B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5009/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea eigenen Angaben
zufolge etwa Mitte Dezember 2013 und reiste am 14. Mai 2014 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Juni 2013
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Per-
son und den Ausreisegründen befragt. Eine vertiefte Anhörung zu den Asyl-
gründen folgte am 17. März 2015.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er in seinem Heimatstaat zum Militärdienst einberufen worden
sei, obwohl er im Rahmen des eritreischen National Service bereits dem
Bildungsministerium zugeteilt gewesen sei und entsprechenden Zivildienst
als Lehrer geleistet habe. Anlässlich einer Versammlung im militärischen
Trainingscamp in Sawa sei es zu einem Aufruhr gekommen, wobei er als
Auslöser beziehungsweise Anstifter hierfür verantwortlich gemacht worden
sei. Als Folge davon sei er vierzehn Tage inhaftiert und während der Haft
geschlagen worden. Nach seiner Haftentlassung sei ihm die Flucht aus
dem Camp sodann nach einem dreitägigen Fussmarsch der (illegale)
Grenzübertritt in den Sudan gelungen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle in den Akten
verwiesen.
Zwecks Nachweises des geleisteten Militärdienstes reichte der Beschwer-
deführer eine Fotografie, welche ihn in Militäruniform zeigt, und zum Nach-
weis seiner Identität einen Geburtsschein und eine Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 – eröffnet am 20. Juli 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig wurde der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Ablehnung des Asylge-
suchs begründete das SEM damit, die Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den
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Seite 3
Entscheid des SEM und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung des Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand sowie der Verzicht auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses ver-
zichtet. Der Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG sowie die amtliche Beiordnung der
Rechtsvertretung wurde zwecks Einholens einer Stellungnahme des
Rechtsvertreters auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens
verschoben.
E.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wurde mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 gutgeheissen und der
vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Christian Hoffs, als
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
F.
In der Vernehmlassung vom 21. September 2015 hielt die Vorinstanz an
ihrer Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit zur Replik wahr und äusserte sich zur Vernehmlassung der Vor-
instanz.
H.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 29. Au-
gust 2016 beantwortet.
E-5009/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die
von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführt wird).
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Seite 6
4.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, ist in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob die sogenannten Vorfluchtgründe (angebliche
Inhaftnahme und Flucht aus dem Militärcamp) eine asylrelevante Verfol-
gung für ihn zu begründen vermögen, beziehungsweise ob er die behaup-
tete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen Desertion aus dem Militärdienst
in der von ihm geschilderten Weise glaubhaft darzulegen vermochte.
4.2 Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, welche vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass
Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng
bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch motiviert einzustufen (ab-
soluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben,
einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge anzuerken-
nen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und de-
sertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
4.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe, namentlich aufgrund
von Widersprüchlichkeit, Mangel an persönlicher Betroffenheit und fehlen-
dem Detailreichtum der Schilderungen. Der Beschwerdeführer habe bei-
spielsweise weder seinen dreiwöchigen Aufenthalt in Sawa noch den da-
rauffolgenden Aufenthalt in der militärischen Einheit in Ruba Aday adäquat
und kohärent beschreiben können. Die Umstände seiner Verhaftung seien
oberflächlich geschildert worden und hätten sich in der Wiederholung er-
schöpft, ihm sei vorgeworfen worden, anlässlich einer Versammlung einen
Aufruhr angezettelt zu haben. Ferner habe er sich widersprüchlich zum
Verhaftungszeitpunkt und dem Gefängnisort geäussert. Zudem habe er
sich auf allgemeine Wesenszüge eines Gefängnisaufenthalts beschränkt.
Die Vorinstanz stufte ausserdem die Aussagen zur Haftentlassung, zur
Flucht aus dem Militärcamp in Nakfa und die Schilderungen zur illegalen
Ausreise beziehungsweise zum dreitägigen Fussmarsch in den Sudan als
unglaubhaft ein.
4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ein, die an-
gefochtene Verfügung stütze sich in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit auf
eine schwache Argumentation. Glaubhaftigkeitsmerkmale und deutliche
Realkennzeichen würden unzureichend gewürdigt. Sofern die Vorinstanz
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unzureichenden Detailreichtum vorwerfe, werde verkannt, dass es der Er-
zählweise des Beschwerdeführers entspreche, kurz und prägnant auf Fra-
gen zu antworten und sich auf das aus seiner Sicht Wichtige und Wesent-
liche zu beschränken. Die aufgeführten Widersprüche seien unwesentlich
und insgesamt sei keine für die Glaubhaftigkeitsprüfung relevante Gesamt-
würdigung vorgenommen worden. Mit der illegalen Ausreise aus Eritrea
habe der Beschwerdeführer den Militärdienst aktiv verweigert und daher
bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung.
4.5 In Ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2015 hielt die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit fest. Weder
die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Beschwerdeschrift ent-
hielten konkrete Beispiele für vorhandene Realkennzeichen und Glaubhaf-
tigkeitsmerkmale.
4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 12. Oktober 2015
aus, diverse Beispiele der Anhörung zeigten konkrete Glaubhaftigkeits-
merkmale. So habe er unter anderem erwähnt, eine für eine Lehreranstel-
lung beim Bildungsministerium eigentlich ungenügende Anzahl Prüfungs-
punkte erreicht zu haben, was als Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten sei.
Auch die Erwähnung des Spitznamens „C._______“, welcher die Ver-
sammlung in Sawa geleitet habe, zeuge davon, dass von tatsächlich Er-
lebtem berichtet worden sei. Gleiches gelte für die Ausführungen, er habe
in Haft einen Kanister voll mit Wasser tragen müssen. Diese nebensächlich
erscheinenden Details zeigten auf, dass nicht eine Geschichte nacher-
zählt, sondern von Erlebtem berichtet worden sei.
5.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung zu
Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Es ist dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefähr-
dung glaubhaft zu machen. Dies selbst unter Berücksichtigung des redu-
zierten Beweismasses von Art. 7 AsylG.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Marschbe-
fehl oder ein ähnlich aussagekräftiges Dokument zu den Akten gelegt hat,
das ein Aufgebot zum eritreischen Militärdienst zweifelsfrei belegen würde.
Aktenkundig ist einzig eine Fotografie, welche den Beschwerdeführer, zu-
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sammen mit einer weiteren männlichen Person in Militäruniform zeigt. Die-
ses soll seinen eigenen Aussagen zufolge anlässlich der Abschlussfeier in
Sawa im Jahre 2012 aufgenommen worden sein (A21, F3). Selbst ohne
besondere Kenntnisse in der Fotografie ist ersichtlich, dass es sich dabei
um eine Art Collage beziehungsweise eine Studiofotographie handelt, wel-
che nicht eine reale Szene festhält. Ob diese tatsächlich zum genannten
Zeitpunkt und Anlass aufgenommen wurde, kann nicht beurteilt werden.
Die Frage kann jedoch aufgrund weiterer Merkmale, welche für die Un-
glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Desertion aus dem Militärdienst
sprechen, offenbleiben.
5.3
5.3.1 Anlässlich der Befragung zu den Gesuchsgründen (A4, Ziff. 7.01) gab
der Beschwerdeführer an, nach Abschluss des obligatorischen Militär-
dienstes dem Bildungsministerium zugeteilt worden zu sein und danach für
ein Jahr als Lehrer gearbeitet zu haben. Am 20. September 2013 sei er
aufgefordert worden, nach Sawa einzuziehen. Nach einem zweiwöchigen
Aufenthalt in Sawa und einem langen Marsch an den Fluss Ruba Aday sei
den Anwesenden anlässlich einer Versammlung mitgeteilt worden, sie wür-
den den militärischen Einheiten zugeteilt. Der Beschwerdeführer habe in
der Folge das Wort ergriffen und mitgeteilt, bereits dem Bildungsministe-
rium zugeteilt zu sein und die dienstliche Pflicht im Rahmen des Zivildiens-
tes zu erfüllen. Weil andere Teilnehmer durch Jubeln und Klatschen ihre
Zustimmung gezeigt hätten, sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen wor-
den, diese zum Widerstand ermutigt zu haben. Er sei deshalb unmittelbar
nach Beendigung der Versammlung für zwei Wochen inhaftiert und im Ge-
fängnis geschlagen und bestraft worden (A4, Ziff. 7.01). Die Ausführungen
konkretisierte er bei der Anhörung, anlässlich der Versammlung sei mitge-
teilt worden, fortan dem Verteidigungsministerium zugeordnet zu sein. Er
habe nach dem Grund für die Umteilung gefragt, da er nach der militäri-
schen und akademischen Ausbildung dem Bildungsministerium zugeteilt
worden sei, worauf man ihm vorgeworfen habe, er habe zur Unruhe beige-
tragen bzw. diese angezettelt (A21, F48 - F52).
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass weder die persönliche Motivation für
die Wortergreifung an der angeblichen Versammlung noch die genauen
Umstände des Aufruhrs ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Erwide-
rungen in der Beschwerdeschrift, aus der Antwort des Beschwerdeführers
liesse sich klar entnehmen, dass er weder Dienst als Soldat habe leisten
wollen noch verstanden habe, weshalb er zum Verteidigungsministerium
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umgeteilt werden sollte, ist nur teilweise beizupflichten. Der Beschwerde-
führer gab zwar an, gefragt zu haben, weshalb sie als Soldaten dienen
sollten (A21, F32/F48); daraus erschliesst sich indessen nicht, weshalb er
in Eritrea keinen Militärdienst habe leisten wollen. Dass eine Versammlung
stattgefunden hat und es anlässlich dieser zu einem Aufruhr gekommen
ist, spielt für die Frage der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nur eine un-
tergeordnete Rolle. Auch der Hinweis auf den Spitznamen des Redners,
welcher in der Beschwerde nachgeschoben wurde, ist kein Realkennzei-
chen dafür, dass die Versammlung zum erwähnten Zeitpunkt und im vor-
getragenen Rahmen stattgefunden hat.
5.3.2 Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Ausführungen bezüglich
der Inhaftierung und der Haftumstände. Dem SEM ist beizupflichten, wenn
dem Beschwerdeführer Oberflächlichkeit und Unsubstantiiertheit in den
Schilderungen sowie fehlende Betroffenheit vorgehalten werden.
5.3.2.1 Hervorzuheben sind die sehr pauschalen Aussagen des Beschwer-
deführers zu den Haftbedingungen und ihm angeblich zugefügten Untaten.
Bei der Erstbefragung gab er ohne weitere Ausführungen an, während der
Haft geschlagen und bestraft worden zu sein (A4, Ziff. 7.01). Die erforder-
lichen Detailaussagen liess er dabei auch bei der Anhörung vermissen. So
beschränkte er sich auf Aussagen, er sei unterirdisch untergebracht gewe-
sen, geschlagen worden, habe Hunger und Durst leiden müssen, und es
sei dreckig gewesen. Selbst auf konkrete Nachfrage hin fügte er lediglich
an, er sei mit dem Stock geschlagen worden und hätte einen Kanister Was-
ser tragen müssen. Der Frage, ob er in Einzelhaft gewesen sei, wich er
aus, indem er mitteilte, das Gefängnis habe nur über einen Eingang, im
Inneren aber über viele Teile verfügt. Es erstaunt zudem, dass er zum ei-
nen angab, die Inhaftierten nicht verstanden zu haben, zum anderen aber
doch wissen will, dass sie aus der Gegend stammten (A21, F62 – F66).
Die Haft erscheint objektiv betrachtet nicht als persönlich erlebt und die
Ausführungen des Beschwerdeführers gesamthaft als nicht glaubhaft. Es
mangelt den Aussagen an persönlicher Betroffenheit und individuellen
Schilderungen. Wäre dem Beschwerdeführer tatsächlich ein solch ein-
schneidendes Erlebnis wie die behauptete Inhaftierung widerfahren, ihm
„Untaten“ angetan worden und hätte er Bestrafungen erleiden müssen,
würden diese erfahrungsgemäss substantiierter und aus eigenem Antrieb
heraus beschrieben. Der Beschwerdeführer lässt hingegen jegliche Detail-
aussagen, welche auf erlittene Verletzungen durch die Stockschläge oder
andere (über die Stockhiebe hinausgehende) Misshandlungen hingewie-
sen hätten, vermissen. Das Auftreten von Rückenschmerzen nach dem
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Tragen voller Wasserkanister mag grundsätzlich nachvollziehbar erschei-
nen, ist in vorliegendem Fall jedoch kein Hinweis für eine wirklich erfolgte
Inhaftierung oder schwere Misshandlung während einer Haft.
Erscheint bereits die Haft als solche und damit ein wesentlicher Punkt der
angeblichen Vorfluchtgründe als unglaubhaft, sind die Ausführungen zum
Ort oder dem Zeitpunkt der Inhaftierung sowie zu den Umständen der Haft-
entlassung unwesentlich. Die Frage, ob der Haftort anlässlich beider Be-
fragungen kohärent und substantiiert geschildert wurde, ist aufgrund des
unglaubhaften Vorbringens bezüglich der Inhaftierung unerheblich und
kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Verbleibdauer in der Einheit nach
der angeblichen Haftentlassung.
5.3.2.2 Schliesslich erweisen sich auch die Schilderungen des Beschwer-
deführers, er sei aus dem militärischen Camp in Nakfa geflüchtet, als nicht
glaubhaft. So gab er an, nach dem Abendessen einen Toilettengang vor-
getäuscht zu haben und anschliessend nicht mehr zurückgekehrt zu sein
(A4, Ziff. 7.02). Auf die Aufforderung, die Flucht ausführlich zu beschreiben,
gab der Beschwerdeführer bei der späteren Anhörung zu Protokoll, der an-
wesende Wächter habe sich gleichzeitig mit den Soldaten verpflegt (A21,
F73 ff.). Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe einen Toilettengang
vorgetäuscht und sei danach nicht zur Einheit zurückgekehrt beziehungs-
weise, er habe fliehen können, weil ein Wächter gleichzeitig wie die Solda-
ten zu Abend gegessen habe, entbehrt jeglicher Glaubhaftigkeit. Dass im
Rahmen einer militärischen Einheit ein Wächter für die Beaufsichtigung
sämtlicher Soldaten verantwortlich und während seiner Verpflegungspause
nicht abgelöst worden sein soll, ist realitätsfremd. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer vorgängig als Unruhestifter inhaftiert gewesen sein soll,
weshalb zu erwarten wäre, dass er speziell unter Aufsicht stand.
5.3.3 In besonderem Masse unglaubhaft sind die Vorbringen, der Be-
schwerdeführer habe die Strecke von Nakfa beziehungsweise vom Fluss
Ruba Aday bis zur grenznahen Stadt Kassala im Sudan – mithin eine Stre-
cke von rund 260km Luftlinie – zu Fuss innerhalb von drei Tagen zurück-
gelegt (A4, Ziff. 5.02; A21, F83). Die auf Beschwerdeebene vorgetragene
Erklärung, er sei nicht die ganze Strecke zu Fuss gegangen, sondern sei
für circa zwei bis drei Stunden mit einem LKW mitgefahren, erscheint als
nachgeschoben, hat er doch weder anlässlich der Befragung noch der Auf-
forderung an der Anhörung, detaillierte Angaben zum Reiseweg zu ma-
chen, allfällig verwendete Verkehrsmittel bis zur Grenze genannt (A21, F83
f.), indes einen LKW erst ab Kassala erwähnt (A4, Ziff. 5.02). Den Marsch
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Seite 11
selbst oder die zurückgelegte Strecke beschrieb er oberflächlich und un-
detailliert. So sei es streng und heiss gewesen oder die angetroffenen Hir-
ten hätten ihm den Weg Richtung Westen gewiesen. Auch den Grenzüber-
tritt in den Sudan schilderte der Beschwerdeführer nur in pauschaler Weise
und äusserst knapp in dem er angab, es habe dort wohl Soldaten gehabt,
er habe jedoch keine angetroffen (A21, F84 f.). Ein persönlich geprägtes
Bild, wie der Fussmarsch und der Übertritt in den Sudan erlebt worden sein
soll, lässt sich anhand der Aussagen nicht machen.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, namentlich
die Inhaftierung und die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst als
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft darzulegen.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
illegalen Ausreise befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Mithin werden in diesem Kontext sogenannte
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
6.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art.54 AsylG). Wer
sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Kon-
zept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Ge-
währung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. E-
MARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen).
6.3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der Be-
schwerdebegründung im Einzelnen – auf die Ausführungen bezüglich der
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Seite 12
illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Diese sind im Ergebnis nicht
geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
6.4
6.4.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging
davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch
Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich
waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte,
das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der ge-
setzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen
gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche
mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden.
6.4.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden
Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen musste, wovon er trotz der nur eingeschränkten
legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand
auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaub-
haftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit
einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis-
beziehungsweise Substanziierungslast statt.
Im publizierten Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam auf-
grund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche
Eritrea illegal verlassen haben, relativ problemlos in ihre Heimat zurück-
kehren können. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
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Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das
Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern
es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könne. Die Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen
kann auf das oben zitierte Grundsatzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen
werden.
6.5 Das Vorliegen zusätzlicher Faktoren, welche im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bedeuten, ist zu ver-
neinen. Aus den vorangegangen Erwägungen ergeht, dass der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen konnte, sich durch Flucht dem National-
dienst entzogen zu haben, so dass er nicht als Deserteur gelten kann.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend weder Vorfluchtgründe
noch subjektive Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Das SEM ordnete infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an, welche von vorliegendem Ent-
scheid unberührt bleibt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
20. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Eine Veränderung der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers ist gemäss Kenntnissen des Ge-
richts zwischenzeitlich nicht eingetreten. Es sind demnach keine Verfah-
renskosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass.
iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist
diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am
12. Oktober 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1150.- zu den Akten,
welche als angemessen erscheint. Eine Erhöhung der Entschädigung auf-
grund der am 25. August 2016 nachträglich erfolgten Kurzeingabe ist nicht
angebracht. Das auszurichtende amtliche Honorar für den eingesetzten
Rechtsvertreter beträgt somit insgesamt Fr. 1150.- (inkl. Auslagen) und
geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1150.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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