Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5012/2011
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. Mai 2009 verliess und am 7. Juni 2009 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2009 und der Anhörung vom
21. Juli 2009 durch das Bundesamt zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten sich im Jahre 2000
scheiden lassen, sein Vater sei in der Folge für ihn unbekannten
Aufenthaltes geblieben und seine Mutter sei der Alkoholsucht verfallen,
weshalb er sich als Strassenkind habe durchschlagen müssen,
dass er einmal nach einem Diebstahl von Esswaren für zwei Tage in
polizeiliche Gewahrsam gekommen, jedoch ohne weitere Sanktionen
entlassen worden sei,
dass sein Stiefvater ihm geraten habe, nach Moskau zu ziehen und dort
eine Schule zu besuchen,
dass er in Moskau für kurze Zeit Unterschlupf gefunden habe, ihm jedoch
geraten wurde, weiterzuziehen und er mit einem Personenwagen in die
Schweiz gereist sei,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die
angefochtene Verfügung und auf die aktenkundigen Befragungs sowie
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 5.
September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete und Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten
gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
darauf hinweist, dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom
28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern mongolischer
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Staatsangehörigkeit nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise
auf Verfolgung,
dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten, vorliegend aus den Akten
nicht ersichtlich seien, sondern vielmehr jegliche Hinweise auf das
Bestehen einer staatlichen Verfolgung fehlen würden,
dass der Beschwerdeführer lediglich Schwierigkeiten im familiären
Bereich vorbringe und abgesehen von der legitimen Massnahme
aufgrund des Diebstahls keine Probleme mit den heimatlichen Behörden
geltend mache,
dass demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge eines
Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien,
die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal aufgrund der
Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung gelange, ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe, in Beachtung des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) der Vollzug der Wegweisung
zulässig sei und weder die politische Situation in der Mongolei noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprächen,
dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides des BFM vom
25. August 2011 und Eintreten auf das Asylgesuch beantragt,
dass festzustellen sei, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers in
seine Heimat unzumutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege und
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Rechtsverbeiständung (nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragt,
dass er im Wesentlichen vorbringt, allein aus dem zweitägigen
Einsperren eines erst 14jährigen Kindes auf dem Polizeiposten gehe die
Gefahr einer staatlichen Verfolgung hervor, weshalb auf das Asylgesuch
einzutreten sei,
dass im Weiteren insgesamt unter Verweis auf die lange Dauer des
Asylverfahrens, die gute Integration in der Schweiz sowie des
Umstandes, dass er in der Heimat über keine Verwandten verfüge und
während eines früheren Heimaufenthaltes offenbar sehr schlechte
Erfahrungen gemacht haben müsse, eine Wegweisung in die Mongolei
klar unzumutbar sei,
dass bezüglich der Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen auf die
Rechtsmitteleingabe und soweit entscheidwesentlich auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel so auch vorliegend
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte „safe countries“) nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestritte
nerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten
stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
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eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten
Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass gemäss konstanter Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa
S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247) dieser weite Verfolgungsbegriff nicht
bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern
auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum bereits erleichterten
Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit (und somit Unerheblichkeit) nicht bereits auf den ersten
Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht eine
zweitägige Anhaltung (wegen Diebstahls) auch eines 14jährigen
offenkundig keine Rückschlüsse auf eine persönliche
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zulassen,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht
offensichtlich haltlos sind, darzulegen vermag, und die diesbezüglichen
Erwägungen im Besonderen auch in der Anwendung des
massgeblichen weiten Verfolgungsbegriffs nicht zu beanstanden sind,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Sichtweise
erkennen lässt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 1995
geboren wurde und die Vorinstanz die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers nicht bestritt,
dass er im heutigen Zeitpunkt nach wie vor minderjährig ist und deshalb
grundsätzlich den Normen des KRK unterliegt,
dass Art. 22 Abs. 2 KRK darauf abzielt, durch Mitwirkung der
Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die
Familienzusammenführung zu fördern,
dass Art. 22 KRK indessen nur minderjährige Asylsuchende und
Flüchtlinge beschlägt, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch
wie vorliegend abgewiesen worden ist,
dass somit keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, im Vorfeld des
Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes
Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen
(EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.),
dass allerdings eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz besteht,
innerstaatliches Recht zu schaffen, das die in der KRK statuierten
völkerrechtlichen Rahmenbestimmungen konkretisiert,
dass dies sowohl im Ausländer als auch im Asylrecht soweit nötig
geschehen ist und somit namentlich das in Art. 3 KRK angesprochene
Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden
muss (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.) und dies
vorliegend mitberücksichtigt wurde,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vorläufige Aufnahme unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
zu gewähren ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),
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dass bei minderjährigen Beschwerdeführern das Kindeswohl im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt
werden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen),
dass, mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die
Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der
Mongolei eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt
der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu
erachten ist,
dass, wie bereits erwähnt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen nicht nur eine allfällige
Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen,
sondern auch abzuklären ist, welche Situation sich für den unbegleiteten
Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte
und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre,
dass in diesem Zusammenhang nicht nur das Alter und die persönliche
Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen
sind, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls
noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des
Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz der Grad der Integration,
dass falls keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können oder sich
ergibt, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, die
Asylbehörden verpflichtet sind, von Amtes wegen und in konkreter Weise
abzuklären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten
Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann,
dass das Bundesamt daher im Hinblick auf die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen hat,
damit unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde
oder Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der
Lage ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit
der gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (vgl. die von der
Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelte Praxis [EMARK 2006
Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13, mit weiteren
Hinweisen], welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird),
dass hingegen die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die
Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe
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durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden
und als blosse Vollzugsmodalitäten vom Bundesamt an den
zuständigen Kanton delegiert werden können,
dass zu prüfen bleibt, ob sich aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland über keine
Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt,
dass dies nur dann zu bejahen wäre, wenn er weder in einer geeigneten
Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht werden
könnte,
dass das BFM diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet
ist,
dass das Bundesamt im Nachgang an das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5803/2010 vom 25. August 2010 der ihm
obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist,
dass der Verfügung des BFM vom 25. August 2011 insbesondere zu
entnehmen ist, dass die "National Authority for Children" (NAC) für die
Aufnahme und Unterbringung zurückgeführter unbegleiteter
Minderjähriger zuständig sei, welche nach einer Vorankündigung
unbegleitete Minderjährige vom Flugzeug abhole und in den geeigneten
Strukturen unterbringe,
dass diese Abklärungen einer gerichtsnotorischen Tatsache entspricht
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D4692/2009 vom 8. März
2010 E. 5.7.3, D3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2 und
D1507/2011 vom 11. Juli 2011),
dass es sich beim NAC um eine staatliche Behörde handelt, welche sich
für das Wohlergehen der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter
anderem auch mit privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu
die Informationen auf der Webseite des "Child Rights Information
Network" [CRIN], /organisations/vieworg.asp?id=4531
[zuletzt besucht am 15. September 2011]),
dass aufgrund dieser Abklärung zwar noch nicht feststeht, in welchem
Heim der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei
untergebracht und betreut werden wird, daraus jedoch nicht zu schliessen
ist, dass das BFM seiner Abklärungspflicht nicht genügend
nachgekommen ist,
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dass in der Regel ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert
werden kann, wenn das Ankunftsdatum der minderjährigen Person
feststeht,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen kann, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Mongolei von einer
Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in Empfang genommen und
sich die NAC um Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers
kümmern wird,
dass zudem mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon
auszugehen ist, dass die NAC, welche in diesem Bereich über jahrelange
Erfahrung verfügt (die Behörde wurde im Jahr 1925 gegründet), den
Beschwerdeführer in einer geeigneten Institution unterbringen, wo er
seinen Bedürfnissen und seinem Alter entsprechend betreut werden wird
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D4692/2009 vom 8. März
2010 E. 5.7.3 und D3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2),
dass nach dem Gesagten feststeht, dass die von der Vorinstanz
vorgenommenen Abklärungen ausreichend sind und der
Beschwerdeführer diesen Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins
Heimatland trotz allenfalls fehlenden Beziehungsnetzes keiner
Gefährdung des Kindeswohls ausgesetzt wäre, da er bei seiner Ankunft
in der Mongolei durch die NAC in Empfang genommen und von dieser
Behörde weiter betreut würde,
dass der Umstand, dass diese Betreuung nicht die Qualität derjenigen in
einigen westeuropäischen Staaten erreicht, nicht gegen die Zumutbarkeit
einer Rückkehr in das Heimatland und damit in den angestammten
Kulturkreis spricht,
dass angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes (zwei Jahre und 3
Monate) in der Schweiz der Grad seiner Integration noch keinen Faktor
darstellt, der in entscheidwesentlicher Hinsicht als ausschlaggebend
erachtet werden könnte,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass keine individuellen, in der
Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe bestehen, die den
Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen
würden,
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dass wie erwähnt die Reisemodalitäten, wie insbesondere die
Begleitung des Beschwerdeführers sowie Zeitpunkt und Ort der
Übergabe an die NAC im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt
werden können,
dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, er habe offenbar während
eines früheren Heimaufenthaltes sehr schlechte Erfahrungen machen
müssen, einerseits als nachgeschoben bezeichnet werden müssen (vgl.
Akten BFM A13/12 F 103, wonach er sich an einen Aufenthalt im
Pflegeheim nicht erinnerte) und andererseits an den obgenannten
Feststellungen nichts zu ändern vermögen,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung infolge der als aussichtslos erkannten
Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilen
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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Versand: