B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5020/2015
E-5035/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______,
Beschwerdeführende im Verfahren E-5020/2015,
2. B._______,
Beschwerdeführende im Verfahren E-5035/2015,
alle aus Somalia mit Wohnsitz im Sudan,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003
Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Abweisung bzw. Nichteintreten);
Verfügungen des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer 1 mit einem Schreiben an die Schweizer Bot-
schaft in Khartum vom 17. Mai 2012 für sich, seine Ehefrau (Beschwerde-
führerin 5) und die gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführende 2–4, 6 und
7) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Durchführung von
Asylverfahren ersuchte,
dass das Asylgesuch aus dem Ausland damit begründet wurde, dass der
Beschwerdeführer im Heimatland aus ethnischen Gründen verfolgt worden
und im Jahr 1995 in den Sudan geflüchtet sei, wo er und seine Angehörigen
nun ohne Hilfe in prekären Verhältnissen leben müssten,
dass das SEM den Beschwerdeführenden drei Jahre später, mit Verfügung
vom 29. Mai 2015, mitteilte, die Botschaft in Khartum sei nicht in der Lage,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, die Beschwerdeführen-
den um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs ersuchte und sie
darauf hinwies, dass die Ehefrau und die Kinder bisher im Verfahren nicht
persönlich in Erscheinung getreten seien, weshalb die Beschwerdeführerin
5 und alle urteilsfähigen Kinder originalunterzeichnete eigene Stellungnah-
men zum Fragenkatalog einreichen müssten,
dass der Beschwerdeführer 1 am 28. Juni 2015 (Eingangsdatum) fristge-
recht eine von ihm unterzeichnete Stellungnahme zum SEM-Fragenkata-
log sowie mehrere Beweismittel einreichte, die übrigen Beschwerdeführen-
den in dieser Eingabe indessen weiterhin nicht persönlich in Erscheinung
traten,
dass das BFM einerseits mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am
4. August 2015 – die Ausland-Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den 1–4 abwies und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass das SEM mit einer zweiten Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet
ebenfalls am 4. August 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 5–7 "mangels
Höchstpersönlichkeit" nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden 1–7 mit englischsprachiger Eingabe an die
Botschaft in Khartum vom 9. August 2015 (Eingang gleichentags) gegen
diese beiden Verfügungen Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss
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beantragten, die angefochtene Entscheide seien aufzuheben und es seien
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht überwiesen wurde, wo sie am 19. August 2015 einging,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
I.
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das englischsprachige und von allen sieben Beschwerdeführern un-
terzeichnete Rechtsmittel zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im
Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzich-
tet werden kann, wenn das Rechtsmittel, wie vorliegend, verständlich be-
gründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. hierzu auch BVGE
2015/2),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, als
ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen muss, wer in der Schweiz um Asyl nachsucht (vgl. Art. 7 AsylG),
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden kann respektive konnte (zum Ablauf
des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens vgl. insbesondere BVGE
2007/30 E. 5 und 2007/19 E. 3.3),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt und die Einreise in die Schweiz nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
nur zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird,
das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylge-
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währung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sach-
verhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E.
5 ff., 2007/19 E. 3.2),
dass nach aArt. 52 AsylG einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen und bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll, wobei als Grundvoraussetzung für die Anwendung von aArt.
52 AsylG eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen muss (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.),
II.
dass das SEM, die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführen-
den 1–4 (Verfahren E-5020/2015) im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen hat, die Beschwerdeführenden hätten im Sudan bereits
Schutz vor Verfolgung im Heimatland oder einer Rückweisung dorthin ge-
funden und würden im Übrigen auch keine persönlichen Anknüpfungs-
punkte in der Schweiz aufweisen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen ihre
schwierige und gefährliche Lebenssituation im Sudan schilderten (insbes.
Gefahr vor Übergriffen wegen ihres christlichen Glaubens; mangelhafte lo-
kale Integration; Fehlen einer Arbeitserlaubnis; mangelnde Freiheit der
Glaubensausübung; Furcht vor Deportation nach Somalia und vor weiteren
Übergriffen im Sudan) und auf die im Heimatland erlittene Verfolgung hin-
wiesen,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im
Sinn einer widerlegbaren Regelvermutung davon auszugehen ist, die be-
treffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in
Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in sol-
chen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen
und gegenüber der Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur
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Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 5 (Eltern) sich seit Anfang 1995 im
Sudan aufhalten und alle ihre Kinder dort zur Welt gekommen sind,
dass es ihnen offensichtlich nicht gelingt, die oben erwähnte Vermutung zu
widerlegen und in diesem Zusammenhang vorab vollumfänglich auf die
Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Gruppenverfolgung
von Christen, die rund 5–10% der Gesamtbevölkerung Sudans ausma-
chen, feststellbar ist, wenngleich vereinzelte Diskriminierungen von Ange-
hörigen dieser Glaubensgemeinschaft nicht ausgeschlossen werden kön-
nen (vgl. etwa Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko für in den Sudan geflüch-
tete Angehörige von ostafrikanischen Staaten (namentlich Eritrea oder So-
malia), Opfer einer Deportation in den Heimatstaat zu werden, in konstan-
ter Praxis als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile E-554/2015 vom 6.
März 2015 E. 7.2, D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7,
D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11.
Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten der Beschwerdeführenden kein
spezifisches Risikoprofil zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzli-
chen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte,
dass in diesem Zusammenhang letztlich objektiv festzuhalten ist, dass die
Beschwerdeführenden in den letzten 20 Jahren nicht nach Somalia depor-
tiert worden sind und den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine
Veränderung dieser Situation zu entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführenden im Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge registriert
worden sind (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2015), und das UNHCR den suda-
nesischen "Commissioner for Refugees (COR)" am 20. April 2008 auffor-
derte, allen Familienmitgliedern Flüchtlingsausweise auszustellen (vgl. Ko-
pie in der Beilage zum schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers 1),
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dass den ebenfalls eingereichten Kopien von Arbeitsbestätigungen und
-verträgen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Khartum wäh-
rend vieler Jahre – offenbar von Anfang 2006 bis Ende 2013 – bei der Firma
C._______ fest als "(…)" angestellt war, was den in der Beschwerde be-
haupteten "lack of local integration" (und auch das angebliche Fehlen einer
Arbeitserlaubnis) als schwer nachvollziehbar erscheinen lässt,
dass die Beschwerdeführenden erklärtermassen über keinerlei persönli-
chen Anknüpfungspunkte in der Schweiz – namentlich in Form von hier
lebende Angehörigen – verfügen und auch deshalb nicht ersichtlich wäre,
wieso nötigenfalls gerade die Schweiz ihnen Schutz gewähren müsste,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden 1–4 sowie deren Gesuche um Erteilung von Einreise-
bewilligungen in Anwendung von aArt. 52 AsylG abgewiesen hat,
III.
dass das SEM, auf die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdefüh-
renden 5–7 (Verfahren E-5035/2015) mit Verfügung vom 28. Juli 2015 nicht
eingetreten ist und zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen ausführt, diese hätten – auch nach Aufforde-rung – keine
persönliche Willenserklärung zu den Akten gereicht, weshalb das schriftli-
che Asylgesuch ihres Ehemannes / Vaters nicht als ein persönlich gestell-
tes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG qualifiziert werden könne,
dass diese Verfügung nicht zu beanstanden ist und auch in der Be-
schwerde nichts Gegenteiliges geltend gemacht wird,
dass die Beschwerdeführenden 5–7 zwar ihr Rechtsmittel eigenhändig un-
terzeichnet haben und damit, erstmals in ihrem gesamten Asylverfahren,
persönlich in Erscheinung getreten sind,
dass der Mangel der fehlenden Höchstpersönlichkeit – wie vom SEM kor-
rekt und unmissverständlich ausgedrückt (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015
S. 4) – jedoch in jedem Fall vor Erlass des erstinstanzlichen Asylentscheids
behoben werden muss (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), weshalb die dem
Rechtsmittel zu entnehmende persönliche Willensäusserung den Mangel
eines nicht höchstpersönlichen Auftretens der Beschwerdeführenden 5–7
nicht zu heilen vermag,
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dass das BFM somit auch zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden 5–7 nicht eingetreten ist,
IV.
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gericht bei Ab-
weisungen von Beschwerden betreffend Asylgesuche aus dem
Ausland aber in der Regel – und auch vorliegend – aus prozessökonomi-
schen Gründen auf eine Kostenauflage verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1
Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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