B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5019/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Aline Joray,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).
E-5019/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Jaffna-Halbinsel), ver-
liess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2010 und erreichte
am (…) Mai 2010 den Flughafen Zürich, wo er am (…) Mai 2010 ein
Asylgesuch stellte. Dabei wurden ein kanadischer Pass, ein kanadischer
Führerausweis, eine kanadische Krankenversicherungskarte sowie eine
VISA-Karte eingezogen. Der Beschwerdeführer gab an, es handle sich
hierbei um gefälschte Dokumente, was durch die Ausweisprüfberichte der
Flughafenpolizei in der Folge bestätigt wurde.
B.
Mit Zwischenverfügung vom (…) Mai 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den
Transitbereich des Flughafens Zürich für maximal 60 Tage als Aufent-
haltsort zu.
C.
Am 26. Mai 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
2. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen ange-
hört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei erstmals im Jahr
1987 von der Sri Lankan Army (SLA) verhaftet worden, als diese seinen
damaligen Wohnort angegriffen habe. Zwischen 1990 und 2006 habe er
in C._______ gelebt und sei anlässlich der regelmässig durchgeführten
Razzien von der SLA jeweils mitgenommen und misshandelt worden.
Nachdem er im Jahr 2004 wegen des Tsunamis sein gesamtes Vermögen
verloren habe, sei er Ende 2005 nach D._______, und damit in das von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierte Vanni-Gebiet,
gegangen, um weiterhin als (…) arbeiten zu können. Seine weiterhin in
Jaffna lebende Ehefrau und seine Kinder habe er seit der Schliessung der
Verkehrswege nach Jaffna im Jahr 2006 nicht mehr besuchen können.
Seit dem Jahr 2007 habe er zudem nicht mehr arbeiten können, weil er
sich stets habe versteckt halten müssen. Im Januar 2009 habe er das
Vanni-Gebiet schliesslich illegal verlassen und sei mit einem Boot nach
E._______ gereist. Für die LTTE habe er sich zwar nie eingesetzt, den-
noch sei er aufgrund seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet der Unterstüt-
zung der LTTE verdächtigt worden. Aus diesem Grund werde er von der
SLA gesucht und habe er sein Heimatland verlassen.
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Seite 3
D.
Mit zwei Verfügungen vom 3. Juni 2010 bewilligte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylgesuchs und wies ihn einem
Aufenthaltskanton zu.
E.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug
an. Zur Begründung gab es an, der Beschwerdeführer habe zwar wäh-
rend vier Jahren im Vanni-Gebiet gelebt, die LTTE aber in keiner Weise
unterstützt, weshalb er keine Verfolgung seitens der SLA zu befürchten
habe. Diese Folgerung werde dadurch bestätigt, dass er vor seiner Aus-
reise trotz mehrmaliger Passkontrollen problemlos von E._______ nach
Colombo habe reisen können. Die Vorbringen im Zusammenhang mit
dem Tsunami im Jahr 2004 seien ausserdem nicht asylrelevant; es wür-
den auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
F.
In der Beschwerde vom 12. September 2011 beantragte der Beschwerde-
führer, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie des Replikrechts, um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde. Inhaltlich gab er an, während seines Aufenthalts
im Vanni-Gebiet habe er Mitglieder der LTTE mit seinem (…) transportiert.
Seither werde er von der SLA gesucht und seine Familie behelligt, wes-
halb er sein Heimatland verlassen habe und nicht mehr zurückkehren
könne. Weiter machte er geltend, die Ausreise aus Sri Lanka habe er nur
dank seiner Verkleidung als Invalider und der Bestechung von Beamten
problemlos durchführen können. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland
werde seine vermutete Verbindung zu den LTTE sicherlich bekannt, wes-
wegen seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet sei. Der Vollzug
der Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas erweise sich für
Tamilen als generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer könne deshalb
nicht zu seiner in Jaffna lebenden Familie zurückkehren.
G.
Mit Verfügung vom 19. September 2011 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung werde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen würde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. September
2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für ei-
ne konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
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Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Lage in
Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 erheblich verbes-
sert habe. Da der Beschwerdeführer die LTTE zudem in keiner Weise un-
terstützt habe, erweise sich seine Befürchtung als unbegründet, ihm wür-
den wegen seines vierjährigen Aufenthalts im Vanni-Gebiet bei einer
Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen seitens der SLA
drohen. Weiter lasse die trotz mehrmaliger Kontrollen problemlos erfolgte
Reise von E._______ nach Colombo darauf schliessen, dass er von den
sri-lankischen Behörden bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft
gesucht worden sei. Angesichts des Fehlens eines spezifischen politi-
schen Profils sei heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon
auszugehen, er müsse mit asylrelevanten Schwierigkeiten rechnen. Die
Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tsunami im Jahr 2004 würden
sich im Übrigen als nicht asylrelevant erweisen, da diese Naturkatastro-
phe die allgemeinen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbe-
dingungen betreffe, und er seither wieder in seiner heimatlichen Gegend
gelebt habe. Wegweisungsvollzugshindernisse würden ebenfalls keine
bestehen, insbesondere erweise sich eine Rückkehr nach Jaffna zum
heutigen Zeitpunkt als zumutbar.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die SLA
habe nach ihm gesucht, weil er während seines Aufenthalts im Vanni-
Gebiet mit seinem (…) Mitglieder der LTTE transportiert habe. Auch heute
noch werde er gemäss Auskunft seiner Ehefrau gesucht, weshalb sein äl-
tester Sohn im (…) 2010 und (…) 2011 von der SLA mitgenommen, be-
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fragt und misshandelt worden sei. Auch seine Ehefrau sei bei diesen Vor-
fällen geschlagen worden. Im Übrigen genüge es für eine Gefährdung ei-
nes Tamilen, wenn er der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werde. Die
Ausreise auf dem Luftweg sei trotz Vorweisen seines echten Reisepasses
nur dank seiner Verkleidung als Invalider und der Bestechung von Beam-
ten problemlos möglich gewesen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
würden die vermuteten Verbindungen zu den LTTE und die deshalb er-
folgte Suche nach ihm mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit entdeckt. Hin-
sichtlich der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung habe sich die Vor-
instanz auf veraltete Quellen gestützt. Die tamilische Bevölkerung werde
generell als LTTE-Sympathisanten betrachtet, weshalb ihnen willkürliche
Polizeimassnahmen und die Verbringung in Rehabilitationscamps drohe.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich
eine Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas zudem als gene-
rell unzumutbar. Schliesslich fehle es dem Beschwerdeführer in Sri Lanka
an einem tragfähigen Beziehungsnetz, zumal er seine Familie seit dem
Jahr 2006 nicht mehr gesehen habe. Er könne seinen Lebensunterhalt
auch nicht mehr als (…) bestreiten, da sämtliche Stellen an Singalesen
vergeben worden seien.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Ab-
wägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass der Vorinstanz in Bezug
auf das Fehlen der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
beizupflichten ist.
5.2
5.2.1 Zunächst ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die
auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Begründung des Be-
schwerdeführers, weshalb er unter LTTE-Verdacht stehe, als unglaubhaft
erachtet.
5.2.2 Den Befragungsprotokollen kann entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer seinerzeit unmissverständlich angab, die LTTE nicht un-
terstützt zu haben (vgl. Protokoll der BzP S. 11: "Aber ich habe mit dem
Terrorismus überhaupt nichts zu tun"; Protokoll der Anhörung zu den
Asylgründen F27: "Haben Sie sich während dieser Zeit irgendwie für die
LTTE eingesetzt? Nein…", vgl. auch a.a.O. F41 ff.). In seiner Beschwerde
hingegen brachte er erstmals vor, während seines Aufenthalts im Vanni-
Gebiet habe er mit seinem (…) regelmässig LTTE-Mitglieder von
D._______ in Richtung Norden transportiert, weshalb er seither von den
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Seite 8
sri-lankischen Behörden gesucht werde (vgl. Beschwerde S. 5 Rn. 13).
Dies habe er bereits bei der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen
erklärt, seine Aussage sei aber vermutlich nicht korrekt übersetzt und ins
Protokoll aufgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 9 Rn. 19).
Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizie-
ren, zumal die Befragungsprotokolle nach Beendigung der Befragung je-
weils rückübersetzt worden waren und der Beschwerdeführer die Richtig-
keit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt hatte
(vgl. Protokoll der BzP S. 15; Protokoll der Anhörung S. 9). Überdies darf
davon ausgegangen werden, dass die bei einlässlichen Anhörung mitwir-
kende Hilfswerksvertretung interveniert hätte, wenn Aussagen des Be-
schwerdeführers widerrechtlich nicht zu Protokoll genommen worden wä-
ren; in ihrer Erklärung vom 3. Juni 2010 (vgl. Protokollanhang) gab sie in-
dessen an, keine Einwendungen zur Befragung zu haben oder weitere
Abklärungen anzuregen. Im Übrigen wäre bei Annahme der Richtigkeit
der Behauptung betreffend die Nicht-Protokollierung der Unterstützungs-
handlungen für die LTTE von einem unauflösbaren Widerspruch zur Aus-
sage des Beschwerdeführers auszugehen, er habe mit diesen nichts zu
tun gehabt.
5.2.3 Somit ist in Übereinstimmung mit der Feststellung der Vorinstanz
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die LTTE nicht unter-
stützt hat.
5.3
5.3.1 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, soweit sie die Vorbringen
des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet hat.
5.3.2 Dieser war kein Mitglied der LTTE und hat sich entsprechend der
vorstehenden Erwägung auch in keiner Weise für diese eingesetzt. Allein
die Tatsache, dass er sich während des Bürgerkriegs während vier Jah-
ren im Vanni-Gebiet aufgehalten hat, lässt nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit darauf schliessen, der Beschwerdeführer werde ernsthaft
der LTTE-Unterstützung verdächtigt. Dasselbe gilt für die geltend ge-
machten Verhaftungen anlässlich der Rückeroberung der Stadt im Jahr
1987 sowie der vorgenommenen Razzien. Diese stehen – insbesondere
aufgrund des zeitlichen Aspekts – offensichtlich weder mit der angebli-
chen Suche nach ihm noch mit seiner Ausreise im Jahr 2010 in einem
kausalen Zusammenhang. Hätte ihn die SLA dennoch der Unterstützung
der LTTE verdächtigt, wäre es ihm auch mittels Bezahlung von Beste-
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Seite 9
chungsgeldern kaum möglich gewesen, trotz mehrmaliger Passkontrollen
ohne Weiteres von E._______ nach Colombo und von dort ins Ausland
reisen zu können (vgl. Protokoll BzP S. 12).
5.4 Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vermögensverlusts we-
gen des Tsunamis im Jahr 2004 sind ebenfalls als offensichtlich nicht
asylrelevant zu qualifizieren; zudem fehlt auch hier der sachliche und zeit-
liche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2010.
5.5
5.5.1 Schliesslich ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im
Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen
(vgl. BVGE 2011/24).
5.5.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er-
klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska-
der der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausge-
löscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas
gibt es nicht. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen-
genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prab-
hakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderun-
gen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Kon-
flikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Da-
zu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath
Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen,
international oder lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisatio-
nen, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisie-
ren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Perso-
nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene
Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso-
nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführli-
che Darstellung der Personengruppe im erwähnten Grundsatzurteil E. 8).
5.5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die sri-lankischen Behörden
beim Beschwerdeführer keine LTTE-Verbindungen vermuten oder er ei-
ner anderen genannten Risikogruppe zugehörig erklärt werden müsste.
Die blosse Rückkehr aus der Schweiz macht für sich allein gesehen noch
kein persönliches Risikoprofil aus.
E-5019/2011
Seite 10
5.6 Der Beschwerdeführer war beim Verlassen seines Heimatlandes im
Jahr 2010 keinen gezielten und intensiven Behelligungen seitens der
staatlichen Behörden ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass er auch
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine relevanten Nachteile zu befürch-
ten hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-5019/2011
Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der Gerichts-
hof hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt wer-
den müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fak-
toren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell-
ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
E-5019/2011
Seite 12
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lan-
de herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2
m.w.H.).
7.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorstehen-
den Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er keiner
Risikogruppe zugerechnet werden kann. Da er auch nicht glaubhaft ge-
macht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine An-
haltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen (vgl. oben E. 5.). Weder
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle
Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.5 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
E-5019/2011
Seite 13
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, m.w.H.).
7.3.3 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Lage nach Beendigung des sri-
lankischen Bürgerkriegs eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage in
Sri Lanka vorgenommen, dies unter Berücksichtigung zahlreicher Berich-
te von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisati-
onen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – grundsätzlich zu-
mutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des
zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen
und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009
verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet
grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen
und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuel-
len Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhan-
densein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation)
zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 E. 13.2).
7.3.4 Der Beschwerdeführer hat sich zwar während der Jahre 2005 bis
2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten, stammt aber aus B._______ / Jaffna,
wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Sein Heimatland ver-
liess er im Jahr 2010 und damit nach Ende des Bürgerkriegs, weshalb ei-
ne Rückkehr in die Nordprovinz als grundsätzlich zumutbar einzustufen
ist. Sodann sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen ei-
ne Wegweisung in dieses Gebiet. Es kann davon ausgegangen werden,
dass er mit den dortigen Gepflogenheiten weiterhin gut vertraut ist und
ihn zudem seine dort lebende Ehefrau, die (…) Kinder sowie die weiteren
Verwandten bei der Reintegration massgeblich unterstützen können.
Schliesslich dürfte ihm angesichts der recht kurzen Landesabwesenheit
von drei Jahren auch eine wirtschaftliche Wiedereingliederung als (…)
ohne grössere Probleme möglich sein. Es ist nach Kenntnis des Bundes-
verwaltungsgerichts auch nicht davon auszugehen, dass in der ganzen
Region Jaffna alle Arbeitsstellen von Singalesen besetzt sind (vgl. Be-
schwerde S. 14 f.).
E-5019/2011
Seite 14
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Be-
schwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig anzu-
sehen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5019/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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