B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5014/2011
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus (…)
im Distrikt Jaffna, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge Ende März
2009 von Colombo aus mit der Sri Lanka Airlines. Er flog nach Singapur,
wo er sich zirka eineinhalb Jahre aufhielt. Am (…) reiste er mit der Emira-
te Airlines nach Dubai und von dort weiter nach Rom. Am 30. August
2010 gelangte er in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Er wurde am 7. September 2010 summarisch befragt
und am 20. September 2010 einlässlich angehört. Am 22. September
2010 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zugewie-
sen.
A.b Zur Begründung seines Gesuches führte er an, als er in Vanni gelebt
habe, habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet.
Er habe gegen Bezahlung (…). Im Jahre 2007 hätten die LTTE Leute wie
ihn zwangsweise mitgenommen. Sie seien aufgefordert worden, an
Kampfhandlungen teilzunehmen, weshalb er während 20 Tagen ein
Kampftraining absolviert habe. Er sei aber nie direkt an der Front gewe-
sen. Im (…) 2008 hätten die LTTE versucht, ihn zwangsweise zu rekrutie-
ren. Deshalb sei er zunächst nach (…) und dann nach Jaffna gegangen.
Dort sei er von der SLA (Sri Lanka Army), die von seiner Tätigkeit Kennt-
nis gehabt habe, weil ein Dorfbewohner ihn denunziert habe, verhaftet
worden. Er sei fünf Tage lang im (…)-Camp inhaftiert gewesen, wo man
ihn misshandelt und erniedrigt habe. Dann sei er freigelassen worden,
habe sich aber 15 Tage lang im Camp melden müssen. Daraufhin sei er
von der Meldepflicht entbunden worden und nach Colombo gegangen.
Sein Bruder sei seit dem Jahre 2001 bis zum Kriegsende militantes Mit-
glied der LTTE gewesen. Im (…) 2010 sei er in einem Van entführt wor-
den und spurlos verschwunden. Vermutlich lebe er irgendwo, der Aufent-
haltsort sei aber unbekannt.
Ansonsten habe er mit Behörden oder anderen nie Probleme gehabt, er
habe sich auch nicht politisch oder religiös betätigt. Er möchte bei seinem
Vater in der Schweiz bleiben.
A.c Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe ei-
nen Pass besessen, welchen der Schlepper mitgenommen habe. Er gab
eine Identitätskarte zu den Akten.
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A.d
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer der
Vorinstanz Dokumente zu, die er anlässlich der Bundesanhörung in Aus-
sicht gestellt hatte, darunter auch Fotos seines Bruders.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2011 – eröffnet am 23. August 2011 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2011 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die
Aufhebung der Dispositivziffern 4 (Aufforderung, die Schweiz zu verlas-
sen) und 5 (Auftrag an den Kanton Zürich, die Wegweisung zu vollziehen)
dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellen-
angaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestäti-
gung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 hielt der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet.
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Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche dem
Gericht mit Datum vom 20. September 2011 zuging. Das Bundesamt hielt
an seiner angefochtenen Verfügung fest; es wird nachstehend näher dar-
auf eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, welche dem Gericht, datierend
vom 4. Oktober 2011, innert der angesetzten Frist zuging. Der Beschwer-
deführer hielt seinerseits an den gestellten Anträgen fest; es wird nach-
stehend näher darauf eingegangen.
Schliesslich stellte der Beschwerdeführer dem Gericht einen vom 14. No-
vember 2011 datierenden „Nachtrag zur Beschwerde“ zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 5
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
18. August 2011 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanz-
lichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
klärt hat.
4.
Zur Begründung seines Entscheides stellte das BFM in Bezug auf die
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug fest, die
Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewen-
det werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Der bewaffnete Konflikt sei mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu
Ende gegangen. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungs-
kontrolle. Das BFM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka laufend. Es sei
zum Schluss gekommen, dass sich die Lage deutlich entspannt habe und
die Lebensbedingungen sich soweit verbessert hätten, dass eine Rück-
kehr auch in den Norden und Osten von Sri Lanka grundsätzlich wieder
zumutbar sei.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Jaffna-Distrikt. Aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr
dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, wel-
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che den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe nach ein-
leitenden Ausführungen zum Sachverhalt, zu den einschlägigen den Voll-
zug der Wegweisung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und zur
Lage in Sri Lanka geltend, die Einschätzung der jüngeren Entwicklung
durch das Bundesamt würde sich von derjenigen des Bundesverwal-
tungsgerichts unterscheiden. Es habe sich in seinem Grundsatzurteil von
2008 ausführlich zur Sicherheitslage und zur Unzumutbarkeit der Weg-
weisung geäussert. Ein Ende der sich verschlechternden Lage sei nicht
absehbar. Vor allem Tamilen seien gefährdet, weshalb das Gericht denn
auch in seinem vorerwähnten Urteil die Rückschaffung in die Nord- und
Ostprovinz für unzumutbar halte.
Im Urteil D-5453/2010 vom 4. April 2011 habe das Gericht festgestellt, die
Lage sei weiterhin äusserst problematisch. Weitere Urteile würden diese
Einschätzung stützen.
Das Bundesamt hingegen sei gemäss der angefochtenen Verfügung der
Ansicht, die Lage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt; die Le-
bensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr
auch in den Norden und Osten von Sri Lanka grundsätzlich zumutbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich kürzlich im Urteil E-5929/2006
dazu geäussert, wie sich das BFM zu verhalten habe, wenn es eine ge-
festigte Länderpraxis des Gerichts für anpassungsbedürftig halte. Dem
Urteil sei auch zu entnehmen, dass dem Bundesamt bezüglich der
grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
in bestimmte Länder rechtlich kein Raum für eine Praxis bleibe, die der
Praxis des Gerichts widerspreche.
Das BFM habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung im
Sinne von E-5929/2006 mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
auseinanderzusetzen. Es habe seine Behauptung, die Sicherheitslage
habe sich in Sri Lanka wesentlich verbessert, nicht begründet. Es verwei-
se ganz allgemein auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des inter-
nationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender und unterlasse es
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dabei, jene Passagen anzugeben, die letztlich zu seiner Einschätzung
führten.
Aus dem in der Bundesverfassung garantierten Anspruch auf rechtliches
Gehör ergebe sich eine Begründungspflicht der Behörden. Ein Entscheid
sei nur dann nachvollziehbar und könne angemessen angefochten wer-
den, wenn die Gründe transparent gemacht würden. Dies gelte auch für
Herkunftsländerinformationen. Die fehlende Offenlegung stelle einen er-
heblichen Mangel des Verfahrens dar.
Der Bericht des UNHCR vom 5. Juli 2010 enthalte Ausführungen zur all-
gemeinen Lage in Sri Lanka, welche nicht unberücksichtigt bleiben dürf-
ten. Dasselbe gelte insbesondere für Tamilen aus dem Norden des Lan-
des. Dem Grundsatzurteil des Gerichts vom 14. Februar 2008 zufolge sei
die Schweiz nie von der Vermutung ausgegangen, dass Tamilen aus dem
Norden in der Schweiz Asyl gewährt werden müsse. Im Einzelfall sei im-
mer abgeklärt worden, ob eine Aufenthaltsalternative im Süden bestehe.
Die Schweizer Asylbehörden hätten in diversen Entscheiden den Weg-
weisungsvollzug für aus dem Norden stammende Tamilen mit der Be-
gründung einer existierenden inländischen Wohnsitzalternative begrün-
det.
Dem Schreiben des UNHCR könne nicht entnommen werden, dass ab-
gesehen vom Vanni-Gebiet wieder ein normales Leben den Alltag in Sri
Lanka präge und Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren
könnten. Für die Frage der Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative
müssten ganz bestimmte Faktoren geprüft werden.
Schliesslich wird in der Beschwerde auf eine Medienmitteilung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen und das Fazit gezo-
gen, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug von Tamilen in den
Norden des Landes von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts abweiche. Es sei unterlassen worden, dies zu begründen, womit
die Vorinstanz die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletze.
Aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.2 In seiner Vernehmlassung führte das BFM zur Rüge des Beschwerde-
führers, es habe seine Begründungspflicht und mit der Nichtoffenlegung
seiner Quellen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, aus, es ver-
folge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren und sorgfältig. Einer Pra-
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xisänderung gehe jeweils eine eingehende Überprüfung der Lage im
Lande selbst voraus.
Das Bundesamt arbeite im Bereich der Länderanalyse gemäss den EU-
Richtlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer
(EU-Qualitätsstandards). Es formuliere seine Langeeinschätzung auf-
grund einer umfassenden Beurteilung. Diese werde offen kommuniziert.
Gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformationen,
die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akten-
einsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen.
Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs werde vollumfänglich auf den angefochtenen
Entscheid hingewiesen, dem nichts beizufügen sei. Es werde die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
4.3 Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, das BFM mache gel-
tend, seine Erkenntnisse würden sich auf weit mehr als nur die Einschät-
zung des UNHCR abstützen. Es bleibe aber weiterhin im Dunkeln, worauf
sich die neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka abstütze. Das Bundes-
amt stütze sich in der Vernehmlassung auf BGE 115 V 303. In diesem Ur-
teil habe das Bundesgericht eine beispielhafte Aufzählung von rein inter-
nen Aktenstücken gemacht. Es habe erwogen, dass auch für solche Ak-
tenstücke das Einsichtsrecht zu bejahen sei, wenn die Verwaltung dieses
einzig mit der Begründung beschränke, dass es sich dabei um Akten
handle, welche nur für den internen Gebrauch bestimmt seien. Gemäss
Bundesgericht könne die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden,
dass die Verwaltung insbesondere in heiklen Fällen versucht sein könne,
bestimmte interne Akten (von deren Existenz die Beteiligten allenfalls
nicht einmal Kenntnis hätten) zur Grundlage einer Verfügung zu machen,
was einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gleichkomme.
Das vom BFM ins Feld geführte Urteil spreche somit in mehrfacher Hin-
sicht für die Offenlegung seiner Quellen.
Die neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka könne nicht nachvollzogen
werden, und auch nicht, weshalb sich die Vorinstanz weigere, die Quellen
offenzulegen, auf welche sich die Lagebeurteilung stütze.
4.4 In einer weiteren Eingabe vom 14. November 2011 brachte der Be-
schwerdeführer vor, angesichts der vom Bundesamt vorgenommenen
Anpassung der Wegweisungspraxis betreffend sri-lankische Staatsange-
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hörige habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2006
(BVGE) eine Überprüfung dieser Änderungen vorgenommen und die ei-
gene Praxis präzisiert.
Gemäss der Kurzbefragung habe er seit seiner Geburt bis (…) im Distrikt
Jaffna gewohnt und in der Folge zusammen mit seiner Mutter und den
Geschwistern im Vanni-Gebiet (Bezirk […]).
Das BFM behaupte in seiner angefochtenen Verfügung, er verfüge über
eine Schulbildung und Berufserfahrung. Auch könne er auf ein familiäres
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in der Heimat zurück-
greifen. Dies entspreche nicht den Realitäten. Er sei seit (…) nicht mehr
in Jaffna gewesen. Davon auszugehen, dass er dort über einen Bekann-
tenkreis verfüge, wäre realitätsfremd. Die Mutter sei arbeitslos und werde
von ihrem Mann von der Schweiz aus finanziell unterstützt. Ausser ihr
lebten in Jaffna keine nahen Verwandten, mit welchen er Kontakt pflege.
Es sei auch fraglich, ob ihm eine Tätigkeit als (…) für die LTTE den Be-
rufseinstieg erleichtere und sich für die Existenzsicherung als dienlich er-
weise.
Somit würden keine Faktoren vorliegen, welche die Wegweisung nach Sri
Lanka begünstigen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei demnach un-
verändert unzumutbar.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das recht-
liche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, weil sie die
relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid
stütze, nicht offengelegt habe. Das Bundesamt sei deshalb anzuweisen,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid
stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen.
5.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich
1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli-
chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollie-
ren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen
(vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien
grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf
nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel die-
nenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen ins-
besondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezo-
genen Aktenstücke und zudem alle Unterlagen, welche grundsätzlich ge-
eignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl.
dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem
WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorlie-
genden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die
Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen
und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Be-
hörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids auch
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten:
Es ist zwar unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine
Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen
Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob
und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lan-
kischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der ange-
fochtenen Verfügung ist jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf eine kon-
krete Dienstreise enthalten. Das BFM verweist vorliegend einzig auf öf-
E-5014/2011
Seite 11
fentlich zugängliche Quellen und hat somit keine Verfahrensverletzung
begangen.
5.5 Hinsichtlich der Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM
ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich
entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hät-
ten, als eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grund-
sätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr
schwierig einzustufen seien. Die Vorinstanz muss sich zwar auch hin-
sichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts halten, sie ist aber befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt,
ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich
im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE
2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpas-
sung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche
mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl.
E. 6.4.2 nachstehend). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Vor-
instanz seine Begründungspflicht verletzt haben könnte.
5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 18. August 2011 sei in
den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, sämtliche Her-
kunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochtene Verfügung
stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, abzuweisen ist.
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Seite 12
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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Seite 13
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgeg-
nungen in der Beschwerde und in deren Nachtrag vom 14. November
2011, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizufüh-
ren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das
Gericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Si-
cherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in
BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert.
Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der
Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht
in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz un-
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Seite 14
ter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumut-
barkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl
etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tra-
gen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausrei-
se geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht.
Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz in-
dessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009) oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine
massgebliche Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgeb-
liche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
6.4.3
6.4.3.1 Der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis (…) wohnte. Danach habe er
sich in (…) (Siedlung) im Distrikt (…) aufgehalten, wo er mit seiner Mutter
und Geschwistern in einer einfachen Hütte gelebt habe. Von Mitte De-
zember 2008 bis am 15. Februar 2009 sei er in (…) (Distrikt (...) gewe-
sen, wo er in einer Hütte neben seinem Onkel gewohnt habe. Anschlies-
send sei er für kurze Zeit in (…) (Distrikt (…) gewesen), bevor er nach
Colombo und anschliessend nach Singapur gegangen sei (vgl. zum Gan-
zen Befragungsprotokoll Ziff. 3 S. 2). Er habe Sri Lanka zwei Monate vor
Beendigung des Bürgerkrieges verlassen.
E-5014/2011
Seite 15
Diese Angaben decken sich mit den anlässlich der Anhörung zu Protokoll
gegebenen Aussagen.
Bezüglich seiner Verwandten gab der Beschwerdeführer bei der Befra-
gung an, alle würden in Jaffna leben, zudem hielten sich zwei Onkel in
Deutschland auf; der Vater sei in der Schweiz („Humanitäre Aufnahme“,
N 336 934, vgl. Protokoll Ziff. 12 S. 4). Auch diesbezüglich sind gegen-
über den Vorbringen bei der Anhörung keine Unstimmigkeiten auszuma-
chen.
6.4.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob vor dem Hintergrund des vorer-
wähnten Grundsatzurteils eine Rückkehr nach Sri Lanka vorliegend zu-
mutbar ist, ist Folgendes von Bedeutung:
Der Beschwerdeführer hat während längerer Zeit im Distrikt (…) gelebt,
welcher sich im Vanni-Gebiet befindet. Wie zahlreiche andere Tamilen
auch ist er in die Wirren des Krieges hineingezogen worden, und er
musste die LTTE unterstützen.
Schliesslich ging er kurz vor Kriegsende für über ein Jahr nach Singapur,
wo er sich offensichtlich trotz seiner bescheidenen Schulausbildung und
der beschränkten Berufserfahrung durchschlagen konnte, was für eine
beträchtliche Selbstständigkeit spricht.
In seiner Eingabe vom 14. November 2011 macht er erstmals geltend, er
pflege zu seinen Verwandten in Jaffna keinen Kontakt (vgl. Eingabe S. 3),
was als nachgeschoben und als Abstimmung auf BVGE 2011/24 zu quali-
fizieren ist. Dass im kulturellen Kontext Sri Lankas ausgerechnet Tamilen,
welche unter dem langjährigen Konflikt besonders zu leiden hatten, kei-
nen verwandtschaftlichen Kontakt miteinander gepflegt haben sollen, ist
nicht glaubhaft; es wird im Übrigen in keinem Vorbringen näher auf das
verwandtschaftliche Verhältnis eingegangen.
6.4.3.3 Gemäss BVGE 2011/24 ist bei Personen aus dem Vanni-Gebiet
auch eine landesinterne Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz
beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen, wel-
che das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituati-
on) erfordert. Eine solche ist gemäss der Einschätzung des Gerichts vor-
E-5014/2011
Seite 16
liegend gegeben. Es geht davon aus, dass der Beschwerdeführer – ein
lediger, junger Mann mit Berufserfahrung und ohne Unterstützungspflicht
– bei seinen Verwandten in Jaffna zumindest anfänglich unterkommen
kann und diese ihn bei der Reintegration unterstützen werden. Jedenfalls
ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb dies nicht möglich sein sollte;
der Beschwerdeführer hat es in Wahrnehmung der ihm obliegenden Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unterlassen, das Gericht davon zu
überzeugen, dass er in Jaffna nicht Fuss fassen könnte; es blieb bei der
simplen Behauptung in seiner jüngsten Eingabe, er habe in Jaffna keine
nahen Verwandten, zu denen er Kontakt pflege, seine Schulbildung sei
bescheiden und seine Berufserfahrung sei in Bezug auf die Existenzsi-
cherung zumindest fraglich.
6.4.3.4 Im Übrigen genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen ist
somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätz-
lich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 17
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der
Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer
Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger