B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5010/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juni
2013 in Richtung Sudan. Am 12. März 2014 reiste er in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. März 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Januar 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie hätten in der
Schule in B._______ öfters Fussball gespielt. Im April 2013 seien sie vom
Lehrer aufgefordert worden, ihre Identitätskarten mitzubringen, unter dem
Vorwand, es gebe ein Fussballspiel. Man habe ihnen sodann die Ausweise
abgenommen und drei Tag später seien die volljährigen Schüler auf einer
Schulversammlung von Soldaten mitgenommen worden. Er sei in eine still-
gelegte Textilfabrik gebracht und dort festgehalten worden. Zusammen mit
anderen sei er nach 10-15 Tagen von dort geflohen und habe danach kurze
Zeit auf einer Plantage gearbeitet. Im Juni 2013 sei er sodann in den Sudan
geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispo-
sitivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Per-
son von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Fussballmann-
schaft sowie Fotos seines Reisewegs zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus
welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Soweit in der Beschwerdeschrift diesbezüglich Aus-
führungen gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügen. Den Moment, als er bei einer Schulversammlung von
Soldaten mitgenommen worden sei, vermöge er nicht substantiiert zu be-
schreiben. Seine Aussagen dazu seien oberflächlich, sodass der Eindruck
entstehe, dass er das Erzählte nicht persönlich erlebt habe. Seine Ausfüh-
rungen über die Räumlichkeiten der Textilfabrik und über seinen dortigen
Aufenthalt seien äusserst vage und oberflächlich. Auch bei der Schilderung
der Flucht aus der Textilfabrik sei er äusserst vage geblieben, und er be-
schränke sich auf eine Wiedergabe der Handlungsabfolge. Zudem seien
verschiedene Widersprüche festzustellen. So dazu, ob er in der zehnten
oder der elften Klasse mitgenommen worden sei. Auch über die Länge der
Beschäftigung auf der Plantage, sowie über die Tatsache, ob er vor seiner
Ausreise noch seine Mutter aufgesucht habe oder nicht.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei festzuhalten, dass
er im Eifer der Anhörung die Schuljahre verwechselt habe und sich daraus
prima facie widersprüchliche Angaben ergeben würden. Bei vertiefter Be-
trachtung zeige sich jedoch, dass einzig die formale Verwechslung und
nicht etwa eine inhaltliche Abweichung ursächlich für die Unklarheiten ge-
wesen sei. Dafür spreche die Tatsache, dass in Eritrea allgemein bekannt
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sei, dass die militärische Grundausbildung während dem zwölften Schul-
jahr in Sawa erfolge. Zudem könne er heute ein Foto einreichen, das ihn
im Jahre 2013 mit seiner Fussballmannschaft zeige. Er habe somit wahr-
heitsgemäss über seine Fussballmannschaft und die Turniere ausgesagt.
Seine Aussagen zur Arbeit auf der Plantage könnten nicht als diametrale
Abweichung in Kernvorbringen qualifiziert werden. Seine Aussagen zur
Textilfabrik und der Flucht aus der Gefangenschaft seien weder oberfläch-
lich noch vage. Seine Schilderungen seien durchaus ausführlich und wür-
den Realkennzeichen aufweisen. Dass er in der BzP den Besuch seiner
Mutter vor der Ausreise nicht erwähnt habe, dürfe nur mit Zurückhaltung
herangezogen werde, diene doch die BzP bloss einer summarischen Ab-
klärung des Sachverhalts.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass sowohl die Schilderung seiner Mit-
nahme durch Soldaten auf einer Schulversammlung als auch seine Aus-
führungen zur stillgelegten Textilfabrik, in der er angeblich festgehalten
worden ist, vage und oberflächlich ausgefallen sind. So schildert der Be-
schwerdeführer in der freien Erzählung der Gesuchsgründe lediglich Hand-
lungsabläufe, die kaum nachvollziehbar sind (SEM-Akten, A24/19 F60).
Der Befrager versucht danach mit gezieltem Nachfragen den Sachverhalt
zu klären, was aufgrund der unstrukturierten und kargen Antworten des
Beschwerdeführers kaum gelingt (vgl. SEM-Akten, A24/19 F61 ff.). So
bleibt bis zum Schluss unklar, wer genau die Identitätskarten eingezogen
hat (Lehrer, Beamte oder Soldaten), ob die Soldaten am Tag der Einzie-
hung der Identitätskarten bereits da waren und warum die Schüler die Iden-
titätskarten zum Fussballspielen überhaupt brauchten. Auch kann der Be-
schwerdeführer nicht sagen, wie viele Soldaten am Tag der Versammlung
da waren, um die Schüler mitzunehmen (SEM-Akten, A24/19 F89). Eine
grobe Schätzung wäre bei einem solch einschneidenden Erlebnis zu er-
warten gewesen. Als der Befrager den Beschwerdeführer auffordert, de-
tailliert vom ersten Tag der Gefangennahme zu erzählen, antwortet der Be-
schwerdeführer lediglich, sie hätten einzeln aus dem Auto aussteigen müs-
sen und seien in einen Raum gebracht worden (SEM-Akten, A24/19 F98).
Auch nach mehrfachem Nachfragen ist der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, den Raum beziehungsweise die Halle, in der er angeblich 10-15
Tage festgehalten wurde, detailliert zu beschreiben. Gleiches gilt für den
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Tagesablauf in Gefangenschaft und seine Flucht aus der angeblichen Ge-
fangenschaft (SEM-Akten, A24/19 F96 und F99 ff.). Dass seine Ausführun-
gen, wie er auf Beschwerdeebene vorbringt, durchaus ausführlich seien
und Realkennzeichen aufweisen würden, ist zu verneinen. Zudem weisen
seine Aussagen einige Widersprüche auf. Warum er in der Anhörung davon
redet, dass man die elfte Klasse in Sawa besuche und er bereits in der
zehnten Klasse mitgenommen worden sei, vermag er nicht zu erklären,
zumal er in der Beschwerde selbst vorbringt, dass in Eritrea allgemein be-
kannt sei, dass das zwölfte Schuljahr (und nicht das elfte) in Sawa absol-
viert werde. Trotz mehrmaligem Nachfragen bleibt der Beschwerdeführer
dabei, dass es keine zwölfte Klasse gebe (SEM-Akten, A24/19 F52 ff.).
Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer, die er
auf der Tomatenplantage nach seiner Flucht verbracht hat. Während er in
der BzP erwähnt, er habe einen Monat dort gearbeitet (SEM-Akten, A4/14
S. 7), spricht er in der Anhörung von zwei Monaten (SEM-Akten, A24/19
F60 und F151). Obwohl der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu
Recht vorbringt, dass es sich dabei nicht um diametrale Abweichungen in
Kernvorbringen handelt, fügen sich diese Widersprüche nahtlos ins Aussa-
geverhalten des Beschwerdeführers ein. Seine Vorbringen sind über die
ganze Befragung gesehen äusserst oberflächlich, wobei zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist. Aus dem eingereichten Foto seiner Fussballmannschaft
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
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unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-
5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Die Schilderungen
des Beschwerdeführers seien durch Detailarmut, Oberflächlichkeit und
Leblosigkeit gekennzeichnet. Die Abreise von zu Hause sei nicht nachvoll-
ziehbar. Somit kenne man weder die konkreten Ausreisegründe noch die
Ausreiseumstände des Beschwerdeführers. Zusammenfassend sei festzu-
stellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die illegale
Ausreise glaubhaft zu machen, weshalb nicht vom Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe auszugehen sei.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, von Oberflächlichkeit und Leblosig-
keit könne keine Rede sein. Durch die wüstenartige Einöde des eritreisch-
sudanesischen Grenzgebietes vermöge es nicht zu erstaunen, dass er we-
nig Nennenswertes über die Landschaft und insbesondere keine besonde-
ren Anekdoten wiedergeben könne. Zu betonen sei zudem, dass er über
den weiteren Fluchtweg äusserst genaue und lebensnahe Angaben ge-
macht habe. Zudem könne er heute Fotos einreichen, die diesen Reiseweg
belegen würden. Seine Ausführungen zum Reiseweg und die beigelegten
Fotografien seien weitere Belege für seine hohe Glaubwürdigkeit.
5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführun-
gen zur angeblich illegalen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und
oberflächlich sind. So führt der Beschwerdeführer in der freien Erzählung
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zur Ausreise einzig aus, er habe sich von seiner Mutter verabschiedet, sei
dann nach Numro Ashera und Arbaete Asher gegangen und schliesslich in
Lafa im Sudan angekommen (SEM-Akten, A24/19 F169). Auch auf Nach-
fragen hin gibt er nur einsilbige und oberflächliche Antworten (vgl. SEM-
Akten, A24/19 F170 ff.). Als er schliesslich aufgefordert wurde, ein bisschen
detaillierter zu erzählen, führte er einzig aus, er habe den Weg bis nach
Sewagi gekannt, dann sei er einfach weiter gelaufen und habe beobachtet
(SEM-Akten, A24/19 F174). Trotz offensichtlichem Bemühen des Befra-
gers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. Die karge Land-
schaft im Grenzgebiet, die Dunkelheit oder die kurze Dauer der Ausreise
vermögen dies nicht zu erklären. Es ist offensichtlich, dass er die wahren
Umstände seiner Flucht verheimlicht. Aus den eingereichten Fotos der wei-
teren Stationen seiner Reise in die Schweiz kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Fotos von jedem beliebi-
gen Flüchtling stammen könnten.
5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21.
Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter
diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts
des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzu-
stellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: