B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5017/2018
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (…).
E-5017/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______,
Jaffna, Nordprovinz, gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Januar
2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Am 27. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem
Reiseweg, sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Am 21. September 2017 fand eine ausführliche
Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er habe während des Bürgerkrieges in Sri Lanka in den Jahren
2008 und 2009 im Vanni-Gebiet für die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) als Chauffeur gearbeitet, wobei er in der Finanzabteilung angestellt
gewesen sei. In seiner Funktion habe er unter anderem Geld und Waffen
transportiert. Vor Kriegsende habe er zusammen mit einem anderen Mitar-
beiter Geld der LTTE versteckt; dieses hätten sie später untereinander auf-
geteilt. Dorfbewohner von B._______ hätten ihn verraten, indem sie die sri-
lankischen Behörden über seine Tätigkeit in der Finanzabteilung der LTTE
informiert hätten. Ab dem Jahr 2009 respektive 2010 sei er deshalb mehr-
mals verhört, geschlagen und bedroht worden. Man habe von ihm wissen
wollen, wo er das Geld der LTTE versteckt habe. Aufgrund dieser Gescheh-
nisse sowie aufgrund des rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Armee
gegenüber Personen, welche beschuldigt würden, der LTTE anzugehören,
sei er im Juli 2015 aus Sri Lanka ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identi-
tätskarte (im Original) sowie eine mit „One Million Dollars“ beschriftete
Banknote (in Kopie; samt dazugehörigem Zertifikat), bei welcher es sich
um der LTTE entwendetes Geld handeln solle, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 (eröffnet am 3. August 2018) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevoll-
mächtigten Rechtsvertreterin vom 3. September 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem beantragt er die Feststel-
lung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, sowie – unter Vorlage einer Fürsorgebestäti-
gung – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei-
ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Schreiben vom 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang seiner Beschwerde beim Gericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 4
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der BzP seien seine Korrek-
turen, welche er anlässlich der Rückübersetzung habe anbringen wollen,
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Seite 5
nicht entgegengenommen worden. Der Dolmetscher habe ihn bei der
Rückübersetzung angewiesen, er solle „den Mund halten“. Zudem habe er
sich über ihn lustig gemacht und ihm gesagt, er könne seine Vorbringen zu
einem späteren Zeitpunkt ausführlich darlegen. Des Weiteren habe der
Dolmetscher damit gedroht, ihn zu schlagen und er sei während der Rück-
übersetzung des Protokolls von ihm regelrecht „angeschnauzt“ worden.
Der Dolmetscher habe eine sehr aggressive Haltung gezeigt. Erst im Nach-
gang habe er, der Beschwerdeführer, von anderen Tamilen erfahren, dass
es sich bei diesem Dolmetscher um eine schwierige und unfaire Person
handle. Es sei jedoch zu spät gewesen, eine Rüge zu erheben, nachdem
die BzP bereits vorüber gewesen sei.
3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich aus den nachfolgenden
Gründen als unbegründet.
Sofern der Dolmetscher während der Befragung tatsächlich eine derart ag-
gressive Haltung an den Tag gelegt hätte, wie vom Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene vorgebracht, wäre zu erwarten gewesen, dass der zu-
ständige Sachbearbeiter dies entsprechend vermerkt hätte und einge-
schritten wäre. Entsprechende Hinweise darauf, dass die Befragungssitu-
ation angespannt gewesen wäre, ergeben sich aus dem Protokoll nicht.
Der Beschwerdeführer hat sodann mit seiner Unterschrift bestätigt, dass
das in der BzP erstellte Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit ent-
spreche; dass ihm dieses in einer verständlichen Sprache (Tamilisch) rück-
übersetzt worden sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe (vgl.
dazu act. A4/12, S. 8). Sodann hat sich der Beschwerdeführer auch im
Nachgang der BzP nicht an die Vorinstanz gewandt. Selbst wenn man da-
von ausgehen würde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war,
beim SEM entsprechende Einwände anzubringen, wäre von ihm aber min-
destens zu erwarten gewesen, dass er die von ihm geschilderte Situation
in der Erstbefragung bereits zu Beginn der Anhörung aus eigenen Stücken
angesprochen hätte. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich aber entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Rüge erst anbrachte, als
der zuständige Sachbearbeiter ihn mit diversen Widersprüchen zwischen
seinen Schilderungen in der BzP und denjenigen in der Anhörung konfron-
tierte (vgl. hierzu act. A12/27, F221F223). Es entsteht deshalb insgesamt
der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge lediglich ver-
sucht, die vom SEM festgestellten Widersprüche zu entkräften. In den Ak-
ten finden sich jedenfalls keine Anhaltpunkte für eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs, weshalb auch kein Anlass besteht, die Sache an das
SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht genügen, nachdem seine Schilderungen diverse Wider-
sprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Es führte hierzu im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in den Befragungen mehr-
fach widersprochen. So habe er in der BzP erklärt, er sei insgesamt sieben
oder acht Mal verhört worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung
vorgebracht, er sei praktisch täglich beziehungsweise jeden zweiten Tag
verhört und insgesamt 30 bis 40 Mal mitgenommen worden. Das letzte
Verhör solle gemäss seinen Aussagen in der BzP im Jahr 2014, gemäss
denjenigen in der Anhörung ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise Mitte
des Jahres 2015 stattgefunden haben. Zur Art, wie er von den sri-lanki-
schen Behörden bedroht und geschlagen worden sei, habe der Beschwer-
deführer sodann vage oder inkonsistente Angaben gemacht. Dasselbe
gelte für seine Ausführungen zum Ort, wo er das entwendete Geld der
LTTE aufbewahrt habe, und zur Frage, wie er dieses aus dem Vanni-Gebiet
habe bringen können. Ferner habe er in der Anhörung erstmals geltend
gemacht, dass er auch nach seiner Ausreise von den sri-lankischen Behör-
den gesucht worden sei. In der BzP habe er diesbezüglich sogar ausdrück-
lich erklärt, seit seinem letzten Verhör habe sich nichts Spezielles mehr
zugetragen.
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Seite 7
Seine Schilderungen seien insgesamt wenig konkret, detailarm und kaum
substantiiert ausgefallen. So seien beispielsweise seine Ausführungen zu
den Fragen, welche ihm anlässlich der Verhöre gestellt worden sein sollen,
sehr oberflächlich geblieben. Die Beschreibung von Emotionen oder Ge-
dankengängen habe gänzlich gefehlt. Des Weiteren seien seine Antworten
zur Frage, woher die Dorfbewohner gewusst hätten, dass er während des
Krieges in der Finanzabteilung der LTTE gearbeitet habe, äusserst vage,
ausweichend und teilweise inkonsistent ausgefallen. Er habe weiter nicht
plausibel erklären können, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden unzäh-
lige Male mitgenommen, befragt und geschlagen hätten. Der Umstand,
dass er immer wieder vorgeladen und verhört worden sei, obwohl bereits
unzählige Verhöre ergebnislos geblieben seien, widerspreche der allge-
meinen Erfahrung. Es sei in diesem Zusammenhang weiter nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Behörden viel Geld bei ihm vermutet, jedoch nie eine
Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar,
dass die Behörden zwar gewusst hätten, dass er in der Finanzabteilung
der LTTE gearbeitet habe, ihn während der Verhöre jedoch nie nach ande-
ren LTTE-Mitgliedern gefragt hätten.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Banknote hielt das
SEM fest, diese tauge nicht dazu, seine Vorbringen zu stützen. Es handle
sich nämlich um keine offizielle und gültige Banknote, sondern um ein
Sammlerobjekt, welches online für 110 US-Dollar erworben werden könne.
Im Weiteren erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass illegal aus-
gereiste Rückkehrer, welche über keine gültigen Identitätsdokumente ver-
fügen würden, aber im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder
behördlich gesucht würden, am heimatlichen Flughafen zu ihrem Hinter-
grund befragt würden. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen
eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung sei nicht glaubhaft.
Vielmehr habe er bis Juni 2015 und damit nach Kriegsende noch rund
sechs Jahre in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise
bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen
vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.
Seine sichtbare Verletzung am Bein, der dreijährige Aufenthalt im Vanni-
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Gebiet, der mehrjährige Aufenthalt im Ausland sowie seine Tätigkeit als
Chauffeur der LTTE alleine würden nicht ausreichen, um ein Verfolgungs-
interesse der Behörden zu begründen.
5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
eingabe im Wesentlichen entgegen, die zwischen der BzP und der Anhö-
rung festgestellten Widersprüche seien auf den an der BzP anwesenden
Dolmetscher zurückzuführen, welcher sich geweigert habe, Korrekturen
von ihm entgegenzunehmen. So habe er in der BzP fälschlicherweise von
sieben bis acht Mitnahmen durch die sri-lankischen Armee beziehungs-
weise die sri-lankischen Behörden gesprochen, obwohl es zusammen mit
der wöchentlichen Unterschriftenpflicht, welche er zwischen den Jahren
2009 und 2015 jeweils sonntags beim Criminal Investigation Department
(CID) habe leisten müssen, unzählige Male gewesen seien. Sodann habe
er sich sehr genau über seine Tätigkeit bei der Finanzabteilung der LTTE
und darüber, wie und wann er das Geld entwendet und in Tranchen auf das
Konto seiner Mutter überwiesen habe, geäussert. Seine Aussagen seien
nicht vage, sondern sehr detailliert ausgefallen. Der Umstand, dass er in
der BzP die nach seiner Ausreise erfolgte Suche durch die sri-lankischen
Behörden nicht erwähnt habe, sei insbesondere auf den summarischen
Charakter der BzP und die aggressive Haltung des Dolmetschers zurück-
zuführen. Er habe sich, wie angehalten, darauf beschränkt, nur die wich-
tigsten Punkte seiner Verfolgung zu erwähnen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als unglaubhaft befunden hat. Es kann hierzu – zur Vermeidung von Wie-
derholungen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf die insgesamt zutreffenden Er-
wägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Erwägung 5.1).
6.2 Ergänzend dazu ist festzustellen, dass auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur Rekrutierung durch die LTTE sowie zur seiner Tätig-
keit als Chauffeur unsubstanziiert und ohne markante Details ausgefallen
sind. So gab der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, er solle genau
schildern, wie er für die entsprechende Stelle bei der LTTE rekrutiert wor-
den sei, lediglich zu Protokoll, er sei im Jahr 2006 mit seinem Fahrzeug
unterwegs gewesen, als er in eine Strassensperre geraten sei. Er sei folg-
lich nicht mehr aus diesem Gebiet (Anmerkung des Gerichts: wohl das
Vanni-Gebiet gemeint) gekommen. Ein Freund von ihm habe ihn zur Fi-
nanzabteilung der LTTE mitgenommen und dem Leiter vorgestellt. Man
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habe ihn dann ebenfalls dort aufgenommen, nachdem man ihn gefragt
habe, ob er ein Fahrzeug lenken könne, er diese Frage bejaht und einen
Fahrtest bestanden habe (act. A12/27, F117, F122F124). Der Beschwer-
deführer war sodann nicht in der Lage, detailliert darüber Auskunft zu ge-
ben, wo er tätig war und wem er unterstellt war beziehungsweise von wem
er jeweils die Anweisungen erhielt (act. A12/27, F106F115). So erklärte er
lediglich pauschal, ein LTTE-Mitglied namens „C._______“ sei für ihn zu-
ständig gewesen (act. A12/27, F107). Man habe ihm ein Zimmer in
D._______ gegeben und er habe überall hinfahren müssen, um allerlei Wa-
ren zu transportieren (act. A12/27, F108, F126). Der Einwand in der Be-
schwerde, er, der Beschwerdeführer, habe sich sehr genau über seine Tä-
tigkeit in der Finanzabteilung äussern können, geht somit fehl. Nicht realis-
tisch erscheint sodann der Umstand, dass dem Beschwerdeführer als „ein-
fachen“ Chauffeur jeweils der Auftrag erteilt worden sein soll, Geld in Milli-
onenhöhe zu transportieren, dies ohne jegliche Sicherheitsleistung (act.
A12/27, F131F134). Der Einwand, des Beschwerdeführers, das Geld sei
im Vanni-Gebiet, also innerhalb des Gebiets der LTTE transportiert worden,
weshalb keine Sicherheitsvorkehrungen notwendig gewesen seien (act.
A12/27, F134), vermag nicht zu überzeugen, steht doch gerade auch die
Frage der Sicherheitsvorkehrungen vor Unterschlagungen, wie sie der Be-
schwerdeführer in grossem Stil betrieben haben will, im Raum. Schliesslich
überzeugen auch seine Ausführungen zu den Fragen, wie und wann er das
Geld, welches er angeblich heute noch besitzt, entwendet haben soll
(act. A12/27, F136F139), in keiner Weise. In Bezug auf die von ihm ein-
gereichte Geldnote „One Million Dollars“ ist festzustellen, dass das SEM
aus den in der Verfügung genannten Gründen zutreffend von der Beweis-
untauglichkeit dieses Geldscheines ausgegangen ist. Bezeichnenderweise
hat der Beschwerdeführer, der in Sri Lanka über ein grosses Vermögen
verfügen will, bis heute keine entsprechenden Beweismittel, beispielsweise
Bankbelege, eingereicht. In der Schweiz ist er fürsorgeabhängig (vgl. Be-
schwerde Beilage 3).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, die vom SEM
festgestellten Ungereimtheiten bezüglich seiner in den Befragungen getä-
tigten Aussagen, damit zu erklären, dass er in der BzP aufgrund des Dol-
metschers keine Korrekturen habe anbringen können, greift dieser Ein-
wand ebenfalls nicht. Hierzu kann auf die Ausführungen in der vorstehen-
den Erwägung 3.4 verwiesen werden. Schliesslich sind auch an der per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weitere Zweifel anzu-
bringen, nachdem er in seiner Beschwerdeeingabe erstmals und zudem in
Widerspruch zu seinen Aussagen in den Befragungen vorbringt, es sei ihm
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Seite 10
vom CID die Pflicht auferlegt worden, sich jeden Sonntag – und zwar ab
Ende 2009 bis 2015 – zur Unterschrift beim CID-Office zu melden. Eine
solche Pflicht hat er im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt. Dasselbe
gilt für die ebenfalls auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, er
sei während der Verhöre nach Waffen- und Geldverstecken sowie nach
LTTE-Mitgliedern befragt worden. Der Beschwerdeführer hat in der Anhö-
rung ausdrücklich erklärt, nie zu LTTE-Mitgliedern befragt worden zu sein
(act. A12/27, F149 f.). Der Beschwerdeführer muss sich auf seine Aussa-
gen, insbesondere diejenigen der einlässlichen Anhörung, behaften las-
sen. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der Beschwerde erweisen
sich damit als nachgeschoben.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine Vorver-
folgung glaubhaft zu machen.
7.
Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur ta-
milischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren(vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.5.1).
7.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen.
Er weist sodann kein politisches Profil auf, insbesondere kein LTTE-Profil
auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen
könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet.
Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefähr-
det, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List"
vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie-
hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
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Seite 11
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entspre-
chendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland
regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu ver-
neinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, einer offenbar sichtbaren Ver-
letzung am Bein und der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann der
Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt
nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 12
9.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risiko-
faktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94)
– in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreichen könnten.
9.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka droht.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem bereits zitier-
ten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestä-
tigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumut-
bar ist.
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9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz,
wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug keine konkreten indi-
viduellen Gründe vor, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung spre-
chen und hielt den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts ent-
gegen. Er verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimat-
staat und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der eige-
nen Angaben gemäss sein Einkommen als Chauffeur generiert hat, auch
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in eine existenzbedrohende
Lage geraten wird.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: