auch das Bundesverwaltungsgericht fest. Es steht
zwar fest, dass der Gesuchsteller an zahlreichen exilpolitischen, gegen das irani-
sche Regime gerichteten und gut dokumentierten Kundgebungen, Standaktionen
und dergleichen teilgenommen hat; ausserdem hat er sich in mehreren, mit seinem
Namen unterzeichneten Online-Publikationen kritisch mit der politischen Situation
seines Heimatlandes auseinandergesetzt. Die geltend gemachten Aktivitäten fan-
den teilweise schon während des ordentlichen Asylverfahrens des Gesuchstellers
statt und wurden nachher fortgesetzt. Ausserdem befinden sich in den Unterlagen
Bestätigungen, wonach der Gesuchsteller Mitglied der "Iranian Union of Refugees"
(IUF) und der "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) sei. In dieser
Funktion trat der Gesuchsteller auch als Inhaber von polizeilichen Bewilligungen
für politische Standaktionen in Erscheinung.
Dennoch können diese Aktivitäten nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn
betrachtet werden, da sie nicht darüber hinaus gehen und nichts anderes belegen,
als was der Gesuchsteller schon während des ordentlichen Asylverfahrens geltend
gemacht hatte und was von der ARK im Urteil vom 16. November 2005 ausführlich
gewürdigt worden war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sach-
verhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 16. No-
vember 2005 ist demzufolge abzuweisen.
6. Mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2006 reichte der Gesuchsteller weitere Doku-
mente ein und machte geltend, die damit belegten Aktivitäten seien neu und er-
heblich und sie bezögen sich auf ein späteres Datum als jenes des ARK-Urteils.
Im Urteil seien die Aktivitäten als ungenügend qualifiziert worden, was nun – in
Anbetracht der umfangreichen Neuigkeiten – anders zu beurteilen sei.
Die Tatsachen, die mit diesen und allen in der Folge (mit den Eingaben vom 6.
Februar 2006, 24. März 2006, 18. Juli 2006, 17. November 2006, 19. Dezember
2006 und 15. März 2007) eingereichten Dokumenten bewiesen werden sollen (in-
tensives exilpolitisches Engagement), gelten jedoch nicht als im revisionsrechtli-
chen Sinne neu, da sie nicht zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits ver-
wirklicht waren (s.o. E. 4.2. mit weiteren Hinweisen).
6Die Geltendmachung von Tatsachen, die sich nach dem Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens verwirklicht haben, sind praxisgemäss als erneutes Asylgesuch
zu qualifizieren, soweit sie sich auf Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehen
(EMARK 1998 Nr. 1 insb. E. 6). Der Gesuchsteller macht unter Hinweis auf seine
weitergeführten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz abermals subjektive
Nachfluchtgründe geltend, die nun jedoch erst nach dem Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens eingetreten sind und grundsätzlich für die Flüchtlingseigenschaft
relevant sein könnten. Diese Nachfluchtgründe entsprechen den Kriterien, nach
denen von einem neuen Asylgesuch auszugehen ist. Entsprechend ist die Eingabe
durch die Vorinstanz nach Art. 18 und 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als neues Asylge-
such zu behandeln; dies mit den möglichen Folgen eines Nichteintretensentschei-
des oder – im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetrete-
ne Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind – des Durchlaufens
eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens.
Die Eingaben seit dem 6. Februar 2006 sind diesbezüglich zur Behandlung als
zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zu überweisen.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Vollzug der Wegweisung aus-
gesetzt, bis das nunmehr zuständige BFM etwas anderes verfügt.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Februar 2006 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch (Eingabe vom 14. Januar 2006) wird abgewiesen.
2. Die weiteren Eingaben (BVGer act. 4, 6, 7, 9, 10, 11, inkl. Beilagen) werden zu-
ständigkeitshalber zur Behandlung als zweites Asylgesuch an das BFM überwie-
sen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Der Vollzug der Wegweisung wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus-
gesetzt, bis das BFM etwas anderes verfügt.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) und unter Verweis auf Ziffer
2 des Dispositivs (mit den entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers im
Original)
- [kantonale Behörde]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand am: