Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E501/2012
U r t e i l v om 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Senegal,
vertreten durch (…), Caritas Luzern,
Sozialdienst Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Senegal am
25. November 2010 verliess und via Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen
und Italien am 20. November 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am
darauffolgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl ersuchte,
dass er gemäss EURODACMeldung vom 22. November 2011 am
29. April 2011 in Lampedusa daktyloskopiert worden war und am 12. Mai
2011 in Verona ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass er am 7. Dezember 2011 im B._______ zu seiner Person und dem
Reiseweg befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er anlässlich der summarischen Befragung unter anderem zu
Protokoll gab, er habe in Italien Asyl beantragt und einen negativen
Entscheid bekommen,
dass er nicht nach Italien zurück wolle, weil man dort weder Essen noch
Geld erhalte,
dass das BFM mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde den Beschwerdeführer als unbegleitete
minderjährige asylsuchende Person meldete,
dass das BFM am 24. November 2011 gestützt auf die EURODAC
Meldung ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO], an die italienischen Behörden richtete,
welches in der Folge unbeantwortet blieb,
dass die rubrizierte Rechtsvertreterin dem BFM am 28. Dezember 2011
ihr Mandat anzeigte,
dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben des
BFM vom 29. Dezember 2011 Gelegenheit gewährt wurde, sich innert
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Frist zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung dorthin
schriftlich zu äussern,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2012 – eröffnet am 20.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug
anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen
festhielt, aufgrund des EURODACTreffers sei nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 9. Juni 2012
zu erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Italien schliessen lassen könnten,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des
Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden,
dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
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dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden,
dass der Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und einer
Wegweisung dorthin gewährt worden sei,
dass innerhalb der angesetzten Frist keine Einwände geltend gemacht
worden seien,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 7. Dezember 2011 ohne Beisein einer Rechtsvertretung das
rechtliche Gehör gewährt worden sei und er dabei geltend gemacht habe,
er wolle nicht nach Italien zurück, da man dort nichts zu essen und nur
wenig Geld erhalte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich an die italienischen Behörden
gelangen könne, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (nachfolgend Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt habe,
dass des Weiteren die geltend gemachte Minderjährigkeit einer Rückkehr
nach Italien, wo er sich bereits mehrere Monate aufgehalten habe, nicht
entgegenstehe,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2012 durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur
materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei
diese vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen solle,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien,
von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und eine angemessene
Parteientschädigung zu gewähren sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Fürsorgebestätigung, datiert
vom 27. Januar 2012, einreichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 27. Januar 2012 den
Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis nach Eingang und Prüfung
der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden
werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt – sofern
sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht in Abrede
gestellt hat (vgl. A13/1),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, vorgängig abzuklären, ob eine
Wegweisung mit dem Kindswohl vereinbar sei beziehungsweise ob er in
Italien einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer
geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne,
dass er unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E8648/2010 vom 21. September 2011 weiter geltend macht, die
Vorinstanz habe es unterlassen, eine Befragung in Anwesenheit einer
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Vertrauensperson durchzuführen, womit sie Art. 17 Abs. 3 AsylG
beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt habe,
dass diese verfahrensrechtliche Rügen vorab zu prüfen sind, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken,
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime
verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12
VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG),
die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch
wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug von
unbegleiteten Minderjährigen konkrete Abklärungen hinsichtlich
vorhandener Institutionen tätigen muss, um dem Kindeswohl ausreichend
Rechnung zu tragen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E8648/2010 vom 21. September 2011 E. 6.4
sowie BVGE 2010/45 E. 8.3. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2006 Nr.
24 E. 6.2.5 und EMARK 1998 Nr. 13 E. 5),
dass sich die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung bezüglich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die
Feststellung beschränken, die geltend gemachte Minderjährigkeit stehe
einer Rückkehr nach Italien, wo er sich bereits mehrere Monate
aufgehalten habe, nicht entgegen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 II E.
II 2.),
dass hingegen eine Prüfung, ob eine Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien mit dem Kindswohl vereinbar ist
beziehungsweise ob er dort einem Mitglied der Familie, einem offiziellen
Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden
kann, gänzlich fehlt,
dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt offensichtlich unvollständig
erstellt und mithin den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG
verletzt hat,
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dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken
geheilt werden kann,
dass das BFM indessen vorliegend den Untersuchungsgrundsatz in
schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in
Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, zumal
es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich
festzustellen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann, ob
dieses allenfalls an weiteren Mängeln gelitten hat,
dass trotzdem ergänzend auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E8648/2010 vom 21. September 2011
hinzuweisen ist, mit welchem unter anderem festgehalten wurde, dass in
DublinVerfahren die Befragung zur Person den relevanten Schritt für die
Entscheidung des BFM darstelle, ob Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
Anwendung finde, weil bejahendenfalls darüber hinaus keine weitere
Anhörung durchgeführt werde,
dass demnach bereits für diese summarische Befragung eine Vertrauens
person für unbegleitete Minderjährige zu bestellen wäre, dabei jedoch zu
berücksichtigen sei, dass dies erst geschehen könne, wenn die
entscheidenden Fragen hierfür geklärt seien, namentlich ob die
asylsuchende Person unbegleitet und minderjährig sei sowie ob sie sich
in einem DublinVerfahren befinde,
dass es deshalb zweckdienlicher erscheine, bei unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden, für welche das DublinVerfahren in Frage
kommen könne, nachträglich eine weitere Befragung in Anwesenheit
einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten
Sachverhalt durchzuführen,
dass aufgrund obiger Erwägungen die Frage offen gelassen werden
kann, ob das vorliegend vom BFM gewährte Vorgehen (schriftliche
Gewährung des rechtlichen Gehörs, adressiert an die Vertrauensperson,
zu einem Wegweisungsvollzug nach Frankreich [vgl. vorinstanzliche
Akten A 22/2 S. 1]) vor dem Hintergrund des Urteils in Sachen E
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8648/2010 rechtsgenüglich gewesen ist oder auch dies zu einer
Kassation hätte führen müssen,
dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2012 aufzuheben und die
Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie gegebenenfalls zur Durchführung einer weiteren
Befragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses
Verfahren relevanten Sachverhalt an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die in der
Rechtsmitteleingabe gestellten Rechtsbegehren bezüglich Ausübung des
Selbsteintrittsrechts durch das BFM nicht einzugehen ist, es jedoch
Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]),
dass auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich
der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren aufgrund
der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) von Amtes wegen eine auf
insgesamt Fr. 600.− (inkl. Spesen) festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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