B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5012/2009
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 13. Dezember 2008 auf dem Landweg verliess, am 31. Dezember
2008 in die Schweiz gelangte und hier am 5. Januar 2009 um Asyl nach-
suchte,
dass er am 8. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen befragt und am 30. März 2009 durch das BFM vertieft zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 1999 Mitglied des
Chhatra-Dal (Studenten-Flügel) der Bangladesh Nationalist Party (BNP)
und seit Ende des Jahres 2003/anfangs 2004 Chef dieser Partei in sei-
nem lokalen Kreis gewesen,
dass im Jahre 2005 oder 2006 auf dem Bazar von Parteigegnern unter
der Leitung von S. ein gewaltsamer Angriff auf die BNP stattgefunden ha-
be, wobei Bomben geworfen worden seien und der Beschwerdeführer
beschossen worden sei,
dass beim Angriff eine Person verletzt worden sei, die zusammen mit ei-
nem Komitee des Bazars bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass in der Folge S. verhaftet worden, jedoch aufgrund dessen Bezie-
hungen zur Polizei und mittels Leistung von Schmiergeld nach einigen
Monaten wieder freigekommen sei,
dass nach der Freilassung von S. der Beschwerdeführer vermehrt von
dessen Anhänger bedroht worden sei und S. auf die Personen, die An-
zeige erhobenen hätten, Druck ausgeübt habe, sodass die Anzeige ge-
gen ihn zurückgezogen worden sei,
dass im Dezember 2007 Anhänger von S. dem Beschwerdeführer uner-
laubten Waffenbesitz hätten unterschieben wollen, indem sie einen
Nachbarn angestiftet hätten, eine Waffe ins Zimmer des Beschwerdefüh-
rers zu legen, er jedoch durch den Nachbarn vor diesem Plan gewarnt
worden sei,
dass gegen Ende des Jahres 2008 gegen den Beschwerdeführer zwei
Anzeigen erstattet worden seien und er mittels zweier Haftbefehle ge-
sucht worden sei,
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dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus seinem Heimatland
entschlossen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe keine bengalischen Identitätspapiere mit Foto eingereicht, die
ihn zweifelsfrei identifizieren lassen würden, obwohl ihm dies möglich
gewesen sein dürfte,
dass demnach an seinen Asylvorbringen, die er unter der angegebenen
Identität geltend mache, erste generelle Zweifel aufkommen würden,
dass im Weiteren widersprüchliche Angaben zu Kernvorbringen seines
unter dieser Identität geltend gemachten Sachverhaltes erkennbar seien,
dass es zwar zutreffe, dass sich im Internet diverse Einträge bezüglich
einer Person namens Abdus Sattar finden liessen, diese jedoch in Zu-
sammenhang mit diversen anderen Ereignissen stehen würden, als die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Tatsachenwid-
rigkeiten (bezüglich des Zeitpunktes von Vorfällen, deren genauen Um-
stände, der Anzahl der daran beteiligten Personen und dem behördlichen
Vorgehen) dem begründeten Verdacht aussetze, sich des Namens und
der Identität Abdus Sattars zu bedienen, um darauf abstützend eine fikti-
ve Verfolgungsgeschichte herzuleiten,
dass zudem wenig detailliert ausgefallene Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nicht den Eindruck zu erwecken vermöchten, dass es sich dabei um
persönlich Erlebtes handle,
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel,
die auf die Identität "ABDUS Sattar, geboren 1. Dezember 1983" lauten
würden, nicht tauglich seien, seine Vorbringen glaubwürdig nachzuwei-
sen,
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dass ferner betreffend bengalischer Gerichtsdokumente allgemeine Vor-
behalte anzubringen seien und diesen kein grosser Beweiswert zukom-
men würden, da amtliche Dokumente in Bangladesch ohne Weiteres un-
rechtmässig erworben werden könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be vom 6. August 2009 (Poststempel) Beschwerde erheben liess und
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2009 sowie
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung
zwecks Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
beantragte,
dass er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde –
soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme – beantragte,
dass ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist
zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen
allfälliger Beweismittel anzusetzen sei,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie auf die mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. August 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers – guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM ersuchte, sich zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 19. August 2009 ausführte, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM dabei feststellte, die auf Beschwerdeebene eingereichten
und als Urkunden 6-9 betitelten Dokumente könnten die Identität des Be-
schwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zweifelsfrei
nachweisen,
dass das BFM weiter ausführte, in der angefochtenen Verfügung seien
diverse Unglaubwürdigkeitsargumente aufgelistet worden, wozu sich der
Beschwerdeführer in seinem Rekurs jedoch nicht habe vernehmen las-
sen, obwohl ihm die Befragungsprotokolle zur Einsicht zugestellt worden
seien und er somit Gelegenheit zur Gegenäusserung gehabt hätte,
dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers über die
Anzeigen und Haftbefehle, die gegen ihn erstattet beziehungsweise aus-
gestellt worden seien, durch den neu eingereichten Zeitungsartikel (Ur-
kunde 5), worin angeblich über die Suche nach ihm mittels Haftbefehl be-
richtet werde, nicht aufgelöst würden,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. August 2009 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Ver-
nehmlassung des BFM schriftlich zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2009 zur
Vernehmlassung des BFM Stellung nahm und ein als Nationality Certifi-
cate bezeichnetes Dokument im Original mit beglaubigter englischer
Übersetzung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
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sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm Akteneinsicht zu ge-
währen und angemessen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebe-
gründung und zum Nachreichen allfälliger Beweismittel anzusetzen, da-
mit begründet, die Durchsicht der Befragungsprotokolle bringe mögli-
cherweise Klarheit und Aufschluss darüber, ob die (von der Vorinstanz)
behaupteten Widersprüche tatsächlich bestünden,
dass der Antrag abzuweisen ist, da dem Beschwerdeführer auf sein Ak-
teneinsichtsgesuch vom 17. Juli 2009 hin durch das BFM mit Edition vom
21. Juli 2009 Akteneinsicht gewährt wurde (Akten BFM A25/2) und er mit
der Beschwerdeerhebung das rechtliche Gehör vollumfänglich hat wahr-
nehmen können,
dass zudem das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. August 2009
zurecht auf diesen Umstand hingewiesen hat,
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dass im Weiteren dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur Vernehm-
lassung des BFM eingeräumt wurde und er in diesem Rahmen davon
Gebrauch machen konnte, Beweismittel nachzureichen,
dass bei dieser Sachlage das Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Replikschrift vom 2. September 2009, es sei ihm bislang keine Aktenein-
sicht in die Befragungsprotokolle gewährt worden, weshalb es ihm auch
nicht möglich gewesen sei, zu den im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung aufgelisteten Unglaubwürdigkeitsargumenten Stellung zu nehmen,
an trölerische Prozessführung grenzt,
dass das BFM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens den rechtser-
heblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und mit der angefochte-
nen Verfügung seiner Begründungspflicht für die Beurteilung des vorlie-
genden Asylgesuches rechtsgenüglich nachgekommen ist,
dass zudem, wie nachstehend festzustellen ist, entgegen der Vorbringen
auf Rechtsmittelebene der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun
vermag, dass es sich bei ihm tatsächlich um die Person handelt, die er
zur Begründung seines Asylgesuchs vorgibt zu sein und das BFM zu
Recht darauf erkannte, die Vorbringen genügten den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht, weshalb diese nicht auf die Asylrelevanz (präziser:
nicht auf die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG) hin geprüft werden
müssten,
dass demnach auch der Antrag, es sei die Angelegenheit zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft (von der Vorinstanz) bislang nicht beurteilt worden sei, abzu-
weisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheid-
wesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beur-
teilen und somit im Resultat zu bestätigen sind,
dass das BFM darüber hinaus in der Vernehmlassung vom 19. August
2009 zu Recht feststellte, entgegen der entsprechenden Vorbringen
könnten die auf Beschwerdeebene eingereichten und als Urkunden 6-9
betitelten Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit zweifelsfrei nachweisen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf das publi-
zierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 verwies,
dass im Weiteren auch das mit Eingabe vom 2. September 2009 einge-
reichte, als Nationality Certificate bezeichnete Dokument nicht als im Sin-
ne der Rechtsprechung rechtsgenügliches Identitätspapier dienen kann,
dass im vorliegenden Verfahren klarzustellen ist, dass selbst wenn die
blossen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personalien auf ihn
zutreffen sollte, dies am Ausgang des Verfahrens nicht entscheidwesent-
lich ins Gewicht fallen würde, da er nicht glaubhaft machen kann, dass er
mit der anderen Person gleichen Namens identisch ist,
dass vielmehr von zentraler Bedeutung ist, wenn das BFM feststellt, es
treffe zwar zu, dass sich im Internet diverse Einträge bezüglich einer Per-
son namens Abdus Sattar finden liessen, diese jedoch in Zusammenhang
mit diversen anderen Ereignissen stehen würden, als die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach sich der Beschwerdeführer
aufgrund verschiedener Tatsachenwidrigkeiten (bezüglich des Zeitpunk-
tes von Vorfällen, deren genauen Umstände, der Anzahl der daran betei-
ligten Personen und dem behördlichen Vorgehen) dem begründeten Ver-
dacht aussetzt, sich des Namens und der Identität (allenfalls eines ande-
ren) Abdus Sattars zu bedienen, um darauf abstützend eine fiktive Verfol-
gungsgeschichte herzuleiten,
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dass, wie das BFM zu Recht feststellt, widersprüchliche Angaben zu
Kernvorbringen seines unter dieser Identität geltend gemachten Sachver-
haltes erkennbar sind,
dass dem BFM auch darin zu folgen ist, dass wenig detailliert ausgefalle-
ne Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck zu erwecken
vermögen, dass es sich dabei um persönlich Erlebtes handelt,
dass im Einzelnen auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Vernehmlassung des BFM vom 19. August 2009 zutreffend
erwogen wird, dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers über die Anzeigen und Haftbefehle, die gegen ihn erstattet bezie-
hungsweise ausgestellt worden seien, durch den neu eingereichten Zei-
tungsartikel (Urkunde 5), worin angeblich über die Suche nach ihm mittels
Haftbefehl berichtet werde, nicht aufgelöst werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe zwar die wesentlichen geltend gemach-
ten Sachverhaltselemente nochmals vorgetragen werden, jedoch die
Vorbringen den vom BFM erkannten entscheidend ins Gewicht fallenden
Unglaubhaftigkeitsaspekten nichts Stichhaltiges entgegen zu halten ver-
mögen,
dass zu ergänzen bleibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum
Aufgabenkreis eines Präsidenten der Chhatra Dal und zur Frage, wie die
Chhatra Dal - die der Beschwerdeführer als Chef geführt haben will - or-
ganisiert sei, auch auf Nachfrage derart unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass auch nicht nur ansatzweise glaubhaft erscheint, er habe diese Auf-
gabe ausgefüllt und diese Funktion innegehabt (A20/13 F41-F45),
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und in Würdigung des
gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das BFM richti-
gerweise feststellt, die behauptete Verfolgungssituation (aus politischen
Gründen) könne nicht geglaubt werden,
dass das Gericht aufgrund des Gesamteindruckes die Einschätzung ver-
tritt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht in der von ihm
vorgebrachten Form erlebt und insbesondere die Voraussetzungen, die
ihn begründeterweise befürchten lassen müssten, in Bangladesch von
ernsthaften Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevanter Form überzogen
zu werden, nicht darzutun in der Lage ist,
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dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die ein-
gereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es müsse
bezüglich der erkannten widersprüchlichen und somit unglaubhaften Vor-
bringen des Beschwerdeführers berücksichtig werden, dass bei der ers-
ten Anhörung nicht bereits alles Relevante zur Sprache komme und es
zufolge sprachlicher Barrieren immer wieder zu Missverständnissen
komme, nicht stichhaltig erscheint, da aufgrund der Aktenlage keine ent-
sprechenden Einschränkungen erkennbar sind und der Beschwerdefüh-
rer bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A1/12 S. 10),
dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es dürfe nicht aus-
ser Acht gelassen werden, dass sich ein Flüchtling kurz nach seiner An-
kunft in dem Staat, von dem er sich die Gewährung von Asyl erhoffe, in
einem Ausnahmezustand befinde und es nachvollziehbar sei, dass Daten
von Ereignissen, die mehrere Jahre zurücklägen, nicht auf Anhieb prä-
sent seien, der vorliegenden Aktenlage nicht gerecht wird und in Würdi-
gung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht gehört werden
kann,
dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere
Aspekte im Einzelnen einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse und der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen vermochte,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bangladesch zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde,
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dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuheben und das entsprechen-
de Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), da der (gemäss
ZEMIS) seit dem 19. März 2010 erwerbstätige Beschwerdeführer in Be-
rücksichtigung des Betrages der Verfahrenskosten nicht (mehr) als pro-
zessbedürftig einzustufen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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