B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5013/2013
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).
E-5013/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2013 – eröffnet am 8. August
2013 – die mit Verfügung vom 2. Juni 2006 angeordnete vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufhob, den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete und die Frist zur Ausreise auf den 2. Oktober 2013 festsetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2013 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. September 2013 ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies, einen späteren Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht stellte, auf die Erhebung des
Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde der Vorinstanz zur
Vernehmlassung überwies,
dass das BFM innert der vom Instruktionsrichter erstreckten Frist am
30. Oktober 2013 seine Vernehmlassung zu den Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG nicht vorliegt
und das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-5013/2013
Seite 3
dass das Beschwerdeverfahren sich nach den allgemeinen Bestimmun-
gen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) richtet,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das BFM nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme pe-
riodisch überprüft, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG) und gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG die vorläufige Auf-
nahme aufhebt sowie den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst insbe-
sondere, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 mitteilte,
"dass wir die Verfügung betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
vom 7. August 2013 zurückziehen", ohne jedoch eine entsprechende Auf-
hebungsverfügung (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG) zu erlassen,
dass das Beschwerdeverfahren bei dieser prozessualen Ausgangslage
– entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht ("Das Ver-
fahren kann entsprechend als gegenstandslos abgeschrieben werden") –
im ordentlichen Verfahren (durch drei Richterinnen und Richter) mit einem
materiellen Urteil abgeschlossen werden muss,
dass die Formulierung in der Vernehmlassung unter den gegebenen Um-
ständen als Antrag der Vorinstanz auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung durch die Beschwerdeinstanz entgegenzunehmen ist,
E-5013/2013
Seite 4
dass diesem Kassationsantrag bei der vorliegenden Aktenlage zu ent-
sprechen ist und zur Begründung dieses Urteilsspruchs auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden kann (vgl. insbeson-
dere Beschwerde S. 3 ff.), die – zu Recht – offensichtlich auch die Vorin-
stanz überzeugt haben,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist, womit die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers – unter Vorbehalt einer erneuten Anwendung der oben erwähnten
Bestimmungen von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG – weiterhin Geltung hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gemäss Art. 14 VGKE die Partei, die Anspruch auf Parteientschädi-
gung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid unaufgefordert eine detail-
lierte Kostennote einzureichen hat und das Gericht die Parteientschädi-
gung in konstanter Praxis aufgrund der Akten festsetzt, wenn keine Kos-
tennote ins Recht gelegt worden ist,
dass bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, weshalb
die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive aller Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5013/2013
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. August 2013 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: