B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-501/2013
E-994/2013
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am 28. Mai 1988,
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, (…),
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamts für Mig-
ration (BFM) vom 20. Dezember 2012 (N […])
sowie
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 feststellte, der Be-
schwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller (nachfolgend: der Be-
schwerdeführer) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
vom 31. Januar 2011 abwies, die Wegweisung verfügte und deren Voll-
zug anordnete,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 30. Januar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Eingabe ein Internetausdruck der "Sendungsverfolgung" der
Schweizerischen Post mit der Nummer [X] beilag und dazu ausgeführt
wurde, gemäss diesem Auszug sei die Verfügung erst am 3. Januar 2013
vom Beschwerdeführer in Empfang genommen worden, womit die Be-
schwerdefrist gewahrt sei,
dass der bei den Akten liegende Empfangsschein, der mit der Verfügung
versandt worden war, jedoch auf den 21. Dezember 2012 datiert ist,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung
hin Kopien des Versandcouverts der Verfügung und des Versandcouverts
der Aktenzustellung (aufgrund des Akteneinsichtsgesuches vom 21. De-
zember 2012) inklusive den Sendungsverfolgungsauszügen der Post zu-
kommen liess,
dass die Verfügung gemäss Versandcouvert, datiert vom 20. Dezember
2012, unter der Sendungsverfolgungsnummer [Y] versandt wurde und
demnach am 21. Dezember 2012 eröffnet worden ist,
dass unter der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sendungsverfol-
gungsnummer [X] gemäss Kopie des Versandcouverts vom 28. Dezem-
ber 2012 dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zugesandt wur-
den und es sich daher bei dieser Versandnummer nicht um diejenige der
Zustellung der Verfügung handelt,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 8. Februar 2013 beide Kopien zur Einsicht zustellte und ihm im
Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt
der Verfügung gewährte, sich dazu schriftlich zu äussern,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Stellung
nahm und ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte,
dass auf die Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs, die weite-
ren Eingaben und die entsprechenden Beweismittel – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen
wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wie-
derherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im
Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6749/2012 vom 13. Januar
2013 E. 1.1),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder
Richtern als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht expli-
zit unter die in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asyl-
rechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zu-
ständigkeiten fallen,
dass die Beschwerdefrist gegen materielle Verfügungen des BFM 30 Ta-
ge beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 VwVG),
dass aufgrund der Akten feststeht, und zum heutigen Zeitpunkt vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wird, dass die angefochtene Verfügung
des BFM vom 20. Dezember 2012 am 21. Dezember 2012 eröffnet wur-
de, weshalb die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 21. Januar 2013 abge-
laufen ist,
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dass die Beschwerdeeingabe vom 30. Januar 2013 daher zu spät einge-
reicht wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2012 ein Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG
stellte,
dass der Rechtsvertreter im Gesuch ausführte, anhand der zugesandten
Dokumente sei in der Tat ersichtlich, dass die Verfügung am 21. Dezem-
ber 2012 eröffnet worden sei und dass es sich bei der am 3. Januar 2013
erfolgten Zustellung um die dem ersten Rechtsvertreter zur Einsicht zu-
gestellten Akten gehandelt habe,
dass der Beschwerdeführer jedoch die Verfügung vom 20. Dezember
2012 nicht persönlich entgegen genommen habe und dieser zudem nie
im Besitz des offenbar bei den Akten liegenden Empfangsscheins gewe-
sen sei,
dass der erste Rechtsvertreter die Akten nur unvollständig herausgege-
ben habe, dieser dem Beschwerdeführer namentlich als einzigen Brief-
umschlag denjenigen der Aktenzustellung vom 28. Dezember 2012 aus-
gehändigt habe,
dass Behörden einen Entscheid nicht immer am Tag der Erstellung ver-
senden würden und der Zeitabstand zwischen dem 21. Dezember und
dem 28. Dezember 2012 nicht derart gross sei, dass der Verdacht hätte
gehegt werden müssen, es handle sich beim Schreiben vom 28. Dezem-
ber 2012 um etwas anderes als die Verfügung,
dass der erste Rechtsvertreter zwar hier Versäumnisse begangen habe,
aber weder dem Beschwerdeführer noch dem aktuellen Rechtsvertreter
Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne, da beide in guten Treuen da-
von ausgegangen seien, es handle sich beim Briefumschlag vom
28. Dezember 2012 um denjenigen der Verfügung,
dass beide daher unverschuldet davon ausgegangen seien, die Eingabe
vom 30. Januar 2013 sei (bei einem Eröffnungsdatum vom 3. Januar
2013) fristgerecht,
dass daher die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt
seien,
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dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, wenn der
Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008
vom 5. Mai 2008 E. 2.5),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe die versäum-
te Rechtshandlung nachholte,
dass er die Frist von 30 Tagen eingehalten hat, da das Hindernis (falsche
Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die Zustellung am 3. Januar
2013 erfolgt sei) frühestens bei Erhalt der beiden verschiedenen Zustell-
couverts am 11. Februar 2012 weggefallen ist (Eröffnung der Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2013, mit der beide Zu-
stellcouverts dem Beschwerdeführer zugesandt worden sind),
dass der Beschwerdeführer sein Fristwiederherstellungsgesuch mit Ein-
gabe vom 18. Februar 2013 begründete,
dass demnach die formellen Voraussetzungen des Fristwiederherstel-
lungsgesuches gegeben sind, womit auf das Fristwiederherstellungsge-
such einzutreten ist,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter kei-
ne Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bun-
des, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V
109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367; vgl.
auch, statt vieler, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008
vom 5. Mai 2008 E. 2.5, A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2),
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dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt,
jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden
darf,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEER-
LI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit wei-
teren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss
herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwer-
wiegende Erkrankung gelten,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach
Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden
könnte,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann (vgl. zum Ganzen
STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG, vgl. auch die vom Bun-
desverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der Schweizerischen Asylre-
kurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, EMARK 2004
Nr. 15),
dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss
(vgl. zum Ganzen: VOGEL, a.a.O. N 7 ff. zu Art. 24 VwVG) bzw. dem Ge-
suchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen ange-
rechnet werden (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHS-
LER), in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zü-
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rich 2009, Art. 24 N 12 S. 489; vgl. auch, statt vieler, vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2060/2009 vom 18. Mai 2009),
dass vorliegend vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die
Unsorgfältigkeit des ersten Rechtsvertreters, dem Beschwerdeführer die
Akten unvollständig herauszugeben, verschuldet ist,
dass dem Beschwerdeführer im Einklang mit der soeben erörterten
Rechtsprechung dieses Verschulden des ersten Rechtsvertreters – unab-
hängig von seinem eigenen Verschulden – anzurechnen ist,
dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer
der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach
abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 nicht
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 30. Januar 2013 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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