Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5012/2006
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2006 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess Algerien gemäss eigenen Aussagen
im September 1993 legal mit seinem Reisepass. Während zweier Monate
habe er sich im Rahmen eines Visums in Frankreich aufgehalten, bevor
er in die Schweiz weitergereist sei. Er habe über eine gefälschte
französische Identitätskarte verfügt, sei in der Schweiz einer Arbeit
nachgegangen und habe nicht beabsichtigt, um Asyl nachzusuchen.
Aufgrund eines internationalen Haftbefehles wurde der Beschwerdeführer
am (…) in der Schweiz festgenommen und am (…) nach Frankreich
ausgeliefert, wo er am (…) vom Tribunal de Grande Instance in Paris
wegen Zugehörigkeit zu einer im Hinblick auf die Begehung eines
terroristischen Aktes entstandenen kriminellen Vereinigung und weiterer
Delikte zu vier Jahren Gefängnis verurteilt wurde.
Nach seiner Entlassung (…) gelangte er am 29. Juli 2002 illegal in die
Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 5. August 2002
fand in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute Empfangszentrum) die
summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt.
Am 5. August 2002 räumte das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen
verschiedenen AliasIdentitäten ein. Am 9. Januar 2003 wurde er von den
zuständigen kantonalen Behörden zu seinen Asylgründen angehört.
A.b. Der Beschwerdeführer machte damals in Bezug auf eine Rückkehr
nach Algerien im Wesentlichen geltend, er befürchte, in seinem
Heimatland verhaftet oder umgebracht zu werden, weil die heimatlichen
Behörden aufgrund der Anschuldigungen in Frankreich ein schlechtes
Bild von ihm hätten. Die Franzosen hätten ihm zu Unrecht vorgeworfen,
an der Vorbereitung terroristischer Anschläge, unter anderem auf das
Fussballstadion in Paris, beteiligt gewesen zu sein und im
Zusammenhang mit dem Export von Autos nach Algerien Waffen dorthin
geschmuggelt zu haben. Das Strafverfahren wegen eines geplanten
Anschlags auf die Fussballweltmeisterschaft in Frankreich sei mangels
Beweisen eingestellt worden. Mitarbeiter des algerischen Konsulats in
Frankreich hätten ihn im Gefängnis besucht, ihm die Rückkehr nach
Algerien befohlen und ihm gedroht, ihn bei seiner Ankunft dort
festzunehmen. Sein Vater sei dreimal auf den Polizeiposten von Rouiba
gebracht worden, weil die Franzosen ihn der Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdeführer bezichtigt hätten.
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A.c. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Eine Rückführung nach Algerien schloss es
gleichzeitig aus.
B.
Die gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wies diese mit Urteil
vom 22. Februar 2006 bezüglich Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Wegweisung ab. In Bezug
auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hiess sie das Rechtsmittel
gut und hielt das neu zuständige BFM zu neuer Entscheidung an.
Zur Begründung führte die ARK aus, der Beschwerdeführer sei Mitglied
einer terroristischen Vereinigung gewesen und deswegen zu einer der
Tat und dem Verschulden angemessenen vierjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Die inkriminierte Handlung gelte in der Schweiz als
Verbrechen, und die Länge der vom französischen Strafgericht
ausgesprochenen Freiheitsstrafe deute auf ein erhebliches Verschulden
des Beschwerdeführers hin, zumal dem Strafurteil zu entnehmen sei,
dass er offenbar ein Aktivist gewesen sei. Insgesamt sei die Straftat
aufgrund ihrer Art – es wohne ihr eine besondere Gefährdung der
Öffentlichkeit inne – und der Länge der verhängten Freiheitsstrafe als
schweres Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne der
entsprechenden Ausschlussklausel der Flüchtlingskonvention zu
qualifizieren. Der Schutz durch diese Konvention, die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung schieden somit aus. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs führte es aus, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei bei unzulässigem Wegweisungsvollzug zwingend die
vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme anzuordnen. Demgegenüber
sei richtig, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig zu qualifizieren sei,
wenn einer Weiterreise des Ausländers in sein Herkunftsland oder in
einen Drittstaat keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
entgegenstünden; das BFF habe es aber unterlassen, die Frage zu
prüfen. Weder habe es sich zum Herkunftsland Frankreich geäussert,
noch habe es bekannt gegeben, welches Drittland beziehungsweise
welche Drittländer den Beschwerdeführer einreisen lassen und ihn auf
Dauer weder direkt in sein Heimatland zurückschicken noch in ein
Drittland weiterschieben würden, welches ihn seinerseits ins Heimatland
ausweisen würde.
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Seite 4
C.
C.a. Mit Schreiben vom 29. März 2006 gelangte das BFM an die
Schweizerische Botschaft in Algier. Es führte aus, im Jahre 2003 sei es
davon ausgegangen, der Beschwerdeführer riskiere im Falle einer
Rückkehr nach Algerien, dort mit hoher Wahrscheinlichkeit
unmenschliche Behandlung und fragte an, ob sich diese Einschätzung
angesichts des Umstandes, dass er inzwischen seine Strafe seit
mehreren Jahren abgesessen habe, und der veränderten politischen
Lage in Algerien nach wie vor als zutreffend erweise.
C.b. In ihrem Antwortschreiben vom 11. Juni 2006 liess die
Schweizerische Botschaft in Algier dem BFM ein Schreiben ihres
Vertrauensanwaltes zukommen. Dieser hielt fest, im Zentralregister der
von der Nationalen Polizei gesuchten Personen figuriere der Name des
Beschwerdeführers nicht, was bedeute, dass er strafrechtlich nicht
verurteilt worden sei und von den algerischen Behörden nicht gesucht
werde. Die "Charta für Frieden und Nationale Versöhnung" sei
inzwischen in Kraft getreten. Seither seien mehrere hundert verurteilte
und verhaftete Personen freigelassen worden, andere gesuchte
Personen seien nach Algerien zurückgekehrt, darunter für ihre
terroristischen Aktivitäten bekannte Personen. Bei seiner Rückkehr nach
Algerien habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten, zumal er nicht
einmal in verbotene Aktivitäten in Algerien verwickelt gewesen sei. Die
Verurteilung in Frankreich für sich alleine bedeute nicht, dass er in
Algerien gesucht werde, zumal er seine Strafe abgesessen habe. Selbst
wenn die algerischen Behörden aufgrund dieser Verurteilung einen
Verdacht hegten, riskiere er nichts, weil er von der Charta für Frieden und
Nationale Versöhnung profitieren würde; sogar Personen, die verurteilt
worden seien wegen direkter Beteiligung an Ermordungen von
Zivilpersonen seien inzwischen begnadigt worden.
C.c. Am 13. Juli 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer den Bericht
des Vertrauensanwaltes zur Kenntnis, soweit es ihn nicht der
Geheimhaltung unterstellte, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
C.d. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer
geltend, es könne nicht stimmen, dass er von den algerischen
Sicherheitskräften nicht gesucht werde. Bereits die französischen
Sicherheitsbehörden hätten mit ihren algerischen Kollegen
zusammengearbeitet, und nun seien die schweizerischen ebenfalls in
Algerien auf "Umfragetour" gewesen. Dies alleine würde die algerischen
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Seite 5
Sicherheitsbehörden veranlassen, herauszufinden, wer die Person des
Beschwerdeführers sei. Sobald ein Verdacht aufkomme, dass er in
terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen sei – was im Übrigen nicht
zutreffe – reiche dies für eine Gefährdung. Dass man für entsprechende
Anschuldigungen in Algerien für mehrere Jahre ins Gefängnis komme, sei
bekannt. Ein Mithäftling des Beschwerdeführers sei aus diesen Gründen
nicht nach Algerien ausgeliefert worden. Die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 2. November 2006 wies das BFM den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelte der asylgesetzliche Non
RefoulementSchutz nicht. Zwar sei in der BFFVerfügung vom 9.
Dezember 2003 festgestellt worden, eine Wegweisung nach Algerien sei
nicht mit dem menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot vereinbar.
Seither habe sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers
aber wesentlich verändert. Am 26. Februar 2006 sei die "Charta für
Frieden und Nationale Versöhnung" eingeführt worden, die einen Verzicht
auf die staatliche Verfolgung von Personen vorsehe, die im In und
Ausland wegen terroristischer Aktivitäten gesucht würden. Wegen solcher
Akte verurteilte oder inhaftierte Personen würden amnestiert. Die
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von den
algerischen Behörden weder verurteilt worden sei, noch gesucht werde.
Nach der Einführung der genannten Charta seien im Übrigen mehrere
hundert verurteilte und inhaftierte Personen freigelassen worden; andere,
gesuchte Personen seien nach Algerien zurückgekehrt, darunter solche,
die für ihre terroristischen Aktivitäten sehr bekannt gewesen seien.
Konkrete Hinweise, dass die algerischen Behörden den
Beschwerdeführer suchten, gäbe es selbst dann keine, wenn ihnen seine
Verurteilung in Frankreich bekannt sei. Einem Wegweisungsvollzug
stünden im aktuellen Zeitpunkt keine Hindernisse mehr entgegen.
E.
Mit Beschwerde an die damals zuständige ARK vom 3. November 2006
beantragte der Beschwerdeführer, die BFMVerfügung vom 9. Juli 2006
(recte vom 2. November 2006) sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in
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Seite 6
Algerien aufgrund seiner Verurteilung in Frankreich gefährdet zu sein.
B._______, ebenfalls ein algerischer Staatsangehöriger, der inzwischen
auch das Schweizerbürgerrecht besitze, sei anlässlich einer
Besuchsreise in Algerien von den Sicherheitsbehörden festgenommen
und zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, obwohl eine
Botschaftsabklärung während seines Asylverfahrens ergeben habe, dass
er in Algerien nicht gesucht werde.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2006 teilte der
zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, auf
seine Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung von Asyl und Verzicht auf Anordnung der Wegweisung werde
nicht eingetreten, da die ARK mit Urteil vom 22. Februar 2006 darüber
rechtskräftig entschieden habe. Ferner verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuches um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren
Zeitpunkt.
F.b. Am 24. November 2006 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung einreichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 hielt das BFM an seiner
Verfügung und deren Begründung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
In seiner Eingabe vom 1. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer
geltend, bei einer Rückschiebung nach Algerien riskiere er, in geheime
Gefangenschaft genommen und gefoltert zu werden. Nach wie vor drohe
dieses Schicksal Personen, die verdächtigt würden, innerhalb oder
ausserhalb Algeriens in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Von
Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werde
bestätigt, dass die vom BFM erwähnten Fortschritte in Algerien
hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte vor allem auf dem Papier
bestünden, im Einzelfall aber keine Garantie bestehe, dass der Staat
entsprechend handle. Das Risiko, bei einer Rückkehr eine nach
Europäischen Menschenrechtskonvention verpönte Behandlung zu
gewärtigen, sei hoch. Er lebe seit bald fünf Jahren in der Schweiz und
habe sich in dieser Zeit stets tadellos verhalten.
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Zusammen mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Aufrufe
von Amnesty International zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
durch Ali Tüm vertreten, welcher sich als cand. iur. bezeichnete und als
Postadresse das Advokaturbüro Siegfried, Talstrasse 20, 8001 Zürich,
nannte. Seit der Beschwerdeeinreichung (3. November 2006) ist Ali Tüm
im vorliegenden Verfahren nicht mehr gegenüber dem
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Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter in Erscheinung getreten.
Die letzte Eingabe von Seiten des Beschwerdeführers stammt von
diesem selbst (Eingabe vom 1. Februar 2007). Dass Ali Tüm auch nach
seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich im
August 2010 wegen Titelschwindels (u.a. Anmassung des Anwaltstitels)
bei einem Zürcher Rechtsanwalt als juristischer Mitarbeiter beschäftigt ist,
ist unwahrscheinlich; seine Privatadresse ist über die elektronischen
Verzeichnisse der Schweizer Post nicht in Erfahrung zu bringen. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
heute nicht mehr vertreten ist oder jedenfalls über seinen Rechtsvertreter
nicht kontaktiert werden kann, weshalb das Gericht seine Mitteilungen an
den Beschwerdeführer selbst richtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nur die
Frage, ob das BFM in seiner Verfügung vom 2. November 2006 den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Wie in der Zwischenverfügung der ARK vom 10. November
2006 ausgeführt, hat jene nämlich in ihrem Urteil vom 22. Februar 2006
rechtskräftig das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, die
Asylgewährung verweigert und die Anordnung der Wegweisung bestätigt.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
E5012/2006
Seite 9
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffenderweise
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem
rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Anerkennung des
Beschwerdeführers als Flüchtling an einem konventionsrechtlichen
Ausschlussgrund (Art. 1 F Bst. b FK) scheitert, findet der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung.
5.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.1. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK muss die betroffene Person
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung eine von dieser Bestimmung
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Seite 10
verbotene Massnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei
sind die allgemeine Situation im betreffenden Staat einerseits und die
persönlichen Umstände der betroffenen Person andererseits
massgebliche Kriterien (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 130,
mit weiterem Hinweis).
Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für
elementarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie
unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter
Weise (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter
[CAT] vom 24. Januar 2008). Im Zusammenhang mit der Ausweisung
bzw. Rückschiebung einer ausländischen Person bedeutet dies, dass auf
eine solche – unabhängig vom Verhalten dieser Person, wie unerwünscht
und gefährlich dieses auch sein mag – zu verzichten ist, wenn sie eine
konkrete Gefahr einer nach diesen Bestimmungen verbotenen
Massnahme schlüssig dartun kann. Im Zusammenhang mit dem
Terrorismus hat der EGMR immer wieder festgehalten, sich der grossen
Schwierigkeiten bewusst zu sein, mit denen Staaten sich heute
konfrontiert sähen, wollten sie ihre Gesellschaft vor solcher Gewalt
schützen. Gleichzeitig betonte er auch vor diesem Hintergrund
regelmässig den absoluten Charakter des Folterverbots. Eine Abwägung
zwischen dem drohenden Risiko einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Behandlung oder Strafe und den Gründen, die zur Aus oder
Rückweisung geführt haben, schloss er wiederholt kategorisch aus (vgl.
EGMR, Daoudi gegen Frankreich, Urteil vom 3. März 2010, Beschwerde
Nr. 1957/08 [in der Folge: "Fall Daoudi"], § 64; Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen; Chahal gegen Grossbritannien, Urteil vom 15.
November 1996, Beschwerde Nr. 22414/93, §§ 79 80).
Was die Situation in Algerien anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
Nachdem sich abzeichnete, dass die Islamistische Heilsfront (Front
islamique du salut, FIS) bei den Parlamentswahlen 1991/92 die Mehrheit
erringen wird, wurden die Wahlen abgebrochen; der damalige Präsident
Bendjedid trat unter dem Druck des Militärs zurück. Dieses setzte in der
Folge verschiedene Übergangspräsidenten ein. Im März 1992 erfolgte die
Anordnung zur Auflösung der FIS, die daraufhin zum bewaffneten Kampf
aufrief. Zwischen 100 000 und 200 000 Menschen sind in den 1990er
Jahren in Algerien dem blutigen Konflikt zwischen radikalen Islamisten
und Sicherheitskräften zum Opfer gefallen. Mit dem Amtsantritt von
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Seite 11
Präsident Abdelaziz Bouteflika 1999 und seiner im selben Jahr
verabschiedeten ersten Amnestie hat Algerien in den Folgejahren
langsam zu politischer und – speziell infolge des weltweiten Anstiegs des
Ölpreises – wirtschaftlicher Stabilität gefunden (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 13). Im Herbst 2005 liess Präsident Bouteflika über den
Grundsatz einer seitens des Regimes eingeleiteten "nationalen
Aussöhnung" abstimmen, im Frühjahr 2006 trat die sogenannte "Charta
für Frieden und Nationale Versöhnung" in Kraft, die unter anderem
finanzielle Entschädigungen für die Opfer des Konfliktes vorsieht. Dieses
Dekret wird aus verschiedenen Gründen kritisiert, vorab weil der
eigentliche Zweck darin liege, einen Mantel des Schweigens über die
während des Bürgerkrieges begangenen Verbrechen zu legen; so sehe
es nicht nur Straffreiheit für Mitglieder bewaffneter Gruppen, die sich
weitverbreiteter Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten
vor, sondern leugne ausserdem jede Verantwortung der Geheimdienste,
Sicherheitskräfte und vom Staat bewaffneten Milizen für schwere
Menschenrechtsverletzungen und garantiere ihnen Straffreiheit. Der UN
Ausschuss gegen Folter verweist ausserdem auf die insgesamt
intransparente Umsetzung der Charta. Im Speziellen sei auch nicht klar,
wer überhaupt in den Genuss der Amnestie komme und wie eine
Wiedereingliederung ehemaliger Islamisten konkret aussehe. Ab 2006
stieg die Zahl von bei politisch motivierten Gewaltakten getöteten
Zivilpersonen in Algerien wieder an. Eine grosse Anzahl davon geht auf
Bombenanschläge zurück, zu denen sich militante islamistische
Bewegungen, insbesondere die Gruppe AlQaida im islamistischen
Maghreb, bekannten. Nach wie vor prägt der Konflikt mit den bewaffneten
Islamisten das öffentliche Leben in Algerien wesentlich (vgl. Home Office,
UK Border Agency, Country of Origin Information (COI) Report, 14. März
2011; Amnesty International [AI] Länderbericht Algerien, November 2010;
Freedom House, Freedom in the World – Algeria 2009 und 2010; SIGRID
FAATH, Reziprokes Misstrauen: Zum Verhältnis von Staat, Bevölkerung
und Opposition in Algerien, Hamburg GIGA, 2008; KonradAdenauer
Stiftung e.V., THOMAS SCHILLER, Algeriens schwieriger Weg in die
Normalität, 15. Juli 2008; AG Friedensforschung an der Uni Kassel,
SALIMA MELLAH, Algerien: Eine Lüge namens "Versöhnung", Algeria
Watch, Winter 2006).
Die Menschenrechtslage in Algerien gibt laut übereinstimmenden
Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften und
internationaler Organisationen bis heute zu Besorgnis Anlass.
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Angeprangert werden insbesondere eine unzulässig lange Dauer der
Untersuchungshaft, schlechte Haftbedingungen, Folter im
Polizeigewahrsam, der Mangel an juristischer Unabhängigkeit sowie die
weitverbreitete Korruption und fehlende Transparenz. Eine zentrale Rolle
im Zusammenhang mit solchen Vorwürfen kommt dem militärischen
Geheimdienst DRS (Département de renseignement et sécurité) zu. Er ist
zuständig für die innere Sicherheit und nimmt, insbesondere im
Zusammenhang mit Terrorfällen, Polizeifunktionen wahr. Wie bereits in
den 1990er Jahren werden dem DRS, der offenbar ausserhalb jeder
Justizkontrolle agiert, unvermindert schwere
Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Auch heute würden
Personen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtigt werden,
regelmässig vom DRS in geheime Haftzentren gebracht, dort ohne
Kontakt zur Aussenwelt, in manchen Fällen monatelang, festgehalten,
wobei sie erheblichem Folterrisiko ausgesetzt seien. Nach wie vor
dringen, abgesehen vom Gesagten, kaum Informationen betreffend
Aufgaben, Grösse oder interne Machverhältnisse und politischem
Einfluss des DRS an die Öffentlichkeit. Der EGMR hielt im Fall Daoudi, §
68 (vgl. a.a.O.) bezüglich der Praktiken, die der DRS anwende, um
Geständnisse und nützlichen Informationen zu erhalten fest, sie
erreichten zweifellos die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK – insbesondere
dann, wenn die betroffene Person verdächtigt werde, Verbindungen zum
internationalen Terrorismus zu haben, was zudem nicht einmal seitens
der algerischen Regierung bestritten werde, die einzig die systematische
Folter verneine (vgl. u.a. US Department of State, 2010 Human Rights
Report vom 8. April 2011, mit Hinweisen; UK Border Agency, Algeria
COIReport, a.a.O.; Human Rights Watch, World Report 2011: Algeria; AI
Länderbericht Algerien, a.a.O.).
In Folge der seit Ende 2010 anhaltenden Proteste in Algerien, die sich
vorab an den stark gestiegenen Preisen für Grundnahrungsmitteln
entzündet hatten und denen zunächst mit massivem Polizeiaufgebot
gewaltsam entgegengetreten wurde, hob das Regime im Februar des
laufenden Jahres schliesslich den seit 1992 geltenden Ausnahmezustand
auf. Angesichts der zunehmenden sozialen Spannungen kündete
Bouteflika im Frühjahr auch weitere politische Reformen an, höchste
Priorität habe die Bekämpfung der hohen Jugendarbeitslosigkeit und der
Wohnungsnot (vgl. Hanns Seidel Stiftung, Institut für Internationale
Zusammenarbeit, Quartalsbericht Mahgreb, 1/2011). Zurzeit ist die
weitere Entwicklung in Algerien – was für alle von den Umbrüchen im
arabischen Raum betroffenen Staaten gilt – schwer voraussehbar.
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Momentan kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese
Massnahmen auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Allgemeinen und
auf jene des DRS im Besonderen, einen entscheidenden Einfluss hätten
(vgl. UK Border Agency, Algeria COIReport, a.a.O., Latest News, S. 8 f.;
US Department of State, 2010 Human Rights Report, a.a.O.; Frankfurter
Allgemeine [FAZ.NET], Die Zivilgesellschaft ist am Ende, 4. März 2011,
abgerufen am 7. Juli 2011).
5.2.2. Im vorliegenden Fall erkennt das BFM keinerlei Risiko, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit grosser
Wahrscheinlichkeit von Massnahmen betroffen sein könnte, die von Art. 3
EMRK erfasst seien. Zu diesem Schluss kommt es vorab gestützt auf die
Ergebnisse seiner Botschaftsabklärung, die ergeben habe, dass der
Beschwerdeführer im zentralen Register der gesuchten Personen nicht
aufgeführt sei, was bedeute, dass gegen ihn kein Urteil vorliege und er
von den algerischen Behörden nicht gesucht werde.
Dieser Betrachtungsweise und Einschätzung ist entgegenzuhalten, dass
der Beschwerdeführer zweifellos damit rechnen muss, dass die
algerischen Behörden über seine Verurteilung in Frankreich im Bilde sind
– unabhängig davon, ob die französischen Behörden bereits im Rahmen
des Strafverfahrens in Frankreich ihre algerischen Kollegen informiert
hatten, wie der Beschwerdeführer moniert. Spätestens bei seiner Einreise
müsste der Beschwerdeführer, nur schon aufgrund seiner inzwischen
rund achtzehnjähriger Landesabwesenheit, mit einer genauen
Überprüfung rechnen. Bei dieser Abklärung käme mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit seine Verurteilung in Frankreich zu einer
vierjährigen Haftstrafe, unter anderem wegen Zugehörigkeit zu einer im
Hinblick auf die Begehung eines terroristischen Aktes entstandenen
kriminellen Vereinigung, sowie die Tatsache der Asylgesuchstellung in
der Schweiz ans Licht. Dass der Beschwerdeführer damit bei den
algerischen Behörden den Verdacht wecken würde, er unterhalte
Verbindungen zum internationalen Terrorismus, liegt auf der Hand.
Dementsprechend hoch ist nach dem unter E. 5.2.2. Gesagten die
Wahrscheinlichkeit, dass in einem solchen Moment der DRS ins Spiel
käme und den Beschwerdeführer in ein geheimes Haftzentrum
überführen, dort während 12 oder mehr Tagen festhalten und befragen
würde. Dabei wäre vor dem Hintergrund der aus den zitierten Berichten
gewonnenen Erkenntnisse das Risiko, dass er nebst prekären
Haftbedingungen auch der Folter ausgesetzt wäre, beträchtlich. In dieser
Phase dürfte er nicht die geringste Möglichkeit haben, sich an die
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Aussenwelt zu richten beziehungsweise sich juristisch zu wehren und
namentlich die Anwendung der Amnestiebestimmungen für sich geltend
zu machen. Im Fall Daoudi (a.a.O.) hielt der Gerichtshof fest, dass keine
Anzeichen dafür vorhanden seien, dass die vom DRS gehandhabten
Praktiken aufgehört hätten oder auch nur zurückgegangen wären, sobald
es um Personen gehe, die terroristischer Aktivitäten verdächtigt würden.
Das pauschale Argument des BFM, der Beschwerdeführer werde
automatisch von der "Charta für Frieden und Nationale Versöhnung"
profitieren, vermag angesichts der offenbar undurchsichtigen Umsetzung
des Dekrets, der umschriebenen Willkür des DRS und der zu
erwartenden "DunkelkammerSituation" des Beschwerdeführers
unmittelbar nach einer erfolgten Einreise das Risiko nicht zu mindern.
Offen bleiben kann deswegen letztlich, ob der Beschwerdeführer
überhaupt grundsätzlich von den Bestimmungen des Dekrets erfasst
würde, woran durchaus Zweifel bestehen. Weshalb er nachgerade
"automatisch" davon profitieren sollte, begründet das BFM nicht. Der
Umstand, dass im Rahmen dieser Charta zahlreiche verurteilte Islamisten
freigelassen oder sogar aus dem Ausland zurückgekehrt seien, ändert an
der Einschätzung des Risikos im vorliegenden Falle nichts. Was die aus
dem Gefangenenlager Guantanamo zurückgekehrten Häftlinge
algerischer Staatsangehörigkeit betrifft, so hält das US Department of
State (2010 Human Rights Report, a.a.O.) zwar fest, sie seien nach der
für des Terrorismus verdächtigte Personen legalen 12tägigen Haft ohne
Aussenkontakt freigelassen worden, wobei sie seither gehalten seien,
sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden. Mehrere solche
Häftlinge hätten angegeben, sie seien während dieser zwölf Tage fair
behandelt worden. Angesichts des grossen Interesses der
Weltöffentlichkeit vermag aber auch dieser Bericht nichts an der
vorgenommenen Einschätzung des Risikos im vorliegenden Fall zu
bewirken, zumal Amnesty International und andere
Menschenrechtsorganisationen die Befürchtung hegen, es komme
während dieser zwölf Tage sehr wohl zu Folter und dafür auch andere
Beispiele von aus Guantanamo zurückgekehrten Häftlingen nennen (AI,
Algerien: Jahresbericht 2008, 28. Mai 2009). Schliesslich vermag auch
das Argument des BFM, Algerien wende den Grundsatz des "ne bis in
idem" an, nicht zu überzeugen, zumal es sich bei der Zugehörigkeit zu
einer terroristischen Vereinigung um ein Dauerdelikt handelt und der DRS
weiterhin ein ausgeprägtes Interesse an Personen zeigt, die er
verdächtigt, Verbindungen zum internationalen Terrorismus zu haben, um
über sie Informationen zum Terrorismus und seinen Hintermännern zu
erhalten (vgl. Fall Daoudi, a.a.O., § 70).
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5.2.3. Zusammenfassend ist angesichts der umschriebenen
Menschenrechtslage in Algerien, insbesondere im Zusammenhang mit
Personen, die des Kontakts mit Personen und Organisationen des
internationalen Terrorismus verdächtigt werden, und den Umständen im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einem Vollzug der Wegweisung nach Algerien mit der geforderten
erheblichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe oder Folter im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen zu gewärtigen hätte. Entsprechend dem absoluten
Charakter der Bestimmung von Art. 3 EMRK (vgl. E. 5.2.1) ist weder das
Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Straftat,
das unter keinen Umständen zu verharmlosen, sondern vielmehr in
Anerkennung der rechtsstaatlichen und korrekten Prozessführung und
Verurteilung durch die Justizorgane Frankreichs streng zu verurteilen ist,
und eine allfällige weiterhin vom Beschwerdeführer ausgehende
Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz diesem
"real risk" im Sinne einer Interessensabwägung gegenüberzustellen, noch
wäre umgekehrt sein geltend gemachtes Wohlverhalten seit seinem
Aufenthalt in der Schweiz zu seinen Gunsten mitzuberücksichtigen.
Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig. Der
Beschwerdeführer ist vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die
Beschwerde ist gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Behandlung des Gesuches auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich.
7.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2). Mangels Einreichung einer Kostennote ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Der von einem
juristische Laien geleistete Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit
der Einreichung der Beschwerde wird in zeitlicher Hinsicht auf zwei
Stunden geschätzt, womit in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VGKE und
unter Anwendung des minimalen Stundenansatzes eine
Parteientschädigung von Fr. 200.– festzulegen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N_______ (in Kopie)
– die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)