Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5009/2011
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Äthiopien,
vertreten durch (…),
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 6. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2011
in einem Auto illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch
einreichte,
dass sie gemäss EURODACMeldungen am 6. April 2010 sowie am
1. April 2011 in Brüssel daktyloskopiert wurde und um Asyl ersucht hatte,
dass sie am 15. Juni 2011 im EVZ Basel summarisch befragt und ihr
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Belgiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und
einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung unter anderem zu
Protokoll gab, sie sei in ihrem Heimatland wegen Blutrache in Gefahr und
habe deshalb in Belgien um Asyl ersucht, wo ihr Gesuch abgelehnt
worden sei,
dass sie auf der Suche nach ihrem Lebenspartner, C._______, in die
Schweiz gekommen sei, und eine Zuweisung in den Kanton wünsche, wo
ihr Partner lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 ihrem Wunsch nach
Zuteilung in den Kanton D._______ – unter Hinweis auf das bloss
"freundschaftliche Verhältnis" zwischen ihr und ihrem Partner – nicht
stattgab und die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zuwies,
dass C._______ mit Schreiben vom 24. Juni 2011 dem BFM mitteilte,
dass die Beschwerdeführerin schwanger sei,
dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingaben vom 6. Juli 2011
und 25. August 2011 unter anderem um Ausübung des
Selbsteintrittsrechts ersuchte,
dass das BFM am 11. August 2011 ein Übernahmeersuchen im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
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zuständig ist [DublinIIVO], an die belgischen Behörden richtete, welche
diesem am 12. August 2011 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2011 – eröffnet am
8. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
nach Belgien anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, die
belgischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
gutgeheissen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.6) Belgien für das Asyl und Wegweisungsverfahren
zuständig sei,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs weder die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen noch einen
Selbsteintritt der Schweiz zu begründen vermöchten,
dass nämlich Belgien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO trotz
einem ablehnenden Asylentscheid weiterhin für das Verfahren der
Beschwerdeführerin bis und mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug
zuständig sei,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu
C._______ nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i
DublinIIVO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewertet werden könne, da die
Beziehung einerseits aufgrund der Ausreise von C._______ aus Äthiopen
Anfang 2009 beendet und erst 2011 in der Schweiz wieder aufgenommen
worden sei, wobei anzunehmen sei, dass es der Beschwerdeführerin,
welche sich seit Anfang 2010 in Belgien aufgehalten habe, schon früher
möglich gewesen wäre, in die Schweiz zu reisen, und sie andererseits zu
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Protokoll gegeben habe, die Beziehung sei im Heimatstaat nur als
Wochenendbeziehung gelebt worden,
dass die Beziehung auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Schwangerschaft nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinII
VO bezeichnet werden könne,
dass die Schwangerschaft und die wieder aufgenommene Beziehung
zum angeblichen Kindsvater auch den Anforderungen an die humanitären
Gründe eines Selbsteintritts nicht zu genügen vermöchten, wobei
unerheblich sei, dass bisher keine Vaterschaftsanerkennung vorliege,
dass weiter die angeführten gesundheitlich bedingten Einschränkungen
von C._______ kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten,
welches einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würde, zumal die
geltend gemachte gesundheitliche Situation schon seit 2009 bestehe und
es ihm in der Vergangenheit offensichtlich möglich gewesen sei, seinen
Alltag ohne die Beschwerdeführerin zu bewältigen,
dass es der Beschwerdeführerin (und ihrem Partner) schliesslich
freistehe, Heiratsvorbereitungen aus dem Ausland fortzuführen und nach
einer allfälligen Heirat einen Familiennachzug zu beantragen,
dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. Februar 2012
zu erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass Belgien insbesondere Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei und keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen würden, Belgien halte sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen und würde das NonRefoulementGebot verletzen,
dass Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb es der
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Beschwerdeführerin zumutbar sei, bei gesundheitlichen Beschwerden bei
den belgischen Behörden Unterstützung zu beantragen,
dass die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen
seien und es ihr frei stehe, allenfalls medizinische, insbesondere
psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, wobei die
entsprechende Infrastruktur auch in Belgien zur Verfügung stehe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, in Anwendung des Selbsteintrittsrechts das
Asylgesuch zu prüfen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die
Beschwerdeführerin erst nach einer offiziellen Anerkennung der
Vaterschaft durch den Kindsvater nach Belgien zu überstellen, und
subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich vor der Überstellung
der Beschwerdeführerin nach Belgien zu versichern und ihr gegenüber zu
belegen, dass sie dort eine adäquate psychiatrische Betreuung erhalte,
einen erneuten Asylantrag stellen könne und in der Folge davon eine
Chance auf ein Bleiberecht in Belgien erhalte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege,
inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren
sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin leide unter schwerwiegenden psychischen
Problemen und habe bereits in Belgien wiederholt versucht, sich das
Leben zu nehmen,
dass eine Wegweisung nach Belgien eine Art. 3 EMRK widrige
Kettenabschiebung durch Belgien nach Äthiopien zur Folge hätte, wo
eine allfällige psychiatrische Behandlung mangelhaft wäre,
dass weiter die Suizidgefahr der Beschwerdeführerin nicht
ausschliesslich mit der Wegweisung nach Belgien verbunden sei,
sondern in den traumatischen Erfahrungen in Äthiopien und Belgien
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sowie der drohenden Trennung von ihrem langjährigen, erst vor kurzem
wiedergefundenen Partner und Vater ihres Kindes gründe,
dass wegen der traumatisierenden Erfahrungen in Belgien mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass sie
unmittelbar nach der Ankunft dort Suizid begehen würde, weshalb der
Verweis auf vor Ort erreichbare psychologische Betreuung nicht
verfange,
dass weiter anzunehmen sei, dass sie in Belgien kein erneutes
Asylgesuch stellen könne, womit sie nicht in die dortigen Asylstrukturen
komme und entsprechend keine psychologische Betreuung erhalte,
dass hinsichtlich des durch die Vorinstanz verneinten Vorliegens einer
durch Art. 8 EMRK geschützten Familiengemeinschaft entgegnet wird,
die Beschwerdeführerin und C._______ hätten in Äthiopien eine
mehrjährige Beziehung und feste Heiratsabsichten gehabt,
dass der Kontakt jedoch infolge seiner Flucht abgebrochen sei, sie sich
erst über eine Internetplattform wieder gefunden und unmittelbar danach
den Kontakt wieder aufgenommen hätten,
dass der Schutz des Familienlebens weiter bereits während der
Schwangerschaft greife,
dass aufgrund der gesundheitlichen Situation von C._______
beziehungsweise des ablehnenden Asylentscheides der
Beschwerdeführerin in Belgien ausser Betracht falle, das Familienleben in
Äthiopien oder in Belgien zu führen, weshalb dafür einzig die Schweiz in
Frage komme,
dass ferner eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien und
die drohende unmittelbare Ausschaffung nach Äthiopien einer
Anerkennung des Kindes durch den Kindsvater entgegenstehen würden,
was eine Verunmöglichung der Wahrnehmung und Überprüfung der
zivilrechtlichen Ansprüche des Vaters, der Beschwerdeführerin und des
ungeborenen Kindes zur Folge haben und somit eine Verletzung von Art.
6 i.V.m. Art. 8 EMRK darstellen würde,
dass im Weiteren ein Selbsteintritt der Schweiz auch aufgrund von Art. 15
DublinIIVO geboten sei, da Personen – wie die Beschwerdeführerin und
ihr Partner –, welche gemäss diesem Artikel im Rahmen einer
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zwischenstaatlichen Aktion zusammengeführt werden müssten, nicht
auseinandergerissen werden dürften,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich wegen der drohenden
Wegweisung suizidgefährdet sei, womit das ungeborene Kind gefährdet
sei und auch aus Sicht des Kindeswohls auf das Asylgesuch eingetreten
werden müsse,
dass sich im Übrigen die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch
den Kindsvater aufgrund der mangelhaften – mithin gegen Treu und
Glauben verstossenden – Kooperation des BFM verzögert habe, weshalb
die Beschwerdeführerin so zu stellen sei, wie wenn das BFM
pflichtgemäss gehandelt hätte,
dass als Beweismittel ein ärztlicher Bericht, datiert vom 26. August 2011,
sowie datiert vom 24. August 2011, von Dr. med. F._______ und med.
pract. G._______, (…), ein ärztlicher Bericht betreffend C._______,
datiert vom 26. August 2011, von Dr. med. H._______, (…), ein ärztlicher
Bericht, datiert vom 9. September 2011, von Dr. med. I._______, (…),
sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. September 2011
den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis nach Eingang und
Prüfung der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden
werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt – sofern
sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid ausführlich und
rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser
Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
e DublinIIVO zugestimmt haben und Belgien für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass Belgien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Belgien nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis der
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann,
dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit weiteren Hinweisen),
dass die (…) Probleme der Beschwerdeführerin zwar auch vom
Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede zu stellen sind, hingegen die
Ausführungen in der Beschwerde durch die eingereichten ärztlichen
Zeugnisse relativiert werden, und folglich ganz aussergewöhnliche
Umstände offensichtlich ausgeschlossen werden können,
dass die Beschwerdeführerin ferner – wie von der Vorinstanz zu Recht
festgestellt – bei Bedarf in Belgien eine adäquate medizinische Betreuung
in Anspruch nehmen kann,
dass indessen das BFM darauf hinzuweisen ist, die belgischen
Wiederaufnahmebehörden über die Schwangerschaft der
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Beschwerdeführerin und ihre gesundheitliche Situation zu orientieren, so
dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können,
dass weiter eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien auch
im Lichte von Art. 8 EMRK nicht als unzulässig erscheint,
dass nämlich Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die
finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen
sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS
WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr.
25702/94, § 150),
dass gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO, sofern die Familie bereits im
Herkunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete Partner der
asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des
Abkommens ist, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird,
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt und gemäss Akten auch
kein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung zu
Protokoll gab, mit ihrem Partner eine Wochenendbeziehung geführt zu
haben (vgl. A5/10 S. 4), und sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum
Zuweisungsentschied die Frage nach der Beziehung zu ihm einzig damit
beantwortete, er sei ihr Freund und sie plane mit ihm die Zukunft (vgl.
A7/1), weshalb der Einwand in der Beschwerde, sie hätten in Äthiopien
eine über Jahre dauernde Beziehung gelebt, welche mit festen
Heiratsabsichten einhergegangen sei, als nachgeschoben zu bewerten
ist,
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dass sich darüber hinaus auch den vorinstanzlichen Akten von
C._______ keine Hinweise auf eine im Heimatstaat geführte Beziehung
mit der Beschwerdeführerin entnehmen lassen,
dass demnach offensichtlich weder von einer tatsächlich gelebten
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft im
Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Partner ausgegangen werden kann,
dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal sie sich gemäss eigenen
Angaben erst seit dem 6. Juni 2011 in der Schweiz – wo der angebliche
Kindsvater Wohnsitz hat – befindet, zu diesem Zeitpunkt aber bereits seit
mehreren Wochen schwanger war (vgl. A17/1 Beweismittel 1),
dass kein ausgewiesenes Kindsverhältnis besteht,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Vorinstanz gemäss Akten
mit Schreiben vom 24. August 2011 das Zivilstandsamt (…) über den
Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin informierte und
diesem die angeforderten Unterlagen (Auszug Befragungsprotokoll,
Heimatschein) zukommen liess (vgl. A25/1), weshalb sich die Rüge, das
BFM habe hinsichtlich des vorgeburtlichen Anerkennungsverfahrens die
Kooperation verweigert, als haltlos erweist,
dass schliesslich auch eine allfällige Anerkennung des werdenden Kindes
durch C._______ und entsprechend auch das hängige Gesuch um
Anerkennung die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien
nicht als unzulässig im Sinne von Art. 8 EMRK erscheinen lassen würde,
womit der Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei erst nach einer
offiziellen Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindsvater nach
Belgien zu überstellen, abzuweisen ist,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung im Übrigen der
Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass grundsätzlich ein
Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn
die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und es
der Beschwerdeführerin mithin offen steht, ein allfälliges
Ehevorbereitungsverfahren von Belgien aus weiter voran zu treiben,
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dass die Beschwerdeführerin weiter rügt, die Vorinstanz hätte aufgrund
von Art. 15 DublinIIVO auf das Asylgesuch eintreten müssen,
dass die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO
ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere Mitgliedstaaten zu
ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinII
Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15) und
die Klausel folglich bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem
Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines
anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte,
dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und somit in
einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb
Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO vorliegend keine Anwendung finden kann,
dass weiter gemäss Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO in Fällen, in denen die
betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit
oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen
ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und
den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen,
sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass mithin Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO bereits deshalb keine Anwendung
findet, da im Heimatland offensichtlich keine familiäre Bindung bestanden
hat,
dass schliesslich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin,
die Schwangerschaft sowie die Beziehung mit dem angeblichen Vater
des werdenden Kindes den Anforderungen an die humanitären Gründe
(Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht zu genügen vermögen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.2 f.),
dass somit kein Anlass zur Anwendung der humanitären
Selbsteintrittsklausel von Art. 15 oder von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
besteht,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
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11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen und das BFM die Überstellung der Beschwerdeführerin nach
Belgien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass auf den Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich vor
der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien zu versichern und
ihr gegenüber zu belegen, dass sie dort eine adäquate (…) Betreuung
erhalte, einen erneuten Asylantrag stellen könne und in der Folge davon
eine Chance auf ein Bleiberecht in Belgien erhalte, nicht näher
einzugehen ist, nachdem vorstehend die staatsvertragliche Zuständigkeit
Belgiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
bejaht worden ist, und es entsprechend Belgien obliegt, über ein
allfälliges zweites Asylgesuch sowie möglicherweise benötigte
medizinische Hilfe zu befinden,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb
allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, und es sich erübrigt, auf deren weiteren Inhalt und die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen,
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Seite 14
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die belgischen Behörden über die
Schwangerschaft und die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin vor deren Rückführung zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: