B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5015/2018
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) sowie Aktenein-
sicht; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 und Aktenein-
sichtsverfügung vom 25. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Mai 2016 und
den Anhörungen vom 27. Juni 2016 und 16. März 2017 führte er im We-
sentlichen Folgendes aus:
Im Jahre 2008 habe ihn ein alter Freund (F.), der sich einige Jahre zuvor
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe, gebe-
ten, bei ihm zu Hause übernachten zu dürfen. F. habe erklärt, vor den LTTE
geflüchtet zu sein. Seine Familie habe F. und dessen Kollegen daraufhin
Gastrecht gewährt. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass F. und sein
Kollege als Spitzel für die LTTE tätig gewesen seien. Der Beschwerdefüh-
rer habe F. geraten, Sri Lanka aus Sicherheitsgründen bald möglichst zu
verlassen, ihm dessen Ausreise vorfinanziert und einen Schlepper organi-
siert. Nach der Ausreise von F. habe er mit diesem noch bis ins Jahr 2011
telefonischen Kontakt gehabt. Im August 2015 sei er von Beamten des Cri-
minal Investigation Department (CID) verhaftet und in ein Camp gebracht
worden. Er sei unter dem Vorwurf, im Besitze von Waffen für die LTTE zu
sein und Aktivitäten für diese Organisation ausgeübt zu haben, zwei Tage
festgehalten und unter Misshandlung befragt worden. Er sei davon ausge-
gangen, dass dies gestützt auf falsche Informationen des Kollegen von F.
gewesen sei, der zu dieser Zeit offenbar in behördlichem Gewahrsam ge-
wesen sei. Seine Mutter habe mit Hilfe eines Priesters seine Freilassung
aus dem Camp bewirken können. Bei der Entlassung sei ihm eine tägliche
Meldepflicht auferlegt worden, der er zusammen mit seiner Mutter während
einer Woche nachgekommen sei. Dabei sei er jeweils beschimpft und
schlecht behandelt worden. Aus diesen Gründen sei er im August 2015 zu
einem Kollegen nach Colombo gegangen und habe sich versteckt. Seither
hätten die Behörden bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Deshalb habe er
sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte sowie be-
glaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde und des Todesscheins seines Va-
ters zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 7. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
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Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2017
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2691/2017 vom 15. Juni
2017 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 (zunächst per Fax) an das SEM reichte
der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – unter
Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formel-
ler Hinsicht beantragte er einen Vollzugsstopp. Zudem ersuchte er um voll-
ständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher
Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lan-
kischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme
zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbe-
schaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche
Unterlagen und Informationen im Einzelfall dem Konsulat übergeben wor-
den seien. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und (mündlichen
und schriftlichen) Informationen an das respektive vom Konsulat übermit-
telt worden seien. Im Weiteren hätten sich die Schweizer Behörden bei den
sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (den Be-
schwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden
und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliess-
lich sei das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn er sich
bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten
Daten erkundigen wolle. Im Falle von Zweifeln des SEM sei er zum neu
geltend gemachten Sachverhalt anzuhören.
In der Eingabe machte er – neben der Darlegung des bereits im ersten
Verfahren dargelegten Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, aus dem
neu eingereichten, vom Rechtsvertreter erstellten Länderbericht gehe die
tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervor, weshalb seine
Gefährdungslage neu zu beurteilen sei. Seit Mitte 2017, spätestens aber
mit dem Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018, habe eine
neue Phase der Nachkriegszeit begonnen. Diese charakterisiere sich
durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegenüber Minderheiten.
Darüber hinaus habe er auf Anraten von in der Schweiz lebenden Verwand-
ten und Bekannten im ersten Verfahren seine wahre Geschichte ver-
schwiegen. Tatsächlich habe er im Januar 2007 begonnen, während über
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einem Jahr Nahrungsmitteleinkäufe für ein LTTE-Camp der politischen Ab-
teilung zu tätigen. Im Juni 2009 sei er von zwei bekannten CID-Beamten
erpresst worden. Ab dem Jahr 2012 habe er zusammen mit seinem Vater
ein lukratives Geschäft mit der illegalen Entnahme von Baumaterialien aus
dem Flussbett betrieben. Seine Familie sei so zu einem beträchtlichen Ein-
kommen gekommen. Da er aber über keine entsprechende Bewilligung
verfügt habe, habe er jeweils die beiden CID-Beamten, die bereits im Jahre
2009 an ihn gelangt seien, bestechen müssen. Seine Familie wie auch die
beiden Beamten seien aufgrund des guten Geschäfts reich geworden. Im
Jahre 2015 hätten dieselben CID-Beamten dreimal mehr Schmiergelder
von ihm verlangt und gedroht, seine LTTE-Unterstützung von 2007 wieder
aufzugreifen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Weiter brachte der Beschwerdeführer als neue Tatsache vor, das SEM
habe durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen Background-
check mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka
beim CID und der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst. Er erfülle
die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, (1) aufgrund der Unterstützungstä-
tigkeit für die LTTE, (2) der im Juni 2009 erfolgten Festnahme durch das
CID, (3) dem Fehlen von gültigen Ausweispapieren und (4) dem langen
Aufenthalt in der Schweiz, wobei zwei dieser Risikofaktoren als stark ein-
zustufen seien. In Kumulation müssten diese zwingend zur Bejahung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft führen.
B.b Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Juni 2018 beantragte der Be-
schwerdeführer beim SEM ergänzend die Feststellung der Widerrechtlich-
keit der Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat und die
Sistierung des Asylverfahrens, bis über diese Frage entschieden sei.
B.c Den Eingaben waren verschiedene Fotos, ein Zertifikat eines Motor-
fahrzeugs vom 20. Februar 2012 sowie verschiedene Dokumente ohne un-
mittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt.
B.d Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 stellte er dem SEM weitere Beilagen
zu.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten (Unterdossier V), wobei es
die Einsicht in die mit „A“ (überwiegende öffentliche oder private Interessen
an der Geheimhaltung) klassifizierten Aktenstücke V5/1, V7/1 und V8/1
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einschränkte und setzte ihm eine Frist für allfällige Ergänzungen seines
Gesuchs an. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstrei-
chen.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 – eröffnet am 2. August 2018 – lehnte das
SEM das Gesuch um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenüber-
mittlung ins Ausland sowie den Antrag auf Durchführung einer Anhörung
ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid sowie gegen die Zwischenverfügung des SEM vom
25. Juni 2018 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte in prozessualer Hinsicht die
Sistierung des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts und der Wegweisung, bis über die
sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden
sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegen-
den Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit
der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe
das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig
ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Ein-
sicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz zu gewähren, insbesondere in die
Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreise-
papierbeschaffung. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, dies ins-
besondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Per-
son, welche über ausreichend Länderhintergrundinformationen zu Sri
Lanka verfüge. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell
entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei gestützt auf
Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit
der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden
festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich
das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existie-
rende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung
sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung
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Seite 6
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der
Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dis-
positivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichte er eine CD mit verschiedenen Beweismitteln (387
Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Ver-
sion vom 15. August 2018, und 70 weitere Dokumente [Auszug aus dem
Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Kopie der Vernehmlassung des
SEM im Verfahren D-4794/2017, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-
lankisches Generalkonsulat, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den
High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, verschiedene Zei-
tungsberichte und Länderinformationen, „Strategie: Schwerpunkte des zu-
künftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka“, „Swiss Analyst & Envoy
learn about well-being of former combatants“, vom 22. September 2017,
EDA, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR],
X gegen Schweiz, Nr. 16744/14]) zu den Akten.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. September 2018 zeigte die In-
struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vor-
instanz vom 25. Juni 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch sowie die Ver-
fügung vom 25. Juli 2018 betreffend Asylentscheid. Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügun-
gen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwä-
gung 1.3 einzutreten.
1.3 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
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Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-
urteilen.
5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Juni
2018 antragsgemäss im Zusammenhang mit seinem neuen Asylgesuch
Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zu-
ständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weiter-
gabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur
Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung
des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher
abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August
2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um
den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren be-
reits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugäng-
lichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden
Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Ur-
teil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
7.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann Verletzungen des
Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungs-
pflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts vorgeworfen.
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7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
7.2 Im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vollzugsakten bringt der Be-
schwerdeführer vor, das SEM habe in seiner Verfügung vom 25. Juni 2018
die Einsicht in die Vollzugsakten zwar gewährt. Sämtliche weiteren Punkte
des Akteneinsichtsgesuchs habe es indes in der Zwischenverfügung be-
treffend Akteneinsicht nicht behandelt.
Der Verfügung vom 25. Juni 2018 kann entnommen werden, dass dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten gewährt wurde. Dem Akten-
einsichtsrecht des Beschwerdeführers wurde somit Genüge getan.
Im Übrigen hat das SEM die weiteren Punkte in seiner Verfügung vom
25. Juli 2018 aufgegriffen und materiell behandelt (vgl. hierzu nachstehend
E. 8).
7.3 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör deshalb verletzt, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem An-
trag nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 15. Juni 2017 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 10
E-2691/2017 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde in-
nerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Kons-
tellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vor-
gesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretene Ansicht ändert nichts daran. Ausserdem konnte der anwaltlich ver-
tretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch
an das SEM ausführlich darlegen; in der Beschwerdeschrift wird denn auch
diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumut-
bare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinrei-
chung umfassend sowie substantiiert darzutun und mit entsprechenden
Beweismitteln zu belegen. Die Rüge ist unbegründet.
7.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots,
weil die Vorinstanz die von ihm in seinem Gesuch vorgebrachten zusätzli-
chen Sachverhalte zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. Die neu ein-
gereichten Beweismittel würden seine wahre Geschichte unterstreichen.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz, sein Asylgesuch in jedem Fall abzu-
lehnen, sei willkürlich und rechtswidrig. Sollte darin keine Verletzung des
Willkürverbots gesehen werden, seien die gerügten Mängel unter dem Titel
der Begründungspflichtverletzung zu prüfen.
7.4.1 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genü-
gend substantiiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführun-
gen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus ver-
tretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht
vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdi-
gung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer
gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.
7.4.2 Zu verneinen ist schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Wie der angefochtenen Ver-
fügung entnommen werden kann, hat das SEM nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen es sich lei-
ten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die
Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sach-
verhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung
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Seite 11
zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vor-
bringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen.
7.5 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. So habe die
Vorinstanz die Tragweite seiner individuellen Vorbringen – der bisher ver-
schwiegene Sachverhalt – im Kontext der aktuellen Situation in Sri Lanka
nur unzureichend erkannt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vor-
instanz habe seine Vorbringen nicht richtig in den sri-lankischen Kontext
eingeordnet und aus diesem Grund den Sachverhalt unrichtig und unvoll-
ständig festgestellt. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersitu-
ation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahinge-
hend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem
Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschät-
zung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte
Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erho-
bene Länderinformationen. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die
Folgen eines behördlichen „Backgroundchecks“ im Zusammenhang mit
der Beantragung der Ausstellung von Reisepapieren sowie die Relevanz
des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren
vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und
vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden so-
dann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka
entgegenstehen.
Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ge-
würdigt. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung stufte sie als
insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die
Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Allein
der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
7.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
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Seite 12
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 In der Beschwerdeeingabe werden sodann verschiedene Rügen im Zu-
sammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrati-
onsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusam-
menhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben.
8.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren
fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig erprobten Verfahrens
der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat
die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung ei-
nes sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden aus-
schliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatz-
reisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen
nach Art. 97 AsylG und Art. 106 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wür-
den vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden
durch die Übermittlung von Daten nicht geschaffen. Weiter komme Art. 16
Bst. g des Migrationsabkommens nur zwischen den sri-lankischen und
schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich
daher weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behör-
den einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behör-
den stellen. Sie habe ein solches Gesuch direkt an die sri-lankischen Be-
hörden zu stellen. Es sei auch nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstel-
lende in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staa-
ten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequen-
zen eines Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Dem Beschwerdeführer sei
aus der Ersatzreisepapierbeschaffung von Seiten des SEM keine Nachteile
erwachsen.
8.3 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, in Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelis-
tet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei
davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der
Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung
der jeweils betroffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche
dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsab-
kommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestim-
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Seite 13
mung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zustän-
digen sri-lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die
besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht aus-
schliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht wür-
den. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Mig-
rationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von
nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen, die der
Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Über-
mittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen
Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG dar, da Sri Lanka keinen dem
Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise. Da die
ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden
übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Die Folge der widerrechtli-
chen Datenübertragung sei die ihm drohende Verfolgungsgefahr in Sri
Lanka. Im Rahmen seines neuen Asylgesuchs habe er zudem beantragt,
dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16
Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzu-
nehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu
erkundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten
verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche
Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse
damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Über-
setzung offenzulegen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz nicht klar behan-
delt, weshalb daran festgehalten werde. Sodann werde beantragt, die Vor-
instanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegen-
über den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die
ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vor-
instanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch
einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen
Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffen-
den Daten nach sich ziehen würde.
8.4 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 8.2)
sind korrekt und praxiskonform. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in
BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufe-
nen Bestimmungen durch das Vorgehen des SEM bei der Papierbeschaf-
E-5015/2018
Seite 14
fung verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwie-
sen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und sämtliche in diesem Zusam-
menhang gestellten Anträge sind abzuweisen.
8.5 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die ge-
samten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung und um Übersetzung dieser Akten ebenfalls
abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender
Beweismittel zu dem bisher verschwiegenen Sachverhalt anzusetzen (Be-
schwerde S. 33). Weiter beantragt er (Beschwerde S. 58 f.), es sei ihm
vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welchen von den schwei-
zerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Er-
satzreisepapierbeschaffung angelegt wurden (Antrag 1). Die Vorinstanz sei
anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Be-
reich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in die-
sem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behör-
den überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts be-
ziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutz-
niveau behandelt würden (Antrag 2). Die Vorinstanz sei weiter anzuweisen,
zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen
habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch
werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konse-
quenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsu-
chenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem
Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (An-
trag 3). Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu vorgebrach-
ten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die über ausreichende Län-
derhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 4).
9.1.1 Soweit der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel ersucht, sieht sich das Bundesverwaltungsge-
richt nicht veranlasst, eine solche Frist anzusetzen. Es wäre ihm seit Be-
schwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit
der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte; gemäss Art.
111c AsylG ist ein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet einzureichen.
E-5015/2018
Seite 15
Die Ausführungen, welche weiteren Beweismittel der Beschwerdeführer
„vor Ort auftreiben“ wolle (Beschwerde S. 33), bleiben ferner gänzlich un-
substanziiert. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
9.1.2 Ferner ist aus den Asylakten ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2018 sämtliche Akten im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es exis-
tieren keine weiteren Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-
lankischen Behörden verlangt, ist auf Erwägung 8.3 hievor zu verweisen.
Antrag 1 ist somit abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Ge-
setzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für
vorliegendes Verfahren offen bleiben (Antrag 2; vgl. Entscheid
E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 8.1 und 8.2). Hinsichtlich des Antrags 3
kann ebenfalls auf Erwägung 8.3 verwiesen werden. Der Antrag ist abzu-
weisen. Schliesslich ist auch Antrag 4 auf erneute Anhörung unter Hinweis
auf die vorstehende Erwägung 7.3 abzuweisen. Abgesehen davon, dass
kein Anspruch auf eine erneute Anhörung im Rahmen eines Mehrfachge-
suches besteht, hätte der Beschwerdeführer, wie bereits ausführt, seine
neuen Gründe umfassend, detailliert und substantiiert schriftlich darlegen
können. Das SEM ging zu Recht davon aus, dass er hierzu in seinem
27-seitigen Gesuch vom 11. Juni 2018 (B3/27) hinlänglich Gelegenheit
hatte, zumal seinem Rechtsvertreter bekannt ist, dass Mehrfachgesuche
ausführlich schriftlich zu begründen sind und kein Anspruch auf eine er-
neute Anhörung besteht.
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5015/2018
Seite 16
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
11.
11.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materiel-
ler Hinsicht im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten neu dargestellten Ausreisegründe – Nahrungsmittelverkäufe im
Jahre 2007 für die LTTE und die damit zusammenhängende Erpressung
im Jahre 2009 sowie die illegale Beschaffung von Baumaterial ab dem
Jahre 2012 und die deswegen erfolgte Erpressung mit Verweis auf seine
frühere Tätigkeit für die LTTE – seien aufgrund des Nachschiebens un-
glaubhaft. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass er geltend
gemacht habe, dem SEM seine wahren Probleme in Sri Lanka angeblich
auf Anraten von hier lebenden Verwandten und Bekannten verschwiegen
zu haben, was jedoch nicht nachvollziehbar sei, da er im ersten Verfahren
angegeben habe, keine Bezugspersonen in der Schweiz zu haben. Die
eingereichten Beweismittel – Fotos von Sand auf einem Lagerplatz, Bilder
des Traktors und das Zulassungszertifikat sowie ein Foto des Hauses sei-
ner Familie – könnten den neu vorgebrachten Sachverhalt nicht belegen.
Zudem erstaune, dass seine Familie den angeblich durch illegalen Klein-
bergbau erworbenen Wohlstand explizit zur Schau stelle, zumal er angeb-
lich früher schon erpresst worden sei und Schmiergelder habe bezahlen
müssen.
Weiter kam die Vorinstanz hinsichtlich des mit der Eingabe vom 11. Juni
2018 eingereichten, vom Rechtsvertreter zusammengestellten Länderbe-
richts sowie den diesem zugrunde liegenden Quellen zum Schluss, dass
es sich dabei in erster Linie um Berichte zur allgemeinen Lage oder zu
nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehenden Einzelfällen
handle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese zu einer revidierten Ein-
schätzung der persönlichen Gefährdungslage des Beschwerdeführers füh-
ren sollten, insbesondere angesichts seiner unglaubhaften Vorbringen im
ersten sowie im neuen Asylverfahren. Der Beschwerdeführer habe es be-
züglich der hervorgehobenen Quellen auch unterlassen, die Berichte in ei-
nen direkten Zusammenhang mit seiner Person zu bringen. Der Verweis
auf die politischen Entwicklungen, die Menschenrechtslage und die Reha-
bilitierung beziehungsweise Verurteilung ehemaliger LTTE-Mitglieder ge-
nüge nicht, um bei ihm von einem persönlichen Risikoprofil auszugehen.
E-5015/2018
Seite 17
11.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er
sei aufgrund des von ihm geltend gemachten Sachverhalts und unter Be-
rücksichtigung der neuesten Entwicklung in Sri Lanka in asylrechtlich rele-
vanter Weise gefährdet. Es handle sich bei ihm um einen jungen tamili-
schen Mann aus B._______, Vanni-Gebiet, der für die LTTE Unterstüt-
zungsarbeiten geleistet habe. Deswegen sei er im Juni 2009, im Jahre
2012 erneut und schliesslich ab 2015 von CID-Beamten erpresst und zu
Bestechungszahlungen genötigt worden, indem sie ihm mit der Wiederauf-
nahme der Untersuchungen gegen ihn als vermeintliches LTTE-Mitglied
gedroht hätten. Er erfülle die im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015
definierten Risikofaktoren, welche zur Bejahung seiner Flüchtlingseigen-
schaft führen würden.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe E. erwähnten Beweis-
mittel ein.
12.
12.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 11.1 hievor ver-
wiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Insbesondere
ist die Einschätzung zu bestätigen, dass die früher angeblich verschwiege-
nen und nun neu vorgebrachten Vorbringen offenkundig nachgeschoben
und aus diesem Grund unglaubhaft sind; ein nachvollziehbarer Grund,
wieso diese Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden kön-
nen, ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht ersichtlich.
Ebenfalls ist die Einschätzung zu bestätigen, dass die eingereichten Be-
weismittel – Fotografien eines Hauses, eines Traktors und eines Platzes
voll Sand – nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Situation zu bele-
gen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise.
12.2 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel,
sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Es handelt sich dabei grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das
E-5015/2018
Seite 18
Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mit-
glieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau
für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzie-
rung der LTTE) beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der
Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu
ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
12.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
12.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
ausgefallen sind, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist und
keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt
oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag.
Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und
der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefähr-
dung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund
des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka
weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus. Es ist nicht anzuneh-
men, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich
auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Be-
richten und Länderinformationen.
E-5015/2018
Seite 19
12.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
13.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5015/2018
Seite 20
14.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zu-
rückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaf-
tung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er
mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei
ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf
das Urteil des EGMR X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, vom 26. Januar
2017 hinweist. Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen
und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppie-
rungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorlie-
gend unzulässig sei.
14.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch
der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zulässig.
14.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
E-5015/2018
Seite 21
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid
erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ / Distrikt D._______ (Nord-
provinz, wo er eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt gelebt hat, und
wo er weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und Geschwis-
ter sowie weitere Verwandte) und über eine wirtschaftliche Grundlage
(landwirtschaftlicher Familienbetrieb) verfügt (vgl. A10 S. 4, A20 S. 3 ff.,
A36 S. 3). Sein Herkunftsort gehört nicht zum Vanni-Gebiet, wie es im
Entscheid BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 definiert worden ist. Es ist davon aus-
zugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei der Wiederein-
gliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
Der Wegweisungsvollzug darf als zumutbar gelten.
14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des
E-5015/2018
Seite 22
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
17.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Be-
schwerdeschrift vom 11. Juni 2018 erneut Rechtsbegehren, über welche
bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend betreffend die Offenle-
gung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka, sowie betreffend die Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des
Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind
ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen
und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG;
u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5015/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
Versand: