Abtei lung V
E-5009/2007
luc/beu
{T 0/2}
Urteil vom 20. September 2007
Mitwirkung: Richterin Christa Luterbacher, Richterin Therese Kojic,
Richter Maurice Brodard
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima
A._______, geboren (...), Kroatien,
(wohnhaft),
vertreten durch lic.iur. Dominik Heinzer, (Adresse)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf das Asylgesuch und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer – ein gemischtethnischer (von serbischer Mutter und kroati-
schem Vater abstammender), kroatischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz
in B. – wurde aufgrund einer Ripol-Ausschreibung am (...) durch die Schweizer
Grenzwache festgenommen. Am (...) erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen
Auslieferungshaftbefehl. Eine Beschwerde gegen diesen Haftbefehl wurde mit
Urteil des Bundesstrafgerichts vom (...) abgelehnt, womit eine formale Prüfung des
Auslieferungsbegehrens eingeleitet wurde. Mit Entscheid des Bundesamtes für
Justiz vom (...) wurde dem Auslieferungsersuchen des kroatischen
Justizministeriums vom (...) stattgegeben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 stellte
der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches am 18. Mai 2007 durch das BFM
registriert wurde. Am 28. Juni 2007 fand eine Anhörung durch das zuständige
kantonale Amt statt. Ferner befindet sich eine undatierte Einspracheschrift des
Beschwerdeführers an das BJ gegen dessen Auslieferungsentscheid vom (...) in
den Akten (vgl. A3).
In der undatierten Einspracheschrift des Beschwerdeführers an das BJ und an der
Anhörung vom 28. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, in den Jahren 1991 bis 1993 und 1999/2000 mehrfach von Angehörigen der
Polizei behelligt, festgenommen, misshandelt und bedroht worden zu sein.
Im Jahr 1992 sei (sein Betrieb) vermutlich von Angehörigen der Polizei in die Luft
gesprengt worden, weil einerseits seine Mutter Serbin sei und anderseits er
aufgrund der Vielfalt der ethnischen Herkunft der Menschen, die sich in (seinem
Betrieb) getroffen hätten, verdächtigt worden sei, gegen die kroatischen Kräfte
vorgehen zu wollen. Daraufhin habe er bei der Polizei eine Anzeige eingereicht
und sodann beim Gericht in B. rekurriert, welches ihm etwa im Jahr 1993 eine
Entschädigung zugesprochen habe. Da diese nicht ausbezahlt worden sei, habe er
sich an den europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) in Strassburg ge-
wandt, welcher etwa im Jahr 2002 oder 2003 einen Entscheid gefällt habe. Seit
seiner Klage beim EGMR habe er Drohbriefe und anonyme Telefonanrufe erhal-
ten. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine undatierte,
handschriftlich in fremder Sprache verfasste Anzeige an den EGMR (vgl. A14,
Beilage 16), eine Eingangsbestätigung des EGMR vom 21. November 2002 (vgl.
A14, Beilage 5) und das Urteil des Gemeindegerichts in B. vom (...) 1993 (vgl.
A14, Beilage 35) - alle in Kopie - zu den Akten.
Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer begonnen, als Polizist zu arbeiten, wäh-
rend er die Akademie für Kriminologie besucht habe. Von Februar 1995 bis Ende
1995 sei er in der Drogenfahndung tätig gewesen, bis er fristlos entlassen worden
sei, nachdem er dem kroatischen Präsidenten Tudjman mitgeteilt habe, dass er bei
C. (ehemaliger Politiker), 32 Kilogramm Kokain beschlagnahmt habe. Kurz darauf
sei er angeklagt worden, regierungsfeindliche Plakate aufgehängt zu haben,
weshalb er während 6 Monaten und 15 Tagen in D. in Untersuchungshaft
gesessen sei. Dank einer graphologischen Untersuchung sei er freigesprochen
worden.
3Von November 1997 bis März 1999 habe er (Betriebe) betrieben, welche er wegen
Erpressung durch Angehörige der Polizei geschlossen habe.
Am 7. Februar 1999 seien uniformierte Polizisten in sein Haus eingedrungen und
hätten ihn in einen Wald verschleppt, wo er geschlagen worden sei und dabei
Knochenbrüche erlitten habe. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte der Be-
schwerdeführer ein Arztzeugnis vom 28. September 1999 im Original, welches An-
zeichen eines Bruches der sechsten Rippe attestiert (vgl. A14, Beilage 4), ein wei-
teres ärztliches Schreiben aus dem Jahr 1999 (vgl. A14, Beilage 20) und eine An-
zeige gegen die Polizei vom 23. September 1999 (A14, Beilage 23) – die beiden
letzten in Kopie - ein.
Im Weiteren sei es ihm im Jahr 2000 gelungen, anlässlich einer Vorladung bei der
Polizei auf dem Polizeiposten eine Video-Kassette zu entwenden, auf welcher
kroatische Spezialeinheiten zu sehen seien, die Massaker an Zivilisten verübt
hätten. Nachdem er der Polizei gedroht habe, diese dem Internationalen
Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY: International Criminal
Tribunal for the former Yugoslavia) in Den Haag zuzustellen, sei er wiederum
festgenommen und unter Misshandlungen gezwungen worden mitzuteilen, wo er
die Video-Kassette versteckt halte. Auch seine damalige Freundin, welche zu
diesem Zeitpunkt von ihm schwanger gewesen sei, sei geschlagen worden, worauf
sie eine Fehlgeburt gehabt habe. Die Kassette befinde sich heute in E.. Aus Angst,
seine sich in Kroatien befindende, heute (...)-jährige Tochter zu gefährden, habe er
sie bisher nicht weitergereicht. Zur Stützung dieser Äusserungen brachte der Be-
schwerdeführer ein Entlassungsschreiben des Spitals vom 4. Oktober 2000 nach
einem gynäkologischen Eingriff an seiner Freundin in Kopie bei (vgl. A14, Beilage
22).
Ferner schilderte der Beschwerdeführer, er sei etwa im November 2000 nochmals
fälschlicherweise unter der Anklage eines Diebstahls während zwei Monaten in B.
in Untersuchungshaft genommen worden. Dank eines Alibis – er habe sich zur
Tatzeit aus gesundheitlichen Gründen in F. aufgehalten – sei er entlassen worden.
Im Dezember 2000 habe er Kroatien verlassen, nachdem er weiterhin anonyme
Telefonanrufe und Morddrohungen erhalten habe, um sich nach E. zu begeben,
wo er am 5. Februar 2001 um Asyl ersucht habe. Nachdem sein Asylantrag etwa
im Jahr 2003 abgelehnt worden sei, habe er sich weiterhin in E. aufgehalten und
dort gearbeitet. Am 12. Oktober 2004 sei sein Sohn in E. geboren, welcher somit
die (...) Staatsangehörigkeit besitze.
Während seines Aufenthalts in E. habe sich der Beschwerdeführer am 2. Oktober
2001 schriftlich an G., einen Ermittler am Internationalen Strafgerichtshof für das
ehemalige Jugoslawien, gewandt. Die Duplikate seiner Schreiben an den ICTY
habe er seinen Eltern in Kroatien zugestellt; bei einer Hausdurchsuchung im Jahr
2003 seien sie dort von der kroatischen Polizei gefunden worden. Daraufhin – und
gemäss ihm aus diesem Grund – sei ein internationaler Haftbefehl gegen ihn
erlassen worden. Nachdem er beim EGMR in Strassburg gegen seine drohende
Auslieferung aus E. nach Kroatien geklagt habe, habe er in E. telefonische
Todesdrohungen von einem Polizisten aus B. erhalten. Als Nachweis dieser
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Schreiben an den Ermittler G. des
ICTY vom 2. Oktober 2001 in Kopie mit undatierter, handschriftlicher
4Eingangsbestätigung des Ermittlers im Original (vgl. A14, Beilage 2), sowie eine
Ausgabe der kroatischen Zeitschrift Hrvatska Ljevica vom 1.7.-31.7.2002 mit
unterstrichenen Angaben auf Seiten 20 und 21, welche eine Liste von getöteten
und verschwundenen Personen enthalten (vgl. A14, Beilage 3) - im Original - zu
den Akten.
Nach einem Asylantrag in H. sei er (nach E.) zurückgeschoben worden. Zuvor sei
er jedoch in H. vom 4. April bis 14. Mai 2005 wegen eines Auslieferungsverfahrens
in Haft gewesen (vgl. A3, Beilage1).
Im Jahr 2005 habe er in I. um Asyl nachgesucht und sei auch dort – in (...) – vom
8. November 2005 bis 12. April 2006 wegen eines Auslieferunsverfahrens
inhaftiert gewesen. Nachdem die I. Gerichtsbehörden am 12. April 2006 die
Unzulässigkeit der Auslieferung festgestellt hätten, habe er sein Asylgesuch
zurückgezogen, um nach E. zurückzukehren (vgl. A3, Beilage 2).
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, traumatisiert zu sein und sich in E. von
2001 bis 2004 einer Psychotherapie unterzogen zu haben.
Zur Stützung seines Asylgesuches hat der Beschwerdeführer weitere fremdspra-
chige Dokumente ohne Übersetzungen – darunter diverse Zeitungsartikel, welche
auf Missstände in Kroatien aufmerksam machen, und Schreiben aus dem Jahre
2007, welche das dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende kroatische
Strafverfahren betreffen – eingereicht. Folgende in Kopie eingereichte Korrespon-
denz sei mit Behörden geführt worden:
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 an den kroatischen Präsi-
denten Mesic (vgl. A14, Beilage 6),
- Eingangsbestätigung der Kanzlei des Präsidenten vom 11. Juni 2007 (vgl. A14,
Beilage 7),
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2007 an das kroatische Innenmi-
nisterium (vgl. A14, Beilage 8),
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2007 an einen kroatischen Mi-
nister betreffend das Urteil eines Gerichts in B. vom 26. Februar 2004, welches die
Beschwerde eines Mitangeschuldigten des Beschwerdeführers abwies (vgl. A14,
Beilage 11),
- Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2007 an den EGMR gegen
seine Auslieferung durch die Schweiz (vgl. A14, Beilage 29),
- undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die Leitung der Bezirkspolizei
(Eingang: 26. Mai 2000) bezüglich einer polizeilichen Vorladung auf den 26. Mai
2000 (vgl. A14, Beilage 17).
B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 – eröffnet am 17. Juli 2007 - trat das BFM auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein. Im
Weiteren ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug
an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit
dem Entscheid des Bundesstrafgerichts im Auslieferungsverfahren eingereicht.
Ferner liessen sich aus den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
28. Juni 2007 gemachten Angaben keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfol-
5gung entnehmen.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2007 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung
anfechten und beantragt deren Aufhebung und die Feststellung, dass die Vorins-
tanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Aus die-
sem Grund sei die Sache (implizit) zum Eintreten und zur materiellen Neubeurtei-
lung, insbesondere der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer wegen unzu-
mutbarem Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu ge-
währen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe weitere Beweismittel
zu den Akten, darunter einen E-Mail-Austausch vom 19. und 20. Juli 2007
zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und G., dem Ermittler am
ICTY, mit welchem der Beschwerdeführer bereits früher in Kontakt gewesen sei,
und Auszüge aus folgenden Berichten: Civil and Political Rights in Croatia, Human
Rights Watch, Oktober 1995; Croatia, Country Reports on Human Rights
Practices, US Department of State, 2004; Background Report: Domestic War
Crime Trials 2004, OSZE, 26. April 2005. Zudem reichte er einen fremdsprachigen
Zeitungsartikel aus der Zeitung Vjesnik aus dem Jahr 2004 sowie einen
Internetartikel der Universität Buffalo/New York vom 28. Juni 2003 ein.
D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellte sie fest,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen worden sei,
weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos
zu bezeichnen sei. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stel-
lungnahme im Sinne von Art. 57 VwVG eingeladen.
E. In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 hielt die Vorinstanz ohne ergänzende
Ausführungen an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2007 zur
Kenntnis gebracht.
F. Mit Eingabe vom 2. August 2007 berichtigte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers einen Sachverhaltspunkt seiner Rechtsmittelschrift.
6G. Mit Telefax vom 9. August 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 31. August
2007 ergriff er diese Gelegenheit.
H. Der Beschwerdführer reichte am 17. September 2007 eine weitere (in kroatischer
Sprache verfasste) Eingabe ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den
anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 52 ff. VwVG i.V.m. Art. 108a AsylG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
2.3 Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind folglich nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens; die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist
somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
7Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheide und Mitteilungen der
ARK/EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich
der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem
Bundesverwaltungsgericht indessen volle Kognition zu, weil diese Punkte von der
Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn eine Person, die sich illegal in der
Schweiz aufhält, mit der Stellung eines Asylgesuchs offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, wobei ein
solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht worden ist (vgl.
Art. 33 Abs. 1 und 2 AsylG). Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf die erwähnte
Bestimmung ist hingegen nicht zulässig, wenn eine frühere Einreichung des
Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war, beziehungsweise wenn sich
Hinweise auf Verfolgung ergeben (vgl. Art. 33 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2007 im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit
dem Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz gestellt. Erst nachdem das
Bundesstrafgericht mit Urteil vom (...) eine gegen diesen Haftbefehl gerichtete
Beschwerde abgewiesen habe, sei das Asylbegehren mit Schreiben vom 11. Mai
2007 eingereicht worden, obschon eine frühere Einreichung möglich und zumutbar
gewesen wäre. Im Übrigen stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit konstruiert wirkten und
diverse Ungereimtheiten enthalten würden. So habe der Beschwerdeführer nicht
erklären können, wie er als Polizist tätig gewesen sei und weshalb er eine solch
steile und schnelle Karriere bei der Polizei habe machen können. Es sei ihm auch
nicht möglich gewesen darzulegen, weshalb im Jahr 1992 gerade (seinen Betrieb)
gezielt hätte angegriffen werden sollen, zumal damals Krieg geherrscht habe, wes-
halb eher anzunehmen sei, (der Betrieb) sei durch die allgemeinen
Kriegseinwirkungen beschädigt worden. Auch seien seine Ausführungen bezüglich
der von ihm eingereichten Klagen bei den Gerichten in Den Haag und Strassburg
nicht substantiiert. Die Darstellung, wie er die Videokassette, welche nicht als
Beweismittel beigebracht worden sei, anlässlich einer Vorladung bei der Polizei
entwendet habe, wirke konstruiert und unglaubhaft. Überdies würden die
zahlreichen eingereichten Dokumente diese Einschätzung nicht umzustossen
vermögen. Aus diesen Gründen sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe zunächst eingewendet, der Nicht-
eintretenstatbestand von Art. 33 AsylG sei auf den Beschwerdeführer nicht an-
wendbar, da er sich nicht illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Als Kroate habe
er das Recht, ohne Visum in die Schweiz einzureisen und sich hier bis zu drei Mo-
naten als Tourist aufzuhalten.
8In Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang des Asylgesuchs mit dem Bundes-
strafgerichtsurteil vom (...) wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach
seiner Freilassung aus der Auslieferungshaft in I., nachdem I. sich geweigert hatte,
ihn nach Kroatien auszuliefern, nicht damit gerechnet, dass die Schweizer
Behörden gewillt sein würden, ihn aufgrund desselben internationalen Haftbefehls
nach Kroatien auszuliefern. Vor der Rechtskraft des Schweizerischen
Auslieferungsentscheides habe deshalb für ihn kein Anlass bestanden, ein
Asylgesuch einzureichen, zumal er sich zwecks Durchreise nach J. in der Schweiz
befunden habe, wo er einen Freund habe besuchen wollen.
Schliesslich würden Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht offensichtlich
haltlos seien. In Ergänzung zu den Schilderungen des Beschwerdeführers anläss-
lich der kantonalen Anhörung und in seinem Schreiben an das BJ (vgl. A3) präzi-
siert der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf Beschwerdeebene insbesondere
bezüglich des Inhalts der mehrfach von ihm erwähnten Videokassette. Von H., der
in seiner Funktion als Polizist einem Massaker an einer serbischen Familie namens
K. beigewohnt habe, sei er auf diese Kassette aufmerksam gemacht worden. Diese
sei von Angehörigen einer kroatischen Spezialeinheit – darunter ein Mann namens
L. – aufgenommen worden, welche das von ihnen verübte Massaker an der Familie
K. aufgenommen hätten. L. sei im Jahr 2003 wegen seiner Beteiligung an einem
anderen Kriegsverbrechen angeklagt, allerdings im Jahr 2004 – in erster Linie
wegen nicht verwertbarer Zeugenaussagen – wieder freigesprochen worden. Die
vom Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Berichte von
Human Rights Watch, der OSZE und dem US State Department erwähnten diesen
Vorfall. Nachdem der Beschwerdeführer die Kassette im Jahr 1999 oder 2000 aus
einem Polizeiposten entwendet habe, habe er L. darüber benachrichtigt und ihm
gedroht, dass eine Vertrauensperson diese veröffentlichen würde, falls ihm und
seiner Familie etwas zustossen würde. Daraufhin sei er und seine Freundin von
diesem selben L. und seinen Komplizen festgenommen und massiv geschlagen
worden. Diese Vorfälle habe er schliesslich dem ICTY im Jahre 2001 mitgeteilt. Der
Ermittler habe ihn indessen an die kroatischen Justizbehörden verwiesen, da seine
Informationen kein laufendes Ermittlungsverfahren der "high-profile"-Fälle des
ICTY betroffen hätten. Erst anlässlich einer zweiten Kontaktaufnahme im Jahr 2006
habe er dem Ermittler gegenüber die Videokassette erwähnt. Der
Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass sich allein angesichts der Komplexität
des dargelegten Sachverhalts und der Fülle der eingereichten Beweismittel eine
materielle Überprüfung aufgedrängt hätte, worauf im Übrigen bereits die
Bemerkung des Hilfswerksvertreters zur kantonalen Anhörung hingedeutet habe
(vgl. A13, S. 18). So wirke namentlich seine schriftliche Zeugenaussage vom 2.
Oktober 2001, welche vom ICTY-Ermittler G. entgegen genommen worden sei,
sehr glaubwürdig (vgl. A14, Beilage 2). Auch belege das eingereichte kroatische
Gerichtsdokument vom (...) 1993, dass er während des Krieges Verfolgung seitens
kroatischer Extremisten ausgesetzt gewesen sei (vgl. A14, Beilage 35).
Schliesslich sei aufgrund einer summarischen Prüfung des Beilagenverzeichnisses
zum Anhörungsprotokoll (vgl. A14) davon auszugehen, dass weitere der
eingereichten Beweismittel seine Glaubwürdigkeit zu untermauern vermöchten.
4.3 In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 hielt die Vorinstanz, ohne auf die neuen
Beweismittel und Sachverhaltsergänzungen einzugehen, an ihrem Standpunkt fest.
9
5. Gemäss den Voraussetzungen von Art. 33 AsylG ist vorliegend zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch missbräuchlich gestellt hat, oder ob sich Hin-
weise auf eine Verfolgung ergeben bzw. ob eine frühere Einreichung des Asylge-
suchs nicht möglich oder nicht zumutbar war.
5.1 Ob die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine frühere Gesuchseinreichung
möglich und zumutbar gewesen wäre, zutrifft, kann indessen mit Rücksicht auf die
nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben. Dasselbe gilt bezüglich der Fra-
ge, ob sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in
der Schweiz aufgehalten hat oder ob er, wie in der Beschwerdeschrift erwähnt, als
Tourist legal in der Schweiz weilte, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 33
AsylG nicht anwendbar sei.
5.2 Denn selbst wenn die Asylgesuchseinreichung vorliegend als verspätet im Sinne
von Art. 33 AsylG zu qualifizieren wäre, wäre das Nichteintreten nur gerechtfertigt,
wenn keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden. Auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 33 AsylG ist hingegen einzutreten, falls Hinweise auf eine Verfolgung vorlie-
gen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Für die Annahme von Hinwei-
sen auf Verfolgung, die gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zum Eintreten auf ein
Asylgesuch führen, ist ein tiefes Beweismass anzusetzen und der weite
Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG anzuwenden, der neben Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
ANAG - namentlich von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
verbotene menschenrechtswidrige Behandlung - umfasst (vgl. EMARK 2003 Nr. 18,
19 und 20.) Erweisen sich Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick
("prima facie") als haltlos, so ist auf das entsprechende Gesuch einzutreten und es
sind die Vorbringen der Asylsuchenden im Rahmen einer umfassenden Prüfung
unter dem strengeren Blickwinkel von Art. 7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu
prüfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 E 4b S. 115).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl im
erstinstanzlichen Verfahren wie vor dem Gericht mehrere Beweismittel eingereicht
hat, aus welchen sich Hinweise auf Verfolgung ergeben, die entsprechend näher
untersucht werden müssen. Auch sind seine Äusserungen grösstenteils kohärent,
genügend substantiiert und zeitlich in sich schlüssig ausgefallen und geben einen
lebensnahen Eindruck, weshalb sie nicht als haltlos eingestuft werden können.
5.3.1 Gewisse kleinere Ungereimtheiten liegen in seinen Schilderungen zwar vor, wel-
che aber durchaus auf ein durch die ihm angeblich widerfahrenen Misshandlungen
gemindertes Erinnerungsvermögen - insbesondere bezüglich gewisser Daten - zu-
rückgeführt werden können. Die grössten Widersprüche sind hinsichtlich der Schil-
derungen im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in
Besitz der Videokassette gelangt ist, auszumachen. Befremdend wirkt dabei vor
allem seine Aussage an der kantonalen Befragung, er habe die Kassette lediglich
ausgeliehen, denn nach deren Entwendung habe er sie "überspielen" und "retour-
nieren" wollen (vgl. A13, S. 9). Es ist indessen durchaus nachvollziehbar, dass er
10
durch die doch eher realitätsfremde Schilderung den "wahren" Lieferanten der Kas-
sette zu schützen gedachte. Einen Hinweis darauf könnte seine erst auf
Beschwerdeebene gemachte Erwähnung, M. habe ihn auf dieses Video aufmerk-
sam gemacht, liefern. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich
insbesondere durch das von ihm ins Recht gelegte Schreiben vom 2. Oktober 2001
an den ICTY-Ermittler G. und das E-Mail vom 20. Juli 2007 desselben ICTY-Ermitt-
lers, in welchem dieser bestätigt, in den Jahren 2001 und 2006 mehrmals vom
Beschwerdeführer kontaktiert worden zu sein. Die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers wird auch dadurch gestützt, dass er in seinem Schreiben vom
2. Oktober 2001 die Namen "K." und "L." erwähnte, welche in öffentlichen Doku-
menten in Zusammenhang mit Massakern erst später bekannt geworden zu sein
scheinen (vgl. diverse eingereichte Berichte, insbesondere die Zeitschrift Hrvatska
ljevica, A14, Beilage 3).
Zusammenfassend ist somit von den glaubhaft geschilderten Vorbringen des Be-
schwerdeführers, so wie sie unter Bst. A und E. 4.2. oben dargelegt sind, auszuge-
hen.
5.3.2 Die Äusserungen des Beschwerdeführers enthalten überdies genügend Hinweise
auf Verfolgung, die materiell zu prüfen gewesen wären.
Zunächst ist festzustellen, dass Serben bereits vor der Unabhängigkeit Kroatiens
im Juni 1991 in diesem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens ethnischen Diskrimi-
nierungen ausgesetzt waren, welche sich mit den Autonomiebestrebungen von
Serben in der kroatischen Provinz Krajina in den 90er Jahren des letzten Jahrhun-
derts zuspitzten und nach der Unabhängigkeit Kroatiens in ethnisch motivierte Ver-
treibungen und Kämpfe mündeten (vgl. Human Rights Watch, Croatia, Second
Class Citizens: The Serbs of Croatia, Vol. 11, No. 3(D), März 1999, S. 7 f.). Da die
Mutter des Beschwerdeführers serbischer Abstammung ist, ist durchaus nachvoll-
ziehbar, dass der Bombenanschlag auf (den Betrieb) des Beschwerdeführers im
Jahr 1991 ihm persönlich gegolten haben könnte und nicht nur den allgemeinen
Kriegswirren zuzuschreiben ist, zumal sein damaliger Wohnort B. an die Krajina
angrenzte, wo der ethnische Hass besonders stark zum Ausdruck kam. Das
Schreiben von Unbekannten, welches einen in die Luft gejagten (Betrieb) erwähnt,
müsste unter diesem Blickwinkel geprüft werden (vgl. A14, Beilage 24).
Im Weiteren finden sich mindestens in zwei Beweismitteln (in der Anzeige gegen
die Polizei vom 23. September 1999, in welcher ein Arzt durch Schläge verursachte
Verletzungen attestierte [vgl. A14, Beilage 23] und im undatierten Schreiben des
Beschwerdeführers an die Leitung der Bezirkspolizei - welches am 26. Mai 2000
dort eingegangen ist - [vgl. A14, Beilage 17]) Hinweise auf Misshandlungen durch
die Polizei. Weitere Dokumente lassen Verletzungen erahnen: Das Urteil des Ge-
meindegerichts von B. vom (...) 1993, in welchem von Entschädigung die Rede ist
(vgl. A14, Beilage 35), und das Schreiben der Gemeinde B. vom 31. Januar 2000,
mit welchem Arztzeugnisse eingefordert werden (vgl. A14, Beilage 36).
Ferner erstaunt, dass das BFM seine Einschätzung, die Vorbringen des Beschwer-
deführers beinhalteten keine Hinweise auf Verfolgung, die nicht als haltlos zu gel-
ten hätten, unter anderem auf die Beobachtung stützt, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers seien in E. bereits einmal materiell geprüft worden, obschon die
E. Asylakten nicht vorliegen. Nur aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers,
11
sein Asylverfahren in E. sei mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden
(vgl. A13, S. 2), zu diesem Schluss zu kommen, erscheint ungenügend, um die
Schilderungen des Beschwerdeführers als haltlos zu deuten. Weiter erstaunt, dass
das BFM lediglich nach rudimentärer Übersetzung der eingereichten Unterlagen,
sowie auf Vernehmlassungsebene ohne nähere Prüfung der mit dem Rechtsmittel
eingebrachten Beweismittel wiederholt zu diesem Schluss gelangte. Zumindest
wären die Beweismittel zu übersetzen und einer eingehenden materiellen Prüfung
zu unterziehen, die E. Asylakten des Beschwerdeführers einzusehen, und den
Anzeigen an den EGMR nachzugehen gewesen, mindestens um zu erfahren, auf
welches Verfahren sich das Bestätigungsschreiben vom 21. November 2002 des
EGMR bezieht (vgl. A14, Beilage 5). Auch wären Nachforschungen über die vom
Beschwerdeführer erwähnten Personen, welche in Kriegsverbrechen involviert
gewesen sein sollen, angezeigt gewesen. Schliesslich bieten auch die bereits in
anderen Staaten abgewickelten Auslieferungsverfahren - ausser in I. sollen
gemäss dem Beschwerdeführer in E. und H. solche stattgefunden haben (vgl. A3)
-, welche indessen nicht zu Auslieferungen geführt haben, Hinweise darauf, dass
dem Auslieferungsbegehren Kroatiens zumindest mit gewissem Vorbehalt zu
begegnen ist. Die I., H. und E. Verfahrensakten könnten voraussichtlich mehr
Aufschluss darüber geben.
5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens und zur materiellen
Behandlung an das BFM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1
bis 3 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7
des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zu-
zusprechen. In der am 31. August 2007 eingereichten Kostennote wird seitens
(Rechtsvertreter) ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'587.50 ausgewiesen, welcher
als angemessen qualifiziert werden kann. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'587.50 (inkl.
Auslagen) auszurichten.
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben.
2. Das Verfahren wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Bundesamt zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr.
1'587.50 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten N _______, zum Vollzug gemäss Ziffern 2 und 4
des Dispositivs, in Kopie
- (kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand am: