B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5011/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
E-5011/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz). Gemäss
eigenen Angaben gelangte er am 29. November 2010 in die Schweiz, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte. Er wurde am 9. Dezember 2010 zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Ausreisegründen befragt.
Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 29. Juli 2013 statt.
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2013 – eröffnet am 10. August 2013 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vollum-
fänglichen Sachverhaltsfeststellung, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft unter vorläufiger Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin. Die
Beschwerde wurde mit zwölf Beilagen eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und das
Gesuch um amtliche Verbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer
wurde zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnis aufgefordert.
E.
Innert (erstreckter) Frist reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestä-
tigung, die Kopie einer Fotographie, eine Bestätigung des behandelnden
Arztes und schliesslich einen ärztlichen Bericht vom 11. Oktober 2013
und einen neuropsychologischen Bericht vom 7. November 2013 nach,
zusammen mit einer Beschwerdeergänzung hinsichtlich der (…) ihres
Mandanten, welcher zudem unter einer mittelgradigen Depression leide.
E-5011/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art.111 Bst. e AsylG).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungs-
gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E-5011/2013
Seite 4
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 2. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbe-
schränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die An-
gemessenheitsüberprüfung verlöre. Die vorliegend notwendigen Abklä-
E-5011/2013
Seite 5
rungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhe-
bung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung an-
gezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben, und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren formalen
und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Ver-
fahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin hat die Einreichung einer Kostennote unterlassen,
weshalb der zu entschädigende Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
festzulegen ist (Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung ist unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE)
und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen von Amtes wegen
auf insgesamt Fr. 1600.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5011/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. August 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: