B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5007/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
palästinensischer Herkunft,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ stellten am (…) Sep-
tember 2014 am Flughafen Zürich-Kloten Asylgesuche. Am (…) September
2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ Flughafen statt.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 wurde ihnen die Einreise in die
Schweiz bewilligt.
Am 3. Juni 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Anlässlich der Befragung zur Person gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, sie sei palästinensischer Herkunft und stamme aus dem Flücht-
lingslager D._______, Syrien. Von 1999 bis 2011 habe sie mit ihrer Familie
in E._______ gelebt. Nach Ausbruch des Krieges hätten sie sich zeitweise
wieder im Lager D._______ aufgehalten. Dann sei ihr Haus bombardiert
worden, wobei ihr Schwager getötet worden sei. Ihre beiden Brüder hätten
anlässlich der Bombardierung des Flüchtlingslagers D._______ geholfen,
Verwundete zu bergen, und seien wegen dieser Unterstützung der Men-
schen festgenommen worden. Ihr sei ebenfalls mit Konsequenzen gedroht
worden, für den Fall dass sie weitere Hilfsleistungen erbringen würde. Sie
stehe auf einer Suchliste der syrischen Behörden und könne deshalb kei-
nen Kontakt zu ihren Brüdern aufnehmen. Sie und ihre ältere Tochter seien
von Regierungssoldaten vergewaltigt worden. Sie sei einmal von Soldaten
überfallen und geschlagen worden. Ansonsten habe sie keine Probleme
mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen gehabt. Im
Weiteren habe einer ihrer Söhne an Demonstrationen gegen die Regierung
teilgenommen.
Sie und ihre Tochter C._______ seien über den Grenzübergang F._______
in die Türkei ausgereist, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten hätten.
Danach seien sie in einem Frachtschiff nach Sizilien gereist, wo ihre Per-
sonalien von den italienischen Behörden aufgenommen worden seien. Von
dort seien sie mithilfe eines Schleppers per Zug in die Schweiz weiterge-
reist. Ihr Sohn G._______ sei desertiert und in den Libanon geflüchtet. Die
anderen Familienmitglieder ‒ ihr Ehemann sowie ihre Kinder H._______
und I._______ ‒ würden sich noch in Syrien aufhalten.
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B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, sie
habe nach Beginn der Revolution, etwa ab Juni 2011, während dreier
Monate zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn jeweils freitags an
Demonstrationen gegen die Diskriminierung der palästinensischen Bevöl-
kerung teilgenommen. Zunächst seien die Kundgebungen friedlich gewe-
sen. Dann seien sie aber von den Sicherheitskräften angegriffen worden,
zuerst mit Tränengas und schliesslich mit scharfer Munition; die Proteste
gegen das Regime hätten sich in der Folge verstärkt. Nach der Einkesse-
lung und Bombardierung der Ortschaft J._______ durch die syrische Ar-
mee im Jahre 2012 hätten ihr Mann, ihr Sohn und sie medizinische Hilfs-
güter gesammelt und dorthin gebracht. In dieser Zeit sei ihr Haus von Re-
gierungskräften gestürmt worden, die sie, ihren Ehemann und ihren Sohn
gesucht hätten. Zufälligerweise hätten sie sich zu jenem Zeitpunkt bei
Nachbarn aufgehalten. In der Folge sei auch ihr Wohnort K._______ an-
gegriffen worden. Daher seien sie und ihre Angehörigen in das Lager
D._______ geflüchtet, welches dann aber ebenfalls von den Regierungs-
kräften bombardiert und eingekesselt worden sei. Sie habe in dieser Zeit
als Freiwillige einer Hebamme bei der Versorgung von Verwundeten ge-
holfen. Sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn hätten Schussverletzungen
erlitten. Im Juni 2013 sei ihre Tochter H._______ verschwunden, als sie ein
Paket mit Hilfs-gütern habe abholen wollen. Sie habe nachträglich erfah-
ren, dass H._______ während zehn Tagen festgehalten und vergewaltigt
worden sei und deshalb nicht mehr habe in das Lager zurückkehren wollen.
Sechs Monate später, im Januar 2014, hätten sie, ihr Ehemann, ihr Sohn
I._______ und die jüngere Tochter C._______ das Camp verlassen können
und seien nach L._______ gegangen. Ihr Ehemann und I._______ hätten
sich dort zu der Schule begeben, wo H._______ untergebracht gewesen
sei, während sie mit ihrer Tochter Ramin zu einer Freundin gegangen sei.
Sie habe zunächst nicht zu ihrer Tochter H._______ gehen wollen, weil sie
befürchtet habe, bei einem der Checkpoints der Regierungskräfte festge-
nommen zu werden. Sie werde vom Regime gesucht, weil sie an Demonst-
rationen teilgenommen und die Freie Syrische Armee (FSA) unterstützt
habe. Ihr Name sei den Regierungskräften bekannt, weil ihre beiden Brü-
der, welche ebenfalls bei der FSA tätig gewesen seien, festgenommen wor-
den seien. Schliesslich habe sie sich nach etwa eineinhalb Monaten, im
Februar 2014, dennoch entschlossen, zusammen mit ihrer jüngeren Toch-
ter C._______ zu H._______ zu gehen. Jedoch seien sie am Checkpoint
M._______ von Regimeangehörigen festgenommen und zu einer Hütte ge-
bracht worden, in welcher sich schon rund 25 andere Personen befunden
hätten. Sie sei dort während vier Tagen festgehalten, geschlagen, be-
schimpft und von vier Männern vergewaltigt worden. Danach habe die FSA
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nach einem Gefecht mit den Regierungskräften die Kontrolle über diese
Gebiet übernommen und sie und die anderen Gefangenen befreit. Sie und
ihre Tochter C._______ hätten sich in der Folge während vier Monaten in
einem Camp an der Grenze zur Türkei bei N._______ aufgehalten und
seien dann mithilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine sy-
rische Identitätskarte, einen die Tochter C._______ betreffenden Zivilregis-
terauszug, einen „Family Record“ der United Nations Relief and Works
Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) vom 15. August
2013, einen gerichtsmedizinischen Bericht vom 7. Juli 2013 betreffend die
Tochter H._______, mehrere Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos
und Texten betreffend die Tötung von Söhnen eines Onkels der Beschwer-
deführerin, ein diese betreffendes ärztliches Zeugnis von Dr. med.
O._______, vom 7. Januar 2011 und einen Nummerierungszettel der
Questura di P._______ ein.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (eröffnet am 16. Juli 2015) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben werde.
D.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei
aufzuheben und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als
Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut
und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2015 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 18. September 2015 machten die Beschwerdeführerin
von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2015 einge-
räumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Rechtsbegehren
fest.
H.
Am (…) November 2015 reisten der Ehemann der Beschwerdeführerin,
Q._______ und ihr minderjähriger Sohn I._______ (N …) gemeinsam mit
der volljährigen Tochter H._______ (N …) in die Schweiz ein, und sie stell-
ten am 1. Dezember 2015 Asylgesuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung im Wesent-
lichen auf den Standpunkt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin be-
treffend die Nachteile, welche sie angeblich in ihrem Heimatstaat erlitten
habe, seien als unglaubhaft zu erachten. So habe sie widersprüchliche An-
gaben betreffend das regimekritische Engagement von ihr und ihrer Fami-
lie gemacht. Insbesondere habe sie ihre eigene Teilnahme an regimekriti-
schen Demonstrationen und ihre Unterstützung der FSA anlässlich der Be-
fragung zur Person nicht erwähnt ohne diese Unterlassung nachvollzieh-
bar begründen zu können. Ferner sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre
weiteren Asylvorbringen hinreichend substanziiert und nachvollziehbar
darzustellen. So habe sie die Vergewaltigung ihrer Tochter und ihre eigene
Festnahme und Vergewaltigung äusserst knapp und unpräzise geschildert,
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und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Regimeangehörigen am Check-
point hätten Kenntnis von ihren Demonstrationsteilnahmen und Unterstüt-
zungsleistungen für die FSA haben sollen. Die von ihr eingereichten Be-
weismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu be-
legen. Im Übrigen würden im Rahmen vor Krieg oder Situationen allgemei-
ner Gewalt erlitten Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter gezielte, asylbeachtliche Nachteile durch das
syrische Regime erlitten hätten oder von diesem gesucht würden.
4.2 Die Beschwerdeführerin übte in ihrem Rechtsmittel zunächst Kritik an
der Durchführung ihrer BzP. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden,
dass diese nur kurz sei und später eine ausführliche Befragung zu den
Asylgründen stattfinden werde. Bei ihren Aussagen sei sie öfters unterbro-
chen worden, wenn sie Details habe schildern wollen. Dadurch seien rele-
vante Aussagen verloren gegangen und nicht protokolliert worden. Zudem
sei sie gesundheitlich so angeschlagen gewesen, dass sie habe Medika-
mente einnehmen müssen, um der Befragung folgen zu können. Es werde
daran festgehalten, dass die geschilderten Probleme mit den syrischen Be-
hörden, ihre Hilfeleistungen für die FSA und ihre Teilnahme an regimekriti-
schen Demonstrationen der Wahrheit entspreche. Sie habe diese Um-
stände bei der BzP nur kurz erwähnt und auf Einzelheiten verzichtet, weil
ihr eine spätere ausführliche Befragung in Aussicht gestellt worden sei. Zu-
dem seien ihre Ausführungen bei der BzP nur teilweise ins Protokoll auf-
genommen worden. Sie habe sich hierüber bei der Rückübersetzung be-
schwert, jedoch habe der Dolmetscher ihr gesagt, dass bei der Bundesan-
hörung alle Details aufgenommen würden. Sie hätte mit den Zweifeln an
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich konfrontiert werden müs-
sen.
Die Regierungsangehörigen hätten über ihre regimekritischen Aktivitäten
Bescheid gewusst, weil das syrische Regime sich über ein Netz von überall
präsenten Informanten, Agenten und Spitzeln Informationen beschaffen
könne. Die in Syrien lebenden Palästinenser würden besonders streng in
Bezug auf ihre Regimetreue überwacht. Oft werde den Palästinensern bei
den Kontrollen an den Checkpoints Verrat, Undankbarkeit und Zusammen-
arbeit mit den Terroristen vorgeworfen.
Im Weiteren habe von ihr in Anbetracht ihrer kulturellen Herkunft nicht er-
wartet werden können, dass sie über ihre Vergewaltigung offen und aus-
führlich sprechen könne, insbesondere gegenüber Männern.
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Seite 8
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den
Standpunkt, es könne von Asylsuchenden erwartet werden, dass sie an-
lässlich der BzP ihre wichtigsten Asylgründe darlegen würden. Die Be-
schwerdeführerin habe aber anlässlich der BzP auch auf explizite Nach-
frage hin verneint, selber politisch aktiv gewesen zu sein. Dass entspre-
chende Aussagen nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien, sei eine
blosse unbelegte Behauptung.
4.4 In ihrer Replik äusserte sich die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher
Weise kritisch zur Durchführung ihrer BzP durch das SEM.
5.
5.1 Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind der Ehemann
der Beschwerdeführerin, Q._______, sowie ihre Tochter H._______ und ihr
Sohn I._______ ebenfalls in der Schweiz eingereist und haben hier Asyl-
gesuche eingereicht; diese sind nach wie vor erstinstanzlich hängig. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass ein
enger sachlicher Zusammenhang zwischen ihren Asylgründen sowie den-
jenigen ihrer Familienangehörigen besteht. Namentlich brachte sie vor, sie
werde wegen gemeinsam mit ihren Angehörigen erbrachten Unter-
stützungsleistungen für die FSA und Teilnahmen an Demonstrationen
durch das syrische Regime verfolgt, und sie wies ferner unter anderem da-
rauf hin, dass auch ihre Tochter H._______ vergewaltigt worden sei.
5.2 Die Vorinstanz hat diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung
als unglaubhaft erachtet. In Anbetracht der durch die Asylgesuchseinrei-
chung der Angehörigen der Beschwerdeführerin veränderten Ausgangs-
lage erweist es sich für eine abschliessende Prüfung, ob ihre Asylvorbrin-
gen den Anforderungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermögen – und ge-
gebenenfalls auch für die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz –, vorliegend als unabdingbar, die Ausführungen ihrer Angehörigen
heranzuziehen und zu berücksichtigen. Es drängt sich demnach eine
koordinierte Behandlung des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen so-
wie derjenigen ihres Ehemanns/Vaters und Kinder/Geschwister auf. Das
vorliegende Verfahren ist somit im heutigen Zeitpunkt nicht entscheidreif.
5.3 Eine fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (BVGE 2012/21 E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).
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5.4 Eine sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination der
genannten Verfahren der Beschwerdeführerinnen und ihrer Angehörigen
ist nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren koordiniert behandelt werden. Den beigezogenen Akten ist
zu entnehmen, dass bei den Angehörigen der Beschwerdeführerinnen
zwar Mitte Dezember 2015 die BzP durchgeführt worden sind; alle sind
bisher jedoch noch nicht zu ihren Asylgründen angehört im Sinne von
Art. 29 AsylG worden. Somit erweist sich die Herstellung der fehlenden
Entscheidreife im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als
nicht möglich. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zur
Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, die vor-
instanzliche Verfügung vom 15. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung mit den erstinstanzlich hängi-
gen Verfahren des Ehegatten/Vaters sowie der Tochter/Schwester zurück-
zuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht vertreten waren, sind keine entschädigungs-
fähigen Vertretungskosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden;
deshalb ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache
für weitere Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: