Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5008/2011
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im
August 2007 verliess und über den Iran, die Türkei und Griechenland
nach Italien gelangte,
dass er gemäss EURODACMeldungen am 27. Oktober 2007 in Tayros
(GR) und am 17. August 2010 in Caltanissetta (I) um Asyl nachgesucht
hatte,
dass er erstmals am 1. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er am 7. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
aussagte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil das Leben dort
hart gewesen sei (vgl. Akte A6, S. 9 f.),
dass das BFM am 17. März 2011 ein Übernahmeersuchen an die
zuständigen italienischen Behörden richtete, welche innerhalb der
festgelegten Frist keine Stellungnahme abgaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2011 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 per Flugüberstellung nach
Italien ausgeschafft wurde (vgl. Akte A24),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Juni 2011
erneut illegal in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass er am 7. Juli 2011 im EVZ B._______ summarisch befragt und ihm
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen erneuten
Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
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dass er dabei festhielt, nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz sei er
in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, wobei ihm die
italienischen Behörden fünf Tage Zeit gegeben hätten, um das Lager
wieder zu verlassen, da dieses für tunesische Araber vorgesehen
gewesen sei,
dass er in Italien keine würdige Unterkunft erhalten und zudem
Schwierigkeiten mit anderen Afghanen gehabt habe,
dass er schliesslich mit dem Zug nach Rom und weiter nach Chiasso
gereist sei,
dass das BFM am 19. Juli 2011 ein erneutes Übernahmeersuchen an die
zuständigen italienischen Behörden richtete, welche innerhalb der
festgelegten Frist keine Stellungnahme abgaben,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet am
5. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und der Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe gemäss EurodacTreffer am 17. August 2010 in
Caltanissetta (I) ein Asylgesuch eingereicht, wobei er bereits einmal am
15. Juni 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nach Italien
abgeschoben worden sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrages [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68];
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
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Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM weiter ausführte, aufgrund des Umstands, dass Italien
innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung
auszugehen, wobei eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Februar 2012
zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am
12. September 2011 vorab per Telefax eine Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 2. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht einreichte und dabei beantragte, es sei auf
das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen, eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Italien als auch nach
Afghanistan festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zwecks
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht
wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 13. September
2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
vorbehältlich nachfolgende Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
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aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; sogenanntes Dublin
Verfahren),
dass im Rahmen des DublinVerfahrens indessen systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5),
dass eine entsprechende Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die
vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen
zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den
Heimatstaat auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte verfahrensrechtliche
Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer – wie zuvor
bereits am 27. Oktober 2007 in Griechenland – am 17. August 2010 in
Italien daktyloskopisch erfasst wurde und dort um Asyl nachgesucht hat,
dass die Vorinstanz zu Recht Italien für die Prüfung des am 22. Juni 2011
in der Schweiz eingereichten zweiten Asylgesuchs des
Beschwerdeführers erachtet hat (vgl. Art. 13 DublinIIVO), was vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
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dass dieses Land auf ein entsprechendes Aufnahmegesuch seitens der
Schweiz nicht geantwortet hat, so dass davon ausgegangen werden
kann, es habe die Wiederaufnahme im Sinne der DublinVerordnung
akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht hat, er
habe von den italienischen Behörden nach sechs bis acht Monaten
Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Caltanissetta eine Frist von fünf
Tagen erhalten, um nach Griechenland zurückzukehren, weshalb er ein
erstes Mal in die Schweiz eingereist sei,
dass er bei einer erneuten Rücküberweisung nach Italien dort kein
Asylgesuch mehr einreichen könne und aufgefordert würde, nach
Griechenland zurückzukehren,
dass es für ihn in Italien kein ordentliches Verfahren gebe und er keine
staatliche Unterstützung erhalten würde,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die italienischen
Behörden berücksichtigen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) i.S. M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
vom 21. Januar 2011 (BeschwerdeNr. 30696/09, S. 54) und die Praxis
der gewichtigsten DublinStaaten, welche derzeit auf DublinVerfahren
mit Griechenland verzichten, weshalb der Beschwerdeführer nicht
befürchten muss, dorthin zurückgeschafft zu werden,
dass der Beschwerdeführer überdies im Rahmen seines ersten
Asylgesuches in der Schweiz die Frage, ob er von den italienischen
Behörden aufgefordert worden sei, nach Griechenland zurückzukehren,
verneint hat (vgl. Akte A6, S. 9), weshalb der Einwand in der
Beschwerdeschrift, wonach er damals – nach sechs bis acht Monaten
Aufenthalt in einem Flüchtlingslager – fünf Tage Frist erhalten habe, um
nach Griechenland zurückzukehren, nicht geglaubt werden kann, zumal
er damals angegeben hat, sich wegen der schlechten Versorgung zur
(ersten) Ausreise in die Schweiz entschlossen zu haben (vgl. A6, S. 9),
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dass folglich entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Ansicht
– anders als bei Griechenland – keine menschenrechtlichen Bedenken
offenkundig gegen die Wegweisung nach Italien sprechen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Grundsatzurteil D2076/2010 vom 16. August
2011 E. 2.6 und 4.11; dazu auch EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 205 ff.), auch wenn
nicht zu verkennen ist, dass die Aufnahmebedingungen in Italien
schwierig sind,
dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie
Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen
für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2005 S. 0013
– 0034) respektiert, und an dieser Einschätzung auch der in der
Beschwerdeeingabe erwähnte Abschiebestopp einzelner deutscher
Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass hinsichtlich der in der Beschwerdeeingabe genannten Berichte zu
den Aufnahme und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive
bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führen kann,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
sei nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
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dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass es dem Beschwerdeführer weder in der Befragung vom 7. Juli 2011
noch in der Beschwerdeschrift gelungen ist, eine einzelfallspezifische
besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen
werden könnte, es drohe ihm in Italien eine unmenschliche Behandlung
oder ein Refoulement in sein Heimatland bzw. es würden humanitäre
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen,
die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO als notwendig
oder angezeigt erscheinen lassen,
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen
wird, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, wie oben erwähnt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, weshalb eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG ungeachtet einer möglichen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: