B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5017/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).
E-5017/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge legal am (…) August 2010 und gelangte am 23. Au-
gust 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 8. September 2010
wurde er summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person
befragt. Am 4. Februar 2011 fand die einlässliche Bundesanhörung zu sei-
nen Asylgründen statt.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 wies die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an. We-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie ihn vorläufig in
der Schweiz auf.
C.
Mit Urteil E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde gut,
hob die Verfügung vom 28. November 2013 auf und überwies das Verfah-
ren zur Neubeurteilung ans SEM.
In der Entscheidbegründung hielt das Gericht zunächst fest, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse im Heimatland
unglaubhaft seien. Folglich hätten bei seiner Ausreise aus Syrien keine
Fluchtgründe vorgelegen.
Mit Bezug zur Frage der Nachfluchtgründe sei indes zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe einen Marsch-
befehl mit Datum vom (…) März 2015, abgestempelt vom Rekrutierungs-
zentrum beziehungsweise von der Aushebungssektion C._______, sowie
eine Mobilisierungsmitteilung – beides im Original – eingereicht habe. Das
SEM habe bezüglich dieser Dokumente auf Vernehmlassungsstufe ledig-
lich festgestellt, dass deren Beweiswert als sehr gering einzustufen sei, da
entsprechende Dokumente auf Grund verbreiteter behördlicher Korruption
leicht käuflich erhältlich seien. Auf eigentliche Fälschungsmerkmale sei die
Vorinstanz demgegenüber nicht eingegangen. Das Gericht kam zum
Schluss, dass diese Einschätzung vor dem Hintergrund der aktuellen Ent-
wicklungen in Syrien, wonach in jüngerer Zeit vermehrt Reservisten einbe-
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rufen worden seien, zu kurz greife. Es entspreche keiner seriösen Beweis-
würdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungs-
merkmale ersichtlich seien, alleine mit dem vom SEM angeführten Argu-
ment für beweisuntauglich zu erklären. In der Folge wies das Gericht das
SEM an, die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente sorgfältig zu prüfen. Dazu sei im Wesentlichen abzuklären, ob die
syrischen Streitkräfte überhaupt noch Wehrpflichtige, die wie der Be-
schwerdeführer aus den kurdischen Gebieten wie C._______ (kurdisch:
[…]) stammen, zum Dienst einberufen. Ferner sei der Beschwerdeführer
zur Absolvierung des syrischen Militärdienstes und zum Erhalt des Marsch-
befehls zu befragen sowie aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel
dazu beizubringen.
D.
D.a Daraufhin nahm das SEM das vorinstanzliche Verfahren wieder auf
und führte am 8. Juni 2016 eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwer-
deführer durch. Dabei trug dieser vor, er habe von 2005 bis 2007 in der
[Einheit] der syrischen Armee Militärdienst gleistet. In Syrien bekomme ein
Reservist, der aufgefordert werde, in den Krieg zu ziehen, von der syri-
schen Regierung eine gelbe Karte ausgestellt. In seinem Fall sei diese
gelbe Karte wohl zuerst nach B._______ geschickt worden. Da seine Fa-
milie zu jenem Zeitpunkt nicht mehr dort, sondern in C._______ gewohnt
habe, sei die Karte nach C._______ weitergeleitet und seiner Familie per-
sönlich ausgehändigt worden. Seine Angehörigen hätten ihn am 7. Juli
2015 per WhatsApp darüber unterrichtet. Nachdem er der Aufforderung,
anzutreten, nicht nachgekommen sei, weil er damals bereits in der Schweiz
gewohnt habe, sei sein Vater zur zuständigen Rekrutierungsstelle beordert
und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Der Vater
habe angegeben, er wisse nicht, wo der Beschwerdeführer sei. Daraufhin
hätten die Behörden seinen Angehörigen eine weitere, weisse Karte zu-
kommen lassen, auf der gestanden sei, dass der Beschwerdeführer sich
sofort melden müsse. In der Folge habe es keine weiteren Aufforderungen
seitens der Behörden mehr gegeben. Auch ohne diese schriftlichen Mittei-
lungen wäre er in seinem Heimatstaat aber wohl früher oder später rekru-
tiert worden. Er sei im für die Behörden interessanten Alter und wäre auch
kaum an den zahlreichen Checkpoints vorbeigekommen. Seine Familie
habe indes keine Probleme bekommen, weil er sich nicht gestellt habe.
Zwischenzeitlich seien alle seine Angehörigen in die Schweiz oder nach
Deutschland geflohen.
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D.b Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der ergänzenden Anhörung
folgende weitere Beweismittel beim SEM ein: Kartenausschnitte, auf de-
nen sein Wohnort sowie die Rekrutierungsstelle in C._______ und das Mi-
litärcamp, wo er die Rekrutenschule absolviert hat, eingezeichnet sind (vgl.
A59, Beilagen 1 und 4-7), eine offizielle Bestätigung, wonach er Militär-
dienst geleistet hat (als Fotoausdruck eingereicht; vgl. A59, Beilage 2) so-
wie eine Fotografie des Beschwerdeführers in Uniform (vgl. A59, Beilage
3). Bereits zuvor hatte er sein Originalmilitärbüchlein beim SEM ins Recht
gelegt (vgl. A59, Beilage 8). Neben dem Militärbüchlein liess das SEM fer-
ner den bereits im Verfahren E-7306/2013 eingereichten Marschbefehl
vom (…) März 2015 sowie die ebenfalls bereits damals ins Recht gelegte
Mobilisierungsmitteilung übersetzen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 – eröffnet am 21. Juli 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete seine
Wegweisung an. Es hielt jedoch fest, dass die am 28. November 2013 an-
geordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen
weiterbestehe.
E.b Einleitend hielt das SEM fest, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Verfügung vom 28. November 2013 kassiert und das SEM angewiesen,
den Beschwerdeführer zu seinen neu dargebrachten Sachverhaltsvorbrin-
gen ergänzend anzuhören. Gleichzeitig habe das Gericht die Einschätzun-
gen des SEM bezüglich die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorfluchtgründe gestützt. Diese Vorbringen seien da-
her nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Asylentscheids.
Zu den Nachfluchtgründen führte das SEM erneut aus, dass die Authenti-
zität des eingereichten Marschbefehls grundsätzlich zu bezweifeln sei. Ers-
tens könnten Dokumente dieser Art leicht käuflich erworben werden und
ihre eigenhändige Fälschung sei einfach. Das Dokument weise keinerlei
fälschungssichere Merkmale auf. Dies gelte im Übrigen auch für das Mili-
tärbüchlein und die Reservistenkarte. Das zu den Akten gelegte syrische
Militärbüchlein belege lediglich, dass der Beschwerdeführer den regulären
Grundwehrdienst geleistet habe, stelle jedoch kein Aufgebot für den akti-
ven Reservedienst dar. Dies gelte genauso für die gelbe Reservistenkarte,
bei der es sich nur um einen Einteilungsschein für Reservisten nach Ab-
schluss der militärischen Grundausbildung handle und nicht – wie vom Be-
schwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung dargelegt – um ein
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Aufgebot in den aktiven Reservedienst. Dass ihm die gelbe Reservisten-
karte erst im Juli 2015 zugestellt worden sei, erscheine daher unglaubhaft.
Er habe die obligatorische Grundausbildung gemäss Militärbüchlein bereits
im April 2007 abgeschlossen und sei unmittelbar danach in den Reserve-
dienst übergetreten. Für gewöhnlich erhielten die für den Reservedienst
eingeteilten Personen ihre Reservistenkarten direkt nach Abschluss der
obligatorischen Grundausbildung. Vor diesem Hintergrund erscheine nicht
glaubhaft, dass ihm die gelbe Reservistenkarte erst mehr als acht Jahre
nach Abschluss des Grundwehrdienstes zugestellt worden sei. Darüber
hinaus liessen (Ausstellungs-)Datum ([…] Februar 2015 für die Reservis-
tenkarte respektive […] März 2015 für den Marschbefehl) und Ausstel-
lungsort (Einrückungsabteilung in C._______) erhebliche Zweifel an der
Echtheit der beiden Dokumente aufkommen. Das syrische Regime habe
sich bereits im Juli 2012 aus C._______ zurückgezogen, weshalb es un-
wahrscheinlich sei, dass dort nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syri-
schen Regimes existiere. Angesichts dessen bestünden bereits erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, fünf Jahre nach Ausreise aus
Syrien für den aktiven Reservedienst aufgeboten worden zu sein.
Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe unsubstantiierte
Angaben zum Erhalt des Marschbefehls gemacht. Anlässlich der Anhörung
habe er nicht genau sagen können, wann ihm die gelbe Reservistenkarte
und der Marschbefehl zugestellt worden seien. Er habe hierzu lediglich
Mutmassungen anstellen können. Es hätte von ihm jedoch erwartet wer-
den können, dass er das Datum des militärischen Aufgebotes kenne, zu-
mal es sich hierbei um ein zentrales Vorbringen seines Asylgesuchs
handle. Zudem würden die Zeitangaben für den Erhalt der Dokumente an-
lässlich der ergänzenden Anhörung (nämlich: Erhalt der Dokumente im Juli
2015, und Zustellung an die Familie des Beschwerdeführers kurze Zeit vor-
her; vgl. A58/15 F 9 ff., 57 f.) nicht mit den Angaben auf den Beweismitteln
(nämlich: Datum der Reservistenkarte […] Februar 2015; Datum des
Marschbefehls […] März 2015).
März 2015) übereinstimmen. Des Weiteren habe er nicht nachvollziehbar
begründen können, weshalb gerade er in den aktiven Reservedienst hätte
eingezogen werden sollen, fünf Jahre nachdem er legal und damit offiziell
aus Syrien ausgereist sei. Seine Erklärung, die Militärbehörden seien nicht
über seine Ausreise informiert gewesen, da die zivilen Ämter nicht mit den
Militärbehörden kommunizieren würden, wirke stereotyp und vermöge
nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der Tatsachen, dass der Be-
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schwerdeführer am (…) August 2010 legal mit seinem Reisepass aus Sy-
rien ausgereist sei und im November 2014 in C._______ per Stellvertre-
tung zivilstandesamtlich geheiratet habe, sei seine Begründung, wonach
die Behörden ihn nach wie vor in Syrien glaubten, nicht stichhaltig. Mangels
Beweiskraft des eingereichten Marschbefehles und aufgrund der vagen
und unstimmigen Angaben sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 18. August 2016 liess der Beschwerdeführer gegen
den neuen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 19. Juli 2017 sei in
den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm auf-
grund von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in
jedem Fall sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
F.b Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, es werde an allen gel-
tend gemachten Bedrohungselementen und Sachverhaltsteilen aus dem
vorausgegangenen Verfahren, insbesondere dem ganzen geltend ge-
machten Sachverhalt, der dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts zugrunde gelegen habe, ausdrücklich festgehalten, auch wenn Teile
davon vom Gericht nicht als glaubhaft beurteilt worden seien.
Bezüglich der Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel durch das SEM wurde ferner geltend gemacht, das Gericht habe
bereits im Urteil vom 12. Januar 2016 gerügt, eine pauschale Begründung
reiche nicht aus, um den ins Recht gelegten Dokumenten jeglichen Be-
weiswert absprechen zu können. Es lägen keine offensichtlichen Fäl-
schungsmerkmale vor, die eine solche Argumentation zuliessen. Die Kas-
sation sei unter anderem zwecks sorgfältiger Echtheitsprüfung erfolgt. An-
statt dieser Aufforderung nachzukommen, sei das SEM auf die angeblich
vagen und unstimmigen Angaben zu den Beweismitteln abgeschweift. Es
sei augenfällig, dass es dem SEM nicht gelungen sei, Fälschungsmerk-
male ausfindig zu machen. Stattdessen argumentiere es mit einem Um-
kehrschluss, indem es darauf hinweise, dass der Marschbefehl keine fäl-
schungssicheren Merkmale aufweise. Dies sei jedoch auch nicht notwen-
dig, weshalb der direkte Schluss auf die Unechtheit der Beweismittel unzu-
lässig sei. Was vielmehr für die Echtheit spreche, sei die Übereinstimmung
der Angaben wie Nummern auf Dienstbüchlein, Marschbefehl und Reser-
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vistenkarte. Bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts der gelben Reservisten-
karte wurde ausgeführt, bei dieser handle es sich zwar tatsächlich um ein
Dokument, das üblicherweise direkt nach Abschluss des ordentlichen
Dienstes an den Betroffenen ausgehändigt werde. Der Beschwerdeführer
habe seinen ordentlichen Militärdienst nachgewiesener- und unbestritte-
nermassen im Jahr 2007 abgeschlossen. Die gelbe Karte hätte ihm also
bereits zu jenem Zeitpunkt zugestellt werden müssen. Da jedoch die ganze
Familie im Jahr 2007 von C._______ nach B._______ gezogen sei, ohne
die militärischen Behörden darüber zu informieren, sei es durchaus mög-
lich, dass die Behörde diese Karte erfolglos an die alte Adresse der Familie
in C._______ versandt habe und er somit nie über die Existenz einer sol-
chen Reservistenkarte in Kenntnis gesetzt worden sei. Erst als die Familie
wieder zurück nach C._______ gezogen und sein Jahrgang für die Einbe-
rufung an der Reihe gewesen sei, sei seine Reservistenkarte an seinen
Vater übergeben worden. Mit Blick auf die Einwände des SEM gegenüber
dem Ausstellungsdatum und -ort der Reservistenkarte und des Marschbe-
fehls wurde vorgetragen, dass sich die syrische Regierung in der relevan-
ten Zeit tatsächlich bereits aus kurdischen Gebieten Nordsyriens zurück-
gezogen habe. Angesichts der komplexen Kollaboration der Regierung mit
den Kurden sei aber nicht auszuschliessen, dass das Rekrutierungsbüro
in C._______ weiterbetrieben worden sei. Einschlägigen Berichten sei zu
entnehmen, dass das Regime immer noch über amtliche Büros in den kur-
disch kontrollierten Gebieten verfüge. Dies decke sich mit den Aussagen
des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung. Auch sei nicht aus-
zuschliessen, dass das besagte Rekrutierungsbüro örtlich nach (…) oder
(…) verlegt worden sei, jedoch die Bezeichnung „Rekrutierungsbüro
C._______“ als Verwaltungseinheit der Armee beibehalten worden sei. Auf
der Karte sei nämlich keine Adresse ersichtlich, welche das Gegenteil be-
weisen würde. Dem Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe ledig-
lich unsubstantiierte Angaben zum Erhalt des Marschbefehls gemacht,
wurde entgegnet, dass es sich hierbei keineswegs um zentrale Sachver-
haltselemente handle. So gehe es hierbei nicht um selbst erlebte Ereig-
nisse, sondern vielmehr um Berichte Dritter darüber, wie die Dokumente
ausgestellt und an ihn zugestellt worden seien. Schliesslich könne ihm
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine Kenntnisse betreffend die
Rekrutierung mangelhaft seien, da die entsprechende Praxis des Regimes
willkürlich sei und nicht einer stringenten Logik folge. Ausserdem seien we-
gen der zuvor erwähnten Verhältnisse bezüglich Aufteilung von Gebiet und
Behördenfunktionen zwischen Regime und Teilen der kurdischen Kräfte
die Kommunikationswege zwischen Armee und Zivilbehörden nicht derart
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gesichert, dass die militärischen Behörden anlässlich seiner Stellvertre-
tungsheirat im Jahr 2014 auf ihn hätten aufmerksam werden müssen. Die
Einberufung von Personen seines Jahrgangs und aus seiner Region sei ja
erst später erfolgt. Die Gründe dafür seien ihm weder bekannt, noch müss-
ten sie ihm bekannt sein.
Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Fall unbestritten, dass er die
militärische Grundausbildung absolviert habe. Damit sei es selbst ohne Be-
weismittel logisch, dass er in die Reserve eingeteilt worden sei. Da zudem
Dokumente ohne Fälschungsmerkmale eingereicht worden seien, die
seine Einberufung belegten, und feststehe, dass solche auch im fraglichen
Zeitpunkt durchaus noch zugestellt worden seien, sei gesamthaft glaubhaft
gemacht, dass er auch aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Fokus
der heimatlichen Behörden geraten würde. Es wäre mit Sicherheit mit Haft
und unmenschlicher Behandlung zu rechnen. Da die militärische Verfol-
gung demnach bejaht werden müsse, sei auch der bisher vom Gericht für
unglaubhaft befundene Sachverhalt – insbesondere die nicht bestrittene
Berichterstattung über exilpolitische Aktivitäten – neu zu beurteilen. Da ein
Teil der Nachfluchtgründe objektiver Natur sei, sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren. In jedem Fall erfülle er aber die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Flüchtlingskonvention.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich gestützt auf die
vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme legal in der Schweiz aufhalten
und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter Andro-
hung des Nichteintretens zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600. auf.
H.
Mit Eingabe vom 7. September 2016 setzte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Gericht über das Vorhaben des Beschwerdeführers,
den Kostenvorschuss noch gleichentags und somit fristgerecht einzuzah-
len, in Kenntnis und ersuchte gleichzeitig um Ansetzung einer Notfrist, falls
die Zahlung dennoch nicht fristgerecht erfolgen sollte.
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Seite 9
I.
Am 9. September 2016 wurde die Zahlung des Beschwerdeführers vom
7. September 2016 in der Höhe von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichts-
kasse registriert.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 hielt das Gericht fest,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht gleistet worden sei und der Antrag
auf Ansetzung einer Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses somit als
gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Gleichzeitig lud das Ge-
richt das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 teilte das SEM dem Gericht
mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Folglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
L.
Am 26. September 2016 wurde die Vernehmlassung des SEM dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.
M.
Am 4. Februar 2016 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers,
D._______, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Die Ehe zwi-
schen dem Beschwerdeführer und D._______ wurde am (…) November
2014 in Abwesenheit des Beschwerdeführers per Stellvertretung in
C._______ geschlossen. Das vorinstanzliche Asylverfahren von
D._______ ist nach wie vor hängig.
N.
Am (…) 2017 brachte D._______ ihren Sohn E._______ zur Welt.
O.
Mit Datum vom (…) Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufent-
haltsbewilligung B im Kanton (…) erteilt.
E-5017/2016
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Im Urteil E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 hat das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers rechtskräftig beurteilt.
Folglich beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf
allfällige (objektive oder subjektive) Nachfluchtgründe, auch wenn der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vortrug, an den Vorbringen
zu seinen Vorfluchtgründen festzuhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, in-
wiefern die von ihm geltend gemachten Nachfluchtgründe (Militärdienstauf-
gebot und im Urteil E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 noch nicht beurteilte
exilpolitische Aktivitäten) etwas an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorflucht-
gründe ändern könnten.
E-5017/2016
Seite 11
4.
Personen, die aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen, das heisst we-
gen äusserer, nach der Ausreise eingetretener Umstände, auf die sie kei-
nen Einfluss nehmen konnten, bei einer Rückkehr ins Heimatland ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssten, haben An-
spruch auf Asyl. Wer demgegenüber erst wegen seiner Ausreise oder sei-
nem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt ist respektive begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus-
gesetzt zu werden, ist nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig auf-
zunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von
der Asylgewährung auszuschliessen.
Das Vorliegen sowohl subjektiver als auch objektiver Nachfluchtgründe
muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, in den syrischen Militärdienst einberufen worden zu sein,
glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung des geltend
gemachten Aufgebots den Marschbefehl vom (…) März 2015, abgestem-
pelt vom Rekrutierungszentrum beziehungsweise von der Aushebungssek-
tion C._______, ins Recht. Zwar trifft es – wie auf Beschwerdeebene mit
Verweis auf das Urteil E-7306/2013 moniert – zu, dass die Argumente des
SEM, derartige Dokumente könnten in Syrien leicht käuflich erworben wer-
den und seien überdies auch einfach fälschbar, mit Blick auf die Glaubhaf-
tigkeitsprüfung für sich alleine genommen zu kurz greifen. Dennoch han-
delt es sich dabei im syrischen Kontext um nicht von der Hand zu weisende
Tatsachen. Da die Echtheit des eingereichten Dokuments angesichts des-
sen aus sich heraus schwierig zu beurteilen ist, ist zu prüfen, ob die Um-
stände des behaupteten Aufgebots glaubhaft sind.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 8. Juni 2016 machte der Be-
schwerdeführer geltend, Ende Juni respektive Anfang Juli 2015 habe eine
Person die ihn betreffende Reservistenkarte seiner damals in C._______
lebenden Familie an deren Wohnadresse ausgehändigt (vgl. A58/15,
F8 ff.). Den Marschbefehl habe sein Vater kurze Zeit darauf beim Rekrutie-
rungsamt, dass sich nur drei, vier Strassen von ihrem Wohnort entfernt und
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Seite 12
mithin ebenfalls in C._______ befinde, persönlich abgeholt (vgl. A58/15,
F19 sowie ferner A59, Beilage 7). Diese Beschreibung der Ereignisse ist
vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen unplausibel und da-
mit unglaubhaft. Im Jahr 2015, als die erwähnten Dokumente der Familie
des Beschwerdeführers in C._______ vorbeigebracht respektive von die-
sen beim Rekrutierungsamt in C._______ abgeholt worden sein sollen,
stand die dortige Region der Provinz al-Hasaka schon seit längerer Zeit
nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte. Vielmehr wurde
sie – wie auch heute noch – von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem
Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz
al-Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung
in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den
Militärdienst einberufe. Es gebe – wie auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht – zwar tatsächlich verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusam-
menarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsy-
riens. Diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutie-
rung von Männern für die syrische Armee (vgl. FABRICE BALANCHE / Staats-
sekretariat für Migration [SEM], Note Syrie: La situation dans la province
d’al-Hassake – Entretien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution,
Washington D.C.], 13. September 2017). Das Carnegie Middle East Cen-
ter, das die Lage in Syrien beobachtet, und Militärberater der Commission
of Inquiry erklärten, dass die Regierung im Zusammenhang mit der Über-
nahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 prinzipiell aufgehört habe,
Personen zum Militärdienst einzuberufen (vgl. Lifos [Migrationsverket],
Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015). Der
Danish Immigration Service (DIS) zeichnet hierzu folgendes Lagebild: "The
Syrian government has made some attempts in the Kurdish areas in recent
years to recruit Kurds, but it has failed in doing so as it faced severe re-
sistance from the Kurdish forces present In the area." Es wird in diesem
Zusammenhang ein Vorfall von Oktober/November 2014 erwähnt, als die
syrischen Militärbehörden in Qamishli 40 Kurden inhaftiert hätten beim Ver-
such, sie zu rekrutieren; dies habe die sofortige Reaktion der kurdischen
Sicherheitskräfte (Assayish) nach sich gezogen, die ihrerseits im Gegen-
zug mehrere syrische Offiziere gekidnappt hätten. Der Vorfall habe in der
gegenseitigen Freilassung der gefangen genommenen Männer geendet,
was auch das Ende der Rekrutierungsbemühungen seitens der syrischen
Regierung im betroffenen Gebiet bedeutet habe (vgl. DIS, Syria: Military
Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG,
26. Februar 2015). Im aufdatierten Bericht, den der DIS in Zusammenarbeit
mit dem Danish Refugee Council (DRC) im September 2015 publizierte,
heisst es: „All the sources agreed that the Syrian authorities do not recruit
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Seite 13
people to the Syrian army in the area controlled by the Kurdish Self-admin-
istration.“ Weiter schreiben DIS und DRC: “The government only recruits
people in the areas under its control.” (DIS / DRC, Syria: Update on Military
Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Sep-
tember 2015). Bestätigt wird das vorstehende Bild durch die Ausführungen
des Politgeografen Dr. Fabrice Balanche: „(…) Par conséquent, l’armée
syrienne ne peut plus recruter à al-Malikiyya/Derik, Tall Gamal ou d’autres
endroits qu’elle ne contrôle plus. Pour une personne qui reste exclusive-
ment dans la zone kurde, le risque d’y être enrôlé par l’armée syrienne
est nul.” (vgl. BALANCHE / SEM, a.a.O., 13. September 2017).
Selbst wenn angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aus-
zuschliessen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien Militärdienst ge-
leistet hat, kann ihm angesichts der zuvor dargelegten Tatsachen nicht ge-
glaubt werden, dass er Anfang 2015 von der syrischen Armee als Reservist
einberufen wurde.
5.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rück-
kehr nach Syrien mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte
und mithin subjektive Nachfluchtgründe, die zur Gewährung der Flücht-
lingseigenschaft führen würden, vorliegen.
5.2.1 Bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz trug er vor, sich hier-
zulande politisch zu engagieren, indem er an Demonstrationen gegen die
syrische Regierung teilnehme. Er sei schon im Jahr 2006 der Demokrati-
schen Kurdischen Partei Syriens (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye,
PDK-S) beigetreten und sei, hier angekommen, gegen das heimatliche Re-
gime politisch aktiv geblieben. Aufgrund seines regierungskritischen Enga-
gements in der Schweiz sei sein Vater einmal für einen Monat inhaftiert
worden und er habe vom syrischen Geheimdienst WhatsApp-Nachrichten
erhalten, in denen er bedroht worden sei. Zur Untermauerung dieses Vor-
bringens reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein Flug-
blatt einer Kundgebung gegen die syrische Regierung in [der Schweiz] vom
(…) Dezember 2010, sowie Fotografien von diesem Anlass, auf denen
auch er zu sehen ist, ein (vgl. A18, Beilage 1, Dokument 1 und Beilage 2,
Dokumente 7 und 8). Zudem reichte er ein Flugblatt einer Demonstration
gegen die syrische Regierung in [der Schweiz] vom (…) Februar 2011, di-
verse Fotografien dieser Veranstaltung, auf denen wiederum auch er zu
sehen ist, eine CD-Rom mit einem Fernsehbericht von [Fernsehsender]
über die erwähnte Demonstration vom (…) Februar 2011, einen Ausdruck
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des auf YouTube aufgeschalteten Fernsehberichts von [Fernsehsender],
auf dem der Beschwerdeführer ebenfalls ersichtlich ist, einen auf dem In-
ternet aufgeschalteten schriftlichen Bericht des [Fernsehsender] Beitrags
über die Demonstration vom (…) Februar 2011 sowie einen auf der Seite
[URL] aufgeschalteten Bericht dieser Kundgebung einschliesslich Fotogra-
fien davon zu den Akten (vgl. A18, Beilage 2, Dokumente 2-6). Zusammen
mit seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2013 (Verfahren E-7306/2013)
legte er ferner Belege für seine Mitgliedschaft bei der PDK Syrien sowie
Ausdrucke von diversen Fotografien von ihm mit Politikern der PDK Syrien
sowie [von einer Demonstration in der Schweiz], welche auf seiner Face-
book-Seite zu finden seien, ins Recht. Mit Eingabe vom 14. Februar 2014
reichte er überdies Ausdrucke seiner Facebook-Seite ein, auf denen Foto-
grafien von ihm anlässlich einer Vorstandssitzung der PDK Syrien zu sehen
sind. Seither machte er keine neuen exilpolitischen Aktivitäten geltend.
5.2.2 Im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 setzte sich das
Bundesverwaltungsgericht letztmals mit der Frage der flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehöri-
gen auseinander und erwog dabei folgendes: Grundsätzlich sei unbestrit-
ten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien,
und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und op-
positionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden
nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig
durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositio-
nelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen
Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass
syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syri-
scher Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende
Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des sy-
rischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der
Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt
die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme
nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informati-
onen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in
asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
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vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wor-
den sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff.,
m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es nahelie-
gend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt un-
ter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kennt-
nisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürli-
cher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden.
Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheim-
dienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bür-
gerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie
dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichti-
gen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in
den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hät-
ten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern
nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl
von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüch-
tet seien – mehr als vier Millionen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und
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Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon
ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die
syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland
konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin
davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition
liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie auf-
grund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).
5.2.3 Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel ist nicht zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer Mitglied der PDK Syrien ist und bis Anfang des
Jahres 2014 an regimekritischen Versammlungen in der Schweiz teilge-
nommen hat. Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass er wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil tat-
sächlich als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnte. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass es ihm nicht gelungen
ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine aktuelle, asylrelevante Verfol-
gung im Heimatstaat glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer
E-7306/2013 vom 12. Januar 2016, E. 5), und auch nicht davon auszuge-
hen ist, dass er wegen Dienstverweigerung gesucht wird (vgl. oben E. 5.1).
Folglich kann ausgeschlossen werden, dass er bereits aus anderen Grün-
den als Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden steht. Hinsichtlich
seines exilpolitischen Engagements fällt auf, dass die Kundgebungen, de-
nen er beiwohnte, teilweise mehr als sechs Jahre zurückliegen und er seit
Februar 2014 an keiner weiteren Versammlung mehr teilgenommen zu ha-
ben scheint, ansonsten er das SEM respektive das Bundesverwaltungsge-
richts wohl darüber informiert hätte. Sodann hat er sich gemäss den einge-
reichten Unterlagen in der Schweiz nie in herausragender Weise gegen
das syrische Regime engagiert. An dieser Einschätzung ändert auch der
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nach wie vor auf YouTube aufgeschaltete Fernsehbericht von [Fernsehsen-
der] nichts, ist der Beschwerdeführer darauf doch lediglich während knapp
zwei Sekunden ersichtlich, wobei die Bildqualität derart schlecht ist, dass
zu bezweifeln ist, dass er ohne jeglichen weiteren Hinweis tatsächlich er-
kennbar ist. Dass sein Vater wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers
an der auf [Fernsehsender] ausgestrahlten Kundgebung festgenommen
worden sein soll, ist eine blosse Behauptung; diese erscheint angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bezüglich des angeblichen Inte-
resses des syrischen Regimes an seinen exilpolitischen Handlungen be-
reits einmal unplausible Angaben gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer
E -7306/2013 vom 12. Januar 2016, E. 5.3), wenig glaubhaft. Auch ist den
Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der PDK
Syrien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat demnach wie Tausende
syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und anderen europäischen
Staaten an verschiedenen Kundgebungen gegen das syrische Regime teil-
genommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf
Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Vor diesem
Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass das exilpolitische En-
gagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger –
entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene – nicht übersteigt. Die Tat-
sache der Einreichung eines Asylgesuchs alleine vermag angesichts der
zuvor erwähnten grossen Anzahl an Personen, die seit Ausbruch des Krie-
ges aus Syrien geflohen sind, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
ferner kaum mehr zu erwecken.
5.3 Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall weder objektive noch
subjektive Nachfluchtgründe ersichtlich.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Keine Wegweisung wird unter anderem verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs.
1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.2 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung des SEM am
19. Juli 2016 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach im damaligen Zeitpunkt
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
In der Zwischenzeit ist dem Beschwerdeführer mit Datum vom 27. Juni
2017 eine Aufenthaltsbewilligung B im Kanton (…) erteilt worden (vgl. oben
Bst. P). Die im Asylverfahren getroffenen Anordnungen des SEM
betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug sind demnach ohne
weiteres dahin gefallen und mithin gegenstandslos geworden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 30, Erw. 4; EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c
sowie z.B. Urteil des BVGer E-6432/2014 vom 4. November 2016, E. 3).
Es erübrigen sich demnach weitere Ausführungen in diesem
Zusammenhang.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
9. September 2016 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit
dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: