B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-501/2019
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, C._______, Nordprovinz – seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) 2016 verliess und am (…) August 2016 in die Schweiz
einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum D._______ vom 12. September 2016 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 16. Oktober 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen einerseits vorbrachte, er habe im Jahr 2007 ein ehemaliges Mit-
glied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) bei der Wohnungssuche
und mit Lebensmitteln unterstützt, das im Jahr 2010 getötet worden sei,
worauf die sri-lankischen Behörden in seinem Umfeld und unter anderem
auch gegen ihn (Beschwerdeführer) ermittelt hätten,
dass er sich ferner auch politisch engagiert habe und im Jahr 2015 in
E._______ für die "Tamil National Alliance" (TNA) habe kandidieren wollen,
was allerdings zu Problemen mit der Gegenpartei – der "United National
Party" – geführt habe,
dass er nämlich anfangs November 2015 Drohanrufe bekommen habe und
anschliessend von zwei unbekannten Männern spitalreif geschlagen wor-
den sei,
dass er Mitte Januar 2016 schliesslich im Rahmen von polizeilichen Ermitt-
lungen im Zusammenhang mit einem Selbstmordanschlag befragt worden
sei, der durch einen Arbeitskollegen im Bauprojekt "F._______" verübt wor-
den sei, was ihn, aus Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen,
schliesslich dazu veranlasst habe, Sri Lanka im (…) 2016 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen seine
Identitätskarte im Original, eine Visakarte der Bank G._______ und zwei
Zeitungsartikel zu einem tödlichen Überfall auf ein LTTE-Mitglied im Jahr
2010 zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. Dezember 2018 – eröffnet am 16. Januar 2019 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31), noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Kurzverfügung vom 31. Januar
2019 den Eingang der Beschwerde vom 28. Januar 2019 bestätigte und
festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt war,
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dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung überzeugend ausführt,
der Beschwerdeführer habe sich sowohl in zeitlicher wie auch sachlicher
Hinsicht zu zentralen Sachverhaltselementen mehrmals widersprochen,
wenn er an der BzP zunächst nichts von einer fortgesetzten Suche nach
ihm vorgebracht habe, auf konkretes Nachfragen hin dann aber angege-
ben habe, er sei weiterhin gesucht worden,
dass er auch an der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben habe, es sei
in H._______ und B._______ nichts mehr vorgefallen, um danach wiede-
rum vorzubringen, es sei damals weiterhin nach ihm gesucht worden,
dass er an der BzP sodann vorgebracht habe, nach der Befragung nicht
mehr arbeiten gegangen zu sein und noch einen Monat in H._______ ver-
bracht zu haben, wobei er an der Anhörung gesagt habe, er habe nach
dem Ereignis (Selbstmordanschlag/SIM-Kartenfund) noch einen Monat
weitergearbeitet, und dass er auf Vorhalt des Befragers diesen Wider-
spruch nicht aufzulösen vermocht habe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch bezüglich der Frage, warum
und wann bei den Mietern in I._______ nach ihm gefragt worden sei, ein
Durcheinander gemacht habe, wenn er hierzu einerseits die Tötung des
LTTE-Mitglieds im Jahr 2010 (Anhörung) und andererseits die am Selbst-
mordanschlag gefundene SIM-Karte im Jahr 2015 (BzP) als Grund ange-
geben habe,
dass das SEM ausserdem festhielt, dass es bei ernsthaftem Interesse der
Behörden ein Leichtes für sie gewesen wäre, den bei der Befragung ge-
machten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person nachzugehen
und ihn zum Beispiel bei seinen Eltern zu suchen, wo er eigenen Angaben
zufolge auch offiziell gemeldet gewesen sei,
dass deshalb seine Vorbringen in Bezug auf eine allenfalls unrechtmässige
Fortsetzung der Untersuchungen durch die Behörde im Zusammenhang
mit dem Selbstmordanschlag nicht glaubhaft seien und vielmehr davon
auszugehen sei, dass nach der einstündigen Befragung durch das Criminal
Investigation Department (CID), ungefähr Mitte Januar 2016, die sich an
alle potenziellen Verdächtigten gerichtet habe, keine weiteren Schritte
mehr gegen ihn eingeleitet worden seien und er somit bis zu seiner Aus-
reise ([…] 2016) noch ein halbes Jahr unbehelligt geblieben sei,
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dass diese Befragung des Beschwerdeführers durch das CID nach dem
Selbstmordanschlag eines Mitarbeiters im Übrigen in rechtsstaatlicher Hin-
sicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, weshalb diesem Vorbrin-
gen auch keine asylrechtliche Relevanz zukomme,
dass schliesslich die beiden weiteren sachverhaltlichen Vorbringen – die
Befragung des Beschwerdeführers durch das CID nach der Tötung des
LTTE-Mitglieds sowie der Angriff zweier Männer auf den Beschwerdeführer
– sich in den Jahren 2010 und 2015 ereignet haben sollen und danach
keine daran anknüpfenden Verfolgungshandlungen erfolgt seien, weshalb
mangels zeitlicher Kausalität zum Zeitpunkt der Ausreise im (…) 2016 das
Vorliegen der Asylrelevanz zu verneinen sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen den im Wesentlichen zutreffenden
Erwägungen des SEM in seiner Verfügung anschliesst,
dass ferner die beiden als Beweismittel zu den Akten gereichten Zeitungs-
artikel mangels eines erkennbaren Bezugs zum Beschwerdeführer nicht
geeignet sind, seine Vorbringen zu stützen,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittel-
eingabe sodann weitgehend auf die Wiedergabe des bereits bekannten
Sachverhalts beschränken, wobei eine konkrete inhaltliche Auseinander-
setzung mit den überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung weitgehend unterbleibt,
dass es zwar in der Tat kaum als deutliches Unglaubhaftigkeitsindiz zu wer-
ten ist, dass der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Fahndung nach
ihm (nach dem Auffinden der SIM-Karte) während der BzP nicht bereits bei
der freien Erzählung der Ausreisegründe, sondern erst im Verlauf dieser
Befragung zu Protokoll gegeben habe (vgl. Verfügung S. 3, Beschwerde
S. 4, sowie Protokoll A7/16 S. 9 f. und S. 12),
dass es dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel indessen nicht
gelingt, die übrigen vom SEM zu Recht aufgezeigten Ungereimtheiten mit
überzeugenden Gegenargumenten zu relativieren,
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dass im Übrigen den drei vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl-
gründen (Probleme mit dem CID im Jahr 2010, Behelligungen durch Un-
bekannte im Zusammenhang mit der Unterstützung der TNA im Jahr 2015,
Einbezug in polizeiliche Ermittlungen nach Auffinden der SIM-Karte eines
Selbstmordattentäters) selbst bei der Annahme der Glaubhaftigkeit die
flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen wäre, und zwar wegen der
mangelnden Aktualität der Verfolgung respektive des Fehlens eines der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass den Akten ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde,
dass der junge und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunde Be-
schwerdeführer über eine solide Schulausbildung und Arbeitserfahrung in
der (…)branche verfügt (vgl. A7/16 S. 3 f.) und bei seiner Rückkehr in seine
Heimat weiterhin auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz wird zählen
können ([…] und […] leben in Sri Lanka, während […] zwischenzeitlich ver-
storben sei; vgl. A7/16 S. 5, A25/17 F11 ff., Beschwerde S. 4),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach – entgegen der nicht näher be-
gründeten Behauptung in der Beschwerdeeingabe, er könne bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort nur schwer wieder Fuss fassen – gelingen
wird, sich sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht in sein
bisheriges Umfeld wieder einzugliedern,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands man-
gels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls ab-
zuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG),
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: