Abtei lung V
E-5015/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni ;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Gambia,
c/o E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5015/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein gambischer Staatsbürger aus
B._______ und dem Stamme der C._______ zugehörig - sein Heimat-
land eigenen Angaben zufolge im Dezember 2008 via Mali, Senegal,
Niger und Libyen verliess und schliesslich per Schiff nach Italien und
am 18. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ vom 26. Juni 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund eines
Autounfalles zwei Menschen fahrlässig getötet zu haben und deshalb
von der Polizei gesucht zu werden,
dass er nämlich im Jahre 2008 als Chauffeur eines
Personentransporters tätig gewesen sei,
dass an er einem Abend mit dem Transporter von F._______ nach
G._______ habe fahren wollen, wobei zwei Personen vor seinem
Wagen die Strasse passiert hätten,
dass er zu bremsen versucht habe, die Bremsen aber leider versagt
hätten, was zur Folge gehabt habe, dass er die beiden Passanten
überfahren habe,
dass er sofort nach diesem Vorfall den Wageneigentümer darüber
informiert und dieser ihm dann mitgeteilt habe, die zwei Personen
seien aufgrund des von ihm verursachten Unfalls verstorben, weshalb
ihn jetzt die Polizei suche,
dass ihm der Wageneigentümer für die Flucht 60'000 Dalasi
(gambische Währung) gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles im Dezember
2008 seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
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eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, innert 48
Stunden seit Einreichung des Asylgesuches rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei,
dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne,
dass er ohne seine Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu
sein von Gambia bis in die Schweiz gereist sei, zumal seit dem
Inkrafttreten des Schengener Abkommens der Beitrittsstaat Italien ver-
pflichtet sei, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa-
und Passkontrollen durchzuführen,
dass demzufolge davon auszugehen sei, er habe nur unter Verwen-
dung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz ge-
langen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht nicht abgegeben habe,
dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer
konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unter-
nommen habe,
dass auch seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden
könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts, vor allem
betreffend das Nachunfallgeschehen erhebliche Unstimmigkeiten
aufweise und so den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen würde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 6. August 2009 (Poststempel) Beschwerde erhob
und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009
sei aufzuheben, und es sei eine materielle Beurteilung durch dieses
vorzunehmen,
dass die Akten am 7. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und
Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2009 nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsge-
richt indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, die Eingabe
entgegenzunehmen, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren sowie deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass der
Beschwerdeführer sämtliche seiner Ausweispapiere einfach in seinem
Heimatland beziehungsweise in seinem Auto vergessen habe, und im
Übrigen die geltend gemachte Verfolgungsgeschichte vom BFM - wie
sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - zu Recht als
realitätsfremd erachtet wurde, weshalb der Behauptung des
Zurücklassens der Papiere im Unfallwagen die Grundlage entzogen
ist,
dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm
angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische
Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 7 f., A2
S. 7 f.) von Gambia über das zwingende Transitland Italien in die
Schweiz zu gelangen,
dass aus den Antworten bei der Erstbefragung und der Anhörung
deutlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine konkreten
Schritte zur Papierbeschaffung unternommen hat und auch keinerlei
Interesse hieran ersichtlich ist (vgl. A4 S. 4, A9 S. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der spärlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom
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26. Juni 2009 und der Anhörung vom 15. Juli 2009 sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Befragungen im Transitzentrum vom 26. Juni 2009 und der
Anhörung vom 15. Juli 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Realität klarerweise
nicht vereinbar sind,
dass als fern jeglicher Realität zu werten ist, dass der Wagenbesitzer,
welcher den Unfall eigentlich nicht selber verursacht haben soll, dem
Beschwerdeführer 60'000 Dalasi für die Flucht gegeben haben soll,
was ungefähr vier bis fünf Jahreseinkommen in Gambia entspricht
(unter anderem und Währungsrechner),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführers eine Prüfung von dessen Asylrelevanz entbehrlich ist,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nur den Sachverhalt wiederholen, ohne eingehender
auf die Asylgründe einzugehen und somit an diesem Ergebnis nichts
zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seiner Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen wurde,
weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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