Abtei lung V
E-5013/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 B._______,
Vorinstanz.
Zuweisung an einen Kanton;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5013/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Minderjähriger mit irakischer Staatsange-
hörigkeit und kurdischer Ethnie – verliess nach eigenen Angaben sei-
nen Heimatstaat Ende Sommer 2007, um sich nach Istanbul/Türkei zu
begeben, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Am 3. Juli 2008
gelangte er in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Nach der am 11. Juli 2008 erfolgten summarischen Befragung zur Per-
son und zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung des BFM vom 22. Juli 2008 für den Aufenthalt während des Asyl-
verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2008 (Poststempel)
erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton C._______. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – ohne
Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 hiess die zuständige Inst-
ruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, wies indessen
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
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Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2008 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.
G.
Am 13. August 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit zur Replik, wovon dieser indessen
nicht Gebrauch machte.
H.
Am 3. September 2008 erkundigte sich der vom (Behörde des
Kantons) B._______ beauftragte Beistand für unbegleitete
Minderjährige beim Bundesverwaltungsgericht über den Stand des
Verfahrens, um zu wissen, ob weitere vormundschaftliche
Massnahmen seinerseits nötig seien. Am 8. September 2008 wurde
dieses Schreiben beantwortet.
I.
Am 20. November 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Ein Kantonszuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss
Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allge-
meinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2
AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge
wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch erhoben.
1.3 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM vom
22. Juli 2008 steht nicht fest, da in den Akten ein entsprechender
Rückschein der Schweizerischen Post beziehungsweise eine vom
Rechtsvertreter unterzeichnete Empfangsbestätigung fehlt. Dieser Um-
stand ist indessen ohne Belang, da die 10-tägige Frist vom
Beschwerdeführer mit der am 30. Juli 2008 der Post übergebenen
Beschwerdeschrift ohne weiteres eingehalten wurde (Art. 108 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten form- und fristgerecht einge-
reicht und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das BFM bei der Kantonszutei-
lung die schützenswerte Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG zu Recht verneint hat.
3.2 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) setzt
entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie (Ehe-
gatten beziehungsweise registrierte Partnerinnen und Partner sowie
deren minderjährige Kinder) der asylsuchenden Person oder – so dies
nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtspre-
chung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraus
(vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
Art. 8 EMRK setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehen-
de schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwi-
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schen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis be-
steht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c und BGE 120 Ib 257).
Ein möglicher Gesichtspunkt – ohne dabei ein zwingendes Erfordernis
zu sein – für die Unversehrtheit einer Beziehung ist gemäss Bundes-
gericht, ob die nahen Familienangehörigen vor der Einreise in die
Schweiz in Hausgemeinschaft gelebt haben. Darüber hinaus sind die
durch neue Umstände bedingten und sich künftig abzeichnenden Be-
ziehungen entscheidend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich bei
neu aufgekommenen Pflegebedürfnissen die familiären Abhängigkei-
ten ändern.
Wie oben erwähnt, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung, die
nicht die eigentliche Kernfamilie betrifft, ein Abhängigkeitsverhältnis
voraus. Dieses kann namentlich vorliegen, wenn ein Erwachsener an-
stelle der Eltern für einen unselbständigen Geschwisterteil die Be-
treuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle
üB._______immt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1 S. 260 f.). Die Abhängigkeit
eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner
erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter na-
mentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie
bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegen-
den Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen
Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise
Entwicklungsstand der betreffenden Person ab, wobei eine schemati-
sche Grenze nicht gezogen werden kann; der entscheidenden Behör-
de kommt hier mithin ein Ermessensspielraum zu. Je jünger ein Kind
ist, desto mehr bedarf es der Fürsorge einer erwachsenen Person.
Bei Jugendlichen kommt es dagegen wesentlich auf ihre Reife an.
Mit zunehmendem Alter und wachsender Persönlichkeit verringert
sich die Abhängigkeit von den sie betreuenden Familienangehörigen.
Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK von
vornherein nicht betroffen.
4.
4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich ein Bruder des
noch minderjährigen Beschwerdeführers seit dem 3. Februar 2003 in
der Schweiz aufhält und – nach Heirat mit einer Schweizer Staatsbür-
gerin – über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Dieser und seine
Ehefrau sind im Kanton C._______ wohnhaft und bestätigten am 28.
Juli 2008 ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführer bei sich
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aufzunehmen und für ihn zu sorgen. Ferner gibt der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmittelschrift an, ansonsten über keine
Bezugspersonen in der Schweiz zu verfügen. Aus diesen Gründen
beantragt der Beschwerdeführer, dem Kanton C._______ zugewiesen
zu werden.
4.2 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2008
auf den Standpunkt, dass bei Kantonszuteilungen nur Familienange-
hörige im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 berücksichtigt würden. Dar-
unter würden Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Part-
nerinnen oder Partner und deren minderjährige Kinder fallen. Der voll-
jährige Bruder gehöre nicht zur Familie im obigen Sinn. Somit bestehe
vorliegend keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG. Zudem sei der Bruder seit Anfang
2003 in der Schweiz und seien die beiden Brüder schon seit fünf Jah-
ren getrennt, weshalb auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis
gesprochen werden könne.
4.3 Dem Schreiben des Beistands für unbegleitete minderjährige Asyl-
suchende (UMA) vom 3. September 2008 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer formell zwar in das UMA-Projekt aufgenommen
worden sei, sich aber mit der Urlaubserlaubnis der Zentrumsleitung oft
bei seinem Bruder im Kanton C._______ aufhalte.
5.
Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über keinen
Angehörigen der Kernfamilie in der Schweiz. Im Weiteren kann nicht
von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung zum in der Schweiz
lebenden Bruder die Rede sein. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 bis zu seiner Einreise
in die Schweiz keinen über allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen
Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu seinem Bruder in
der Schweiz pflegte, zumal er anlässlich seiner Befragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum nicht wusste, wo sich sein Bruder in der
Schweiz aufhielt.
Es bleibt im Folgenden somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in
einer Weise von seinem in C._______ lebenden Bruder abhängig ist,
die eine Zuweisung in den Kanton C._______ rechtfertigen würde.
5.1 Der heute 16½-jährige Beschwerdeführer, dessen Minderjährigkeit
mittels einer Handknochenanalyse bestätigt wurde (vgl. A5), wohnte
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bis zu seiner Ausreise aus dem Irak mit seinen Eltern zusammen (vgl.
A1, S. 1 und 3) und besuchte zu diesem Zeitpunkt noch die Schule
(vgl. A1, S. 2). Während seines etwa einjährigen Aufenthaltes in Istan-
bul lebte er gemäss seinen Aussagen zwar nicht allein, sondern bei
einer namentlich genannten, vermutlich erwachsenen Person (vgl. A1,
S. 2). Indessen ist davon auszugehen, dass er sich dort bereits recht
selbständig bewegte. Er hat sich sodann offenbar allein per LKW von
der Türkei in die Schweiz begeben und sich auch selbständig, ohne
die Hilfe seines Bruders in Anspruch genommen zu haben, bei den
Schweizer Behörden gemeldet und um Asyl nachgesucht. Seither lebt
er in einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Asylsuchende.
Der Beschwerdeführer ist in einem Alter, in dem er eine gewisse Selb-
ständigkeit erlangt hat und im Rahmen des Asylverfahrens auch
alleine leben kann; nötigenfalls kann der ältere Bruder ihn in einzelnen
Angelegenheiten auch von C._______ aus unterstützen. In der Rechts-
mitteleingabe wird denn auch kein Abhängigkeitsverhältnis geltend ge-
macht, sondern einzig mit der Minderjährigkeit argumentiert und er-
klärt, der Bruder sei die einzige Bezugsperson in der Schweiz.
Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund der neuen
Situation in der Schweiz Umstände vorlägen, die ein Zusammenleben
des Beschwerdeführers mit seinem Bruder als dringend angezeigt
erscheinen lassen würden. Dass die Zuweisung an den Kanton
C._______ für den Beschwerdeführer bestimmte Erleichterungen im
täglichen Leben zur Folge hätte und insofern auch Sinn machen
würde, soll nicht verkannt werden. Nachdem jedoch der
Rechtsmittelweg vorliegend auf den Grundsatz der Einheit der Familie
beschränkt ist, steht an dieser Stelle nicht die Frage nach der
„vorteilhafteren“ Lösung, sondern allein diejenige nach der
Vereinbarkeit einer Kantonszuweisung mit der Forderung von Art. 8
Abs. 1 EMRK nach der Achtung des Familienlebens im Mittelpunkt. Die
zwangsläufig anspruchsvolle Lebenssituation von Asylsuchenden, die
weder mit der Sprache noch mit den kulturellen Gepflogenheiten des
Gastlandes vertraut sind, stellt für sich allein kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne dar, zumal davon die
meisten Asylbewerber gleichermassen betroffen sind. Ein solches
lässt sich auch nicht aus dem jugendlichen Alter des
Beschwerdeführers ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist demnach
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, das
tägliche Leben selbständig zu bewältigen und nicht auf eine dauernde
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Unterstützung seines Bruders angewiesen ist, auch wenn er diesen
seit seiner Einreise regelmässig besucht.
5.2 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass kein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter
Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerde-
führers zu seinem Bruder besteht, weshalb die Zuweisungsverfügung
des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der
Einheit der Familie nicht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen des Instruk-
tionsverfahrens wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb keine Kosten zu er-
heben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (Kantonsbehörde) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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