B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-501/2014
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 29. August 2012 suchte der
Beschwerdeführer sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewäh-
rung von Asyl nach. Er reichte zudem Schreiben ein, darunter einen Aus-
zug aus dem Geburtsregister (ohne Übersetzung) und eine Bestätigung
des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), wonach er am
(…) und (…) im Rehabilitation and Training Centre, B._______ von Dele-
gierten der Organisation besucht sowie dass er am (…) aus dem (…) ent-
lassen worden sei.
A.b Mit Schreiben vom 5. September 2012 unterbreitete die Botschaft
dem Beschwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die von ihm geltend
gemachten Probleme. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, alle Beweismit-
tel und Identitätspapiere einzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 18. September 2012
die Antworten zum Fragekatalog und Kopien von mehreren Dokumenten
ein, darunter die englische Übersetzung des Auszuges aus dem Geburts-
register. Am 4. Dezember 2012 und 5. Februar 2013 reichte er weitere
Kopien verschiedener Dokumente bei der Botschaft ein. In den Schreiben
machte er geltend, er lebe unter grosser Bedrohung, da die Sicherheits-
kräfte, das Criminal Investigation Department (CID) und die Polizei ihn zu
Hause aufsuchen und nach seinen Aktivitäten sowie nach Mitgliedern der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Ausland und in Sri Lanka be-
fragen würden. Auch sein Vater sei nach ihm gefragt worden.
A.c Mit Schreiben vom 20. März 2013 lud die Botschaft den Beschwerde-
führer zu einer Befragung ein. Anlässlich der Befragung vom 9. April 2013
machte der Beschwerdeführer hauptsächlich Folgendes geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______
und habe später in C._______ gelebt. (…), während seines Studiums, sei
er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einem zweimonatigen
Training sei er D._______ zugeteilt worden und somit in E._______ stati-
oniert gewesen, um die (…) Frontlinie zu verteidigen. Dort sei er in der
Hierarchie rasch aufgestiegen; nach drei Monaten sei er aber bei einem
Bombenangriff (…) und (…) schwer verletzt worden und habe deshalb
fortan (…) beim Eingang des Basis-Camps in F._______ gearbeitet. Da
seine Verletzungen nicht gut verheilt seien, sei er, zusammen mit anderen
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Kriegsverwundeten, ins Krankenhaus gebracht und später entlassen
worden. Sie seien nach G._______ gebracht worden, wo sie zweieinhalb
Monate geblieben seien. Dann hätten sie die H._______ überquert und
sich der Armee ergeben, wobei er als Kader registriert und zur Rehabilita-
tion in verschiedene Camps geschickt worden sei. Alle zwei Tage sei er
dort zu Waffen, D._______ und weiteren Kadern befragt worden. Wäh-
rend der Rehabilitation sei er einmal ins Krankenhaus gebracht worden,
weil er aufgrund seiner Kriegsverletzungen habe operiert werden müs-
sen. Als es ihm besser gegangen sei, sei er im Rahmen der Rehabilitati-
on in eine (…) geschickt worden, wo er als (…) ausgebildet worden sei.
Nach einer erneuten Versetzung sei er zu seinen Eltern entlassen wor-
den.
Zwei Tage nach seiner Entlassung habe er in einem kleinen (…) zu arbei-
ten begonnen. Während der Arbeit seien das CID und die Polizei ge-
kommen und hätten ihn nach seinen Arbeitszeiten gefragt. Das habe sei-
nem Vorgesetzten nicht gefallen, die Polizei habe aber von ihm verlangt,
den Beschwerdeführer dort arbeiten zu lassen. Die (…) habe ihm wäh-
rend dieser Zeit auch einen (…) gekauft, welchen er vermietet habe.
Schliesslich habe sein Vorgesetzter ihm immer härtere Arbeit gegeben,
weil ihm die Besuche der Behörden nicht gefallen hätten, bis er nach bei-
nahe einem Jahr gekündigt habe. Daraufhin hätten die Sicherheitskräfte
ihn zu Hause aufgesucht. Sie seien sehr oft gekommen und hätten ihn zu
Waffen und LTTE-Kadern befragt. Er habe ihnen gesagt, er werde sich
melden, sollte er einem nicht rehabilitierten Kader begegnen. Drei- oder
viermal habe er sich bei der Polizei über die Besuche der CID und der
Armee beschwert; einmal habe ihn die Polizei über eine Arbeitsmöglich-
keit in der Landwirtschaft I._______ informiert. Seine Eltern hätten jedoch
Bedenken gehabt, weshalb er nicht nach I._______ gegangen sei. Er le-
be in grosser Angst, wieder verhaftet zu werden, zumal viele andere Per-
sonen trotz Rehabilitation wieder festgenommen worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (von der Botschaft am 30. Dezem-
ber 2013 an den Beschwerdeführer verschickt, Eröffnungsdatum unbe-
kannt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, es anerkenne, dass die geltend gemachten Vorfälle für
den Beschwerdeführer unangenehm seien, allerdings könne alleine aus
dem Umstand, dass er in einem Rehabilitierungscamp gewesen sei, kei-
ne aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden. Auch
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wenn er möglicherweise unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
stehe, komme den geltend gemachten Vorfällen aufgrund mangelnder In-
tensität kein Verfolgungscharakter zu.
C.
Mit deutsch- und englischsprachiger Beschwerdeschrift an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 10. Januar 2014 (Eingang bei der Botschaft 17.
Januar 2014, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht 30. Januar 2014)
ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er lebe unter ständiger
Bedrohung seitens paramilitärischer Gruppen, des CID und der sri-
lankischen Armee. Man wolle von ihm Informationen über LTTE-Mitglieder
und zu Waffenverstecken, er habe aber keine solchen Kenntnisse. Er ha-
be keine Bewegungsfreiheit in Sri Lanka und könnte nicht überall arbei-
ten. Entgegen der Auffassung des BFM habe sich die Menschenrechtsla-
ge nicht verbessert. Hinzu komme, dass er während der Haft gefoltert
worden sei, er benötige auch eine medizinische Behandlung im Ausland.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
drei Unterstützungsschreiben (eines Priesters und eines Parlamentariers
aus B._______ sowie eines früheren Parlamentariers aus J._______) ein.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2014
ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
4.
4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Per-
son, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die An-
erkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
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die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufent-
halt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Dritt-
staat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit
die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf
eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der
Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Beobachtung durch die sri-lankischen Behörden, die
im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE zu sehen seien, aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Hausbesuche und –durchsuchungen und die damit
verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und Intensität
keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es läge
deshalb keine einreiserelevante Gefährdung vor.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer dar, er
könne nicht länger in Sri Lanka bleiben, da er unter einer ständigen Be-
drohung lebe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen denselben
Sachverhalt geltend, den er bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens vorgebracht hatte. Zudem machte er geltend, dass er aufgrund
seiner Kriegsverletzungen eine medizinische Behandlung im Ausland be-
nötige und dass er während seiner Haft gefoltert worden sei. Er legte
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Briefe eines Pfarrers, eines Parlamentariers und eines ehemaligen Par-
lamentariers bei, welche festhielten, dass das Leben des Beschwerdefüh-
rers in Gefahr sei.
5.3
5.3.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt an den Vorbringen des
Beschwerdeführers keine grundsätzlichen Zweifel, wobei allerdings auf-
fällt, dass er erst auf Beschwerdestufe von erlebter Folter während der
Haft berichtet, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben und damit un-
glaubhaft erscheint. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist aber vor-
liegend ohnehin ohne wesentlichen Belang, zumal einzig von Bedeutung
ist, ob der Beschwerdeführer im oben umschriebenen Sinn aktuell ge-
fährdet ist. Insgesamt legt das Bundesverwaltungsgericht seiner Würdi-
gung den unter Buchstaben A.b, A.c und C aufgenommenen Sachverhalt
zu Grunde.
5.3.2 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Zwangsrek-
rutierung (…) und dem zweimonatigen Training innerhalb der LTTE rasch
aufgestiegen und im Umfeld von D._______ tätig gewesen zu sein; auf-
grund seiner (…)verletzung sei er aber schon nach einem weiteren Monat
nur noch (…) des F._______-Camps tätig gewesen. Im Rahmen der Re-
habilitierung habe er sich zwar als Kader registrieren lassen, sei dann
aber – nachdem er einem Offizier gesagt habe, er habe D._______ nicht
mehr gesehen, seit er aus dem F._______-Camp weg sei – von diesem
geohrfeigt und zu seinen Eltern gewiesen worden, die in der Linie der Zi-
vilisten gestanden hätten. Anlässlich der ausführlichen Befragung zu sei-
nen Asylgründen am 9. April 2013 macht der Beschwerdeführer – abge-
sehen von der erwähnten Ohrfeige und zahlreichen Befragungen im Ver-
laufe der Rehabilitiationszeit – keine weiteren Behelligungen mehr gel-
tend, vielmehr sei er aufgrund seiner (…)verletzungen wieder in Spital-
pflege gewesen und nach seiner (…) Ausbildung schliesslich zu seinen
Eltern entlassen worden. Aus diesen Umständen ist nicht auf eine aktuel-
le Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der staatlichen Behörden
zu schliessen. Auch die regelmässigen Besuche der Behörden lassen
nicht darauf schliessen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Bot-
schaftsbefragung angegeben hatte, es handle sich dabei um ein übliches
– und damit nicht konkret gegen ihn gerichtetes – Vorgehen. Auch fehlt es
diesen Besuchen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, an der nötigen
Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn ei-
ne gewisse subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers auf-
grund des von ihm Erlebten und dem Umstand, dass möglicherweise
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LTTE-Mitglieder auch wieder festgenommen worden sind, verständlich ist.
Allerdings scheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht wenigstens versucht hat, den ungünstigen Umstän-
den durch einen Umzug nach I._______ auszuweichen, wo ihm von der
Polizei sogar eine Arbeitsstelle genannt worden ist und wo er zudem laut
eigenen Angaben Verwandte hat. Sein Einwand, seine Eltern hätten das
nicht gewollt, überzeugt offensichtlich nicht. Von einer aktuellen Gefahr
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu
prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die zu den Akten gereichten Unterstützungsschreiben nichts zu
ändern. Schliesslich vermag auch die in der Beschwerdeschrift geltend
gemachte notwendige medizinische Behandlung im Ausland im vorlie-
genden Kontext nichts zu bewirken. Abschliessend kann, um Wiederho-
lungen zu vermeiden, auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat
das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebe-
willigung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: