B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5013/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Mai 2015 in Begleitung eines Lands-
mannes beim gemeinsamen illegalen Einreiseversuch von Österreich her
von Schweizer Grenzbeamten im Kanton St. Gallen angehalten. Er stellte
gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Mit gefaxtem Schreiben vom 20. Mai 2015 zeigte der Rechtsvertreter unter
Beilage seiner Vollmachtskopie vom 19. Mai 2015 dem SEM die Mandats-
übernahme in vorliegender Angelegenheit an. Er machte im Begleitschrei-
ben geltend, im Auftrag des in der Schweiz sich aufhaltenden B._______
(N […]), ein Bruder des Beschwerdeführers, und im Einverständnis des
Beschwerdeführers zu handeln. Die eingereichte Vollmacht enthielt die Un-
terschrift von B._______.
C.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Mai 2015 bestätigte
der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM, durch den im Rubrum ange-
führten Rechtsvertreter vertreten zu sein. Er machte zum Reiseweg gel-
tend, via die Türkei, Serbien und Bulgarien von Österreich herkommend in
die Schweiz gelangt zu sein; er habe nie den Lastwagen zwischen der Tür-
kei und Österreich verlassen. Daraufhin konfrontierte ihn das SEM mit den
Kenntnissen aus der Eurodac-Datenbank, wonach er am (...) 2014 in Bul-
garien aufgegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin
diese Tatsache, bestand aber darauf, in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt
zu haben. Er sei nach seinem Aufgriff später wieder in die Türkei zurück-
gekehrt. Er habe es erst beim zweiten Reiseversuch bis zur Schweiz ge-
schafft. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Möglichkeit
eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Bulgarien.
Er erklärte, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, wo er niemanden
habe und sich niemand um ihn kümmern könne. Er habe stets beabsichtigt,
zum Bruder B._______ in die Schweiz zu kommen, den er schon lange
nicht mehr gesehen habe. B._______ könne sich um ihn kümmern. Er sei
im Übrigen in Syrien während seines Militärdienstes angeschossen wor-
den. Andere Gründe gebe es nicht. Auf die Anschlussfrage des SEM, ob er
wegen dieser Schussverletzung aktuell noch unter gesundheitlichen Be-
einträchtigungen leide, erklärte er, gesund zu sein. Er sei bereits in seiner
Einheit behandelt worden und leide an keinen Beschwerden mehr.
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Seite 3
D.
Das von der Vorinstanz am 1. Juni 2015 bei den bulgarischen Behörden
gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take charge-
Verfahren) blieb unbeantwortet. Am 6. August 2015 forderte das SEM das
Dublin Office Bulgarien auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
E.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Bulgariens zur Be-
handlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 7. August
2015 – eröffnet am 12. August 2015 – auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Das SEM stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit an das SEM gerichtetem Gesuch vom 14. August 2015 (Faxschreiben)
ersuchte der Rechtsvertreter, wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch
seines Mandanten einzutreten und von einer Wegweisung nach Bulgarien
abzusehen. Sollte wider Erwarten seinem Gesuch nicht entsprochen wer-
den, so sei er bis zum 19. August 2015 – Ende der laufenden Beschwer-
deschrift – darüber zu orientieren, und sein Mandant werde Beschwerde
erheben.
Das SEM stellte mit Begleitschreiben vom 17. August 2015 das gefaxte
Gesuch samt Beilagen und Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht zu,
wo die Sendung am folgenden Tag eintraf.
G.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und es im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prü-
fen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde zu erteilen. Ihm sei für die Dauer des Verfahrens der Aufent-
halt in der Schweiz zu gestatten und das Amt für Migration des Kantons
E-5013/2015
Seite 4
Basel-Landschaft sei anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Voll-
zugsmassnahmen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung in der Person
des Rechtsvertreters) zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses zu verzichten. Ihm sei bei allfälligen Stellungnahmen des SEM
ein Replikrecht einzuräumen. Der Eingabe lagen Kopien der Anwaltsvoll-
macht vom 19. Mai 2015, des angefochtenen Entscheids des SEM sowie
diverser Berichte der Organisation amnesty international, des Förderver-
eins Pro Asyl e.V. und der deutschen Tagesschau je vom April 2015 zum
Thema bulgarischer Aufnahmebedingungen bei.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom
27. August 2015 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unent-
geltliche Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung) gut, bestellte Rechts-
vertreter (…) als amtlichen Rechtsvertreter und lud das SEM zur Vernehm-
lassung ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 hält das SEM an der Abwei-
sung der Beschwerde fest.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben.
K.
Mit Replik vom 15. Oktober 2015 wurde darum gebeten, es sei mit dem
Urteil in vorliegender Angelegenheit zuzuwarten, bis der jüngere Bruder
des Beschwerdeführers (C._______) oder dessen Rechtsvertreterin eine
Stellungnahme zum Abhängigkeitsverhältnis eingereicht haben. Es sei mit
der Einreichung ab Woche 44/2015 zu rechnen. In der Beilage liess der
Beschwerdeführer vier Fotos und eine Honorarnote einreichen.
Bis zum Urteilsdatum traf keine Stellungnahme von C._______ oder von
dessen Rechtsvertreterin beim Gericht ein.
E-5013/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die von der Vorinstanz zur Behandlung an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitete Eingabe des Rechtvertreters vom 14. August 2015
stellt entgegen ihrer Auffassung keine Beschwerde dar, hat dieser seine an
das SEM gefaxte Eingabe vom 14. August 2015 doch offensichtlich als
Wiedererwägungsgesuch verstanden, was durch seine auf Seite 2 formu-
lierte Absicht bestätigt wird, dass er bei Nichtanhandnahme des Wiederer-
wägungsgesuchs respektive keiner Durchführung eines Selbsteintritts oder
bei keiner (zufriedenstellenden) Stellungnahme des SEM Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben wolle.
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
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Seite 6
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Beim Aufnahmeverfahren (take charge) – wie vorliegend – sind die Krite-
rien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
Mithin ist vorliegend derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem
Drittstaat herkommend die Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschrit-
ten hat, und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien fest-
steht.
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei an Bulgarien übergegangen. Da der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben zufolge ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten in Bulgarien
eingereist und am (...) 2015 behördlich registriert worden ist, sei auf sein
Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Bulgarien ausreisen könne, wel-
ches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift entgegen, er könne
nicht nach Bulgarien zurückkehren, weil für ihn ein Wegweisungsvollzug
dorthin unzumutbar sei. So würden namhafte Organisationen (amnesty in-
ternational, Pro Asyl, UNHCR) die Mitgliedstaaten des Schengenraums
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Seite 7
auffordern, keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurückzuführen, weil dort
die Aufnahmebedingungen nicht überzeugten. Bulgarien sei demzufolge
kein funktionierender Dublin-Staat. Asylsuchende würden dort erniedrigt,
misshandelt, seien schutzlos und müssten auf dem Boden ohne Decke
schlafen. Sie erhielten kein genügendes Essen. Er werde dort nicht die für
ihn erforderliche psychiatrische Behandlung erhalten. Er sei ein desertier-
ter, traumatisierter Asylsuchender aus Syrien, der (in jedem anderen Dub-
lin-Staat) intakte Chancen auf Asylgewährung hätte. Bei dieser Sachlage
dürfe nur ein Wegweisungsvollzug anzuordnen sein, wenn die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs vertieft im Einzelfall geprüft worden wäre.
Dies sei aber bei ihm nicht der Fall gewesen. Er habe eine Schussverlet-
zung im (…)bereich erlitten; ein entsprechender Arztbericht werde nachge-
reicht. Menschenwürdige Unterkünfte und der Zugang zu medizinischen
Behandlungen seien somit vorab abzuklären. Weiter komme sein minder-
jähriger Bruder (C._______, geboren […]), der ebenfalls in der Schweiz ein
Asylverfahren laufen habe, ohne seine Begleitung und Unterstützung nicht
zurecht. Zwar sei sein Bruder erst kürzlich in der Schweiz eingetroffen,
aber das ändere nichts daran, dass eine Trennung dessen Kindeswohl tan-
giere und unverantwortlich wäre. Er wolle daher in der Schweiz bleiben.
3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an einer Abwei-
sung der Beschwerde fest. Weder der volljährige Beschwerdeführer noch
C._______ könnten sich auf den Familienbegriff der Dublin-III-VO berufen.
In der Person von B._______ fände C._______ die von diesem ge-
wünschte Bezugsperson in der Schweiz. Ausserdem sei kein Abhängig-
keitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zwischen den drei Brüdern er-
kennbar. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern C._______
auf den Beschwerdeführer angewiesen sein solle. Weiter enthielten weder
die Aussagen des Beschwerdeführers noch die Beschwerde konkrete Hin-
weise, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen im vorliegenden Fall nicht
nachkommen und dem Beschwerdeführer den benötigten Schutz nicht ge-
währen werde. Es sei davon auszugehen, dass er die nötige medizinische
Behandlung erhalten werde. Da der Beschwerdeführer in Bulgarien noch
kein Asylgesuch eingereicht habe, könne er die dortigen Aufnahmestruktu-
ren für Asylsuchende aus eigener Erfahrung nicht beurteilen. Im Sinne der
vorstehenden Ausführungen bestünden keine Gründe für einen Selbstein-
tritt.
3.4 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Replik aus,
C._______ sei in der Schweiz vom SEM vorläufig aufgenommen worden.
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Seite 8
Er habe für C._______ gemeinsam mit seinen Eltern in Syrien sorgen müs-
sen. Er habe mit ihm und den Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
Somit bestehe eine Mitverantwortung des Beschwerdeführers für
C._______. Da die Eltern in Syrien lebten, mithin für C._______ aktuell
nicht handeln könnten, seien C._______ und er Familienangehörige im
Sinne der Dublin-VO. C._______ und er lebten seit zwei Wochen in (…)
zusammen. Weiter könne C._______ nicht entgegengehalten werden,
dass dieser bei seiner BzP wenig oder nichts zum Abhängigkeitsverhältnis
ausgesagt habe. Eine BzP diene dazu, Reiseroute und summarisch die
Asylgründe in Erfahrung zu bringen. Wäre C._______ zum Abhängigkeits-
verhältnis befragt worden, hätte er mutmasslich erklärt, dass er mit ihm in
Syrien schon eine längere Zeit zusammen gewohnt habe. Somit bestehe
eine engere Beziehung zu ihm als zu B._______, den er seit mehreren
Jahren nicht mehr gesehen habe. C._______ oder dessen Rechtsvertrete-
rin würden das Abhängigkeitsverhältnis noch schriftlich gegenüber dem
Gericht ausführen. Da zudem Art. 16 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsver-
hältnis aufgrund hohen Alters anerkenne, sollte dies auch bei jungem Alter
gelten. Schliesslich gehe das SEM mit keinem Wort auf die Folgen eines
Wegweisungsvollzugs und das Kindeswohl von C._______ ein. Es sei wei-
ter nicht klar, was das SEM mit seiner Feststellung zum Zeitpunkt des still-
schweigenden Übergangs der Zuständigkeit auf Bulgarien und der Asylge-
suchstellung von C._______ in der Schweiz beabsichtigt habe. Schliess-
lich hätten damals weder er noch C._______ etwas von einer Zuständig-
keitserklärung Bulgariens gewusst.
3.5 Aufgrund der bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers und seines
nachgewiesenen Aufgriffs durch die bulgarischen Behörden vom (...) 2015
hat die Vorinstanz am 4. Juni 2015 die bulgarischen Behörden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers ersucht, fallen dessen zwei Brüder in der Schweiz doch nicht unter den
Begriff von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO.
In der Folge haben die bulgarischen Behörden mit der Nichtbeantwortung
des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannt (Art.
22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulga-
riens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gege-
ben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände des Beschwerde-
führers vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die
Behandlung des Asylgesuchs nichts zu ändern.
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3.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Bulgarien, einem Signatarstaat
der EMRK (Inkrafttreten: 7. September 1992), des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten
26. Juni 1987), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 10. August 1993) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten
12. Mai 1993), entspricht nach aktueller Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts – entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters – den Mi-
nimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht daher
kein Grund zur Befürchtung, der Beschwerdeführer würde wegen ungenü-
gender Aufenthaltsbedingungen oder wegen einer allenfalls mangelnden
medizinischen Versorgung dort in existenzielle Schwierigkeiten geraten
(vgl. dazu Praxis des Bundesverwaltungsgerichts: anstelle vieler die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4800/15 vom 12. August 2015 oder E-
4578/2015 vom 31. Juli 2015). Es darf deshalb davon ausgegangen wer-
den, Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog.
Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen).
Ausserdem kann der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach die Le-
bensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in Bulgarien prekär
und erniedrigend seien, angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht
überzeugen, zumal er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs –
konkret auf Bulgarien bezogen – lediglich erklärte, er wolle nicht nach Bul-
garien, weil sein Bruder B._______ in der Schweiz sei und er in Bulgarien
niemanden kenne, der für ihn schauen könne (vgl. Akte A8 S. 8). Er gab
zwar zuvor an, in Bulgarien sieben Tage lang in Haft festgehalten worden
zu sein, bis er sich schliesslich unterschriftlich zur Ausreise bereit erklärt
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Seite 10
habe (vgl. Akte A8 S. 7). Indessen ist aufgrund seiner unsubstanziierten
Aussagen zu den dortigen Erlebnissen nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit darauf zu schliessen, dass er in Bulgarien je misshandelt o-
der behelligt worden ist beziehungsweise in Zukunft solches drohen würde.
Ausserdem versicherte er dem SEM, die Schussverletzung sei von seiner
Einheit behandelt worden, er sei heute gesund und beschwerdefrei, wes-
halb auch die in diesem Zusammenhang nachträglich ins Feld geführten
medizinischen Bedürfnisse (inkl. psychiatrische Behandlungen wegen
Trauma), die bis heute durch kein ärztliches Attest nachgewiesen sind,
nicht überzeugen.
Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein konkretes
und ernsthaftes Risiko darzutun, die bulgarischen Behörden würden sich
weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es
sind keine Hinweise erkennbar, wonach Bulgarien das Non-Refoulement-
Prinzip in seinem Fall missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen
würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird. Er brachte somit hierzu nichts Konkretes in
Bezug auf seine Person vor.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsange-
hörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. Der Beschwer-
deführer macht hierzu die in E. 3.2 und E. 3.4 erwähnten Gründe geltend.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 FK sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internati-
onalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
E-5013/2015
Seite 11
SR 0.103.2) und des FoK. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird sodann im
schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1.
Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das
SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn
nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem
SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspiel-
raum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).
4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die
erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten medizinischen Bedürfnisse,
die im Übrigen bis zum Urteilszeitpunkt durch kein medizinisches Attest
bestätigt sind, nichts. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Befragung
versichert, als im syrischen Militärdienst angeschossene Person im heuti-
gen Zeitpunkt genesen und beschwerdefrei zu sein. Weiter kann er aus der
Anwesenheit seiner Brüder C._______ und B._______ in der Schweiz
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da – wie das SEM festgestellt hat – sie
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g der Dublin-III-VO
gelten. Mangels glaubhafter konkreter Anhaltspunkte ist davon auszuge-
hen, dass keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und
seinen Geschwistern bestehen. C._______ hat trotz Ankündigung keine
entsprechende Stellungnahme eingereicht. Die in der Replik angeführte
Mitverantwortung für C._______ reicht für eine andere Einschätzung der
Sachlage ebenfalls nicht aus. Ausserdem findet C._______ mit B._______
einen seit vielen Jahren in der Schweiz lebenden, somit mit den schweize-
rischen Verhältnissen vertrauten älteren Bruder vor. Folglich sind keine ge-
nügend substanziierten Hinweise vorhanden, die – wie im Übrigen die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt hat –, Aufschluss gäben, wes-
halb und inwiefern der minderjährige Bruder auf den Beschwerdeführer an-
gewiesen wäre. Der Vorinstanz kann somit keine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Un-
ter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage ei-
nes Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht damit kein Grund für die
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E-5013/2015
Seite 12
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgari-
ens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegwei-
sung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch
seine Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde
zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der
Antrag auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweist sich mit
vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.
9.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischen-
verfügung vom 27. August 2015 gutgeheissen. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sind dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 27. August gutgeheissen. Der Rechtsvertreter wurde als Rechts-
beistand beigegeben.
E-5013/2015
Seite 13
Gemäss den Richtlinien des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015,
die per 1. Juli 2015 auf sämtliche Verfahren der Abteilungen IV und V An-
wendung finden, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200. – bis Fr. 220.– für Anwälte und Fr. 100. – bis
Fr. 150. – für nicht-anwaltliche Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird dabei nur der notwendige Zeitaufwand ent-
schädigt (Art. 10 Abs. 1 VGKE).
Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2015 (vgl. Beilage
des Schreibens vom 15. Oktober 2015) beziffert die aufgelaufenen Aufwen-
dungen auf 9,0833 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 250.–, 0,0833
Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 166.– und Spesen (Kopien, Porti,
Gebühr für Übermittlung von Telefaxschreiben) von Fr. 45.40, mithin total
Fr. 2'516.45 (inkl. MWSt [8.00 %]).
Der geltend gemachte Stundenaufwand ist ausgewiesen. Indessen sind
die geltend gemachten Stundentarife den obigen Richtlinien anzupassen:
Mit den Auslagen und dem Mehrwertsteueranteil ist somit von einer Partei-
entschädigung von 2'220.70 (inkl. MWSt) auszugehen (Details: 9,0833
Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 220.– [Fr. 1'998.30], 0,0833 Stun-
den zu einem Stundentarif von Fr. 150.– [Fr. 12.50], Spesen von Fr. 45.40,
Anteil MWSt [Fr. 164.50]). Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang zu
entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5013/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Anwalt Ozan Polatli, wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'220.70 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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