Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5020/2011
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea,
Durchgangszentrum Kollbrunn, Untere Bahnhofstrasse 21,
8483 Kollbrunn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr im
Mai 2003 verliess, anschliessend via den Sudan (…) Ende 2004 nach
Libyen (etwa dreiundeinhalb Jahre Aufenthalt) gelangte, von wo aus er
ungefähr im August 2008 Italien (etwa sechs oder sieben Monate
Aufenthalt) erreichte,
dass er in der Folge in die Niederlande gereist sei, wo er ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass ihn jedoch die Niederlande umgehend nach Italien abgeschoben
habe,
dass er fünf oder sechs Monate später geplant habe, nach Frankreich zu
gelangen und dort ein Asylgesuch zu stellen,
dass er sich etwa sechs Monate lang in Calais aufgehalten und von dort
aus vergeblich versucht habe, nach England zu gelangen,
dass er deshalb von Frankreich her kommend, wo er im Gegensatz zu
den Niederlanden und Italien nie daktyloskopiert worden sei, am 15. Juni
2011 in die Schweiz eingereist sei und am folgenden Tag im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt hat,
dass eine daktyloskopische Abfrage in der EURODACDatenbank vom
16. Juni 2011 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober
2008 in (…) von den italienischen Behörden erstmals als Asylsuchender
(Code 1) daktyloskopisch erfasst worden ist und auch am 15. Oktober
2009 in (…), Niederlande, ein Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen am 27. Juni
2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien,
Frankreich oder in die Niederlande gewährt hat,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 18. August
2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO (Verordnung Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und
um Antwort bis 2. September 2011 ersucht hat,
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dass die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt des
Bundesamtes nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der
stillschweigenden Zustimmung Italiens betreffend Rücknahme des
Beschwerdeführers und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 – dem
Beschwerdeführer eröffnet am 7. September 2011 – auf das Asylgesuch
nicht getreten ist, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt
und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2011
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhoben und gemäss dem vorgedruckten Text der
Formularbeschwerde beantragt hat, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
– eventualiter – um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, Kontaktaufnahmen mit
den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates zu verbieten sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen
geltend machte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er dort
keine Wohnung, keine Nahrung und auf der Strasse zu schlafen habe,
und dass er seiner im (…) Monat schwangeren Freundin (N …) bei der
Geburt des gemeinsamen Kindes beistehen möchte, weil er nicht wolle,
dass sein Kind ohne Vater aufwachsen müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift aus drei inhaltlich übereinstimmenden
Beschwerdeformularen in deutscher, italienischer und amharischer
Sprache besteht, in welcher die auf Anfechtung einer materiellen
Abweisung ausgerichteten vorgedruckten Rechtsbegehren unverändert
geblieben und welche vom Beschwerdeführer auf Deutsch, Englisch und
Amharisch teilweise ausgefüllt und nicht unterschrieben worden sind,
dass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer wolle die Verfügung des
BFM vom 2. September 2011 in allen Punkten anfechten und dass die
drei Begründungen übereinstimmen, weshalb auf die in der Amtssprache
Deutsch verfasste abzustellen ist,
dass namentlich der amharische Text auf die Autorenschaft des
Beschwerdeführers schliessen lässt, weshalb von einer Nachbesserung
wegen fehlender Unterschrift in Anwendung von Art. 52 VwVG
abzusehen ist,
dass somit auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzeptierte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin
entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er in
Italien (…) am 14. Oktober 2008 ein Asylgesuch eingereicht hat und
dieser Umstand Bestätigung in der EURODAC Datenbank findet,
dass er darüber hinaus in der Anhörung geltend machte, einen drei Jahre
gültigen Aufenthaltstitel für Italien zu besitzen (vgl. A6 S. 5),
dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert Frist
unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht
nach Italien zurückkehren, weil er dort ein Niemand sei und kein
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menschenwürdiges Leben – namentlich: keine Wohnung, kein Essen,
kein Bett, ein Leben auf der Strasse; zusätzlich gemäss Anhörung (A1 S.
7 f.): keine Arbeit, keine Anerkennung als Flüchtling, keine staatliche
Unterstützung – habe beziehungsweise werde führen können,
festzustellen ist, dass im Rahmen der DublinRegelung rückkehrende und
verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass angesichts der Zuständigkeit Italiens und des Aufenthaltstitels für
Italien die angeblich bestehende Schwangerschaft der Freundin (…),
deren DublinVerfahren gemäss Eintrag im Zentralen
Migrationsinformationssystem ZEMIS noch hängig ist, nichts an dieser
Sachlage ändert,
dass insbesondere Art. 8 DublinIIVO keine Anwendung findet, weil in
Berücksichtigung des sogenannten Versteinerungsprinzips das Verfahren
zur Bestimmung des gemäss der DublinIIVO zuständigen
Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem
Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4), was vorliegend im Oktober 2008 in
Italien der Fall war,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die
Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt,
dass keine Anhaltspunkte darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde
im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten
oder Italien könnte sich in Bezug auf seine Person nicht an die aus den
obigen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass kein Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) zu erkennen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, einem Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt
kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige
Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) zu prüfen
sind,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen und damit das
Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive
Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgehen würde, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer
betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das
Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der
Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: