Abtei lung V
E-5014/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Angola,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 29. Juni 2007 i. S. Wegweisungsvollzug
(Wiedererwägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5014/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 1994 in der Schweiz um Asyl
ersuchte und zur Begründung Misshandlungen durch die Polizei, die
ihm auch ein Bein gebrochen habe, wegen seiner politischen Tätigkeit
vorbrachte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung
vom 26. Oktober 1994 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
lehnte, ihn aber wegen der allgemeinen Situation in Angola vorläufig
aufnahm,
dass das BFF mit Verfügung vom 22. Juli 1996 die angeordnete vorläu-
fige Aufnahme aufhob und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom
7. August 1996 am 9. April 1998 vom damals zuständigen Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartement abgewiesen wurde,
dass ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
2. September 2003, in dem der Beschwerdeführer geltend machte,
1998 nach Angola zurückgekehrt zu sein und von der Familie seiner
schwangeren Freundin, die nach Medikamenteneinnahme verstorben
sei, für deren Tod verantwortlich gemacht und bedroht worden zu sein,
mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2003 abgelehnt und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug ange-
ordnet wurde,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die dagegen gerichtete Beschwerde vom 15. November
2003 mit Entscheid vom 13. Januar 2004 wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 9. März 2004 ein Wiedererwägungsge-
such einreichte und hierbei unter Einreichung eines Schreibens von
Dr. med. B._______ vom 28. Januar 2004 und eines Berichtes von
Dr. C._______ vom 10. Februar 2004 gesundheitliche Probleme
geltend machte,
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dass den Arztberichten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe
sich 1992 eine schwere Oberschenkelfraktur zugezogen, die mögli-
cherweise nicht optimal operiert worden sei, weswegen er eine deut-
liche Kniegelenkfehlstellung aufweise, dauernd an Schmerzen im
Oberschenkel-/Kniebereich leide, und ein chirurgischer Eingriff nötig
sei,
dass er auf Aufforderung des BFM weitere Arztberichte, unter ande-
rem von Dr. med. B._______, des _______ (Krankenhaus) und von Dr.
med. D._______ einreichte,
dass den Berichten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei we-
gen einer chronischen Blinddarmentzündung am 28. Mai 2004 im
(Krankenhaus) komplikationslos operiert und vom 27. Mai 2004 bis
zum 31. Mai 2004 hospitalisiert worden,
dass der Beschwerdeführer nach einer Kostengutsprache seiner Kran-
kenkasse im Juli 2004 einer Oberschenkeloperation im _______
(Krankenhaus) unterzogen worden sei und sich vom 30. Juni 2004 bis
zum 6. Juli 2004 in stationärer Behandlung befunden habe und
anzunehmen sei, dass die postoperative Rehabilitation etwa drei bis
sechs Wochen in Anspruch nehmen werde,
dass er gemäss dem Austrittsbericht Schmerzmittel und Antirheumati-
ka verschrieben bekommen hat,
dass er noch unter Knie-Schmerzen leide, sich in Physiotherapie befin-
de und das eingebrachte Osteosynthesematerial frühestens ein Jahr
nach der Operation, ab Juli 2005, entnommen werden könne, dieser
Eingriff absoult notwendig sei, und danach einer Rückführung aus me-
dizinischer Sicht nichts mehr im Weg stünde,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2005 das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die eingereichten
Arztzeugnisse mit der Begründung abwies, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei aufgrund der in der Schweiz erfolgten Be-
handlung zufriedenstellend, wobei bezüglich der Ansetzung des Weg-
weisungsvollzuges einer für Juli 2005 geplanten Operation Rechnung
getragen wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 3. Mai 2005
Beschwerde erhob,
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dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
abwies und ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf-
forderte, mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers sei zufriedenstellend, dem Operationstermin sei Rechnung
getragen worden, und bei den Mutmassungen des Beschwerdeführers
zu möglichen Komplikationen aufgrund der bevorstehenden Operation
handle es sich um blosse Spekulationen,
dass die ARK wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist
mit Urteil vom 15. Juli 2005 auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2007 um Wieder-
erwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Oktober 2003 er-
suchte und gesundheitliche Probleme geltend machte, die im Heimat-
land nicht behandelbar seien,
dass er seinem Gesuch zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med.
E._______ vom 30. Mai 2007 und 19. März 2007 beilegte, wonach er
an persistierenden Kopf- und Oberschenkelschmerzen und an einer
Unterarmentzündung, einer rechtsseitigen Epicondylitis medialis leide
und die Medikamente Dafalgan und Celebrex einnehme,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 als von Vornherein aussichts-
los bewertete und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 1'200.-- innert Frist aufforderte, den der Be-
schwerdeführer fristgerecht einzahlte,
dass das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2007
- eröffnet am 2. Juli 2007 - abgewiesen und die Verfügung vom
15. Oktober 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt wurde,
dass das BFM mit gleicher Verfügung feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Kosten
des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- würden dem Beschwerdeführer
auferlegt, seien aber vollumfänglich durch den am 21. Juni 2007 ge-
leisteten Gebührenvorschuss gedeckt,
dass zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausgeführt wur-
de, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei bereits
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wiederholt Gegenstand von Verfügungen der Schweizer Asylbehörden
gewesen und jeweils als zumutbar erachtet worden,
dass weder der Eingabe vom 31. Mai 2007 noch dem eingereichten
Arztzeugnis vom 30. Mai 2007 Hinweise zu entnehmen seien, dass
sich hinsichtlich der Zumutbarkeit etwas geändert habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 23. Juli 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Verfah-
rens wiederherzustellen und infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er um unentgeltliche Rechtspflege und um Gewährung von Ak-
teneinsicht in sein Wiedererwägungsgesuch vom 31. Mai 2007 und in
den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht vom
23. März 2005 ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, es dränge sich
eine genauere Untersuchung seiner aktuellen gesundheitlichen Prob-
leme und einer möglichen Chronifizierung auf,
dass er der Beschwerde die Kopie eines von ihm an Dr. med.
E._______ gerichteten Schreibens vom 23. Juli 2007 beilegte, in
welchem er um Auskunft zu seinem Gesundheitszustand und zur
Behandelbarkeit im Heimatland ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Juli 2007 im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung
vorsorglich aussetzte,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. August 2007 die Beschwerde
nach summarischer Prüfung als von Vornherein aussichtslos qualifi-
ziert und demzufolge das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der Be-
schwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'200.-- bis zum 20. August 2007 aufgefordert wurde,
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dass der Beschwerdeführer zudem aufgefordert wurde, innert dersel-
ben Frist das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen und ihm
die beantragte Akteneinsicht gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer innert Frist mit Schreiben vom 13. August
2007 (Poststempel: 14. August 2007) ein Arztzeugnis von Dr. med.
E._______ vom 7. August 2007 sowie eine Fürsorgebestätigung der
Gemeindeverwaltung _______ vom 16. Juli 2007 einreichte,
dass der Beschwerdeführer nach dem eingereichten Arztzeugnis an
persitierenden Schmerzen im Brustraumbereich, Spannungskopf-
schmerzen und Oberschenkelschmerzen nach der vor 15 Jahren
durchgeführten Operation leide und im Mai 2007 eine rechtsseitige
Epicondylitis medialis und Schmerzen im Bereich der Kniescheibe hat-
te,
dass der Beschwerdefüherer zu 100 Prozent für leichte Arbeiten ar-
beitsfähig sei und Schmerzmittel und Antirheumatika einnehme,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. August 2007
und in einer ergänzenden Eingabe vom 23. August 2007 - unter Beila-
ge eines Internetberichtes über die Wirtschaftsituation in Angola von
August 2007 - betont, er könne in seinem Heimatland nicht für die not-
wendigen Arzt- und Arzneimittelkosten der ihm verschriebenen Medi-
kamente aufkommen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend
Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich aber aus dem Umstand ergibt, wonach gegen negative
Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätz-
lich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss
Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch an-
gefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu BGE 100 Ib 372, Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter, indessen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleite-
ter Rechtsbehelf ist,
dass die Wiedererwägung die nochmalige Prüfung einer an sich
rechtskräftigen Verfügung sowie deren Ersetzung durch einen für den
Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (zur Weitergeltung der unter Art. 4
aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl.
BGE 127 I 137 E. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiederer-
wägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend
gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die
Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und
mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich einge-
tretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist
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(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 6 E. 3a, BGE
120 Ib 46 E. 46, BGE 113 Ia 150 ff. E. 3a),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb den
Vorbringen des Beschwerdeführers keine den Vollzug der Wegweisung
in sein Heimatland als undurchführbar erscheinen lassende Gründe zu
entnehmen sind, und vor diesem Hintergrund feststellt, der vorgetrage-
ne Sachverhalt vermöge die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Ver-
fügung vom 15. Oktober 2003 nicht zu beseitigen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
3. August 2007 dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Angola zu bewirken ver-
mögen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass es sich bei den andauernden Knie- und Oberschenkelschmerzen,
die durch die Oberschenkelfraktur aus dem Jahr 1992 und der damals
durchgeführten Operation bedingt sind, sowie der damit verbundenen
Einnahme von Schmerzmitteln und Antirheumatika nicht um eine
nachträglich veränderte Sachlage handelt, sondern diese Schmerzen
und ihre Behandlung bereits zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM
vom 1. April 2005, mit der das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 9. März 2004 abgelehnt wurde, vorlagen und
entsprechend berücksichtigt wurden (siehe vorstehend),
dass weder die ärztlich bescheinigten persistierenden Kopfschmerzen
und Schmerzen im Brustkorbbereich noch der mit Arztzeugnis vom
30. Mai 2007 bescheinigte sogenannte „Golferellenbogen“ eine ent-
scheidrelevante Veränderung der Sachlage bewirken, da diese Be-
schwerden keine Änderung in der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges nach Angola bewirken,
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dass dem Beschwerdeführer zwar nicht abzusprechen ist, dass er un-
ter Schmerzen leidet, dem Arztzeugnis vom 7. August 2007 aber die
100-prozentige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte Ar-
beiten zu entnehmen ist,
dass sodann gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ei-
ne Versorgung in Angola mit entsprechenden Schmerzmitteln gewähr-
leistet beziehungsweise die relevanten medizinischen Strukturen in
diesem Land vorhanden sein dürften und hinsichtlich des Qualitäts-
standards auf die Rechtsprechung verwiesen werden kann (EMARK
2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157),
dass sich nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zumutbar
erweist und somit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der
Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränder-
te Sachlage vorliegt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art.
1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 20. August 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. August 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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