B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5014/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 / N (…).
E-5014/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 11. Dezember 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz
um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei minderjährig.
A.b Am 16. Dezember 2014 führte das B._______ im Auftrag der Vor-
instanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Un-
tersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren.
A.c Am 22. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Vor-
instanz zur Person (BzP) befragt. Er machte dabei geltend, er sei wegen
eines Problems im Zusammenhang mit der Ehre ausgereist. Aufgrund der
Angaben zum Reiseweg gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen wendete der Beschwer-
deführer ein, in Griechenland habe er als Flüchtling weder Arbeit noch Be-
treuung. Weiter gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zum Ergebnis der Handknochenaltersanalyse und teilte ihm
mit, dass sie für das Asylverfahren von dessen Volljährigkeit ausgehe. Da-
gegen wendete der Beschwerdeführer nichts ein.
A.d Am 22. Januar 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
das Dublin-Verfahren sei beendet worden, das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren werde durchgeführt und das Asylgesuch geprüft.
B.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er wisse nicht wie alt er
sei. Als Kind habe er mit seiner Familie eine Zeitlang in Pakistan gelebt.
Später seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten sich in
C._______ (Kabul) niedergelassen. Sein Vater habe dort als D._______
gearbeitet. Er selbst habe die Schule immer wieder geschwänzt und sich
für zwei, drei Jahre im Iran aufgehalten und (…) gearbeitet. 2011 – er sei
etwa (…) Jahre alt gewesen – sei er von den iranischen Behörden nach
Afghanistan abgeschoben worden. Noch im gleichen Jahr sei er mit seiner
Familien in den Iran ausgereist, dies als Folge einer Verletzung der (Fami-
lien-)Ehre. Eines Nachts hätten junge Männer seine Schwester und seine
Cousine belästigt. Darauf seien sein Onkel und sein Bruder eingeschritten.
Es sei zu heftigen Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf sein Bruder
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einen der jungen Männer mit einem Stein am Kopf verletzt habe. Am fol-
genden Tag hätten sie erfahren, dass der junge Mann gestorben sei. Einen
Monat später sei sein Onkel erschossen worden. Am Tag nach der Beerdi-
gung sei ein junger Mann zu ihnen gekommen, habe sich als Bruder des
Getöteten jungen Mannes ausgegeben und gedroht, die ganze Familie zu
töten. Seine Mutter und sein Bruder seien zur Polizei gegangen, indes sei
diese in die Sache verwickelt, da der Bruder des Getöteten Angestellter
beim E._______ und die Familie sehr einflussreich sei. Seine Familie habe
sich deshalb zur Ausreise in den Iran entschlossen. Nach (…) Jahren
(2014) sei er erneut von den iranischen Behörden ausgeschafft worden;
seine Familie habe jedoch bleiben können. Er sei nach Kabul zurückge-
kehrt. Als er sich an seinem ehemaligen Wohnort umgesehen habe, sei er
vom Bruder des seinerzeit Getöteten angehalten, beschimpft und verletzt
worden. Glücklicherweise habe er sich dem Angreifer entziehen können.
Dieser habe indes noch versucht, aus einer Distanz von einem Kilometer
auf ihn zu schiessen. Nach dem Vorfall habe er zwei Monate in F._______
gearbeitet und sei dann erneut in den Iran zurückgereist. Dort habe er rund
ein Jahr gearbeitet, bevor er zusammen mit Kollegen Richtung Europa auf-
gebrochen sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Taskara in Kopie zu den
Akten. Gemäss diesem Dokument war er am 27. Mai 2007 (…) Jahre alt.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei. Die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerken-
nen. Subeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 stellte der Instruktions-
richter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann verzichtete
er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwer-
deführer Frist zur Einreichung des in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht
gestellten ärztlichen Zeugnisses. Innert der angesetzten Frist liess sich der
Beschwerdeführer nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann im Asylpunkt eine Verletzung von Bundes-
recht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Übrigen
richten sich die Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
3.2 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
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(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich da-
mit auseinandergesetzt, dass seine Familie im Iran lebe, trifft dies so nicht
zu. Die Vorinstanz hat in der angefochten dargelegt, aus welchen Gründen
sie davon ausgehe, dass sich die Familie nach wie vor im Heimatland auf-
halte. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, zwischenzeitlich sei einer
der beiden in Kabul lebenden Onkel gestorben und der andere nach Pa-
kistan ausgereist. Da diese Vorbringen erstmals auf Beschwerdeebene
vorgebracht werden, konnte die Vorinstanz darauf nicht eingehen. Weiter-
gehend substantiieren die Beschwerdeführenden die erhobene Rüge nicht
und den Akten sind keine entsprechenden Hinweise für eine unzu-
reichende Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen. Die erhobene Rüge er-
weist sich demnach als unbegründet.
3.3 Auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Über-
legungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend
hat die Vorinstanz die wesentlichen Punkte in Bezug auf die persönlichen
Verhältnisse bei einer Rückkehr nach Kabul angeführt, welche den Vollzug
der Wegweisung dorthin als zumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerde
selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.2 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich sowie realitätsfremd und
damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 in Griechenland daktylosko-
pisch erfasst worden sei, sei nicht möglich, dass er im Jahre 2014 vom Iran
nach Afghanistan zurückgeführt worden sei, um sich dort rund drei Monate
aufzuhalten und darauf ungefähr ein Jahr im Iran zu sein. Sodann sei rea-
litätsfremd, dass gegen den Bruder, obwohl er jemanden aus einer sehr
einflussreichen Familie getötet habe, keine Ermittlungen eingeleitet wor-
den seien. Ebenfalls mit der Realität nicht vereinbar sei, dass der Bruder,
obwohl er der Polizei "die ganze Geschichte" erzählt habe, nicht zwecks
weiteren Ermittlungen festgenommen worden sei. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, dass der Angreifer den Beschwerdeführer so lange unbe-
aufsichtigt gelassen habe, dass dieser einen Kilometer weit habe flüchten
können. Zudem sei in diesem Zusammenhang fern jeder Realität, dass der
Beschwerdeführer die Flugbahn eines Geschosses über einen Kilometer
habe wahrnehme können und es sei unmöglich, mit einer Handfeuerwaffe
über eine derartige Distanz zu schiessen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der geltend
gemachten Minderjährigkeit fest. Die von der Vorinstanz angeführten Kri-
terien seien nicht objektiv.
5.2.1 Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a – e
VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Auskünfte der
Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und
Gutachten von Sachverständigen. Mit Bezug auf das Beweismass, dem
Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zu-
mindest glaubhaft erscheinen (Urteil des BVGer E-3722/2015 vom 18. Juni
2015; zu den Anforderung, vgl. vorstehende Ziff. 4).
Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz den Schluss auf Volljährigkeit einzig
mit dem Aussehen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers begrün-
det hat. Zwar hat sie das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers als In-
diz angeführt. Indes hat sie darüber hinaus weitere Kriterien angeführt. Na-
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Seite 7
mentlich hat sie festgestellt, dass das sich aus der Taskara ergebende Ge-
burtsdatum nicht mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers
übereinstimme. Gerade dieser Umstand fällt erheblich ins Gewicht, darf
doch von einer Person erwartet werden, dass sie ihr Geburtsdatum grund-
sätzlich kennt beziehungsweise zumindest jeweils übereinstimmend an-
gibt. Daran vermag auch der Umstand, dass in Afghanistan mit anderen
Jahreszahlen gerechnet wird, nichts zu ändern. Weiter führte die Vor-
instanz an, die Taskara liege lediglich in Kopie vor und gemäss ihren Er-
kenntnissen könnte eine solche in Afghanistan ohne weiteres käuflich er-
worben und leicht gefälscht werden. Diese Erkenntnisse decken sich mit
denjenigen des Gerichts. Insgesamt hat die Vorinstanz somit hinreichende
Indizien für die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit ange-
führt. Aus dem blossen, weder substantiierten noch belegten Hinweis, er
sei traumatisiert und bei der Einreise erschöpft gewesen, vermag der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten. Gleiches gilt auch bezüglich des Einwandes, er sei ungebildet.
Zwar hat er anlässlich der Erstbefragung angegeben, er sei Analphabet.
Indes hat er das ihm im Empfangszentrum vorgelegte Personalienblatt
selbst und in geübter Schrift ausgefüllt (Akten Vorinstanz A1/2). Ebenfalls
hat er anlässlich beider Befragungen jede Protokollseite mit geübter Unter-
schrift unterzeichnet.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist
zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Bei
dieser Sachlage besteht keine Veranlassung die Einschätzung des für den
Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiters oder anderer Fachperso-
nen zu berücksichtigen.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht
verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird
im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich sowie realitätsfremd und damit insge-
samt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorge-
bracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen. Namentlich vermag der Beschwerdeführer weder mit
dem blossen Hinweis, er könne nicht strukturiert denken, noch dem nicht
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Seite 8
näher substantiierten Behaupten, seine Aussagen seien nicht realitäts-
fremd, die aufgezeigten zeitlichen Unstimmigkeiten sowie die Tatsachen-
widrigkeiten auszuräumen. Schliesslich vermag er auch mit den allgemei-
nen Ausführungen zum Glaubhaftmachen nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
5.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstaat Kabul zu
unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handele,
der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heim-
kehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9).
Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer E-5273/2015
vom 19. Oktober 2015, mit weiteren Hinweisen). In seinem Bericht vom
Januar 2015 bezeichnet das European Asylum Support Office (EASO) die
Sicherheitslage in Kabul als relativ stabil (European Asylum Support Office
(EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan –
Security Situation,
tan-security-situation-EN.pdf, abgerufen am 23. Oktober 2015). Ähnliches
ergibt sich aus weiteren Berichten (
sets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/150913-
afg-update-d.pdf,
nen/WeltweiterSiHi_node.html; beide abgerufen am 23. Oktober 2015).
Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/07 von einem Anstieg
der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Die
Anschläge richten sich indes vorwiegend gegen ausländische Zivilisten, öf-
fentliche Gebäude sowie Staatsbeamte. Die EASO erachtet sodann die
Wahrscheinlichkeit, dass Zivilisten Opfer eines Anschlages oder einer
Straftat werden, als gering. Insgesamt lässt sich somit nicht auf eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt schliessen.
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Seite 10
7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar-
gelegt, weshalb bezüglich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen
für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Ka-
bul erfüllt sind. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz
habe nicht berücksichtigt, dass seine Familie im Iran lebe und seine in Ka-
bul lebenden Onkel zwischenzeitlich aus Afghanistan ausgereist bezie-
hungsweise gestorben seien.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, trifft der erste Einwand nicht zu. Auf-
grund der nicht glaubhaften Aussagen bezweifelt die Vorinstanz, wie nun
auch das Gericht, dass sich die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich
im Iran aufhält. Was die beiden Onkel anbelangt, so substantiiert der Be-
schwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Ein-
wand nicht ansatzweise, mithin sind diese Vorbringen als nachträgliche
Sachverhaltsanpassung und damit als nicht glaubhaft zu werten. Vor die-
sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die beiden Onkel wei-
terhin in Kabul aufhalten und auch ihrerseits über weitere Verwandte und
Bekannte dort verfügen, welche den Beschwerdeführer zumindest zu-
nächst bei sich aufnehmen und ihn bei der Reintegration unterstützen kön-
nen. Weiter hat der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Arztzeug-
nis, welches seine angeführten psychischen Probleme belegen sollte nicht
eingereicht. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass der Beschwerde-
führer physisch wie psychisch gesund ist. Schliesslich verfügt er gemäss
seinen Angaben über mehrjährige Berufserfahrungen (…). Vor diesem Hin-
tergrund sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich bei einer Rück-
kehr nach Kabul eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Insgesamt
ergeben sich somit keine Anhaltspunkte auf individuelle, in der Person des
Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
E-5014/2015
Seite 11
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung nicht stattzu-
geben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5014/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Barbara Balmelli