B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5018/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juni 2016 und
der Anhörung vom 3. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und stamme
ursprünglich aus B._______, Ostprovinz. Von (…) bis zu seiner Ausreise
im Juni 2016 habe er zusammen mit seiner Frau und den (…) Kindern in
C._______, D.________, Bezirk E.________, Nordprovinz, gelebt. Er habe
(…) Jahre lang die Grundschule besucht. Über eine Berufsbildung verfüge
er nicht, er habe jedoch bis zu seiner Ausreise als (…) und (…) in
C._______ und F._______ gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr (…) von der
srilankischen Armee (SLA) gefangen genommen und ermordet worden.
Er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und
habe zwischen (…) und (…) als (…) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds
namens G._______ gearbeitet. Dieser sei für (…) zuständig gewesen. Er
selbst habe nichts über die (…) gewusst, sei jedoch in die Vorbereitungen
dazu involviert gewesen. Im Jahr (…) habe er die LTTE verlassen.
Vom (…) 2009 bis am (…) 2011 sei er in Rehabilitationshaft gewesen. Wäh-
rend dieser Zeit sei er an verschiedene Orte gebracht worden, um LTTE-
Mitglieder zu identifizieren und (…) zu zeigen. Nach der Entlassung sei er
während (…) Jahre mehrmals vom Geheimdienst aufgesucht worden. Aus-
serdem sei er beschattet und seine Familie sei fotografiert worden. Er habe
sich bei der Menschrechtskommission in H._______ gemeldet und eine
Anzeige bei der Polizei erstattet. Mithäftlinge von ihm seien verhaftet wor-
den, weshalb er aus Angst im (…) 2014 Sri Lanka mit seinem eigenen Pass
auf dem Luftweg in Richtung (…) verlassen habe. Am (…) 2016 sei er nach
der Wahl eines neuen Präsidenten nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe
seine Arbeit als (…) und (…) wieder aufgenommen. Am (…) 2016 habe er
mit seinem Van eine Familie nach H._______ gebracht. Er habe diese dort
ausgeladen und sich auf den Weg nachhause gemacht. In I._______ sei
er von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm einige Fragen
gestellt und seine Telefonnummer verlangt. Dann habe er weiterfahren dür-
fen. Nach zwei Kilometern sei er von zwei Personen auf einem Motorrad
angehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er früher für G._______ ge-
arbeitet habe. Er habe dies bejaht und gesagt, dass dies lange her sei. Er
habe weiterfahren wollen, jedoch habe eine Person eine Pistole auf ihn
gerichtet und ihm mitgeteilt, dass er von J._______ erfahren habe, dass
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der Beschwerdeführer wisse, wo (…) und (…) der LTTE versteckt seien.
Ein Bus habe sich zum Glück in diesem Moment genähert, weshalb die
beiden Personen auf dem Motorrad davon gefahren seien. Aus Angst habe
er bei einem Kollegen in H._______ übernachtet. Am nächsten Tag sei er
nachhause zurückgekehrt. J._______ und G._______ seien – wie der Be-
schwerdeführer – in den 90er Jahren bei der LTTE gewesen. G._______
sei Chef für B._______ gewesen und J._______ sein (…). Am (…) 2016
sei er erneut von einer unbekannten Person in einem Van angehalten wor-
den. Diese habe ihn gefragt, weshalb er nicht zu einer Befragung erschie-
nen sei. Als andere Personen auf Fahrrädern sich genähert hätten, sei die
Person im Van davon gefahren. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass
sich am selben Abend Personen nach ihm erkundigt hätten. Er sei darauf-
hin zu seiner (…) nach B._______ gegangen. Am (...) 2016 sei er nach-
hause zurückgekehrt. Als er das Tor vor seinem Haus habe öffnen wollen,
hätten zwei Personen versucht, ihn in einen Van zu zerren. Seine Frau
habe dies gesehen und geschrien. Zahlreiche Nachbarn seien vor seinem
Haus erschienen. Er sei aufgefordert worden, sein Mobiltelefon abzugeben
und dieses am nächsten Tag auf der Basis in K._______ abzuholen. Er
habe sich nicht auf der Basis gemeldet, sondern sei nach L._______ ge-
gangen. Am (…) 2016 hätten Geheimdienstleute sein Haus und den Gar-
ten nach (…) durchsucht und seine Frau bedroht.
Sri Lanka habe er mit Hilfe eines Schleppers am (…) Juni 2016 mit seinem
eigenen Pass auf dem Luftweg verlassen und sei nach M._______ gereist.
Der Schlepper habe ihm den Pass abgenommen und einen (…) Pass ge-
geben. Von M._______ sei er nach N._______ geflogen. Am 23. Juni 2016
sei er mit einem Auto in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Haftbestätigungen im
Original, eine Kopie einer Haftbestätigung mit Übersetzung, eine Kopie ei-
nes Haftbefehls, einen Brief der Schweizerischen Botschaft in Colombo,
eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Hei-
ratsurkunde und einen Führerschein im Original, eine Haftbestätigung des
Internationalen Roten Kreuzes (IKRK), eine Fallnummer des IKRK sowie
eine der Human Rights Commision of Sri Lanka H._______.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
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C.
Mit Eingabe vom 10. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um Akteneinsicht. Diese kam dem Begehren am 16. August
2018 grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe
(A2/1, A3/1) oder weil es sich um interne Akten handle (namentlich A5/1,
A7/1, A8/1, A14/1).
D.
Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer am
3. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürver-
bots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 auf
nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihm der
Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausge-
wählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den
Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte,
stellte er einen Beweisantrag.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
diverse Fotos der Narben des Beschwerdeführers am (…), am (…)
und am (…) der (…) Hand;
eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu
Sri Lanka Version vom 15. August 2018 und 67 weitere Dokumente
[Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014,
Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Kopien Gerichtsak-
ten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit
Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches
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Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfah-
ren D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinfor-
mationen]).
E.
Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte das Gericht den Emp-
fang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandslos geworden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
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eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.3
5.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer damit, er sei anlässlich der BzP explizit darauf hingewie-
sen worden, dass er sich kurz zu fassen habe. Es sei ihm kaum möglich
gewesen, in der gewünschten Ausführlichkeit zu sprechen. Dass ihm dann
in der angefochtenen Verfügung der Vorwurf gemacht werde, er habe be-
stimmte Sachverhalte nachgeschoben, sei kaum zulässig. Dies verletze
das Recht auf Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
Die Aussagen anlässlich der BzP können für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des sum-
marischen Charakters tatsächlich nur mit Zurückhaltung herangezogen
werden (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat indes an-
lässlich der BzP seine Asylgründe sehr ausführlich geschildert. Sodann
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wurden ihm zahlreiche konkretisierende Fragen gestellt und die BzP hat
insgesamt zwei Stunden gedauert. Der Beschwerdeführer hatte somit ge-
nügend Möglichkeiten seine wesentlichen Asylgründe zu nennen. Sodann
wurden ihm vorliegend die Widersprüche – wobei es sich offensichtlich
nicht um geringfügige Unstimmigkeiten handelt – im Verlaufe der Anhörung
entgegengehalten und er erhielt Gelegenheit sich dazu zu äussern (vgl.
A11/20 F117 ff.). Schliesslich stützte das SEM seine Qualifikation der Vor-
bringen als unglaubhaft auf eine Gesamtwürdigung, im Wesentlichen aber
auf weitere Elemente, wie Widersprüche innerhalb der Anhörung selbst
oder aber Realitätsferne der Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
5.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der zeitliche Abstand zwi-
schen der BzP und der Anhörung sei zu gross gewesen. Dieser Umstand
stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der
vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst
zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht han-
delt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).
5.3.3 Ferner macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Kapitel
„Sprache und Stil“ des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM und meh-
reren Hinweisen auf Protokollstellen geltend, die befragende Person an-
lässlich der Anhörung habe teils sichtlich gereizt auf seine Antworten rea-
giert. Er sei deshalb verständlicherweise etwas unter Druck geraten und
habe sich eingeschüchtert gefühlt. Als Folge davon habe er es beispiels-
weise unterlassen, von seiner grossen Narbe am (…) zu erzählen, die er
sich im Krieg durch einen Bombensplitter zugezogen habe. Zudem würden
die zahlreichen Ausrufezeichen im Protokoll vermitteln, dass der Befrager
mit Ungeduld und teils übereifrigem und gereiztem Nachdruck reagiert
habe. Ferner existiere eine Voreingenommenheit des Fachspezialisten.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch um eine
interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerde-
führers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil
des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zudem deuten die
Verwendung von mehreren Ausrufezeichen nicht auf Ungeduld und Über-
eifer des Befragers hin, zumal es sich bei der befragenden und der proto-
kollführenden Person nicht um dieselbe handelt. Aus dem Befragungspro-
tokoll ist ferner nicht ersichtlich, dass von Seiten des Befragers in unzuläs-
siger Weise Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, sich
bei der Schilderung zu den Asylgründen möglichst kurz zu halten. Es ist
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nicht die Aufgabe der Vorinstanz, sich bei der asylsuchenden Person über
alle eventuellen Asylgründe zu erkundigen; der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am Ende der Anhö-
rung gefragt, ob er alles habe erzählen können, was er bejahte (A11/20
F123 ff.). Schliesslich hat die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens
anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände gegen die Anhörung er-
hoben oder weitere Abklärungen angeregt (A11/20 S. 20). Soweit in der
Eingabe vorgebracht wird, der Fachspezialist sei voreingenommen gewe-
sen, weil dieser in der angefochtenen Verfügung ausführt habe, die Identi-
tät des Beschwerdeführers stehe aufgrund der eingereichten Beweismittel
nicht zweifelsfrei fest, ist dieser Formulierung lediglich eine Feststellung
und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ein Vorwurf zu entneh-
men. Darüber hinaus lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine Vor-
eingenommenheit des Fachspezialisten entnehmen. Das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, da die Narben und Folterspuren nicht berücksichtigt worden seien.
Narben und Folterspuren würden einen Risikofaktor darstellen, da diese
von den Behörden etwa als Hinweis auf Beteiligungen an Kampfhandlun-
gen oder Haft gelesen werden, als auch als Teilbeweis für die Verfolgungs-
geschichte des Beschwerdeführers gelten würden. Auch die Anzeige bei
der Menschenrechtskommission in H._______ sei nicht berücksichtigt wor-
den.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine
Narbe am (…) und eine am (…). Gemäss Protokoll wurde der (…) am (…)
ausgerissen, ist aber nachgewachsen und die Narbe am (…) ist aufgrund
des dichten (…) nicht sichtbar, mithin beides nicht von Bedeutung. Ferner
hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und differenziert auf-
gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei muss sie
sich nicht mit jedem Vorbringen einzeln auseinandersetzen, namentlich
nicht mit unbedeutenden Einzelheiten. Weiter würdigte sie die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka. Dabei stufte sie seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfol-
gung durch Angehörige des CID als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist
nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Schliesslich zeigt
die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
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5.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine nicht korrekte und damit unrich-
tige Sachverhaltsabklärung. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die
zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in
Genf, der standardmässige behördliche „Backgroundcheck“, die Relevanz
des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren
vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundes-
verwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya
geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. So-
dann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und
neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltsele-
mente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer
wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die
Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es
noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Hei-
matstaat sprechen würden, was er verneinte. Alleine der Umstand, dass
das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen
Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der
materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern
seien nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass er sowohl im Rah-
men der BzP als auch anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit
hatte, entsprechende Verbindungen darzulegen oder später, im Rahmen
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), allfällige Beweismit-
tel einzureichen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur An-
setzungen einer Frist zu Einreichung von Beweismitteln, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde demnach richtig und vollständig festgestellt.
5.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor,
weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer ge-
wünscht, bedeutet noch keine Willkür.
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Seite 10
6.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsge-
richt habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um
den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der
beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen
(vgl. Urteile des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3, D-6394/2017
vom 27. November 2017 E. 4.1). Der Antrag auf vollständige Einsicht in die
gesamten Akten des SEM wird nicht näher begründet und ist daher eben-
falls abzuweisen.
7.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgenden Be-
weisantrag: Es sei ihm ein angemessene Frist anzusetzen zur Einreichung
weiterer Beweismittel, die das politische Profil und die Verfolgungsge-
schichte stützen würden.
8.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Es wäre ihm freigestanden, wei-
tere Beweismittel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einzureichen und
er hätte dazu seit der Stellung des Asylgesuches auch genügend Zeit ge-
habt. Im Übrigen konnte er sich ausführlich im Rahmen der Anhörung zu
seinen Asylgründen äussern. Der Beweisantrag ist abzuweisen.
9.
9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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Seite 11
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe ge-
mäss eigenen Angaben aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE
Kenntnisse über (…) gehabt. Diesbezüglich habe er erklärt, dass er selbst
mit (…) nichts zu tun gehabt, aber (…) zuvor (…) vorbereitet habe.
Obschon er von 2009 bis 2011 die Rehabilitation regulär durchlaufen und
abgeschlossen habe, sei er danach weiterhin im Fokus der Behörden ge-
standen. Er sei regelmässig beschattet und befragt worden. Seine frühere
Tätigkeit sei Kernpunkt seiner Asylbegründung. Umso erstaunlicher sei es,
dass er diese anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Dies,
obschon er aufgefordert worden sei, sämtliche Tätigkeiten für die LTTE und
andere der LTTE nahe stehende Organisationen offen zu legen. Er habe
einzig erwähnt, dass er für die Familie von G._______ Einkäufe erledigt
oder nachts Wache gehalten habe. Auf entsprechende Nachfrage habe er
geantwortet, dass er anlässlich der BzP nur summarisch habe erzählen
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Seite 12
können und sehr nervös gewesen sei. Er habe über (…) selbst nicht Be-
scheid gewusst, sondern sei nur in die Vorbereitungen involviert gewesen.
Weiter falle auf, dass er in der BzP den Vorfall vom (...) 2016 nicht erwähnt
habe, als er zuhause beinahe mit Gewalt in einen Van gezerrt worden sei.
Darauf angesprochen habe er gesagt, der Befrager habe ihn aufgefordert,
stichwortartig zu erzählen. Gemäss dem Protokoll der BzP sei er aufgefor-
dert worden, die Gründe für sein Asylgesuch darzutun, was er relativ aus-
führlich getan habe. Anschliessend sei er gefragt worden, ob er alle Gründe
genannt habe, was er bejaht habe. Auf eine nachfolgende Frage nach wei-
teren persönlichen Problemen oder Konflikten mit Behörden habe er den
Vorfall ebenfalls nicht erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zent-
rale Ereignisse seiner Asylbegründung unerwähnt gelassen habe, zumal
er kurz nach dem angeblichen Vorfall vom (...) 2016 ausgereist sei. Anläss-
lich der BzP habe er ebenfalls nicht erwähnt, dass kurz vor seiner Ausreise
drei ehemalige LTTE-Weggefährten, die mit ihm zusammen in Rehabilita-
tionshaft gewesen, verhaftet worden seien. Es bestehe daher der Ver-
dacht, dass er bewusst Asylgründe nachgeschoben habe, weil er sich
dadurch einen Vorteil für sein Asylverfahren erhofft habe.
Sodann sei er den Behörden seit der Rehabilitationshaft bekannt gewesen.
Während der Haft sei er eingehend überprüft und befragt worden. Sein
Aufenthaltsort nach der Haftentlassung sei den Behörden ebenfalls be-
kannt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher Logik,
dass die Behörden ihn fast fünf Jahre nach seiner Entlassung aus der Re-
habilitationshaft immer noch beschatten und zu Befragungen vorladen soll-
ten, um Informationen über (…) der LTTE zu bekommen. Ein solches Vor-
gehen sei umso erstaunlicher, als dass bereits im Rahmen der Rehabilita-
tionshaft deutlich gewesen sein müsse, dass er darüber keine Kenntnisse
habe. Ausserdem mache es wenig Sinn, ihm auf der Strasse aufzulauern
oder ihn in einem Van entführen zu wollen, wenn sein Wohnort bekannt sei.
Zudem habe er Sri Lanka gemäss eigenen Angaben zweimal legal mit sei-
nem persönlichen Reisepass über den Flughafen von Colombo verlassen,
was kaum möglich wäre, wenn der Geheimdienst ein Interesse an ihm
hätte. Auch die Wiedereinreise am Flughafen Colombo nach seiner Rück-
kehr aus (…) sei gemäss seinen Aussagen problemlos verlaufen, was
ebenfalls gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse spreche. Seine wi-
dersprüchlichen Angaben bezüglich der Reiseumstände würden die Zwei-
fel an seinen Asylvorbringen verstärken.
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Bezüglich der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass nicht an-
gezweifelt werde, dass er Mitglied der LTTE und nach Kriegsende deswe-
gen in Rehabilitationshaft gewesen sei. Diese Beweismittel seien daher
nicht dienlich, eine asylrelevante Verfolgung im Nachgang an seine Haft-
entlassung glaubhaft zu machen. Die beiden von ihm eingereichten Kopien
einer Fall-Nummer des Roten Kreuzes in Sri Lanka, wo er aufgrund der
Vorkommnisse vorgesprochen habe, seien ebenfalls kein Beleg dafür,
dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen
sei, zumal eine offizielle Stellungnahme des Roten Kreuzes fehle.
Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungs-
massnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige im
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulö-
sen. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit
seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Es bestehe somit kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindung zu
den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer einzig an Kundgebungen und privaten Treffen teilnehmen
würde. Er sei nicht Mitglied einer tamilischen Organisation in der Schweiz,
jedoch würde er Kontakt zu ehemals hochrangigen LTTE-Mitgliedern in der
Schweiz pflegen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die
sri lankischen Behörden von den erwähnten Aktivitäten in der Schweiz
Kenntnis genommen oder gestützt darauf gar Massnahmen zu seinem
Nachteil eingeleitet hätten. Zwar sei bekannt, dass sich die sri-lankischen
Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie
sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ih-
ren politischen Aktivitäten aus der Masse regierungskritischer Staatsange-
höriger hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für den sri-lankischen
Staat wahrgenommen würden. Den Akten seien keine Hinweise zu entneh-
men, wonach der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch
betätigt habe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er über ein poli-
tisches Profil verfüge, dass ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer
konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
E-5018/2018
Seite 14
10.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 3 und 7 AsylG. Er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht, die
seine Identität belegen würden. Es handle sich um Kopien des Geburtsre-
gisters, seines Führerausweises und seiner ID-Karte. Trotzdem führe die
Vorinstanz aus, dass seine Identität noch nicht zweifelsfrei feststehe. So-
dan fusse die Begründung der Vorinstanz, wonach er bereits in Rehabilita-
tionshaft gewesen sei und den Behörden zudem bereits alles über mögli-
che (…) während seiner zweieinhalbjährigen Haftzeit gesagt habe, einer-
seits auf einem unvollständigen Länderwissen. Andererseits habe der Be-
schwerdeführer ein Beweismittel eingereicht, welches belege, dass er sich
aus Furcht bei der Menschenrechtskommission in H._______ gemeldet
und die Verfolgungsmassnahmen der Sicherheitsbehörden gegen ihn an-
gezeigt habe. Das besagte Beweismittel bestehe zum einen aus einem Ti-
cket, dass die Menschenrechtskommission bei einer Anzeige (complaint)
ausstelle und auf dem die Meldenummer aufgeführt sei. Auch der polizeili-
che Beleg vom (…) 2014, welcher beweise, dass die Menschenrechtskom-
mission infolge der Anzeige den Fall an die Polizei weitergeleitet habe, sei
eingereicht worden. Der Beweiswert dieser Beweismittel gehe der ohnehin
inkorrekten Argumentation vor, dass ein Rehabilitierter nicht mehr über-
wacht und vor weiteren Verfolgungen gewahrt sein würde. Zwar treffe zu,
dass er anlässlich der BzP nichts vom Vorfall vom (...) 2016 und von der
Verhaftung seiner LTTE-Weggefährten erzählt habe. Dies sei aber einer-
seits wohl eher darauf zurückzuführen, dass er gedrängt worden sei, sich
kurz zu fassen. Weiter handle es sich bei seinen Ausführungen betreffend
seines Passes nicht um Widersprüche, sondern um Präzisierungen. Die
mehrmaligen Erklärungen beziehungsweise Richtigstellungen würden viel-
mehr reflektieren, wie kompliziert und organisiert das Schleppertum funkti-
oniere. Schliesslich würden die Vorbringen eine Reihe von Realkennzei-
chen aufweisen.
10.3
10.3.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus wel-
chen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Bezüglich
der eingereichten Beweismittel zur Feststellung der Identität ist festzuhal-
ten, dass die ID-Karte des Beschwerdeführers lediglich in Kopie vorliegt.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung explizit darauf hin-
gewiesen, dass er den Pass oder eine Identitätskarte im Original einrei-
chen solle. Auf die Frage, wo sich seine ID-Karte befinde, entgegnete er,
er wisse nicht, wieso seine Ehefrau das Original nicht per Post gesendet
E-5018/2018
Seite 15
habe. Auf Nachfrage antwortete er, er glaube, dass seine ID noch zuhause
sei. Er habe sie dem Schlepper gegeben. Er habe keine Ahnung. Vielleicht
habe der Schlepper die ID seiner Ehefrau gegeben. Er könne es nicht be-
stätigen (vgl. SEM-Akten A11/20 F20 ff.). Vor diesem Hintergrund sind die
Ausführungen der Vorinstanz zur Feststellung der Identität nicht zu bean-
standen.
Ferner führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Anzeige
aus, dass er einmal im Jahr 2014 zu einer Menschenrechtsorganisation
gegangen sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass er mehrmals von der
SLA angehalten worden sei, weshalb er seinen Wohnort nicht habe verlas-
sen oder einer Arbeit habe nachgehen können. Die Menschenrechtsorga-
nisation habe mit dem CID Kontakt aufnehmen wollen, was er aus Angst
nicht gewollt habe. Einige Tage später habe er einen Drohanruf von Ge-
heimdienstleuten erhalten, die ihm gesagt hätten, dass er nicht mehr zu
den Leuten der „Human Rights Commission“ gehen solle (vgl. SEM-Akten
A11/20 F111). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass es kaum möglich wäre, dass der Beschwerdeführer zweimal legal mit
seinem persönlichen Reisepass den Flughafen Colombo hätte verlassen
können, wenn der Geheimdienst ein Interesse an ihm gehabt hätte. So-
dann hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei der Wiedereinreise
am Flughafen von Colombo keinerlei Probleme gehabt habe. Weiter gab
er an, dass die Behörden ihn während seiner zweijährigen Haft an zahlrei-
che Orte wegen (…) gebracht hätten, ohne dass er ihnen Informationen
dazu habe liefern können. Bei dieser Sachlage erscheint nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer auch Jahre danach im-
mer noch beschatten und zu Befragungen vorladen sollten, um an Infor-
mationen über (…) zu gelangen, obwohl er dazu keine Auskunft habe ge-
ben können. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP gedrängt wurde, sich sehr kurz zu
fassen, zumal er seine Asylgründe ausführlich dargelegt hat. Es erscheint
sodann nicht nachvollziehbar, weshalb er – wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt – den Vorfall vom (...) 2016 und die Verhaftung der drei LTTE-
Weggefährten unerwähnt liess. Dies umso mehr, als der Beschwerdefüh-
rer vermutet, dass die Verfolgungsmassennahmen gegen ihn mit deren
Verfolgung zusammenhängen würden und er kurz darauf ausgereist ist.
Schliesslich vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde die
Widersprüche betreffend die Umstände der Ausreise und den Erhalt des
Passes nicht aufzulösen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbe-
züglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden.
E-5018/2018
Seite 16
10.3.2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei han-
delt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage
und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdefüh-
rer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte
Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mit-
glieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau
für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzie-
rung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerde-
führers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag dar-
aus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es
sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprob-
tes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich ei-
ner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
10.3.3 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers sind sodann als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen. Er macht
geltend, an Demonstrationen in O._______ und P._______, sowie an Mär-
tyrerfeierlichkeiten in der Nähe von Q._______ teilgenommen zu haben.
Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legte er indes dar, in-
wieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten
Verfolgung haben müsste. Sodann reichte er keinerlei Beweismittel zu sei-
nem geltend gemachten exilpolitischen Engagement ein, obwohl er dazu
genügend Zeit seit der Einreichung seines Asylgesuchs gehabt hätte. Es
liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
10.4
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
E-5018/2018
Seite 17
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
10.4.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er für zwei
Jahre inhaftiert war. Er erfüllt damit zwar einen stark risikobegründenden
Faktor. Fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist,
die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Er wurde im (…)
2011 freigelassen, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er in der
Folge von den sri-lankischen Behörden belangt wurde. Ferner konnte er
über den Flughafen Colombo ein- und ausreisen, ohne dass dabei etwas
vorgefallen wäre. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hinter-
grund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer
bringt vor, sein Vater und sein Onkel hätten die LTTE unterstützt und seien
deshalb ums Leben gekommen. Auch sein Bruder und zwei seiner Cousins
hätten Verbindungen zur LTTE gehabt und seien seit dem Jahr (…), (…)
respektive (…) verschwunden. Sein Vater und sein Onkel verstarben je-
doch bereits (…) beziehungsweise (…) und der Beschwerdeführer hatte
deswegen nie Probleme. Gleiches gilt bezüglich seines Bruders und seiner
Cousins. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt o-
der verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag.
Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund zweijährigen Landesabwesen-
E-5018/2018
Seite 18
heit und seinen Narben am (…), am (…) und am (…) kann er keine Ge-
fährdung ableiten. Dass er in einer „Watch List“ aufgeführt ist, kann auf-
grund seiner Verhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte auf-
grund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Wie bereits ausge-
führt, ist sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe
gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
E-5018/2018
Seite 19
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Be-
hörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine po-
litische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz er-
halten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfol-
gung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behör-
den, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und
Leben. Zudem verfüge er über keinen Grundschulabschluss und könne
seine Familie nicht ernähren.
12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
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Seite 20
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-
1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer hielt sich von (…) bis zu seiner Ausreise in
C._______, Bezirk E._______, Nordprovinz („Vanni-Gebiet“) auf. Seine
Frau und die (…) Kinder leben nach wie vor dort. Auch seine Mutter und
zahlreiche Geschwister leben noch in Sri Lanka. Letztere seien im Besitz
von (…) und würden (…) betreiben. Eine seiner Schwestern sei Besitzerin
eines (…) (vgl. SEM-Akten A11/20 F45). Gemäss seinen Angaben steht
der Beschwerdeführer in regelmässigem Kontakt mit seiner Familie, mithin
ist davon auszugehen, dass er über ein bestehendes Beziehungsnetz ver-
fügt. Sodann hat er (…) Jahre die Grundschule besucht und verfügt über
Arbeitserfahrung als (…), (…), (…) und (…). Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von
seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er
E-5018/2018
Seite 21
eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
zug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Fest-
stellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruch-
körpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm
diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und
auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a.
Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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E-5018/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: