Abtei lung V
E-5018/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Guinea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5018/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
unmittelbar nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis an einem unbekann-
ten Datum verliess und von B._______ per Flugzeug in ein
unbekanntes Land reiste,
dass der Kommandant, welcher ihr zur Flucht aus dem Gefängnis ver-
holfen habe, auch ihre Reise organisiert habe, wobei sie während der
Reise in die Schweiz von einem anderen Mann begleitet worden sei,
dass sie mit dem Auto weitergereist und am 6. Juli 2009 in die Schweiz
gelangt sei, wo sie am 6. Juli 2009 im EVZ Basel um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 13. Juli 2009 summarisch zum Reiseweg und den
Ausreisegründen befragt (act. 1) und am 28. Juli 2009 zu den Asyl-
gründen angehört wurde (act. 7),
dass die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben hatte, sie sei
nie zur Schule gegangen, sei Analphabetin, ihre Muttersprache sei
Susu und am Arbeitsplatz habe sie französisch gelernt,
dass sowohl die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den
Gründen der Ausreise als auch die Anhörung zu den Ausreisegründen
in französischer Sprache stattfanden,
dass die Beschwerdeführerin am Anfang der Kurzbefragung (Punkt 3)
die Frage, ob die den/die Dolmetscher/in gut verstehe, bejahte, und
am Ende der Kurzbefragung auf die Frage, ob sie den/die Dolmet-
scher/in verstanden habe, antwortete "etwas weniger gut" (Punkt 23),
dass die Hilfswerksvertretung in ihren Beobachtungen anlässlich der
Anhörung darauf aufmerksam machte, dass die Verständigung mit der
Gesuchstellerin nicht einfach gewesen sei, viele Fragen mehrmals hät-
ten erläutert und Antworten wiederholt werden müssen,
dass dies auf die Verwendung der Fremdsprache Französisch und
den tiefen Bildungsstand der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Frage nach ihren Reise- und Identi-
tätspapieren angab, sie habe nur, was sie auf sich trage, da sie bis un-
mittelbar vor der Ausreise im Gefängnis gewesen sei,
Seite 2
E-5018/2009
dass sie im Hause von C._______ als Köchin gearbeitet habe,
dass dieser zwar einen Ausweis für sie besorgt habe, weil man ohne
Ausweis nicht arbeiten dürfe,
dass sie diesen Ausweis in ihrer Tasche gehabt habe, er aber bei ihrer
Verhaftung zu Hause zurückgeblieben beziehungsweise allenfalls von
den Gendarmen mitgenommen worden sei,
dass ihr Vater vor seinem Tode alle Papiere bei ihrem Bruder
D._______, welcher in einem etwa eine Tagesreise von B._______
entfernten Dorf lebe, deponiert habe, und dass es sich um Auszüge,
wie etwa Geburtsurkunden handle, wobei sie allerdings nicht genau
wisse, um welche Papiere es sich handle,
dass sie Papiere beschaffen könne, wenn sie sich etwas beruhigt habe
und besser fühle,
dass während der Reise ihr Begleiter sich um Reisedokumente ge-
kümmert habe, ihr diese jedoch wieder abgenommen worden seien,
nachdem sie in das Auto eingestiegen sei,
dass die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angab, sie sei im
Februar 2009 bei sich zu Hause in B._______ von mehreren
Gendarmen festgenommen, gefesselt und ins Gefängnis gebracht
worden,
dass die Gendarmen vorerst keinen Grund für die Verhaftung genannt,
das Haus durchsucht und alles mitgenommen hätten,
dass ihre drei Kinder anlässlich ihrer Verhaftung ebenfalls zu Hause
gewesen seien und geweint hätten, und dass sie über deren Schicksal
nichts wisse,
dass man ihr im Gefängnis gesagt habe, es gäbe ein Papier bezie-
hungsweise mehrere Papier, das oder die sie beschaffen müsse, und
sie geantwortet habe, sie wisse nichts von Papieren, da sie nie zur
Schule gegangen sei,
dass ihr vorgeworfen worden sei, sie habe die Papiere bei C._______
mitgenommen und müsse sie wieder beschaffen, dabei habe sie gar
keine Papiere weggenommen,
Seite 3
E-5018/2009
dass ihre Verwandten, insbesondere ihr vom gleichen Vater stammen-
der Halbbruder E._______, nicht gut zu ihr gewesen seien,
dass E._______, welcher keiner Arbeit nachgehe und nur herumsitze,
von ihr Geld verlangt habe, weil sie bei Ousmane Conté gearbeitet
habe,
dass E._______, als sie dies nicht getan habe, den Gendarmen
gesagt habe, sie wisse von den Papieren,
dass sie im Gefängnis geschlagen und zweimal vergewaltigt worden
sei und gesundheitliche Schäden, unter anderem an den Knien, da-
vongetragen habe,
dass hier in der Schweiz Röntgenaufnahmen gemacht worden seien,
dass sie im Gefängnis einen Kommandanten kennengelernt habe, wel-
chem sie 5'000 US$ gegeben habe und welcher ihr zur Flucht verhol-
fen habe,
dass sie früher, als ihr Ehemann noch gelebt habe, Zöpfe geflochten
habe,
dass ihr Mann vor vielen Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben
gekommen sei und ihr Bruder Georges sie nach seinem Tod mit Reis
unterstützt habe,
dass ihr verstorbener Mann im Hafen von Conakry gearbeitet habe
und einer seiner Freunde sie Ousmane Conté vorgestellt habe, wo sie
dann als Köchin zu arbeiten begonnen habe,
dass sie in Ousmane Contés Haushalt für alle Mittag- und Abendessen
gekocht habe, noch weitere Personen im Haus gearbeitet hätten, das
Personal aber oft gewechselt und sie Ousmane Conté nicht oft gese-
hen habe,
dass sie auch ein Problem mit dem Besitzer ihrer Wohnung gehabt
habe, welcher bereits drei Frauen habe und sie habe heiraten wollen,
dass sie dies nicht gewollt habe, weshalb er sie aufgefordert habe, die
Wohnung zu verlassen und sogar ins Gefängnis gegangen sei und
dort über sie geredet habe, damit sie nicht entlassen würde,
Seite 4
E-5018/2009
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 30. Juli 2009 - eröffnet am selben Tag - nicht eintrat, die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
dass die Begründung, die Gendarmen hätten ihren Arbeitsausweis
vielleicht bei der Festnahme mitgenommen, schon deshalb nichts zu
ihren Gunsten zu bewirken vermöge, weil die Arbeit bei Ousmane
Conté sowie die Festnahme der Beschwerdeführerin an sich nicht
glaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar und substan-
ziiert habe schildern können, wie es ihr habe gelingen können, ohne
gültige Papiere von ihrem Heimatstaat in die Schweiz zu gelangen,
dass schliesslich keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen der
Beschwerdeführerin erkennen liessen in Bezug auf die Beschaffung
von Ausweisdokumenten,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass die Vorbringen zu ihren Asylgründen nämlich in keiner Weise zu
überzeugen vermöchten, sondern vielmehr aufgrund der von
unplausibler Unkenntnis geprägten Aussagen ausgeschlossen werden
könne, dass sie für Ousmane Conté gearbeitet habe und als Folge die-
ser Tätigkeit festgenommen worden sei,
dass sie vorab Ousmane Conté auf einem Bild nicht habe identifizieren
können, obschon sie behauptet habe, ihn während ihrer etwa 10-jähri-
gen Anstellung mehrmals gesehen zu haben,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
Seite 5
E-5018/2009
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbe-
sondere ins Gewicht falle, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine 34-jährige, soweit aktenkundig, gesunde Frau handle, welche ihr
ganzes Leben in Conakry verbracht habe, weshalb davon auszugehen
sei, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass sie insbesondere dort zwei Brüder habe, wobei sie von einem
auch früher unterstützt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die BFM-Verfügung vom 30. Juli 2009 sei aufzuheben,
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei pflichtgemäss zu prüfen und es sei eine
neue Verfügung zu erlassen,
dass sie in formeller Hinsicht um Kostenbefreiung nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ausführte, sie sei durch
die vielen schlimmen Dingen, welche sie durch ihren Bruder
E._______, die Gendarmen, im Gefängnis und auf der Flucht erlebt
habe, kaum in der Lage, sich zu konzentrieren, sich kohärent
auszudrücken und logisch zu handeln,
dass ihr die Konsultation eines Psychiaters während des Verfahrens im
EVZ Basel nicht gestattet worden sei,
dass sie weder schlafen noch mit Weinen aufhören könne,
dass sie deshalb momentan nicht im Stande sei, etwas zu organisie-
ren, um die Dokumente von ihrem Bruder zu verlangen, zumal sie
auch keine Telefonnummer von einer Person aus dem Dorf habe,
dass ihr die Asylgründe nicht geglaubt worden seien, sie jedoch die
Wahrheit gesagt habe,
dass sie seit ihrer Inhaftierung nicht mehr gut sehe und der Arzt im
EVZ eine Sehschwäche festgestellt habe, und dies der Grund sei,
dass sie die Personen auf den Fotos nicht erkannt habe,
dass sie sich auch nicht gewohnt sei, sich zu verteidigen oder Dinge
strukturiert darzulegen, wie man es in der Schule lerne,
Seite 6
E-5018/2009
dass sie nur deshalb beschuldigt worden sei, die Papiere entwendet
zu haben, weil ihr Bruder E._______ sie dessen beschuldigt habe,
dass E._______ und die Familie ihres verstorbenen Mannes sie aus
dem Weg schaffen wollten, und sie als Frau ohne viel Geld von der
Polizei keine Unterstützung erhalten habe, um sich zu wehren,
dass sie schwere Verletzungen an Beinen und Armen habe, weil sie
sich im Gefängnis gegen die Vergewaltigungen gewehrt habe und sie
baldmöglichst einen Arztbericht nachreichen werde,
dass sie seit den beiden Vergewaltigungen an Blutungen und Schmer-
zen leide, welche nicht mehr aufhörten und sie noch nicht untersucht
worden sei, und dass sie auch diesbezüglich einen ärztlichen Bericht
nachreichen werde,
dass sie schliesslich anführte, die Anhörung habe auf Französisch
stattgefunden, eine Sprache, welche sie erst bei Ousmane bei der Ar-
beit gelernt habe, die sie nicht gut spreche und insbesondere die Nu-
ancen nicht verstehe,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 unter anderem
festhielt, die Beschwerdeführerin dürfe sich bis zum Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz aufhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
Seite 7
E-5018/2009
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Seite 8
E-5018/2009
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der ihr eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne deren
Definition in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben
hat,
dass vorliegend aber - abgesehen von formellen Mängeln, an welchen
die angefochtene Verfügung leidet - ein Tatbestand nach Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG vorliegt, da die summarische materielle Prüfung der vor-
liegenden Akten die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der summarischen Be-
fragung als auch während der späteren Anhörung als erstes auf ihre
körperliche Versehrtheit aufmerksam und dazu geltend machte, sie sei
vergewaltigt und geschlagen worden (A1 S. 4; A7 S. 11),
dass sie bereits anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt hat-
te, sie fühle sich nicht gut, habe schlaflose Nächte und könne allenfalls
dann Papiere beschaffen, wenn sie sich etwas beruhigt habe (A1 S. 4),
dass sich auch im Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen ein Hin-
weis auf die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin befindet,
und zwar dort, wo sie beschreibt, weshalb die Gendarmen sie verdäch-
tigt hätten, die Dokumente zu besitzen (A7 S. 11, Klammerbemerkung:
"GS hat Tränen in den Augen"),
dass ferner, soweit aufgrund der Lektüre von Befragungsprotokollen be-
urteilbar, die Sorge der Beschwerdeführerin um das Schicksal ihrer Kin-
der echt und nachvollziehbar scheint (A1 S. 3, 5; A7 S. 11 f.),
dass es im Rahmen der beiden Befragungen offensichtlich zu Verstän-
digungsschwierigkeiten gekommen ist, was auch von der Hilfswerks-
vertretung bemerkt und als Einwand notiert wurde,
dass der Grund dafür einerseits im geringen Bildungsstand der Be-
schwerdeführerin - auch das BFM hat keine Zweifel daran geäussert,
dass die Beschwerdeführerin weder lesen noch schreiben kann - und
der dadurch mutmasslich noch verstärkten Unsicherheit liegen dürfte,
Seite 9
E-5018/2009
dass aber auch auf sprachliche Schwierigkeiten zu schliessen ist, wel-
che auf den Umstand zurückzuführen sein dürften, dass die Beschwer-
deführerin nicht in ihrer Muttersprache Susu, sondern in Französisch
befragt worden ist,
dass zwar die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie habe am Ar-
beitsplatz französisch gelernt (A1 S. 2),
dass ihre diesbezüglichen limitierten und wohl auf einen mit dem Ar-
beitsumfeld im Zusammenhang stehenden Wortschatz eingeschränkten
Kenntnisse für die Befragungen nach Überzeugung des Gerichts nicht
ausgereicht haben,
dass die Beschwerdeführerin selbst am Ende der Kurzbefragung auf
die Frage, wie sie den/die Dolmetscher/in verstanden habe, antwortete
"etwas weniger gut" (A1 S. 7),
dass die Beschwerdeführerin zwar zu Beginn der Anhörung zu den
Asylgründen angab, sie verstehe die Dolmetscherin sehr gut (A7 S. 2),
dieser Umstand aber bei einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich ins
Gewicht fällt,
dass allerdings durchaus Widersprüche und Unstimmigkeiten in den
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu finden sind,
dass diese Unstimmigkeiten aber zumindest teilweise und in wesentli-
chen Punkten durch die soeben umschriebenen Umstände erklärt wer-
den können,
dass dies etwa für den Vorwurf des BFM zutrifft, die Beschwerdeführerin
habe nicht schlüssig beantworten können, wieviele Angestellte im Hau-
se von Ousmane Conté tätig seien,
dass diesbezüglich offensichtliche Verständigungsprobleme aus dem
Protokoll hervorgehen (A7 S. 13 f., F102 - F109), wobei das BFM unter
anderem gerade diese Unstimmigkeiten heranzieht, um auf die Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe zu schliessen,
dass die umschriebenen Umstände auch weitere der vom BFM der Be-
schwerdeführerin entgegengehaltenen Widersprüche und Ungereimthei-
ten zu erklären vermögen, wobei es sich aus den nachfolgenden Grün-
den erübrigt, im Einzelnen näher darauf einzugehen,
Seite 10
E-5018/2009
dass es unabhängig vom oben Gesagten weiterer Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines allfälligen Wegwei-
sungshindernisses bedarf, insbesondere was die geltend gemachten
Nachteile betrifft,
dass die vorliegenden Akten auch keine abschliessende Beurteilung der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten im Zu-
sammenhang mit ihrer Verwandtschaft zulassen,
dass dies insbesondere gilt für die geltend gemachten Probleme mit ih-
rem Bruders E._______, welche mit der geltend gemachten Verhaftung
in Zusammenhang stehen sollen, aber auch für diejenigen mit der
Familie ihres verstorbenen Ehemannes und ihres Vermieters,
dass bei der durchzuführenden Anhörung das aus der Presse bekannte
Faktum der Verhaftung von C._______ in der Nacht vom 23. auf den 24.
Februar 2009 wegen Verdachts auf Drogenhandel im grossen Stil auf
eine Verbindung zur angeblich im gleichen Monat erfolgten Verhaftung
der Beschwerdeführerin zu überprüfen, ihrer Verbindung zum Händler
F._______ und dem Grund ihrer Gelddeposition bei selbigem nach-
zufragen und der Herkunft ihres Geldes nachzuspüren sein wird,
dass nach dem Gesagten offen bleiben kann, ob die Verfügung bereits
gestützt auf formelle Mängel aufzuheben wäre, etwa weil - abgesehen
von der blossen Erwähnung der beiden Vergewaltigungen im Sachver-
halt - weder die von der Beschwerdeführerin daraus und aus den Schlä-
gen abgeleiteten physischen Beschwerden, noch die geltend gemachte
psychische Angeschlagenheit oder die angeblichen familiären Schwie-
rigkeiten, welche sie zumindest teilweise direkt mit ihrer Verhaftung in
Verbindung bringt, in die Verfügungsbegründung Eingang gefunden ha-
ben, geschweige denn gewürdigt worden sind,
dass zusammenfassend der vorliegende Fall einer eingehenderen Prü-
fung bedurft hätte, ein Tatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
liegt und das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten ist (Art. 106 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2009 demzufolge aufzu-
heben ist und die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen
Asylverfahrens, in dessen Verlauf weitere Abklärungen zu erfolgen ha-
ben, an das BFM zurückzuweisen ist,
Seite 11
E-5018/2009
dass insbesondere eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin in
ihrer Muttersprache Susu zu erfolgen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind, und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VWVG gegen-
standslos wird,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Partei-
entschädigung auszurichten ist, da ihr keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-5018/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Angelegenheit wird zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah-
rens im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
Seite 13
E-5018/2009
Seite 14