Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E50/2012
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Moldova,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Moldova eigenen Angaben zufolge im April
2011 verliess, über die Ukraine in die Slowakei gelangte, von wo aus er
über Österreich und Italien am 30. September 2011 in die Schweiz
einreiste und am 18. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte,
dass eine Überprüfung des BFM vom 20. Oktober 2011 in der Eurodac
Datenbank ergeben hat, dass er am (…) April 2011 in der Slowakei und
am (…) Juni 2011 in Österreich um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM ihm im EVZ Kreuzlingen am 7. November 2011 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in die Slowakei
gewährte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er wisse nicht, ob es Gründe
gebe, die gegen eine Zuständigkeit der Slowakei sprechen könnten,
dass er in der Slowakei Probleme mit Personen afghanischer Herkunft
(A7 S. 4) respektive "Probleme" (A7 S. 7) gehabt habe und über den
Stand des Asylverfahrens in der Slowakei nichts sagen könne (A7 S. 4),
dass in der Folge die vom BFM angefragten österreichischen Behörden
am 17. November 2011 erklärten, die Überstellung des
Beschwerdeführers in die Slowakei habe trotz der Übernahmeerklärung
der slowakischen Behörden vom 20. Juni 2011 wegen dessen
unbekannten Aufenthaltes nicht stattfinden können, weshalb sie die
slowakischen Behörden am 24. Juni 2011 über diesen Umstand orientiert
hätten,
dass das BFM die slowakischen Behörden am 7. Dezember 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO (Verordnung Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die slowakischen Behörden am 21. Dezember 2011 der Übernahme
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO ausdrücklich zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 – eröffnet am
31. Dezember 2011 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei verfügte, ihn
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ihm die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen (sinngemäss) anführte,
der Beschwerdeführer habe gegen eine Zuständigkeit der Slowakei keine
konkreten oder erheblichen Argumente vorgebracht,
dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge die Slowakei für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Eurodac
Treffer vom (…) April 2011 sowie die Angaben des Beschwerdeführers
seinen dortigen Aufenthalt und die Asylgesuchstellung belegen würden,
dass die Slowakei am 21. Dezember 2011 einer Rückübernahme
zugestimmt habe und mithin für die Behandlung des vorliegenden
Asylgesuchs zuständig sei, und die Rücküberstellung – vorbehältlich
einer Unterbrechung oder Verlängerung der entsprechenden Frist (Art.
19f DublinIIVO) – bis 21. Juni 2011 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe keine
Hindernisse für eine Wegweisung nach Österreich darstellen würden,
dass keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei bestünden und er
sich bezüglich allfälliger Probleme mit Drittpersonen (Afghanen) an die
zuständigen Behörden der Slowakei wenden könne,
dass weder die in der Slowakei herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen
Staat sprechen würden, und der Vollzug der Wegweisung möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2012 Beschwerde
erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren, (eventualiter)
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, eine
Überstellung in die Slowakei flösse ihm Furcht ein, zumal er (bzw. "wir")
Probleme mit Personen afghanischer Herkunft in der Slowakei habe(n),
dass er bezweifle, ob er nach einer Überstellung in die Slowakei den
nötigen Schutz von den dortigen Behörden erhalten werde,
dass er im Rahmen der Anhörung habe erklären wollen, sich nicht
bewusst gewesen zu sein, dass ein vom Datum her früher erfolgtes
Asylgesuch (in der Slowakei) ein späteres (in der Schweiz) verhindere,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist und somit auf die formgerecht und fristgerechte Eingabe
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass demzufolge auf das Gesuch um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EurodacDatenbank das
Stellen von Asylgesuchen des Beschwerdeführers in der Slowakei und in
Österreich feststeht und von diesem nicht bestritten werden,
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dass die Slowakei mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 ihre
Zuständigkeit anerkannt und einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers unter gewissen Auflagen (A20) zugestimmt hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die Slowakei seit dem 18. März 1992 (in Kraft seit 1. Januar 1993)
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 28. Mai
1993 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit 1. Januar 1993) des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land
werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr in die Slowakei in eine
existenzbedrohende Notlage geraten, weil er sich auch – falls noch
Bedarf bestünde – bei Problemen mit Drittpersonen an die dortigen
Behörden wenden könnte,
dass es im Übrigen nicht einem betroffenen Asylsuchenden obliegt, den
zuständigen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl.
beispielsweise BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2 und 6.4.6.6), und ein
diesbezüglicher Wunsch grundsätzlich irrelevant ist,
dass damit kein hinreichender Grund zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ersichtlich
ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und kein
Ausnahmetatbestand vorliegt (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], BVGE
2008/34 E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E5644/2009 vom 31. August
2010, E. 10.2) und das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Rahmen
der allfälligen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO) zu prüfen sind,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
des Beschwerdeführers in die Slowakei vorliegt und das BFM demzufolge
zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass es dem BFM und
der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der slowakischen
Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten
Rechnung zu tragen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht einer
Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Seite 8
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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